Beschluss
8 W (pat) 303/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 303/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 103 17 760 … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne, der Richterin Pagenberg LL.M. Harv., des Richters Dipl.-Ing. Rippel sowie der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch - 2 - beschlossen: Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten. G r ü n d e I . Gegen das Patent 103 17 760, dessen Erteilung am 25. August 2005 veröffentlicht worden ist, ist am 25. November 2005 Einspruch erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 1. April 2009, eingegangen am 3. April 2009, hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen. Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 21. März 2006 sinngemäß beantragt, das Patent 103 17 760 in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen und Bezug genommen. II. 1. Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat ge- mäß § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 1. Juli 2006 geltenden Fassung zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entschei- dungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. - Informations- - 3 - übermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH-Beschluss vom 9.12.2008 - X ZB 6/08 Ventilsteuerung - Mitt. 2009, 72). Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Ver- fahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Ein- sprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG). 2. Der Senat hält das Patent aufrecht. Die Prüfung des Einspruchsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 PatG und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltun- gen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu wider- rufen. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 4 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG in der bis zum 1. Juli 2006 geltenden Fassung ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Be- schluss vom 5. August 2003 (Az: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen. Dehne Pagenberg Rippel Dr. Prasch Cl