Beschluss
6 W (pat) 318/09
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 318/09 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 20 187 … - 2 - … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüller beschlossen: Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt. G r ü n d e I . Die Einsprechende hat gegen das am 24. November 2005 veröffentlichte Patent 102 20 187 am 23. Februar 2006 Einspruch erhoben. Die Patentinhaberin hat gemäß Erklärung vom 9. Juli 2009, eingegangen am 10. Juli 2009, auf das Streitpatent verzichtet. Die Einsprechende, die mit Verfügung vom 21. September 2009 aufgefordert wor- den ist, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dessen Zustellung dazu zu äußern, ob sie ein (besonderes) Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchsverfahrens geltend macht, hat keine Stellungnahme abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 3 - II. 1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein- spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fas- sung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungs- verfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung). 2. Auf das Streitpatent wurde verzichtet. Wegen des Verzichts besteht kein In- teresse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlauf- zeit. Da sich die Einsprechende nach dem Verzicht nicht dazu geäußert hat, ob ihr der in die Vergangenheit wirkende Widerruf des erloschenen Schutzrechts einen rechtlichen Vorteil bringen könnte, sie also weder ausdrücklich ein eigenes Rechtsschutzbedürfnisses für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat noch ein solches erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich 21 W (pat) 301/08, Beschluss vom 27. Juli 2009 - Radauswuchtma- schine). 3. Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähi- gen Beschluss auszusprechen (vgl. 21 W (pat) 301/08, Beschluss vom 27. Juli 2009 - Radauswuchtmaschine; vgl. auch Beschluss vom 28. April 2009, - 4 - 6 W (pat) 330/05 – Kugelgelenk, zur Veröffentlichung vorgesehen sowie Be- schluss vom 1. Juli 2008, 8 W (pat) 319/07). Lischke Guth Schneider Ganzenmüller Cl