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Beschluss

6 W (pat) 305/09

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 305/09 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 04 020 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke, sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüller - 2 - beschlossen: Das Patent 102 04 020 wird in vollem Umfang aufrechterhalten. G r ü n d e I . Gegen das am 2. Juni 2005 veröffentlichte Patent 102 04 020 ist am 2. Septem- ber 2005 Einspruch erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 24. April 2009 (eingegangen am 28. April 2009) hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen. Wegen des Wortlauts der Ansprüche und der weiteren Einzelheiten des Sachver- halts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fas- sung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zu- ständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsüber- mittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfah- ren II; BGH GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung). - 3 - 2. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG). 3. Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht. Er sieht den erteilten Anspruch 1 als zulässig an, da seine Merkmale in den Ur- sprungsunterlagen offenbart sind. Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen durch den Senat hat auch keinen Anlass gegeben, das Patent zu widerrufen oder zu beschränken. 4. Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 a. F. i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf vollständige Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az: 11 W (pat) 315/03 in BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff.) zu eigen. 5. Bei dieser Sachlage konnte die Entscheidung ohne die hilfsweise beantragte mündliche Verhandlung ergehen. Lischke Guth Schneider Ganzenmüller Cl