Beschluss
6 W (pat) 319/09
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 319/09 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. November 2009 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 10 2004 048 383 … - 2 - … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2009 unter Mitwirkung des Vor- sitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüller beschlossen: Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt. G r ü n d e I . Die Einsprechende hat gegen das am 8. Dezember 2005 veröffentlichte Patent 10 2004 048 383 am 8. März 2006 Einspruch erhoben. Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2009 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf das Streitpatent verzichtet. Damit ist das Streitpatent für die Zukunft erloschen. Die Patentinhaberin hat mit dem selben Schriftsatz außerdem auf sämtliche Rechte aus dem Streitpatent für die Vergan- genheit verzichtet. Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung kein (besonderes) Rechts- schutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchsverfahrens geltend gemacht. - 3 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. 1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein- spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fas- sung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungs- verfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 f. Ventilsteuerung). 2. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnisses für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich 21 W (pat) 301/08, Beschluss vom 27. Juli 2009 - Radauswuchtmaschine). 3. Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähi- gen Beschluss auszusprechen (vgl. 21 W (pat) 301/08, Beschluss vom 27. Juli 2009 - Radauswuchtmaschine; vgl. auch Beschluss vom 28. April 2009, - 4 - 6 W pat) 330/05 - Kugelgelenk, zur Veröffentlichung vorgesehen, sowie Beschluss vom 1. Juli 2008, 8 W (pat) 319/07). Lischke Guth Schneider Ganzenmüller Cl