Beschluss
26 W (pat) 59/08
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 59/08 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 307 77 413.9 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Mai 2008 aufgehoben. G r ü n d e I Die Markenstelle für Klasse 20 hat die für die Waren „Wohnmöbel“ erfolgte Anmeldung der Wort-/Bildmarke 307 77 413.9 mit Beschluss vom 2. Mai 2008 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG unter Bezugnahme auf einen vorangegangenen Beanstandungsbescheid vom 13. Februar 2008, zu dem sich die Anmelderin innerhalb der ihr hierfür gesetzten Frist nicht geäußert hatte, zurückgewiesen. In dem Beanstandungsbescheid hatte die Markenstelle ausgeführt, die angemeldete Marke setze sich zusammen aus dem Bestandteil „EISENBERGER“ als adjektivischer, die geografische Herkunft der angemeldeten Waren beschreibende Form der thüringischen Kreisstadt Ei- senberg und dem Bestandteil „Stil ist, was bleibt“ als einem Werbespruch im Sinne der Anpreisung eines zeitlosen Stils der die Wohnmöbel produzierenden, von der anmeldenden Insolvenzverwalterin vertretenen Gemeinschuldnerin. Da auch das Bildelement der angemeldeten Marke in werbeüblicher Weise gestaltet sei, fehle dieser die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft. Ferner unter- - 3 - liege die Markenanmeldung einem Freihaltebedürfnis, da den Mitbewerbern eine der Anmeldung entsprechende Kennzeichnung ihrer Produkte nicht durch Mono- polrechte vorenthalten werden könne. Gegen diesen zurückweisenden Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Ihrer Auffassung nach steht einer Eintragung kein absolutes Schutz- hindernis entgegen. Die Wohnmöbel der Gemeinschuldnerin seien in den ein- schlägigen Verkehrskreisen - Möbelhändler und Endverbraucher - seit Jahrzehn- ten unter der Bezeichnung „EISENBERGER“ eingeführt und als Produkte der Ge- meinschuldnerin bekannt. Der Verkehr sehe daher in „EISENBERGER“ entgegen der Auffassung der Markenstelle keinen Sachhinweis auf Art, Beschaffenheit und geografische Herkunft der gekennzeichneten Produkte, sondern vielmehr einen betrieblichen Herkunftshinweis. Dies gelte auch für die mehrdeutige, zum Nach- denken anregende und originelle Aussage „Stil ist, was bleibt“. Letztere stehe zu- dem einem Freihaltebedürfnis entgegen, da kein Hersteller die Marke in der an- gemeldeten Form verwenden müsse, um die Herkunft seiner Produkte aus Eisen- berg hervorzuheben. Etwaige Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG seien aber jedenfalls aufgrund der Verkehrsbekanntheit der angemel- deten Marke „EISENBERGER - Stil ist, was bleibt“ überwunden. Die Anmelderin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle vom 2. Mai 2008 die Eintragung der Marke „EISENBERGER - Stil ist, was bleibt“ für die Warenklasse 20 „Wohnmöbel“ zu beschließen. II Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil entgegen der Auffassung der Mar- kenstelle der verfahrensgegenständlichen Markenanmeldung die für eine Eintra- gung erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden kann und auch ein Freihaltebedürfnis zugunsten der Mitbewerber nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht besteht. Dies führt zur Aufhe- bung des angegriffenen Beschlusses der Markenstelle vom 2. Mai 2008. - 4 - Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausge- schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeich- nung der geografischen Herkunft, der Art, der Beschaffenheit oder der Bestim- mung der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass alle Angaben und Zeichen, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, frei verwendet werden können. Solche Angaben und Zeichen dürfen nicht nur einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD; GRUR 1999, 723, 725 - Chiemsee). Ein Freihaltebedürfnis an geografischen Angaben ist grundsätzlich danach zu be- urteilen, ob neben den aktuellen Gegebenheiten eine entsprechende beschrei- bende Verwendbarkeit der fraglichen Angabe zumindest in der Zukunft zu erwar- ten ist bzw. ob angesichts der Gesamtumstände im Zuge der künftigen wirtschaft- lichen Entwicklung die Eröffnung gleicher Betriebe wie der/die ansässige(n) ver- nünftigerweise nicht auszuschließen ist (vgl. EuGH a. a. O. - Chiemsee; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rn. 215 m. w. N.). Hiernach kann ein Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Marke nicht bejaht werden: Die verfahrensgegenständliche Markenanmeldung besteht aus der Kom- bination der geografischen Angabe „EISENBERGER“ mit dem Zusatz „Stil ist, was bleibt“. Da die Schutzfähigkeit eines Kombinationszeichens (auch) danach zu be- urteilen ist, ob der durch die Kombination bewirkte Gesamteindruck über die Zu- sammenfügung beschreibender Elemente hinausgeht oder sich in deren bloßer Summenwirkung erschöpft (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor; GRUR a. a. O. - BIOMILD, GRUR Int. 2005, 1012, 1014 - BioID), kann der Zei- chenbestandteil „Stil ist, was bleibt“ bei der Prüfung der Schutzfähigkeit nicht un- berücksichtigt bleiben. Anhaltspunkte dafür, dass Mitkonkurrenten darauf ange- wiesen sind, die Herkunft ihrer Waren aus Eisenberg mit einem der angemeldeten Marke entsprechenden Zusatz „Stil ist, was bleibt, zu kennzeichnen“, sind nicht ersichtlich. Es kann daher dahinstehen, ob dem Vortrag der Anmelderin entspre- chend aufgrund der geringen wirtschaftlichen Bedeutung von Eisenberg und der bestehenden Infrastruktur in der Region die Eröffnung von Betrieben auf dem Ge- biet der Herstellung von Möbeln im Zuge der künftigen wirtschaftlichen Entwick- lung vernünftigerweise nicht zu erwarten steht (vgl. EuG GRUR 2004, 148, 149 - OLDENBURGER; BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein; BPatG PAVIS - 5 - PROMA 28 W (pat) 80/05 - MORITZBURGER; BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 15/03 - NORDEN und Senat PAVIS PROMA 26 W (pat) 140/02 - LUDWIGsLUST), so dass dann bereits ein Freihaltebedürfnis an der Bezeichnung „EISENBERGER“ in Alleinstellung nicht bestünde. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, bei den angesprochenen Verkehrskreisen positiv be- setzte Vorstellungen mit der Region Eisenberg zu verbinden, die ein Freihaltebe- dürfnis begründen könnten (vgl. EuG a. a. O. - OLDENBURGER; BPatG a. a. O. - MORITZBURGER). Die angemeldete Marke entbehrt entgegen der Auffassung der Markenstelle auch nicht jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung weist eine Marke dann auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH a. a. O. - Postkantoor, S. 677, BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Bei dem grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstab (vgl. BGH GRUR 2004, 502, 504 - Gabelstapler II; GRUR 2002, 816, 817 - Bonus II; GRUR 2001, 56, 57 - Likörflasche; Ströbele/Hacker a. a. O., § 8 Rn. 75) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft nur, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr kei- nen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, wie etwa bei einem für die fraglichen Wa- ren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsin- halt (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; BGH a. a. O. - Cityservice, S. 1051; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch) oder bei Werbeaus- sagen allgemeiner Art (BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier). Entgegen der Auffassung der Markenstelle kann vor diesem Hintergrund der ver- fahrensgegenständlichen Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgespro- chen werden, da sie sich nicht in einer bloßen Aneinanderreihung nicht unter- scheidungskräftiger Angaben erschöpft, sondern einen darüber hinausreichenden herkunftshinweisenden Gesamteindruck vermittelt (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O., - 6 - § 8 Rn. 97). Der angesprochene Verkehr wird in dem Markenbestandteil „EISENBERGER“ nicht ohne weiteres eine geografische Herkunftsangabe sehen, da der Ort Eisenberg einen nur geringen Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung genießt. Vielmehr vermutet der Verbraucher in der Marke in ihrer konkreten grafi- schen Ausgestaltung einen nach Art eines Familiennamens gehaltenen Her- kunftshinweis von Produkten aus dem Hause Eisenberger in Kombination mit dem Werbeslogan „Stil ist, was bleibt“. An die Unterscheidungskraft solchermaßen gestalteter Werbeaussagen sind indessen keine strengeren Anforderungen an deren Schutzfähigkeit als an sonstige Kennzeichnungen zu stellen; sie müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (vgl. EuGH MarkenR 2005, 22, 25 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, S. 26; BGH a. a. O. - Radio von hier, S. 322). Für die Annahme hinreichender Unterscheidungskraft genügt es , dass die als Marke beanspruchte Wortfolge in erster Linie die Herkunftsfunktion erfüllt, die gegenüber einer möglichen Werbewirkung im Vordergrund stehen muss (vgl. EuGH a. a. O. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Diese Frage ist hier zu bejahen. In Verbindung mit dem wie ein Eigenname wirkenden Markenbe- standteil „EISENBERGER“ stellt sich der Slogan „Stil ist, was bleibt“ als interpreta- tionsbedürftige, mehrdeutige Werbeaussage (im Sinne von „Stil-Möbel“, zeitloser Stil oder Unternehmensstil, vgl. BGH a. a. O. - Radio von hier; BPatG GRUR 2001, 511, 512 - Energie mit Esprit) dar, die vom Verkehr zumindest in der Kombination der einzelnen Markenbestandteile als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. Die von der Anmelderin mit Blick auf § 8 Abs. 3 MarkenG aufgeworfene Frage der Verkehrsdurchsetzung der verfahrensgegenständlichen Marke konnte bei dieser Sachlage dahinstehen. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Lehner Bb