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Beschluss

29 W (pat) 43/07

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 43/07 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 09 409.9 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. März 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Fink und des Richters Dr. Kortbein - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 19. Februar 2004 das Wort- zeichen CFT 20 für nachfolgende Waren angemeldet worden: Klasse 09: Auf Datenträgern gespeicherte Computerprogramme für die Durchführung und Auswertung psychologischer Tests; Klasse 16: Druckereierzeugnisse, nämlich Anleitungen zur Durch- führung und Auswertung psychologischer Tests, ins- besondere in Form von Büchern, Broschüren, Lose- blattsammlungen und Bildmappen; Formulare zur Ver- wendung bei der Durchführung und Auswertung psy- chologischer Tests; graphische Vorlagen zur Verwen- dung bei der Durchführung und Auswertung psycholo- gischer Tests (soweit in Klasse 16 enthalten). Mit Beschlüssen vom 22. Juli 2005 und 26. Januar 2007 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG we- - 3 - gen Fehlens der Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürf- nisses zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass "CFT" die Abkürzung der Wortfolgen "culture-fair test" (kulturunabhängiger Test) oder "culture-fair intelligence test" (kulturunabhängiger Intelligenztest) sei. Hierbei han- dele es sich um Testverfahren zur Bestimmung der Grundintelligenz. Die Zahl "20" weise als festgelegte Skalenangabe auf die Altersgruppe hin, für die der Test geeignet sei. Es gebe bereits andere Zusammensetzungen der Abkürzung "CFT" mit einer Zahl. Der Begriff "Test" bezeichne eine Prüfung, die unter Zuhilfenahme beispielsweise von Fragekatalogen oder Auswertungsbögen durchgeführt werde. Das angemeldete Zeichen füge sich in die Reihe der üblichen Bezeichnungen für Intelligenz- und Wissenstests ein und werde bereits von Dritten in beschreibender Weise verwendet. Demzufolge werde es lediglich dahingehend verstanden, dass die beanspruchten Waren bei der Durchführung und Auswertung bestimmter Test- verfahren zur Feststellung der Grundintelligenz eingesetzt werden könnten. Auch die Anmelderin selbst benenne mit dem Kürzel "CFT" ausschließlich eine be- stimmte Art eines Intelligenztests. Selbst wenn es sich hierbei um einen Werktitel handele, so reiche dies angesichts seines beschreibenden Sinngehalts nicht aus, um ihn als Marke schützen zu können. Zudem sei das Kürzel als Gattungsbe- zeichnung anzusehen. Gegen den Beschluss vom 26. Januar 2007 hat die Anmelderin Beschwerde ein- gelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass seitens der Markenstelle keine be- schreibenden, sondern nur markenmäßigen Verwendungen des angemeldeten Zeichens belegt worden seien. Auf Grund der Besonderheiten auf dem Fachgebiet der psychologischen Tests komme ein beschreibender Gebrauch auch in Zukunft nicht in Betracht. Zudem handele es sich bei "CFT" nicht um eine ursprünglich aus dem Englischen stammende übliche Abkürzung für eine Form eines Grundintelli- genztests. Vielmehr würden mit dem angemeldeten Zeichen ausschließlich be- stimmte Testprodukte zur Durchführung einzelner Grundintelligenztests der Be- schwerdeführerin benannt. Im Bereich der psychologischen Tests seien Kurzbe- zeichnungen üblich, die mit bestimmten Anbietern in Verbindung gebracht würden. - 4 - Demzufolge seien sie teilweise bereits als Marken eingetragen worden. Zudem sage die Kombination "CFT 20" nichts über den Inhalt der Tests aus. Da das Testprodukt "CFT 20" nur von der Beschwerdeführerin angeboten werde, bestehe kein Freihaltungsbedürfnis an diesem Kürzel. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis feh- lender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke inne- wohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Ein- tragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdnr. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rdnr. 33 und 42 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei Wortmarken ist nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft aus- zugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienst- leistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006). - 5 - a) Die Buchstabenkombination "CFT" wird unabhängig von Groß- oder Kleinschreibung als Abkürzung für die unterschiedlichsten Wortfolgen verwendet. So ist sie u. a. als Bezeichnung - eines Wärmemessverfahrens ("Controlled Flux Tech- nique"), - eines speziellen Transistors ("Charge Flow Transis- tor"), - eines Übertragungsverfahrens ("Cross File Transfer"), - einer Feldtheorie ("Conformal Field Theory"), - für Kubikfuß ("Cubic foot") und darüber hinaus als Name - einer christlichen Vereinigung ("Christians for truth"), - der Messe "Camping Freizeit Touristik", - eines Finanzunternehmens ("Compagnie financière Tradition") sowie als internationaler Airport-Code für Clifton nachweisbar (vgl. "CFT Homepage" unter "http://klimt.iwr.uni-heidelberg.de/PublicFG/Pro- jectB/CFT/index.html"; "www.abkuerzungen.de" unter "http://www.ab- kuerzungen.de/result.php?searchterm=CFT&language=de&style=stand ard&x=…"; "Wikipedia" unter "http://de.wikipedia.org/wiki/CFT"; "Wie CFT entstand" unter "http://www.cft-online.de/index.php?id=36"; "Messe Freiburg: CFT" unter "http://www.messe.freiburg.de/servlet/PB/me- nu/1172578/index.html"). b) Im hier maßgeblichen Bereich der Psychologie dient "CFT" außerdem als Kürzel für die Wortfolgen "Culture Fair Intelligence Tests" bzw. "Culture Fair Test" (vgl. Lexikon der Psychologie, Erster Band, A bis E, - 6 - 2000, Seite 261; "CFT 1 - Psychologie-Lexikon" unter "http.//www.psy- chology48.com/deu/d/cft-1/cft-1.htm"; "CFT 2 - Psychologie-Lexikon" unter "http.//www.psychology48.com/deu/d/cft-2/cft-2.htm"; Häcker/- Stapf, Dorsch Psychologisches Wörterbuch, 13. Auflage 1998, Sei- te 146). Im Deutschen werden ausgehend von der Grundbedeutung "Kulturgerechte Intelligenztests" darunter Grundintelligenztests verstan- den, mit deren Hilfe die Fähigkeit, komplexe Beziehungen in neuartigen Situationen wahrnehmen und erfassen zu können (sog. fluide Intelli- genz), ermittelt werden soll (vgl. Pons-Großwörterbuch, Englisch - Deutsch, 1. Auflage 2002, Seiten 197, 302/303, 460 und 940/941). Sie ist weitgehend unabhängig von kulturellen Einflüssen und sprachlichen Fertigkeiten, so dass die Tests häufig bei Menschen mit eingeschränk- ten Kenntnissen der jeweiligen Sprache und Kultur zur Anwendung kommen (vgl. "CFT 1" unter "http://entwicklungsdiagnostik.de/cft_1.- html"; "Fachgruppe Diagnostik" unter "www.diagnostik.sdbb.ch"). Es gibt abhängig von Adressatenkreis und Inhalt mehrere Arten von "Culture Fair Intelligence Tests". So sind die Intelligenztests CFT 1 bis 3, CFT 20 und CFT 20-R mit WS/ZF-R auf unterschiedliche Alters- gruppen abgestimmt oder mit zusätzlichen Fragen zum Wortschatz und zu Zahlenfolgen versehen. Die Beschwerdeführerin bezeichnet sie auch als Grundintelligenztests Skala 1 bis 3, Skala 2 (CFT 20) mit Wort- schatztest (WS) und Zahlenfolgentest (ZF) oder Skala 2 - Revision - (CFT 20-R) mit Wortschatztest und Zahlenfolgentest (vgl. "TESTZEN- TRALE" unter "http://www.testzentrale.de/?mod=tests&so=2&li=c", "http://www.testzentrale.de/?mod=detail&id=149", "http://www.testzentrale.de/?mod=detail&id=147" und "http://www.testzentrale.de/?id=1233&mod=detail"). - 7 - Der CFT 20 ist eine Weiterentwicklung des CFT 2, mit der die Grundin- telligenz von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen durch sprach- freie und anschauliche Aufgaben ermittelt wird. Er besteht aus zwei gleichartig aufgebauten Teilen mit den Untertests Reihenfortsetzen, Klassifikationen, Matrizen und topologische Schlussfolgerungen. Damit soll die Fähigkeit, figurale Beziehungen und formal-logische Denkpro- bleme mit unterschiedlichem Komplexitätsgrad zu erkennen und inner- halb einer bestimmten Zeit zu verarbeiten, erfasst werden (vgl. Lexikon der Psychologie, a. a. O.). c) Unter Zugrundelegung dieser Bedeutung wird das angemeldete Zei- chen nicht als Hinweis auf ein Unternehmen, sondern lediglich auf eine bestimmte Art eines Intelligenztests angesehen. Auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Intelligenztests ist es üblich, Abkürzungen zu verwenden, die sich aus den Anfangsbuchstaben der die Wortfolge bildenden Begriffe zusammensetzen. Die Kürzel werden wiederum teilweise mit Zahlenangaben verbunden, die den Test näher erläutern. So kann mit ihnen das Jahr der Entwicklung des Tests oder die Zielgruppe in verkürzter Form zum Ausdruck gebracht werden. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang beispielsweise die Kombina- tionen "I-S-T 70" für "Intelligenz-Struktur-Test (Amthauer) 1970", "LPS (83)" für "Leistungsprüfsystem (2. erweiterte und verbesserte Auflage 1983)" oder "BBT 4-6" für "Bildungs-Beratungs-Test (konvergentes Denken) für 4. - 6. Klassen" (vgl. "Pädagogische Hochschule Ludwigs- burg" unter "http://www.ph-ludwigsburg.de/1485.html"; "Intelligenztests" unter "http://www.fk-reha.uni-dortmund.de/Psychologie/dienst/de/con- tent/testothek/listen/intelligenztests.pdf"). Vorliegend kommt dem Zei- chenbestandteil "20" lediglich die Funktion einer Versionsnummer zu, die deutlich macht, dass es sich um eine weitere Variante des Intelli- genztests CFT handelt. Darüber hinaus kann die Zahl "20" auch als - 8 - Hinweis auf den Adressatenkreis, nämlich Erwachsene von 20 bis 60 Jahren, verstanden werden (vgl. "TESTZENTRALE" unter "http://www.testzentrale.de/?id=1233&mod=detail"). Das angemeldete Zeichen weicht somit von seinem Aufbau her nicht von anderen In- telligenztestbezeichnungen ab, so dass ihm nicht bereits auf Grund der Art seiner Bildung die notwendige Unterscheidungskraft zukommt. Darüber hinaus vermittelt es im Hinblick auf die angemeldeten Waren einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt. Sowohl die Waren der Klasse 9 als auch der Klasse 16 dienen der Durchfüh- rung und Auswertung psychologischer Tests. Demzufolge können sie im Rahmen von "Culture Fair Intelligence Tests" im Allgemeinen und im Rahmen eines CFT 20 im Besonderen eingesetzt werden. Das ange- meldete Zeichen weist somit auf den Zweck der Computerprogramme, Anleitungen, Formulare und graphischen Vorlagen hin. Diese beschrei- bende Bedeutung wird ein Großteil der maßgeblichen inländischen Verkehrskreise erkennen (vgl. hierzu EuGH GRUR 2004, 682, 683, Rdnr. 25 - Bostongurka). Den mit Intelligenztests vertrauten Personen wie beispielsweise denjenigen, die Intelligenztests erstellen oder durch- führen, ist ausweislich oben genannter Belege "CFT 20" als Abkürzung eines Fachbegriffs bekannt. Auch den Befragten selbst erschließt sich der Sinngehalt des angemeldeten Zeichens, sobald ihnen der Zweck des Intelligenztests erläutert wird. d) Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur ausschließlich marken- mäßigen Verwendung der Buchstabenfolge "CFT 20" führen ebenfalls nicht zur Bejahung der notwendigen Unterscheidungskraft. Aus den oben genannten Fundstellen geht hervor, dass sie im Verkehr als Be- zeichnung einer bestimmten Art eines Intelligenztests und nicht als Her- kunftshinweis eingesetzt wird. Selbst wenn die zugrunde liegende Wort- folge "Culture Fair Intelligence Tests" nicht angegeben ist und damit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das angemeldete Zeichen auf - 9 - einzelne Verkehrsteilnehmer wie eine Marke wirkt, so kommt diesem Umstand keine Schutz begründende Wirkung zu. Anders als in den Fällen, in denen einer Buchstabenfolge als solcher ohne erläuternde Zusätze kein beschreibender Bedeutungsgehalt entnommen werden kann (vgl. hierzu beispielsweise BPatG MarkenR 2007, 519, Rdnr. 70 - TRM Tenant Relocation Management), handelt es sich bei "CFT 20" um eine feststehende, lexikalisch nachweisbare und häufig verwendete Abkürzung, die die maßgeblichen Verkehrskreise auch ohne weitere Er- läuterung mit "Culture Fair Intelligence Tests, Version 20" bzw. "Culture Fair Intelligence Tests, für Personen über 20 Jahren" gleichsetzen wer- den. e) Auch seine Mehrdeutigkeit lässt dem angemeldeten Zeichen nicht die notwendige Unterscheidungskraft zukommen. In Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren steht die Interpretation als Be- zeichnung einer bestimmten Art eines Intelligenztests im Vordergrund. Zudem reicht es für die Verneinung der Unterscheidungskraft aus, wenn die angesprochenen Verkehrskreise der Marke von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine Aussage mit eindeutig be- schreibendem Sinngehalt entnehmen können (vgl. BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude). f) Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Voreintragungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Marken DE 302 22 304 ("HA- WIE"), DE 302 22 303 ("HAWIK"), DE 302 22 305 ("HAWIVA") und DE 396 54 650 ("IST") enthalten zwar in ihren Verzeichnissen die glei- chen Waren und lassen sich ebenfalls als Bezeichnungen bestimmter Formen von Intelligenztests lexikalisch nachweisen (vgl. "Psycho- logy48.com" unter "http://www.psychologie48.com/deu/d/hawie-r/hawie- r.htm", "http://www.psychologie48.com/deu/d/hawik-r/hawik-r.htm", "http://www.psychologie48.com/deu/d/hawiva/hawiva.htm" und "http://- - 10 - www.psychologie48.com/deu/d/ist/ist.htm"). Allerdings sind sie mit der Kombination "CFT 20" nicht vergleichbar. Zudem ist die Anzahl der Voreintragungen zu gering, um von einer uneinheitlichen Amtspraxis und damit von einer Verletzung der Begründungspflicht der Marken- stelle ausgehen zu können (vgl. BPatG 29 W (pat) 13/06, Beschl. v. 1.4.2009 - SCHWABENPOST). 2. Inwieweit das angemeldete Zeichen darüber hinaus auch als freihaltungsbe- dürftige unmittelbar beschreibende Angabe anzusehen ist und damit dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt, kann ange- sichts obiger Ausführungen dahingestellt bleiben. Die Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen. Vorsitzende Richterin Grabrucker ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Fink Fink Dr. Kortbein Hu