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Beschluss

30 W (pat) 25/09

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 25/09 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. Mai 2009 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 036 103.4 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung SCHLÜSEL für die Waren und Dienstleistungen "Baumaterialien aus Metall; Schlosserwaren und Kleineisenwaren, insbesondere Schlösser aus Metall, ausgenommen elektrische Schlösser; Schnappschlösser, Vorhängeschlösser, Zylinderschlös- ser, Schlüssel, Riegel für Schlösser; Waren aus Metall, soweit in dieser Klasse enthalten, Geldschränke; Dienstleistungen eines Schlüsseldienstes; Reparaturen auf dem Gebiet der Schließ- und Alarmanlagen, Installation von Schließanlagen, von sicherheits- technischen Einrichtungen sowie von Alarmanlagen; Sicherheits- dienstleistungen für den Schutz von Sachwerten und Individuen; Dienstleistungen eines Schlüsseldienstes; sicherheitstechnische Beratung, insbesondere im Hinblick auf Einbruchschutz; Schloss- notdienst, Schlüsselnotdienst". Die Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem Markenwort "SCHLÜSEL" handle es sich um eine Be- - 3 - zeichnung, die sich in offenkundiger Weise an den allgemein bekannten Begriff "SCHLÜSSEL", ein Werkzeug zum Öffnen eines Schlosses, beispielsweise eines Türschlosses anlehne. Die Schreibweise der angemeldeten Bezeichnung bewirke keine maßgebliche, d. h. die Unterscheidungskraft begründende Verfremdung ge- genüber dem Ausgangswort. Die Reduzierung des Mittelkonsonanten "S" in der Wie- dergabeform "SCHLÜSEL" sei nicht hinreichend auffällig. Ein Teil des Verkehrs wer- de sie vor allem beim flüchtigen Lesen gar nicht bemerken, ein anderer Teil für einen Druck- oder Schreibfehler halten, wobei es sich um einen nicht selten gemachten Schreibfehler handle. Selbst wenn dem Verkehr jedoch die schriftbildliche Abwei- chung des Markenworts "SCHLÜSEL" zu dem deutschen Begriff "SCHLÜSSEL" auf- falle, werde er in der angemeldeten Marke den ihm geläufigen und verständlichen deutschsprachigen Sachbegriff erkennen. Der Verkehr werde die Wortmarke "Schlüsel" im Sinne von "Schlüssel" auffassen und im Zusammenhang mit den ver- fahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen so verstehen, dass Schlüssel als solche bzw. deren Teile und Zubehör und/ oder damit eng zusammenhängende oder auf Schlüssel ausgerichtete Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden. Es komme auch nicht darauf an, ob die angemeldete Marke "SCHLÜSEL" lexikalisch nachweisbar sei, da auch sprachüblich gebildeten Wortneubildungen, die lediglich eine Sachaussage darstellten, die Unterscheidungskraft fehle. Die von der Anmel- derin dargelegten weiteren Interpretationsmöglichkeiten seien sehr viel fernerliegend. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausge- führt, der Verkehr werde die angemeldete Bezeichnung nicht im Sinne von Schlüssel auffassen, da keine offenkundige Anlehnung an den Begriff Schlüssel vorliege. Es handle sich vielmehr um eine eigenartige Wortneuschöpfung, deren Ursprung offen- kundig nicht lediglich in einem Schreib- und Druckfehler des Begriffs Schlüssel liege und die als Fantasiewort keine sprachlich festgelegte Bedeutung habe. Es könne dahinstehen, ob und in welcher Häufigkeit das Wort "Schlüssel" tatsächlich in der fal- schen Schreibweise "Schlüsel" verwendet werde. Für eine Schutzfähigkeit genügten schon geringfügige Abwandlungen eines freihaltebedürftigen Wortes. Eine unbeacht- liche Abweichung werde dagegen nur dann angenommen, wenn der Verkehr in der - 4 - Schreibweise unsicher sei und fehlerhafte Schreibungen häufig seien. Der durch- schnittliche gebildete Verkehr werde aber die bewusst so gewählte Schreibweise er- kennen. Die Interpretation der angemeldeten Bezeichnung im Sinne von "Schlusel", hergeleitet von "verschlusen" (= verlieren, verbummeln), sei nicht abwegig. Selbst bei einem Verständnis im Sinne von "Schlüssel", hergeleitet sei die Bezeichnung "Schlü- sel" keine beschreibende Angabe für alle Waren und Dienstleistungen. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angemeldete Bezeichnung "SCHLÜSEL" ist gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr für die angemeldeten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungs- identität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unter- scheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2006, 220 Nr. 27 - BioID; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006; BGH MarkenR 2004, 39 - City Service). Die Unterschei- dungskraft einer Marke ist dabei zum einen in Bezug auf die genannten Waren - 5 - oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern die- ser Waren oder Durchschnittsempfängern dieser Dienstleistungen zusammen- setzen, deren Verständnisfähigkeit nicht zu gering zu veranschlagen ist (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99 - Postkantoor). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung aus- geschlossen, wenn ihnen entweder ein für die fraglichen Waren und Dienst- leistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann (BGH 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - Berlin Card) oder wenn es sich um beschreibende Angaben handelt, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistun- gen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 1998, 465, 468 - Bonus; BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Weiter fehlt solchen Angaben die erfor- derliche Unterscheidungskraft, bei denen es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Wer- bung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH a. a. O. - City Service). Bei der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BGH von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein Mindestmaß be- schränkt werden, sondern sie muss vielmehr gründlich und vollständig ausfallen (vgl. EuGH WRP 2003, 735 - Libertel-Orange; a. a. O. - Postkantoor). - 6 - 2. Nach diesen Grundsätzen erfüllt die angemeldete Bezeichnung selbst diese geringen Anforderungen nicht, da sie eine Sachaussage beinhaltet, die sich ausschließlich in der werbemäßigen Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen erschöpft (vgl. BGH a. a. O. - marktfrisch). a) Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei der angemeldeten Bezeichnung "Schlüsel" um die offenkundige Abwandlung des allgemein gebräuchlichen Sachbegriffs "Schlüssel". Nach der Recht- sprechung des BGH muss der Abwandlung eines Fachbegriffs selbst ein individualisierender Charakter zukommen, um ihre Unterscheidungskraft als Marke zu begründen (vgl. BGH GRUR 1984, 815, 816 - Indorektal I; GRUR 2005, 258, 259 - Roximycin). Erkennt der Verkehr in der bewusst wahrgenommenen Abwandlung hingegen den ihm geläufigen Fachbegriff ohne weiteres wieder, fehlt der als solcher erkannten Abwandlung die erforderliche Unterscheidungskraft (vgl. BGH GRUR 2002, 540, 541 - OMEPRAZOK). Gleiches gilt, wenn der Verkehr die nur geringfügige Abwandlung der nicht unterscheidungskräftigen Angabe schon gar nicht bemerkt oder sie für einen Druck- oder Hörfehler hält, da es dann schon an der die Unterscheidungskraft herbeiführenden Eigenart gegenüber den nicht unterscheidungskräftigen Begriffen fehlt (Ströbele/Hacker MarkenG 8. Aufl. § 8 Rdn. 88 m. w. N.). Auch wenn also mit der Anmelderin davon auszugehen wäre, dass der Verkehr die korrekte Schreibweise des Begriffs "Schlüssel" kennt, wird er die fehlerhafte Schreibweise um so deutlicher erkennen. Dabei sind seine Überlegungen, ob er nämlich diese Abweichung für einen unbewussten Schreibfehler oder ein bewusst eingesetztes Stilmittel der Werbung - um hierdurch gezielt Aufmerksamkeit zu erregen - hält, nicht von Bedeutung, solange für ihn die zugrunde liegende Sachangabe erkennbar bleibt. Dies ist hier der Fall. - 7 - Das Weglassen einer der beiden Doppelkonsonanten "s" führt lediglich in phonetischer Hinsicht zu einer weicheren Aussprache, lässt aber insbe- sondere im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienst- leistungen, die sämtlich mit Schließ- und Sicherungsanlagen zu tun ha- ben, den zugrunde liegenden beschreibenden Sachbegriff "Schlüssel" noch deutlich erkennen. Die Abwandlung "Schlüsel" stellt nämlich keine - etwa durch neue Bestandteile und Sinngehalte - derart ungewöhnliche oder originell gebildete Wortverfremdung dar, dass sie den Verkehr den Begriff "Schlüssel" vergessen ließe. Der Verkehr wird die angemeldete Marke daher ohne weiteres als "Schlüssel" verstehen. b) Im Zusammenhang mit den von der Anmelderin beanspruchten Waren und Dienstleistungen, entnimmt der Verkehr einer entsprechenden Kenn- zeichnung dieser Waren und Dienstleistungen mit der angemeldeten Mar- ke keinerlei betrieblichen Hinweis, sondern bezieht sie ausschließlich auf deren Art, Verwendung, Einsatzgebiet oder Gegenstand. Entgegen der Ansicht der Anmelderin vermittelt die angemeldete Marke dabei für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende Sachaussage. Denn alle Waren und Dienstleistun- gen betreffen - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - Schließ- und Sicherheitsanlagen oder Teile hiervon sowie darauf bezogene Dienst- leistungen, die sich inhaltlich und thematisch damit befassen. Nach der Rechtsprechung des EuGH steht weder die Eigenschaft als Wortneubil- dung noch das Fehlen eines für die beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen eindeutigen und unmittelbar konkret beschreibenden Charakters bzw. eine vorhandene begriffliche Unschärfe der als Marke angemeldeten Bezeichnung der Feststellung eines Eintragungshindernisses entgegen - 8 - (vgl. GRUR 2004, 192 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 222 - BIOMILD; a. a. O. - Postkantoor). Soweit sich die Anmelderin unter Hinweis auf den Begriff "Schlusel" auf eine mögliche weitere Bedeutung des angemeldeten Begriffs beruft, ver- mag dies keine Unterscheidungskraft zu begründen, da der beschreiben- de oder werblich anpreisende Charakter eines Begriffs nicht dadurch auf- gehoben wird, dass diesem in verschiedenen Bedeutungen jeweils eine beschreibende oder allgemein anpreisende Aussage innewohnt (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779 "URLAUB DIREKT"). Für die Verneinung der Unter- scheidungskraft ist es ausreichend, dass die angesprochenen Verkehrs- kreise der Marke von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine Aussage mit (eindeutig) beschreibendem Charakter entnehmen kön- nen (vgl. BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude). Im vorliegenden Fall fehlt es somit an der erforderlichen Unterscheidungs- kraft, da der unmittelbare Bezug für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen für den Verkehr ohne weiteres ersichtlich ist und sich die Bezeichnung "SCHLÜSEL" in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einer im Vordergrund stehenden Sachangabe er- schöpft. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Dr. Vogel von Falckenstein Paetzold Hartlieb Hu