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Beschluss

6 W (pat) 309/07

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 309/07 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache gegen das Patent 199 45 738 … - 2 - hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Januar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest beschlossen: Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt. G r ü n d e I . Die Einsprechende hat gegen das Patent 199 45 738, dessen Erteilung am 2. September 2004 veröffentlicht worden ist, am 30. November 2004 Einspruch erhoben. Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 4. August 2009 gegenüber dem Deut- schen Patent- und Markenamt auf das Streitpatent verzichtet. Damit ist das Streit- patent für die Zukunft erloschen. Die Einsprechende hat auf eine Anfrage des Senats vom 17. Dezember 2009 mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2009 erklärt, sie mache kein (besonderes) Rechts- schutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchsverfahrens geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 3 - II. 1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein- spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fas- sung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungs- verfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung). 2. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Wi- derruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das Ein- spruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich 21 W (pat) 301/08, Beschluss vom 27. Juli 2009 - Radauswuchtmaschine). 3. Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähi- gen Beschluss auszusprechen (vgl. 21 W (pat) 301/08, Beschluss vom 27. Juli 2009 - Radauswuchtmaschine; vgl. auch Beschluss vom 28. April 2009, 6 W (pat) 330/05 - Kugelgelenk, zur Veröffentlichung vorgesehen sowie Beschluss vom 1. Juli 2008, 8 W (pat) 319/07). Dr. Lischke Guth Hildebrandt Küest Cl