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Beschluss

30 W (pat) 24/09

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 24/09 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. Januar 2010 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 307 41 818.9 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel von Falckenstein sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb beschlossen: - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I . Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung HUMAN PROFIT für die Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmaterialien (ausge- nommen Apparate); Ausbildung; Erziehung; Persönliche Dienst- leistungen betreffend individuelle Bedürfnisse“. Die Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen - einer davon ist im Erinnerungsverfahren ergan- gen - wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es handle sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine Zu- sammenstellung aus zwei auch im Deutschen allgemein bekannten englischen Wörtern, deren beschreibende Gesamtaussage - im Sinne von „menschlicher Pro- fit“, also einem Gewinn, der im Menschen selbst verkörpert sei bzw. einem Ge- winn, der durch den Einsatz von Menschen erreicht werde - sich den angespro- chen Verkehrskreisen ohne weiteres erschließe. Die angemeldete Bezeichnung „HUMAN PROFIT“ reihe sich nahtlos in eine Reihe vergleichbar gebildeter Fach- begriffe ein wie „Humankapital, Humanressourcen, Humanpotential“, die oft auch als englische Begriffe verwendet würden. Der Verkehr werde darin einen sachbe- zogenen Hinweis auf den Inhalt bzw. die Art der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sehen. - 3 - Der Anmelder hat hiergegen Beschwerde eingelegt und ausgeführt, selbst wenn man für die angemeldete Bezeichnung die von der Markenstelle angenommene Bedeutung im Sinne von „menschlicher Profit“ oder „Gewinn, der durch den Ein- satz von Menschen erreicht wird“ zugrunde lege, beschreibe dies nicht in eindeu- tiger Weise die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen. Zum ei- nen erschöpfe die Übersetzung der Markenstelle nicht die vielfältigen Bedeu- tungsmöglichkeiten des zusammengesetzten Begriffs „HUMAN PROFIT“, zum anderen werde nicht dargelegt, was ein solcher „menschlicher Gewinn“ in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen sein solle. Der Bedeutungsgehalt bleibe vage und unscharf, es bestehe kein Freihaltebedürfnis. Darüber hinaus verweist der Beschwerdeführer auf Voreintragungen mit dem Bestandteil „Human“. Der Anmelder beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine für den Wettbewerb freizuhaltende, beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist. Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. - 4 - Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr be- schreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Not- wendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums vor allem als Folge des gemeinsamen europäischen Markts nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 26) - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test it; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 326, 327 m. w. N.). Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandtei- len zusammensetzt, von deren Inhalt jeder Merkmale der beanspruchten Waren beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wortinhalt und der bloßen Summe des Inhalts seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Be- standteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntak- tischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus be- schreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - KPN-Postkantoor). Auf die Frage der geltend gemachten Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelmäßig nicht an. Ein Wortzeichen ist nämlich auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR, 2003, 450 - DOUBLE- MINT). Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu - 5 - beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmel- dung aufgeführten verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wort- laut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu die- sem Zweck „dienen können“. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Begriffskombination „HUMAN PROFIT“ vor. Die Wortmarke „HUMAN PROFIT“ stellt eine Zusammen- setzung aus zwei englischen Wörtern dar, die gleichlautend auch in der deutschen Sprache existieren. Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 - BioID). Der Bestandteil „human“ bedeutet „menschlich, human“, das Element „profit“ bedeutet „Erfolg, Gewinn, Nutzen, Profit, Verdienst“ (vgl. Duden-Oxford-Großwörterbuch Englisch 3. Aufl. Mannheim 2005 (CD-ROM); LEO-Online Lexikon der TU München unter dict.leo.org; PONS Großwörterbuch für Experten und Universität, 1. Aufl. 2001). Der Bestandteil „human“ wird in den obengenannten Bedeutungen in englischen Zusammensetzungen verwendet wie z. B. in „human capital“ (Bildungskapital, Humankapital), „human engineering“ (Ergonomie), „human factor“ (Humanfaktor, menschlicher Faktor), „human resources“ (Humankapital, personelle Mittel), „hu- man skills“ (soziale Kompetenzen), „human touch“ (menschliche Note), „human worth“ (Menschenwert) (vgl. LEO - Online Wörterbuch der TU München). Das Element „profit“ wird u. a. in der Kombination „for-profit“ (gewinnorientiert), „non- profit“ (gemeinnützig) verwendet. Die englische Zusammensetzung „human profit“ reiht sich in die genannten, vergleichbar gebildeten Zusammensetzungen zwang- los ein und ist im Deutschen mit „humaner Gewinn, menschlicher Verdienst“ im Sinne von „am menschlichen Nutzen orientiert, am Gewinn für den Menschen orientiert“ zu übersetzen. - 6 - Die aus beschreibenden Bestandteilen sprachüblich zusammengesetzte Wortfolge „human profit“ in ihrer Gesamtheit enthält damit keinen Aussagegehalt, der über die Bedeutung ihrer einzelnen Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 29 - BioID). In diesem Sinne wird der inländische Verkehr die angemeldete Marke ohne weite- res verstehen. Der Verkehr ist in der Werbesprache und insbesondere in den hier maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsbereichen an neue und auch schlag- wortartige Wortkombinationen - gerade in englischer Sprache - gewöhnt, weshalb sich ihm der Sinngehalt von „human profit“ ohne weiteres erschließen wird. Es liegt für die fachlich informierten Verkehrskreise in Bezug auf sämtliche bean- spruchten Waren und Dienstleistungen daher nahe, die angemeldete Bezeichnung „human profit“ in der Bedeutung „am menschlichen Gewinn orientiert“ zu verste- hen. Menschlicher Gewinn kann dabei zum einen bedeuten, dass im Gegensatz zu einer rein wirtschaftlich orientierten Tätigkeit, die allein auf einen monetären Verdienst abzielt, auch soziale Gesichtspunkte miteinbezogen werden. So wird der Begriff in diesem Sinne verwendet im Bereich der Gesundheitsdienstleistun- gen im Zusammenhang mit dem Begriff „Human-Profit-Organisation“, um eine Philosophie zu beschreiben, wonach nicht ein Profit im wirtschaftlichen Sinn ange- strebt wird, sondern ein „… Profit immaterieller Art: bessere Lebensumstände, Le- bensqualität, Nähe zum Mitmenschen, Anerkennung, keine Ausgrenzung …“ (vgl. Jahresbericht 2007 Schweizerisches Rotes Kreuz unter www.srk-bern.ch…; vgl. Gesundheits-Dienstleistung Kommunikation unter www.kvb.de). In Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Waren ergibt die angemeldete Bezeichnung „human profit“ die zur Beschreibung geeignete, naheliegende Sachaussage, dass es sich nach Art und Beschaffenheit um Waren handelt, die entweder zur Erlangung oder Sicherung eines immateriellen, menschlichen Gewinns bestimmt sind oder sich inhaltlich damit beschäftigen. Die beanspruchten Dienstleistungen können sich sämtlich in naheliegender Weise hierauf beziehen, zur Erlangung eines imma- teriellen, menschlichen Gewinns dienen oder sich inhaltlich damit beschäftigen. - 7 - Der Anmelder selbst beschreibt den Begriff „Human Profit“ als „Gewinn für Men- schen und Unternehmen, materiell und ideell“ (vgl. www.human-profit.de; sämtli- che Nachweise dem Anmelder nun zur Kenntnisnahme übermittelt). Entgegen der Ansicht des Anmelders steht diese Bedeutung in Bezug auf die be- anspruchten Waren und Dienstleistungen deutlich im Vordergrund. Auch mögliche Bedeutungsvarianten der Einzelbestandteile führen nicht zur Schutzfähigkeit, da es nicht erforderlich ist, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als Sachangabe versteht (vgl. EuGH a. a. O. - DOUBLEMINT; a. a. O. - BIOMILD). Eine beschreibende Benutzung als Sachan- gabe für die Waren und Dienstleistungen setzt insbesondere nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auf- fassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem die Waren oder Dienst- leistungen beschreibenden Begriff kann auch auszugehen sein, wenn das Mar- kenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl. BGH GRUR 2008, 900 - 903 - SPA II). Auch steht nicht jede begriffliche Unbestimmtheit der Annahme einer beschrei- benden Sachangabe entgegen. So können auch relativ allgemeine Angaben als verbraucherorientierte Sachinformationen in Betracht kommen, insbesondere, wenn sie allgemeine Sachverhalte beschreiben sollen. Vor allem bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Dies ist hier der Fall, da „Human Profit“ in der Art eines Marketingbegriffs alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen in werblich anpreisender Form beschreibt. Selbst wenn der Begriff „Human Profit“ auf eine Wortschöpfung durch den Anmelder zurückzuführen wäre, so ist er doch sprachüblich gebildet, ohne weiteres verständlich und deshalb zur Beschreibung - 8 - der Waren und Dienstleistungen geeignet, so dass seine freie Benutzung durch Dritte gewährleistet sein muss (vgl. BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS). Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vor- dergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der dar- aus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinaus geht, handelt es sich um eine deutlich und unmissverständlich beschrie- bene Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten be- schreibenden Bezeichnung dienen kann. Die angesprochenen Verkehrskreise werden dies daher auch nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel auffassen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Markenschutz kann hierfür nicht gewährt werden. Die vom Anmelder geltend gemachten Voreintragungen, die lediglich in dem Be- stand „human“ mit der angemeldeten Marke übereinstimmen und ansonsten ab- weichen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG), das allerdings vergleichbare Sachlagen voraussetzt, besteht grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Marken- anmeldungen, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528 - Autofelge; BlPMZ 1998, 248, 249 - Today; a. a. O. - LOKMAUS; BPatG 24 W (pat) 121/05 - Papaya). Dr. Vogel von Falckenstein Winter Hartlieb Cl