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Beschluss

26 W (pat) 72/07

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 72/07 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 306 11 652 S193/06. S 213/06 Lö hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner beschlossen: Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Markeninhaberin vom 24. September 2009 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Mit Beschluss vom 29. Mai 2007 hat die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der für die Markeninhaberin registrierten Wort-/Bildmarke 306 11 652 - 3 - für „Zuckerwaren, Konfekt, Lakritze (Süßwaren), Bonbons“ wegen der Eintragung entgegenstehender mangelnder Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG angeordnet. Die hiergegen eingelegte Be- schwerde der Markeninhaberin hat der Senat mit Beschluss vom 10. September 2009 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 24. September 2009 hat die Markeninhaberin im Wege des Tatbestandsberichtigungsantrages beantragt, den vorgenannten Senatsbeschluss dahingehend abzuändern, dass es auf dessen Seite 13 an Stelle von „Die Äußerung des Senats, eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgende Beschränkung des Wa- ren-/Dienstleistungsverzeichnisses der verfahrensgegenständli- chen Anmeldung begegne grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken“ zu lauten habe: „Die Äußerung des Senats, eine Beschränkung des Wa- ren /Dienstleistungsverzeichnisses sei auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig …“. Die Antragstellerin beantragt, den Tatbestandsberichtigungsantrag zurückzuweisen. - 4 - Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II Dem Tatbestandsberichtigungsantrag der Markeninhaberin ist kein Erfolg verbe- schieden. Unbeschadet des Einwands der Antragstellerin, der Tatbestandsberichtigungsan- trag der Markeninhaberin sei verfristet, da nicht innerhalb der Frist des § 80 Abs. 2 MarkenG bei Gericht eingegangen, fehlt es bereits an einem Rechtschutzbedürf- nis der Markeninhaberin an der Verbescheidung ihres Berichtigungsantrags im Zeitpunkt der diesem Beschluss zugrunde liegenden Entscheidung. Zum einen ist nämlich aus dem Senatsbeschluss vom 10. September 2009 ersichtlich, dass die von der Markeninhaberin vorgenommene Veränderung des Wa- ren-/Dienstleistungsverzeichnisses auch nach Schluss der mündlichen Verhand- lung berücksichtigt worden ist, aber aus rechtlichen Gründen mangels Einschrän- kung der Warenbegriffe nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden durfte. Zum anderen hat der Senatsvorsitzende mit an die Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin gerichtetem Schreiben vom 28. September 2009 bestätigt, dass „ich am Ende der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2009 gesagt habe, dass eine Einschränkung des Warenverzeichnisses auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig sei“. Diese Äußerung hat indessen für die Markeninhaberin ohne weiteres erkennbar den Senat nicht von der Prüfung entbunden, ob die vorgenommene Einschrän- kung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses auch in rechtlicher Hinsicht der Beschwerdeentscheidung zugrunde gelegt werden durfte. Da die angegriffene Passage im Senatsbeschluss vom 10. September 2009 keine Unrichtigkeiten oder Unklarheiten im Sinne von § 80 Abs. 2 MarkenG enthält, sondern sich auf die - 5 - rechtliche Würdigung der Beschränkung des Wa- ren-/Dienstleistungsverzeichnisses im konkreten Streitfall bezogen hat, ist im Üb- rigen auch der Sache nach eine Berichtigung des Senatsbeschlusses nicht ange- zeigt. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Lehner Bb