Beschluss
8 W (pat) 317/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 6. August 2009 der Geschäftsstelle B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 103 39 859 8 W (pat) 317/05 Verkündet am … Justizangestellte als Urkundsbeamtin … - 2 - beschlossen: Das Patent 103 39 859 wird aufrecht erhalten. G r ü n d e I . Gegen das Patent 103 39 859, dessen Erteilung am 5. Januar 2005 veröffentlicht worden ist, ist am 5. April 2005 Einspruch erhoben worden. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der einzige Einsprechende auf Grund des zwischen den Verfahrensbeteiligten geschlossenen Vergleichs seinen Ein- spruch zurückgenommen. Der Patentinhaber beantragt, das Patent aufrecht zu erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. 1. Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 a. F. Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. - Informations- - 3 - übermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 9.12.2008 - X ZB 6/08 Ventilsteuerung - Mitt. 2009, 72). Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von Amts wegen vor dem Bundespatentgericht ohne den Einsprechenden fortzusetzen (§ 147 Abs. 3, Satz 2 a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1, Satz 2 PatG). 2. Der Senat hält das Patent aufrecht. Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit) und der im Ver- fahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen. Den Umständen, insbesondere des Nachweises der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung war nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nicht mehr nach zu gehen. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3, § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. ohne weitere sachliche Begründung, da nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch der Patentinhaber am Verfahren beteiligt ist und dessen Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu Eigen. Dehne Huber Pagenberg Prasch Cl