Beschluss
26 W (pat) 47/09
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 47/09 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 14 530.0 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann, den Richter Reker und den Richter Lehner beschlossen: - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 9: Elektrische, elektronische, optische Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeich- nung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenauf- zeichnungsträger, Verkaufsautomaten und Mechani- ken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsge- räte und Computer. Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel) Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung Klasse 36: Finanzwesen, Immobilienwesen Klasse 38: Telekommunikation; Betreiben und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbeson- dere für Funk und Fernsehen - 3 - Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermie- tung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenban- ken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nach- richten und Informationen; Vermietung von Datenver- arbeitungseinrichtungen und Computern; Projektie- rung und Planung von Einrichtungen für die Telekom- munikation“ bestimmten Wortmarke Comfort nach einer für einen Teil der Waren und Dienstleistungen erfolgten Beanstandung mit Beschluss einer Prüferin des höheren Dienstes vollumfänglich zurückgewie- sen, da der angemeldeten Marke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistun- gen jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begrün- dung hat die Markenstelle ausgeführt, der zum englischen Grundwortschatz zäh- lende Begriff „Comfort“, den der inländische Verkehr ohne weiteres mit dem ent- sprechenden deutschen Begriff „Komfort“ gleichsetze, werde in der Produktwer- bung als Hinweis auf das Vorhandensein besonders benutzerfreundlicher Eigen- schaften oder Ausstattungen von Waren und Dienstleistungen verwendet. Der Verkehr werde in der angemeldeten Marke deshalb nur einen beschreibenden Sachhinweis darauf sehen, dass die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen ihm bei der Anwendung mehr Komfort böten als andere Angebote. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die angemeldete Marke weise für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Der Begriff „Comfort“, der entgegen der Ansicht der Markenstelle nicht zum englischen Grundwortschatz zähle, sei mehr- deutig und interpretationsbedürftig. Der Verkehr könne sich anhand dieses - 4 - Begriffs keine konkreten Vorstellungen über die Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen machen, zumal diese regelmäßig keine besonderen Komfort- merkmale aufwiesen. Angesichts dieser Unbestimmtheit des Begriffsgehalts komme auch eine Zurückweisung der Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar- kenG nicht in Betracht. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben. II Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Die vollumfängliche Zurückweisung der Anmeldung nach nur teilweiser vorheriger Beanstandung stellt zwar im Hinblick auf den nicht beanstandeten Teil der Anmeldung einen Verstoß gegen den Anspruch der Anmelderin auf rechtliches Gehör und damit einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der den Senat ge- mäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ohne Entscheidung in der Sache berechtigen würde. Hiervon hat der Senat jedoch im vorliegenden Fall abgesehen. Bei der nach pflichtgemäßem Ermessen zu tref- fenden Entscheidung über die Frage, ob ein Beschluss der Markenstelle wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels ohne Sachentscheidung aufzuheben oder in der Sache zu entscheiden ist, ist auch die Verfahrensverzögerung zu berück- sichtigen, die eine solche Zurückverweisung mit sich bringen würde. Eine Zurück- verweisung ist insbesondere dann nicht angezeigt, wenn die Markenstelle bei der Prüfung des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse erneut zur Zurückweisung der Anmeldung gelangen müsste (BGH GRUR 1998, 394, 396 - Active Line). Da- von ist hier aus den nachstehend im Einzelnen dargelegten Gründen auszugehen, so dass der Senat in der Sache selbst entscheiden konnte. - 5 - 2. Der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen steht sowohl das von der Markenstelle angenommene Schutz- hindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als auch weiterhin das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist eine angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen, wie z. B. ihrer Art oder Beschaffenheit, dienen können. Hierfür ist es ausreichend, dass die angemeldete Marke in einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienst- leistungen beschreibt (EuGH MarkenR 2008, 160, 162, Rn. 35 - Hairtransfer). Dies ist bei der angemeldeten Marke in Bezug auf alle in der Anmeldung benannten Waren und Dienstleistungen der Fall. „Comfort“ ist ein Begriff des englischen Grundwortschatzes, der - wie die Marken- stelle zutreffend angenommen hat - u. a. die Bedeutung „Komfort“ hat und wegen der weitgehenden klanglichen und schriftbildlichen Übereinstimmung mit diesem geläufigen deutschen Begriff vom inländischen Verkehr auch ohne weiteres in die- sem Sinne verstanden wird. Angesichts dieser deutlichen Nähe zu dem entspre- chenden deutschen Begriff ist es letztlich auch unerheblich, ob das Wort „Comfort“ zum englischen Grundwortschatz zählt, da seine Bedeutung zweifelsfrei auch dann vom deutschen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren und Dienst- leistungen verstanden wird, wenn er ihn nicht bereits zuvor im Rahmen des Eng- lischunterrichts erlernt haben sollte. In der dargestellten, für den deutschen Ver- kehr naheliegenden Bedeutung „Komfort“ ist die angemeldete Marke geeignet, als beschreibender Hinweis darauf zu dienen, dass die in der Anmeldung aufgeführ- ten Waren - in Abgrenzung zu einer Basis- oder Standard-Ausstattung - Komfort- merkmale aufweisen, die ihren Einsatz, ihre Bedienbarkeit o. ä. erleichtern und damit für den Nutzer komfortabel gestalten. Entgegen der Ansicht der Anmelderin können auch sämtliche in der Anmeldung aufgeführten Waren der Klassen 9 und - 6 - 16 Komfortmerkmale, wie z. B. Zusatzausstattungen, die die Bedienung erleich- tern, aufweisen. Auch im Zusammenhang mit Dienstleistungen verschiedenster Art wird der Begriff „Komfort“ verwendet, um z. B. auf die Kundenfreundlichkeit und umfangreiche, für den Abnehmer komfortable Zusatzleistungen hinzuweisen. Dass der englische Begriff „Comfort“ neben der Übersetzung „Komfort“ noch wei- tere Bedeutungen aufweist, ist ebenso wenig geeignet, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu beseitigen wie der Umstand, dass die angemeldete Marke nicht im Einzelnen bezeichnet, worin der „Comfort“ der so bezeichneten Ware oder Dienstleistung besteht. Eine Angabe, die in einer Bedeutung zur Be- schreibung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen kann, ist ge- mäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unabhängig davon von der Eintragung ausge- schlossen, ob ihr noch andere (nicht beschreibende) Bedeutungen zukommen können (EuGH GRUR 2004, 147, 147 f., Rn. 32 - DOUBLEMINT). Von einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit und Unbestimmtheit kann nur dann ausge- gangen werden, wenn ein derartiger Grad an begrifflicher Ungenauigkeit erreicht ist, dass auszuschließen ist, dass die fragliche Angabe noch zu einer konkret be- schreibenden Bedeutung dienen kann (BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; BPatG GRUR 2002, 885, 886 - OEKOLAND). Davon kann je- doch bei der angemeldeten Marke im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesichts der Tatsache, dass „Komfort“ die naheliegende Über- setzung von „Comfort“ ist und die von der Anmelderin angeführten weiteren Über- setzungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen eher fernliegend sind, nicht ausgegangen werden. Auch dass es sich bei der Bezeichnung „Comfort“ um eine eher allgemein gehal- tene Angabe über die Beschaffenheit der Waren und Dienstleistungen handelt, schließt seine Eignung als beschreibende Angabe nicht aus. Auch relativ allge- mein gehaltene Angaben kommen als verbraucherorientierte, beschreibende Sachinformation in Betracht, wenn sie allgemeine Sachverhalte beschreiben sol- len. Vor allem bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen ist eine gewisse All- - 7 - gemeinheit und Unschärfe sogar weitgehend unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (BGH a. a. O - Bücher für eine bessere Welt; a. a. O - OEKOLAND). Die angemeldete Marke „Comfort“ stellt eine solche Sam- melbezeichnung für das Vorhandensein eines oder mehrerer Komfortmerkmale dar und kann daher als beschreibender Hinweis auf eine entsprechende Be- schaffenheit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen und muss deshalb auch den Mitbewerbern der Anmelderin zur ungehinderten Benutzung freigehalten werden (vgl. insoweit auch BPatG PAVIS PROMA, 30 W (pat) 238/98, 21.06.99 - COMFORT; HABM PAVIS PROMA R0632/03-1, 12.05.04 - COMFORT; HABM a. a. O. R066/98-1, 30.09.98 - COMFORT PLUS). Der angemeldeten Marke fehlt darüber hinaus angesichts ihres zuvor dargestell- ten beschreibenden Charakters und der Tatsache, dass sie für den inländischen Verkehr der fraglichen Waren und Dienstleistungen ohne weiteres als beschrei- bende Angabe verständlich ist, auch jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Mar- kenstelle im angegriffenen Beschluss verwiesen werden, die diesbezüglich keine Rechtsfehler erkennen lassen und denen sich der Senat auch unter Berücksichti- gung des Beschwerdevorbringens der Anmelderin anschließt. Der Beschwerde der Anmelderin muss daher der Erfolg versagt bleiben. Dr. Fuchs-Wissemann Lehner Reker Bb