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Beschluss

29 W (pat) 41/07

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 41/07 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 09 408.0 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. März 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Fink und des Richters Dr. Kortbein - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 19. Februar 2004 das Wortzei- chen CFT für nachfolgende Waren angemeldet worden: Klasse 09: Auf Datenträgern gespeicherte Computerprogramme für die Durchführung und Auswertung psychologischer Tests; Klasse 16: Druckereierzeugnisse, nämlich Anleitungen zur Durch- führung und Auswertung psychologischer Tests, ins- besondere in Form von Büchern, Broschüren, Lose- blattsammlungen und Bildmappen; Formulare zur Ver- wendung bei der Durchführung und Auswertung psy- chologischer Tests; graphische Vorlagen zur Verwen- dung bei der Durchführung und Auswertung psycho- logischer Tests (soweit in Klasse 16 enthalten). Mit Beschlüssen vom 22. Juli 2005 und 26. Januar 2007 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG - 3 - wegen Fehlens der Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbe- dürfnisses zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass "CFT" die Abkürzung der Wortfolgen "culture-fair test" (kulturunabhängiger Test) oder "culture-fair intelligence test" (kulturunabhängiger Intelligenztest) sei. Hierbei handele es sich um Testverfahren zur Bestimmung der Grundintelligenz. Der Be- griff "Test" bezeichne eine Prüfung, die unter Zuhilfenahme von Fragekatalogen oder Auswertungsbögen durchgeführt werde. Das angemeldete Zeichen füge sich in die Reihe der üblichen Bezeichnungen für Intelligenz- und Wissenstests ein und werde bereits von Dritten in beschreibender Weise verwendet. Demzufolge werde es lediglich dahingehend verstanden, dass die beanspruchten Waren bei der Durchführung und Auswertung bestimmter Testverfahren zur Feststellung der Grundintelligenz eingesetzt werden könnten. Auch die Anmelderin selbst benenne mit dem Kürzel "CFT" ausschließlich eine bestimmte Art eines Intelligenztests. Selbst wenn es sich hierbei um einen Werktitel handele, so reiche dies angesichts seines beschreibenden Sinngehalts nicht aus, um ihn als Marke schützen zu können. Zudem sei das Kürzel als Gattungsbezeichnung anzusehen. Gegen den Beschluss vom 26. Januar 2007 hat die Anmelderin Beschwerde ein- gelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass seitens der Markenstelle keine be- schreibenden, sondern nur markenmäßigen Verwendungen des angemeldeten Zeichens belegt worden seien. Auf Grund der Besonderheiten auf dem Fachgebiet der psychologischen Tests komme ein beschreibender Gebrauch auch in Zukunft nicht in Betracht. Zudem handele es sich bei "CFT" nicht um eine ursprünglich aus dem Englischen stammende übliche Abkürzung für eine Form eines Grundintelli- genztests. Vielmehr würden mit dem angemeldeten Zeichen ausschließlich be- stimmte Testprodukte zur Durchführung einzelner Grundintelligenztests der Be- schwerdeführerin benannt. Im Bereich der psychologischen Tests seien Kurzbe- zeichnungen üblich, die mit bestimmten Anbietern in Verbindung gebracht würden. Demzufolge seien sie teilweise bereits als Marken eingetragen worden. Zudem sage das Kürzel "CFT" nichts über den Inhalt der Tests aus. Da das Testprodukt - 4 - "CFT" nur von der Beschwerdeführerin angeboten werde, bestehe kein Freihal- tungsbedürfnis an diesem Kürzel. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis feh- lender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke in- newohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Ein- tragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdnr. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rdnr. 33 und 42 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei Wortmarken ist nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszuge- hen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006). - 5 - a) Die Buchstabenkombination "CFT" wird unabhängig von Groß- oder Kleinschreibung als Abkürzung für die unterschiedlichsten Wortfolgen verwendet. So ist sie u. a. als Bezeichnung - eines Wärmemessverfahrens ("Controlled Flux Tech- nique"), - eines speziellen Transistors ("Charge Flow Transis- tor"), - eines Übertragungsverfahrens ("Cross File Transfer"), - einer Feldtheorie ("Conformal Field Theory"), - für Kubikfuß ("Cubic foot") und darüber hinaus als Name - einer christlichen Vereinigung ("Christians for truth"), - der Messe "Camping Freizeit Touristik", - eines Finanzunternehmens ("Compagnie financière Tradition") sowie als internationaler Airport-Code für Clifton nachweisbar (vgl. "CFT Homepage" unter "http://klimt.iwr.uni-heidelberg.de/PublicFG/Pro- jectB/CFT/index.html"; "www.abkuerzungen.de" unter "http://www.ab- kuerzungen.de/result.php?searchterm=CFT&language=de&style=stan- dard&x=…"; "Wikipedia" unter "http://de.wikipedia.org/wiki/CFT"; "Wie CFT entstand" unter "http://www.cft-online.de/index.php?id=36"; "Messe Freiburg: CFT" unter "http://www.messe.freiburg.de/servlet/PB/me- nu/1172578/index.html"). b) Im hier maßgeblichen Bereich der Psychologie dient "CFT" außerdem als Kürzel für die Wortfolgen "Culture Fair Intelligence Tests" bzw. "Cul- ture Fair Test" (vgl. Lexikon der Psychologie, Erster Band, A bis E, - 6 - 2000, Seite 261; "CFT 1 - Psychologie-Lexikon" unter "http.//www.psy- chology48.com/deu/d/cft-1/cft-1.htm"; "CFT 2 - Psychologie-Lexikon" unter "http.//www.psychology48.com/deu/d/cft-2/cft-2.htm"; Hä- cker/Stapf, Dorsch Psychologisches Wörterbuch, 13. Auflage 1998, Sei- te 146). Im Deutschen werden ausgehend von der Grundbedeutung "Kulturgerechte Intelligenztests" darunter Grundintelligenztests verstan- den, mit deren Hilfe die Fähigkeit, komplexe Beziehungen in neuartigen Situationen wahrnehmen und erfassen zu können (sog. fluide Intelli- genz), ermittelt werden soll (vgl. Pons-Großwörterbuch, Englisch - Deutsch, 1. Auflage 2002, Seiten 197, 302/303, 460 und 940/941). Sie ist weitgehend unabhängig von kulturellen Einflüssen und sprachlichen Fertigkeiten, so dass die Tests häufig bei Menschen mit eingeschränk- ten Kenntnissen der jeweiligen Sprache und Kultur zur Anwendung kommen (vgl. "CFT 1" unter "http://entwicklungsdiagnos- tik.de/cft_1.html"; "Fachgruppe Diagnostik" unter "www.diagnos- tik.sdbb.ch"). Es gibt abhängig von Adressatenkreis und Inhalt mehrere Arten von "Culture Fair Intelligence Tests". So sind die Intelligenztests CFT 1 bis 3, CFT 20 und CFT 20-R mit WS/ZF-R auf unterschiedliche Alters- gruppen abgestimmt oder mit zusätzlichen Fragen zum Wortschatz und zu Zahlenfolgen versehen. Die Beschwerdeführerin bezeichnet sie auch als Grundintelligenztests Skala 1 bis 3, Skala 2 (CFT 20) mit Wort- schatztest (WS) und Zahlenfolgentest (ZF) oder Skala 2 - Revision - (CFT 20-R) mit Wortschatztest und Zahlenfolgentest (vgl. "TESTZEN- TRALE" unter "http://www.testzentrale.de/?mod=tests&so=2&li=c", "http://www.testzentrale.de/?mod=detail&id=149", "http://www.testzentrale.de/?mod=detail&id=147" und "http://www.testzentrale.de/?id=1233&mod=detail"). - 7 - c) Unter Zugrundelegung dieser Bedeutung wird das angemeldete Zei- chen nicht als Hinweis auf ein Unternehmen, sondern lediglich auf eine bestimmte Art eines Intelligenztests angesehen. Auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Intelligenztests ist es üblich, Abkürzungen zu verwenden, die sich aus den Anfangsbuchstaben der die Wortfolge bildenden Begriffe zusammensetzen. So finden sich bei- spielsweise die Kürzel "I-S-T" für "Intelligenz-Struktur-Test", "LPS" für "Leistungsprüfsystem" oder "AID" für "Adaptives Intelligenz Diagnos- tikum" (vgl. "Pädagogische Hochschule Ludwigsburg" unter "http://www.ph-ludwigsburg.de/1485.html"; "Intelligenztests" unter "http://www.fk-reha.uni-dortmund.de/Psychologie/dienst/de/content/tes- tothek/listen/intelligenztests.pdf"; "Bonner Testothek" unter "http.//www.psychologie.uni-bonn.de/fileadmin/zentrale/testothek/fi-intel- .df"; "TESTZENTRALE" unter "http://www.testzen- trale.de/?mod=tests&so=1"). In diese Reihe fügt sich die Bezeichnung "CFT" nahtlos ein. Darüber hinaus vermittelt sie im Hinblick auf die angemeldeten Waren einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt. Sowohl die Waren der Klasse 9 als auch der Klasse 16 dienen der Durchfüh- rung und Auswertung psychologischer Tests. Demzufolge können sie auch im Rahmen von "Culture Fair Intelligence Tests" eingesetzt wer- den. Das Kürzel "CFT" weist somit auf den Zweck der Computerpro- gramme, Anleitungen, Formulare und graphischen Vorlagen hin. Diese beschreibende Bedeutung wird ein Großteil der maßgeblichen inländi- schen Verkehrskreise erkennen (vgl. hierzu EuGH GRUR 2004, 682, 683, Rdnr. 25 - Bostongurka). Den mit Intelligenztests vertrauten Perso- nen wie beispielsweise denjenigen, die Intelligenztests erstellen oder durchführen, ist ausweislich oben genannter Belege "CFT" als Abkür- zung eines Fachbegriffs bekannt. Auch den Befragten selbst erschließt - 8 - sich der Sinngehalt des angemeldeten Zeichens, sobald ihnen der Zweck des Intelligenztests erläutert wird. d) Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur ausschließlich mar- kenmäßigen Verwendung der Buchstabenfolge "CFT" führen ebenfalls nicht zur Bejahung der notwendigen Unterscheidungskraft. Aus den oben genannten Fundstellen geht hervor, dass sie im Verkehr als Be- zeichnung einer bestimmten Art eines Intelligenztests und nicht als Herkunftshinweis eingesetzt wird. Selbst wenn die zugrunde liegende Wortfolge "Culture Fair Intelligence Tests" nicht angegeben ist und da- mit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das angemeldete Zeichen auf einzelne Verkehrsteilnehmer wie eine Marke wirkt, so kommt die- sem Umstand keine Schutz begründende Wirkung zu. Anders als in den Fällen, in denen einer Buchstabenfolge als solcher ohne erläutern- de Zusätze kein beschreibender Bedeutungsgehalt entnommen werden kann (vgl. hierzu beispielsweise BPatG MarkenR 2007, 519, Rdnr. 70 - TRM Tenant Relocation Management), handelt es sich vorliegend um eine feststehende, lexikalisch nachweisbare und häufig verwendete Abkürzung, die die maßgeblichen Verkehrskreise auch ohne weitere Er- läuterung mit der Wortfolge "Culture Fair Intelligence Tests" gleich- setzen werden. e) Auch seine Mehrdeutigkeit lässt dem angemeldeten Zeichen nicht die notwendige Unterscheidungskraft zukommen. In Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren steht die Bezeichnung einer be- stimmten Art eines Intelligenztests im Vordergrund. Zudem reicht es für die Verneinung der Unterscheidungskraft aus, wenn die angesproche- nen Verkehrskreise der Marke von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine Aussage mit eindeutig beschreibendem Sinngehalt entnehmen können (vgl. BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude). - 9 - f) Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Voreintragungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Marken DE 302 22 304 ("HAWIE"), DE 302 22 303 ("HAWIK"), DE 302 22 305 ("HAWIVA") und DE 396 54 650 ("IST") enthalten zwar in ihren Verzeichnissen die glei- chen Waren und lassen sich ebenfalls als Bezeichnungen bestimmter Formen von Intelligenztests lexikalisch nachweisen (vgl. "Psycho- logy48.com" unter "http://www.psychologie48.com/deu/d/hawie-r/hawie- r.htm", "http://www.psychologie48.com/deu/d/hawik-r/hawik-r.htm", "http://www.psychologie48.com/deu/d/hawiva/hawiva.htm" und"http://- www.psychologie48.com/deu/d/ist/ist.htm"). Allerdings sind sie mit der Buchstabenfolge "CFT" nicht vergleichbar. Zudem ist die Anzahl der Voreintragungen zu gering, um von einer uneinheitlichen Amtspraxis und damit von einer Verletzung der Begründungspflicht der Marken- stelle ausgehen zu können (vgl. BPatG 29 W (pat) 13/06, Beschl. v. 1.4.2009 - SCHWABENPOST). 2. Inwieweit das angemeldete Zeichen darüber hinaus auch als freihaltungsbe- dürftige unmittelbar beschreibende Angabe anzusehen ist und damit dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt, kann ange- sichts obiger Ausführungen dahingestellt bleiben. Die Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen. Vorsitzende Richterin Grabrucker ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Fink Fink Dr. Kortbein Hu