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Beschluss

30 W (pat) 22/09

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 22/09 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 307 03 941.2 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogel von Falckenstein, die Richterin Winter und den Richter Paetzold beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Oktober 2008 und vom 21. August 2007 aufgehoben. - 2 - - 3 - G r ü n d e I . Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden ist die Bezeichnung Inavigation. Das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis lautet: „Geräte zum Senden, Aufzeichnen, Übertragen, Verarbeiten und Wiedergeben von Ton, Bild oder Daten; Software und Software- plattform (Software) für solche Geräte; Senden und Übertragen von Ton, Bild oder Daten von Rundfunksendungen; elektronische Übermittlung von Audiodaten, Videodaten oder Daten; Bereitstel- lung des Zugriffs auf Informationen und von Plattformen im Inter- net; Sammeln und Verarbeiten von Audiodaten, Videodaten oder von Daten für Dritte durch elektronische Speicherung“. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid durch Erstbe- schluss wegen fehlender Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihal- tebedürfnisses zurückgewiesen. Die Marke sei eine Kombination aus der Abkür- zung „I“ für „Internet“ und „Navigation“ (= alle Maßnahmen zur Standortbestim- mung) und in der Bedeutung „Internet-Navigation“ ein beschreibender Hinweis auf Führung und Unterstützung im Internet. Die hiergegen eingelegte Erinnerung ist erfolglos geblieben. Unter Verneinung der Unterscheidungskraft ist ergänzend ausgeführt, dass die Anmeldung auch im Sinn von „Navigation mittels Internetver- bindung“ verstanden werden könne. Angeführte Voreintragungen mit dem Be- standteil „Navigation“ seien ohne Bindungswirkung und nicht geeignet, den Schutz der angemeldeten Bezeichnung zu begründen. - 4 - Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen ist sie der Auffassung, dass der Buchstabe „I“ als Abkürzung mehrere Bedeutungen habe; zudem seien zahlreiche Marken mit dem Bestandteil „Navigation“ in das Register eingetragen worden; vor allem sei aber das Gesamtwort Inavigation nicht be- schreibend. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 auf- zuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Bezeichnung insge- samt stehen Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht entgegen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Es kann nicht festge- stellt werden, dass diese Voraussetzungen bei der angemeldeten Marke Inaviga- tion in ihrer Gesamtheit vorliegen. Zwar besteht die Anmeldung rein formal betrachtet aus dem Buchstaben „I“ und dem Wort „navigation“. - 5 - Der Buchstabe „I“ ist vor allem eine Abkürzung für „Information" (vgl. Duden, Das Wörterbuch der Abkürzungen S 203; Schulte, Fachverzeichnis Informationstech- nologie von A - Z, 2007, S 497; BPatG 30 W (pat) 328/96-i-System, Zusammen- fassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM; 30 W (pat) 97/02 - Buchstabe I, veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts, Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Außerdem kann der Buchstabe „i/I“ - neben weiteren Bedeutungen - auch die Abkürzung für „Internet“ sein (vgl. BPatG 25 W (pat) 249/02 - i-finance.de, veröffentlicht auf der Homepage des Ge- richts, Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). „Naviga- tion“ im ursprünglichen Sinn ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Bestimmung des Standorts und zur Einhaltung des gewählten Kurses (vgl. Duden, Das große Fremdwörterbuch, 4. Aufl. 2007, S. 922). Über diesen Anwendungsbereich hinaus hat der Begriff, wie auch bereits von der Markenstelle in ihrem Beschluss ausge- führt, eine Bedeutungserweiterung erfahren und wird im übertragenen Sinn zur Beschreibung von Systemen verwandt, das deren Nutzer anleitet und führt (vgl. BPatG 33 W (pat) 130/04 - Marken-Navigationssystem). Es mag daher sein, dass Inavigation vielleicht als Hinweis auf eine Navigation mittels Internetverbindung oder auch Navigation im Internet verstanden werden könnte. Eine derartige Betrachtung wird hier aber der Marke in ihrer Gesamtheit nicht ge- recht. Abgesehen davon, dass Abkürzungen als bloßen sprachlichen Hilfsmitteln nicht dieselbe Bedeutung wie der korrekten Wiedergabe des Fachausdrucks zu- kommt, sind jedenfalls nur solche Abkürzungen schutzunfähig, die aus sich heraus verständlich sind sowie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt und insoweit verstanden wer- den können (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG 9. Aufl. § 8 Rdn. 135; 264 ff. m. w. N.). Eine analysierende Betrachtungsweise findet dabei allerdings nicht statt (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 251). Unter diesen Umständen fehlen hinrei- chend sichere Anhaltspunkte dafür, dass die angemeldete Marke ohne analysie- - 6 - rende Betrachtung überhaupt in die Bestandteile „I“ und „navigation“ zergliedert wird und diese Elemente unschwer erkannt werden. Denn Inavigation erscheint vor allem als einheitliches Gesamtwort. Dies beruht darauf, dass die geschlossene Schreibweise eine Verschmelzung der Einzelbestandteile bewirkt, die einer Zer- gliederung in „I“ und „navigation“ entgegensteht. Eine beschreibende Bedeutung der Bestandteile „I“ und „navigation“ vermag hier damit ein Freihaltebedürfnis an der Gesamtmarke nicht zu begründen. Soweit im Internet Begriffe wie „iNavigation“, „I-Navigation“ oder „INavigation“ nachweisbar sind, werden jedenfalls in der gewählten Schreibweise bzw. die Verwendung eines Bindestriches gerade die Einzelbestandteile des Wortes erkennbar, was, wie ausgeführt, bei der angemeldeten Marke nicht der Fall ist. Soweit im Internet vereinzelt die Bezeichnung „inavigation“ nachweisbar ist, erfolgt die Verwendung markenmäßig. Eine darüber hinausgehende beschreibende Ver- wendung im maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsbereich hat der Senat nicht feststellen können. Der Anmeldung Inavigation in der Gesamtheit ist kein eindeutiger Bedeutungsge- halt entnehmbar. Ihr kann demzufolge auch kein konkreter und unmittelbarer Aus- sagegehalt mit Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ent- nommen werden. Eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe der angemel- deten Bezeichnung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lässt sich damit nicht fest- stellen. Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Be- griffsinhalt zugeordnet werden kann, fehlt Inavigation auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. - 7 - Zu beachten ist allerdings, dass sich der Schutzbereich Marke nach der konkreten Eigenprägung der Gesamtbezeichnung bestimmt und beschränkt, ohne dass ein hiervon losgelöster Schutz für einzelne Elemente oder auch die Abkürzung „I" und das Wort „N/navigation“ beansprucht werden kann und deshalb andere Mitbewer- ber nicht an der (beschreibenden) Verwendung einer Bezeichnung wie „I Navigation“ oder „INavigation“ oder der einzelnen Markenelemente gehindert sind. Dr. Vogel von Falckenstein Winter Paetzold Cl