Beschluss
33 W (pat) 91/07
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 91/07 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. Juni 2009 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 399 39 164 hat der 33. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender und der Richter Merzbach und Kätker beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. April 2007 teilweise aufgehoben, nämlich soweit der Widerspruch aus der Marke 395 29 672 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist: (Kl. 9:) Computer und Datenverarbeitungsgeräte, Datenerfas- sungs-, Dateneingabe-, Datenausgabe-, Datenüber- mittlungs- und Datenspeichergeräte sowie Eingabe- bildschirme, Monitore, Grafikkarten, Filecards, Interfa- cekarten, Schnittstellengeräte, Festplatten, Massen- speicher, Tastaturen, Mäuse, Touch-Pads, optische Lesegeräte, Barcode-Leser, Schriften-Leser, Scanner, Drucker, Plotter, Platten-, Band- und Diskettenlauf- werke, Netzgeräte, Modems und andere Peripherie- geräte, Telekommunikationsgeräte, Geräte zur Aufzei- chnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Computersoftware; CD-Roms; (Kl. 35:) Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how für Ver- triebssysteme im Einzelhandel; Geschäftsführung; - 3 - (Kl. 38:) Telekommunikation; Sammeln und Liefern von Nach- richten; (Kl. 42:) organisatorische und technischen Beratung und Be- treuung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Erstel- lung, Pflege und Aktualisierung von Datenbanken für den Internet- und On-Line-Betrieb; Dienstleistungen von On-Line-Datenbanken und On-Line-Dienst und Internetbereich; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern, Aktualisieren und Lie- fern von Daten und sonstigen Informationen sowie Vermittlung von Datenbankinformationen (soweit in Klasse 42 enthalten); Dienstleistungen eines Rechen- zentrums; Dienstleistungen eines Informatikers; gut- achterliche Tätigkeiten; technische Unternehmens- und Organisationsberatung; Erstellen von technischen Gutachten Insoweit wird die weitergehende Löschung der Marke 399 39 164 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 29 672 angeordnet. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. - 4 - G r ü n d e I Gegen die Eintragung der Wortmarke 399 39 164 INTERFAST für Kl. 9: Elektrische und elektronische Apparate, Geräte und In- strumente sowie deren elektrische und elektronische Bau- gruppen und Bauteile (soweit in Klasse 9 enthalten); Computer und Datenverarbeitungsgeräte, Datenerfas- sungs-, Dateneingabe-, Datenausgabe-, Datenübermitt- lungs- und Datenspeichergeräte sowie Eingabebildschirme, Monitore, Grafikkarten, Filecards, Interfacekarten, Schnitt- stellengeräte, Festplatten, Massenspeicher, Tastaturen, Mäuse, Touch-Pads, optische Lesegeräte, Barcode-Leser, Schriften-Leser, Scanner, Drucker, Plotter, Platten-, Band- und Diskettenlaufwerke, Netzgeräte, Modems und andere Peripheriegeräte, Telekommunikationsgeräte, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; wissenschaftliche Apparate und Instrumente sowie elektrische und elektronische Baugruppen und Bauteile der vorgenannten Waren; mit und ohne Programmen versehe- ne Datenträger aller Art; Computersoftware; CD-Roms; Kl. 9: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialen, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, ins- besondere für die Computerschulung; Handbücher; Photo- - 5 - graphien; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate), insbesondere für die Computerschulung; Kl. 35: Werbung, Werbemittlung und -beratung, insbesondere Planung, Konzeption, Umsetzung, Schaltung und Veröf- fentlichung von Werbung in allen öffentlich zugänglichen Medien (Printwerbung, Rundfunk- und Fernsehwerbung, Kinowerbung sowie Werbung im Internet); Organisations-, Unternehmens-, Personal- und betriebswirtschaftliche Be- ratung einschließlich Betriebsanalyse und Betriebsver- gleich, insbesondere auf dem Gebiet der Marketing- und Unternehmensstrategie; Marketing, insbesondere Direkt- marketing; Verkaufsförderung; Vermittlung von wirtschaft- lichem Know-how für Vertriebssysteme im Einzelhandel; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für an- dere; Geschäftsführung; Marktforschung und Marktana- lyse, Aufstellen von Statistiken; Annoncengestaltung und Annoncenvermittlung; Schaufensterdekoration; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Planung, Organisation und Durchführung von Präsentationen, Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen für wirtschaftliche und Werbezwe- cke; Büroarbeiten; Kl. 38: Telekommunikation; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Fernschreibdienst, Fernsprech- dienst (Betrieb eines Fernsprechnetzes), Funkdienst (Nachrichtenübermittlung); Sammeln und Liefern von Nachrichten; Ton- und Bildübertragung durch Satelliten; Kl. 39: Transportwesen; Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und Flug- - 6 - zeugen; Kurierdienste; Paket- und Postzustellungen; Transport von Geld- und Wertsachen; Verpackung und Lagerung von Waren; Abschleppen von Kraftfahrzeugen; Rettung von Personen; Transport von Kranken; Veranstal- tung und Vermittlung von Reisen; Vermittlung von Ver- kehrsleistungen, Veranstaltung von Stadtbesichtigungen, Reisebegleitung; Vermietung von Fahrzeugen; Kl. 42: Entwicklung und Erstellung von Programmen für die Da- tenverarbeitung (Software), einschließlich Betriebssyste- me, Programmierung; Planung, Projektierung, Entwick- lung, Betreuung, Aktualisierung und Administration von Computern und Netzwerken; organisatorische und tech- nische Beratung und Betreuung auf dem Gebiet der Da- tenverarbeitung; Erstellung (Gestaltung) von Präsenta- tionsunterlagen und Kommunikationsunterlagen jedweder Art auf allen Medien, wie Papier, Film, Datenträger; Er- stellung, Pflege und Aktualisierung von Datenbanken für den Internet- und On-Line-Betrieb; Dienstleistungen von On-Line-Datenbanken und On-Line-Dienst und Internetbe- reich; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sam- meln, Speichern, Aktualisieren und Liefern von Daten und sonstigen Informationen sowie Vermittlung von Daten- bankinformationen (soweit in Klasse 42 enthalten); Dienst- leistungen eines Rechenzentrums; Dienstleistungen eines Informatikers; gutachterliche Tätigkeiten; technische Un- ternehmens- und Organisationsberatung; Kl. 35: Public Relations; Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, insbe- sondere Ausarbeitung von Pressemitteilungen, Features, Reportagen, Planung, Organisation und Durchführung von - 7 - Pressekonferenzen und anderen PR-Veranstaltungen, Or- ganisation und Durchführung von Redaktionsbesuchen, Kommunikation mit Journalisten von Presse, Funk und Fernsehen; Unternehmensberatung in allen PR-Fragen; Kl. 42: Erstellen von technischen Gutachten (Waren- und Dienstleistungen in der (teilweise ungruppierten) Rei- henfolge ihrer Eintragung) ist u. a. Widerspruch erhoben worden aus der Marke 395 29 672 INTERGAST die für zahlreiche Waren der Klassen 3, 5, 16, 21, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35 und 42 eingetragen ist, u. a. für Vertriebs- und Einkaufsberatung, Marktforschung und Marktana- lysen; Erstellung von EDV-Programmen, Vermietung von EDV- Anlagen; Vermittlung von Informationen sowie Know-how auf kauf- männischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbesondere für den Lebensmittelhandel; sämtliche vorgenannten Dienstleis- tungen für Dritte. Mit Beschluss vom 19. April 2007 hat die Markenstelle für Klasse 35 die teilweise Löschung angegriffenen Marke angeordnet, und zwar wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 29 672 für (Kl. 16:) Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Ma- terialen, soweit in Klasse 16 enthalten; - 8 - (Kl. 35:) Organisations-, Unternehmens-, Personal- und be- triebswirtschaftliche Beratung einschließlich Betriebs- analyse und Betriebsvergleich, insbesondere auf dem Gebiet der Marketing- und Unternehmensstrategie; Marketing, insbesondere Direktmarketing; Verkaufs- förderung; Marktforschung und Marktanalyse, Aufstel- len von Statistiken; (Kl. 42:) Entwicklung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung (Software), einschließlich Betriebs- systeme, Programmierung; Planung, Projektierung, Entwicklung, Betreuung, Aktualisierung und Admini- stration von Computern und Netzwerken. Darüber hinaus hat sie die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus einer anderen Widerspruchsmarke eines Dritten (Gemein- schaftsmarke 40683) für folgende Waren und Dienstleistungen angeordnet: (Kl. 9): mit und ohne Programmen versehene Datenträger aller Art; Kl. 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere für die Computer- schulung; Handbücher; Photographien; Lehr- und Unter- richtsmaterial (ausgenommen Apparate), insbesondere für die Computerschulung; (Kl. 35:) Werbung, Werbemittlung und -beratung, insbesondere Planung, Konzeption, Umsetzung, Schaltung und Veröf- fentlichung von Werbung in allen öffentlich zugänglichen Medien (Printwerbung, Rundfunk- und Fernsehwerbung, Kinowerbung sowie Werbung im Internet); Marketing, - 9 - insbesondere Direktmarketing; Verkaufsförderung; Ver- mittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für ande- re; Schaufensterdekoration; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Planung, Organisation und Durchfüh- rung von Präsentationen, Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; (Kl. 39:) Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; Veranstal- tung von Stadtbesichtigungen; (Kl. 42:) Erstellung (Gestaltung) von Präsentationsunterlagen und Kommunikationsunterlagen jedweder Art auf allen Me- dien, wie Papier, Film, Datenträger; Public Relations; Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Ausar- beitung von Pressemitteilungen, Features, Reportagen, Planung, Organisation und Durchführung von Presse- konferenzen und anderen PR-Veranstaltungen, Organi- sation und Durchführung von Redaktionsbesuchen, Kommunikation mit Journalisten von Presse, Funk und Fernsehen; Unternehmensberatung in allen PR-Fragen. Im Übrigen hat sie die Widersprüche zurückgewiesen. Zum Widerspruch aus der Marke 395 29 672 führt die Markenstelle aus, dass die hiergegen gerichtete Nichtbenutzungseinrede unzulässig und demgemäß von der Registerlage auszugehen sei. Eine Verwechslungsgefahr bestehe (nur) im Um- fang der von der Löschungsanordnung erfassten Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei geschwächt, da sie aus "INTER" für "international" und "GAST" als Bezeichnung des Gegenstands der Dienst- leistungen zusammengesetzt sei. - 10 - Bei der Gegenüberstellung von "INTERGAST" und "INTERFAST" stimmten acht von neun Buchstaben überein. Durch den einzigen Unterschied des Konsonanten G/F könne keine wirksame Unterscheidung erreicht werden. Somit sei für Waren und Dienstleistungen im Ähnlichkeitsbereich eine Verwechslungsgefahr festzustel- len. Eine Warenidentität bestehe nur hinsichtlich der Waren aus Papier. Bei den Dienstleistungen gebe es Berührungen bei betriebswirtschaftlicher Beratung sowie Marketing und Marktforschung und dem Erstellen von EDV-Programmen. Keine Ähnlichkeit sei hingegen bei der Vermittlung von Know-how festzustellen, da die konkretisierten Bereiche (Vertriebssysteme bzw. Lebensmittelhandel) jeweils ver- schieden seien. Gegen diese Entscheidung richtet sich im Umfang der Zurückweisung ihres Wi- derspruchs die Beschwerde der Widersprechenden aus der Marke 395 29 672. Nach ihrer Auffassung besteht zwischen den beiderseitigen Marken nicht nur im Umfang der Löschungsanordnung der Markenstelle, sondern vollumfänglich die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Widerspruchs- marke weise normale Kennzeichnungskraft auf. Aus der Entscheidung BPatG GRUR 1997, 280 - "INTERSHOP" gehe hervor, dass das Präfix "INTER" die all- gemein bekannte Bedeutung "zwischen; darunter; gegenseitig; wechselseitig; zwi- schen...; Wechsel ..." habe. Es gebe keine englische oder deutschsprachige als übliche Sachangabe verwendete Wortbildung mit dem Präfix "INTER" im Sinne von "international". Zwar stehe "INTER" in einer Reihe von Bezeichnungen als Kürzel für "international", dabei handele sich jedoch ausnahmslos um Namen von Firmen, Messen, Organisationen, Verbänden usw., also nicht um Gattungsnamen. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei auch nicht durch Dritt- marken geschwächt. Eine solche Schwächung könne nur durch benutzte Marken eintreten, die dem Wort "Intergast" nahe kämen. Im Übrigen könnten selbst kenn- zeichnungsschwache Bestandteile den Gesamteindruck einer Marke mitprägen. Maßgeblich sei, ob dem Verkehr die Wortzusammensetzung als fantasievoll und als individueller Herkunftshinweis einprägsam erscheine, während es weniger darauf ankomme, dass das Wort "INTER" in vielen Bezeichnungen üblich sei. Die - 11 - angesprochenen Verkehrskreise unterzögen die Marke nicht einer analysierenden Betrachtungsweise, zergliederten somit den Gesamtbegriff "INTERGAST" nicht in die Einzelelemente "INTER" und "Gast". "INTERGAST" habe im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistun- gen keinen eindeutigen Sinngehalt. Es könne als "internationaler Gast" oder "Gäs- te unterschiedlicher Nationalität" aufgefasst werden, was aber in keiner Weise beschreibend für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei. Zudem sei- en die von der Widerspruchsmarke umfassten Dienstleistungen nicht unmittelbar in Bezug zur Gastronomie zu setzen. Keine der Marken werde durch einen ihrer Bestandteile geprägt. Zutreffend habe die Markenstelle festgestellt, dass der geringe Unterschied eines einzelnen Buch- stabens der hochgradigen Ähnlichkeit der Vergleichszeichen nicht entgegenwirken könne. Im Gegensatz zur Markenstelle sei jedoch eine weitergehende Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen und damit eine weitergehende Verwechslungsgefahr festzustellen, die eine vollständige Löschung der angegrif- fenen Marke rechtfertige. Fälschlicherweise habe die Markenstelle die durch das Wort "insbesondere" eingeleitete Spezifizierung der Dienstleistung "Vermittlung von Informationen sowie Know-how auf kaufmännischem und betriebswirtschaft- lichem Gebiet" als Einschränkung ausgelegt. Vielmehr sei die jüngere Marke auch für die Dienstleistung "Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how für Vertriebs- systeme im Einzelhandel" zu löschen, da sie mit den Dienstleistungen der Wider- spruchsmarke "Vermittlung von Informationen sowie Know-how auf kaufmänni- schem und betriebswirtschaftlichem Gebiet" identisch sei. Ebenfalls seien die Waren "mit Programmen versehene Datenträger; Handbücher" der angegriffenen Marke zu löschen, da sie mit der Dienstleistung "Erstellung von EDV-Program- men" der Widerspruchsmarke ähnlich seien. Weiter seien "Computer/Datenverar- beitungsgeräte" der jüngeren Marke mit der Dienstleistung "Vermietung von EDV- Anlagen" der Widerspruchsmarke ähnlich. Die von der angegriffenen Marke be- anspruchten "Dienstleistungen einer Datenbank, ... " seien ähnlich zu "Vermittlung - 12 - von Informationen sowie Know-how auf kaufmännischem und wirtschaftlichem Ge- biet" und daher zu löschen. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss im Umfang der Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke 395 29 672 aufzuheben und die voll- ständige Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Nach seiner Auffassung ist der Bestandteil "INTER" als Markenanfang ge- bräuchlich und verbraucht. Dies ergebe sich aus zahlreichen eingetragenen Mar- ken wie "INTERFLUG", "Interkom", "Intercopy" usw. Insgesamt seien in Deutsch- land … Marken für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 39 und 42 eingetragen, die den Bestandteil "INTER" am Anfang aufwiesen. Die Wi- derspruchsmarke weise wegen ihres ersten Bestandteils "INTER" nur eine geringe Kennzeichnungskraft auf. Etwas anderes folge auch nicht aus der von der Wi- dersprechenden angeführten Entscheidung BPatG, a. a. O., - "INTERSHOP". Dort sei es nur um die Frage gegangen, ob diese Marke überhaupt eintragbar sei, wozu jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreiche. Im Gegenteil ergebe sich aus dieser und weiteren Entscheidungen des Bundespatentgerichts, dass der Bestandteil "INTER" beschreibend auf die Internationalität hinweise. Dementspre- chend werde sich der Verkehr am zweiten Markenbestandteil orientieren. In klanglicher Hinsicht seien die Bestandteile "FAST" und "GAST" unähnlich, wo- bei "GAST" nach deutschen Sprachregeln ausgesprochen, "FAST" hingegen eng- lisch (im Sinne von "schnell") mit einem gedehnten Vokal gesprochen werde. Da- her seien die Marken im Hinblick auf ihren jeweils zweiten Bestandteil auch be- - 13 - grifflich unähnlich. Die klanglichen und begrifflichen Unterschiede neutralisierten etwaige schriftbildliche Ähnlichkeiten der Marken, so dass eine Verwechslungs- gefahr nicht vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist teilweise begründet. Zwischen den Marken besteht auch für die in Ziffer 1. des Entscheidungs- ausspruchs genannten streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unterneh- men stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berück- sichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken her- vorrufen, wobei insbesondere die kennzeichnungskräftigen und dominie- renden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Rdn. 28 - THOMSON LIFE; GRUR 2008, 343, Nr. 33 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM ("BAINBRIDGE"), jew. m. w. N.). - 14 - a) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist insgesamt noch durchschnittlich, wobei für Waren und Dienstleistungen, die einen Be- zug zur Verpflegung oder Beherbergung von Gästen aufweisen können, etwa "Vertriebs- und Einkaufsberatung, Marktforschung und Marktana- lysen" auch eine - wenngleich moderate - Kennzeichnungsschwäche vorliegen kann. Die Marke setzt sich erkennbar aus den Bestandteilen "INTER" und "GAST" zusammen. Wie der erkennende Senat (damals noch als 12. Senat) in seiner Entscheidung GRUR 1997, 280 - INTER- SHOP festgestellt hat, ließen sich in Wörterbüchern und Lexika keine englischen oder deutschen sprachüblich als Sachangabe verwendeten Wortbildungen mit dem Präfix "Inter-" als Kürzel für "International" auf- finden. Allerdings haben sich vielfach kennzeichnende Bezeichnungen feststellen lassen, deren Bestimmungswort "Inter-" erkennbar für "Inter- national" steht, und zwar in Firmen-, Messe-, Organisations-, Verbands- und Publikationsnamen (z. B. "Interpol", "Interhotel, "Interlingua", "Inter- vision", "Interfrigo", "Interboot", "Intercool" usw., vgl. BPatG, a. a. O., S. 281). Solche Bezeichnungen sind ersichtlich keine Gattungsnahmen, weisen aber als sprechende Zeichen mit häufig geringer Kennzeich- nungskraft auf bestimmte Organisationen, Verbände, Messeveranstal- ter etc. hin (BPatG, a. a. O., S. 282). In dieses Wortbildungsmuster passt auch die Widerspruchsmarke mit ihrem Präfix "INTER" und dem nachgestellten deutschen Wort "GAST". Für entsprechende "gastbezo- gene" Waren und Dienstleistungen mag sie daher über eine gewisse Kennzeichnungsschwäche verfügen, die jedoch, da eine Bezeichnung "Intergast" als Sach- oder Fachbegriff nicht bekannt ist, nicht besonders gewichtig ist. Zudem ist die Widerspruchsmarke - gerade wenn man von diesen sprechenden, an Beschreibungen anklingenden Begriffsan- klängen ausgeht - als einheitliche Wortkombination aufgebaut, in der die beiden Markenbestandteile ähnlich wie bei einem Gesamtbegriff aufeinander bezogen sind, ohne dass einer ihrer Bestandteile die Ge- - 15 - samtmarke prägt. Dies wird bei der Frage der Markenähnlichkeit zu berücksichtigen sein. b) Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen, soweit sie überhaupt noch streitgegenständlich sind, liegen über den Umfang der Löschungsanordnung der Markenstelle hinaus weitgehend im Identi- täts- und Ähnlichkeitsbereich. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeich- nen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwen- dungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkur- rierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. - Canon; GRUR Int. 1999, 734 - Lloyds/Loint´s; BGH GRUR 1999, 731 - Canon II; WRP 1998, 747, 749 - GARIBALDI; WRP 2000, 1152, 1153 - PAPPAGALLO; WRP 2001, 694, 695 - EVIAN/REVIAN). Die für die angegegriffene Marke eingetragenen Waren "Computer und Datenverarbeitungsgeräte, Datenerfassungs-, Dateneingabe-, Daten- ausgabe-, Datenübermittlungs- und Datenspeichergeräte sowie Einga- bebildschirme, Monitore, Grafikkarten, Filecards, Interfacekarten, Schnittstellengeräte, Festplatten, Massenspeicher, Tastaturen, Mäuse, Touch-Pads, optische Lesegeräte, Barcode-Leser, Schriften-Leser, Scanner, Drucker, Plotter, Platten-, Band- und Diskettenlaufwerke, Netzgeräte, Modems und andere Peripheriegeräte, Telekommunika- tionsgeräte, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Computersoftware; CD-Roms" sind mit den für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen "Erstellung von EDV- - 16 - Programmen", aber auch "Vermietung von EDV-Anlagen" jedenfalls noch schwach bis mittelgradig ähnlich. Die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen gehören zum engeren Bereich der elektronischen Da- tenverarbeitung. Dabei entsprechen sich die EDV-Hardware der ange- griffenen Marke und die Dienstleistung "Vermietung von EDV-Anlagen" aus der Sicht des Abnehmers insofern nach ihrem Zweck, als beide auf die Zurverfügungstellung bzw. den Gebrauch von EDV-Hardware ge- richtet sind, wobei sie in einem Alternativverhältnis zueinander stehen (Kaufen oder Mieten). Trotz des Wesensunterschieds zwischen unkör- perlicher Dienstleistung und körperliche Ware wird insoweit eine zu- mindest schwache Ähnlichkeit zu bejahen sein. Soweit sich auf Seiten der angegriffenen Marke die Waren "Computersoftware" und "CD- Roms" (die Software enthalten können) und auf Seiten der Wider- spruchsmarke "Erstellung von EDV-Programmen" gegenüber stehen, ist die Ähnlichkeit sogar hochgradig. Des Weiteren ist die für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistung "Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how für Vertriebssysteme im Einzelhandel" mit der für die Widerspruchsmarke geschützten Dienst- leistung "Vermittlung von Informationen sowie Know-how auf kauf- männischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbesondere für den Lebensmittelhandel" nicht nur hochgradig ähnlich, sondern sogar teili- dentisch. Teilidentität besteht insoweit auch zur Dienstleistung "Ver- triebs- … beratung" der Widerspruchsmarke. Zu diesen unternehmens- bezogenen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke ist auch die Dienstleistung "Geschäftsführung" der jüngeren Marke hochgradig ähn- lich, da die beiderseitigen Dienstleistungen die Beschäftigung mit kauf- männischen und betriebwirtschaftlichen Aspekten bei der Unterneh- mensführung verlangen. - 17 - Des Weiteren ist die für die angegriffene Marke eingetragene Dienst- leistung "Telekommunikation" mit der für die Widerspruchsmarke ge- schützten Dienstleistung "Erstellung von EDV-Programmen" und "Ver- mietung von EDV-Anlagen" zumindest mittelgradig ähnlich. Zwischen dem EDV- und Telekommunikationsbereich besteht nach wie vor eine enge Verzahnung, insbesondere was den Mobilfunk- und Internetbe- reich angeht. So ist die Gebrauchsüberlassung von Telekommunikati- onsgeräten durch Telekommunikationsanbieter üblich, so dass insbe- sondere zur Vermietung von EDV-Anlagen, die vielfach selbst Telekom- munikationsgeräte sind (Anbindung ans Internet oder sonstige Daten- netze, Internettelefonie), eine zumindest mittlere Ähnlichkeit besteht. Darüber hinaus ist die für die jüngere Marke eingetragene Dienst- leistung "Sammeln und Liefern von Nachrichten" mit der für die Wider- spruchsmarke geschützten Dienstleistung "Vermittlung von wirtschaft- lichem Know-how auf betriebwirtschaftlichem Gebiet" wenigsten mittel- gradig ähnlich, da beide Dienstleistungen auf die Informationsvermitt- lung ausgerichtet sind. Weiterhin besteht Ähnlichkeit zwischen der für die jüngere Marke ein- getragenen "organisatorischen und technischen Beratung und Betreu- ung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung" mit den für die Wider- sprechende geschützten Dienstleistungen "Erstellung von EDV-Pro- grammen" und "Vermietung von EDV-Anlagen", da die beiderseitigen Dienstleistungen auch insoweit zum Kernbereich der sich mit der Nut- zung von elektronischer Datenverarbeitung beschäftigenden Tätigkeiten gehören. Auch zwischen den für die angegriffene Marken eingetragenen Dienst- leistungen "Erstellung, Pflege und Aktualisierung von Datenbanken für den Internet- und On-Line-Betrieb; Dienstleistungen von On-Line- - 18 - Datenbanken und On-Line-Dienst und Internetbereich; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern, Aktualisieren und Lie- fern von Daten und sonstigen Informationen sowie Vermittlung von Da- tenbankinformationen (soweit in Klasse 42 enthalten)" und der für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistung "Vermittlung von Infor- mationen sowie Know-how auf kaufmännischem und betriebswirtschaft- lichem Gebiet, insbesondere für den Lebensmittelhandel" liegt eine erhebliche Ähnlichkeit vor, da sich die beiderseitigen Dienstleistungen mit der gezielten Sammlung und Vermittlung von Informationen mit be- stimmten Inhalten befassen, wobei die Datenbankdienstleistungen der jüngeren Marke nicht thematisch eingegrenzt sind und damit auch in den kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Bereich fallen kön- nen. Da die für die jüngere Marke eingetragenen "Dienstleistungen eines Rechenzentrums; Dienstleistungen eines Informatikers; gutachterliche Tätigkeiten; technische Unternehmens- und Organisationsberatung" und "Erstellen von technischen Gutachten" auch solche Dienstleis- tungen mit einschließen, die ihren technischen Schwerpunkt im Bereich der EDV haben, besteht insoweit eine Ähnlichkeit zur "Erstellung von EDV-Programmen; Vermietung von EDV-Anlagen" der Widerspruchs- marke. c) Die angegriffene Marke hält den insoweit erforderlichen größeren Ab- stand zur Widerspruchsmarke nicht ein. Die Marken "INTERFAST" und "INTERGAST" sind vor allem in schriftbildlicher Hinsicht hochgradig ähnlich, da sie sich allein in einem Buchstaben in der Wortmitte vonein- ander unterscheiden. Auch in klanglicher Hinsicht sind die Marken noch hochgradig ähnlich, wenngleich nicht so deutlich wie in schriftbildlicher Hinsicht. Dabei kann zugunsten des Markeninhabers davon ausgegan- gen werden, dass der Verkehr die angegriffene Marke englisch mit - 19 - einem gedehnten Vokal "A" und die Widerspruchsmarke deutsch mit einem kurzen "A" ausspricht. Dennoch sind die mit jeweils 9 Buchsta- ben nicht mehr kurzen Marken bis auf den Konsonantenunterschied "F/G" und die Dehnung des "A" völlig identisch und entsprechen sich damit nach Kriterien wie Silbengliederung, Vokalfolge, Betonung und sieben von acht Konsonanten samt Markenanfang und -ende. Unter diesen Umständen vermögen auch begriffliche Unterschiede, sofern der Verkehr in den Marken Begrifflichkeiten erkennt, die hochgradige klang- liche und schriftbildliche Ähnlichkeit nicht aufzuwiegen oder gar zu neutralisieren. Dies gilt auch, soweit man von einer moderaten Kenn- zeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke und einer teilweise gerin- geren Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen (s. o.) ausgeht. Auf die Beschwerde der Widersprechenden war daher die weiterge- hende teilweise Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. 2. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen. Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke, soweit sie überhaupt noch streitgegenständlich, d. h. nicht bereits von der Löschungsanordnung der Markenstelle wegen einem der Widersprüche erfasst sind, besteht keine ausreichende Ähnlichkeit zu Waren und Dienstleistungen der Widerspruchs- marke. Die für die jüngere Marke eingetragenen Waren "elektrische und elektroni- sche Apparate, Geräte und Instrumente sowie deren elektrische und elektro- nische Baugruppen und Bauteile (soweit in Klasse 9 enthalten)" und "wissen- schaftliche Apparate und Instrumente sowie elektrische und elektronische Baugruppen und Bauteile der vorgenannten Waren" sind keine spezifischen EDV-Waren und können damit zu den EDV-bezogenen, unkörperlichen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke (Erstellung von EDV-Programmen, - 20 - Vermietung von EDV-Anlagen) keine für eine Verwechslungsgefahr ausrei- chende Ähnlichkeit aufweisen. Die für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen "Annoncen- gestaltung und Annoncenvermittlung" stellen gegenüber den Dienstleis- tungen der Widerspruchsmarke, insbesondere "Vertriebs- und Einkaufsbera- tung" oder den sonstigen beratenden und informationsvermittelnden Dienst- leistungen der Widersprechenden eine nur eher untergeordnete Ausfüh- rungs- oder Unterstützungstätigkeit dar, die andere, spezielle Fertigkeiten verlangt. Daher besteht auch insoweit keine ausreichende Ähnlichkeit. Dies gilt erst recht für die "Büroarbeiten" der jüngeren Marke, die von gänzlich anderen Erbringern (Sekretariats- und Kopierdiensten) erbracht werden als die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, so dass auch insoweit keine ausreichende Ähnlichkeit besteht. Auch die für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "Ausstrah- lung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Fernschreibdienst, Fern- sprechdienst (Betrieb eines Fernsprechnetzes), Funkdienst (Nachrichten- übermittlung)" und "Ton- und Bildübertragung durch Satelliten" weisen als technische (Weiter-) Leitungstätigkeiten ohne Bezüge zu den weiterge- leiteten Inhalten keine ausreichenden Anhaltspunkte zu den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke auf, auch soweit letztere EDV-orientiert sind (Er- stellung von EDV-Programmen, Vermietung von EDV-Anlagen). Ebenso weisen die Transport-, Beförderungs-, Verpackungs- Lagerungs- u. ä. Dienstleistungen der Klasse 39 der jüngeren Marke, soweit sie nicht bereits wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 40 683 rechtskräftig gelöscht sind, keine erkennbaren Berührungspunkte zu Waren oder Dienstleistungen der Widerspruchsmarke auf, was angesichts der Art der beiderseitigen Dienstleistungen offensichtlich ist. - 21 - Insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen. Die übrigen Dienstleistungen der jüngeren Marke sind wegen der rechtskräftigen Löschung aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 40 683 nicht mehr Verfahrens- gegenstand. 3. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, aus Gründen der Billigkeit einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerde- verfahrens gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG aufzuerlegen. Bender Merzbach Kätker Hu