Beschluss
29 W (pat) 84/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 84/10 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 15. April 2010 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 1 033 815 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2010 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Dr. Kortbein und die Richterin Kortge beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wort-/Bildmarke 1 033 815 wurde für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 "Werbung in Branchen-Fernsprechbüchern; Veröffentlichung und Herausgabe von Branchen-Fernsprechbüchern" im Jahre 1979 angemeldet und am 27. Mai 1982 als durchgesetztes Zeichen für die Deutsche Postreklame GmbH in das Markenregister eingetragen. Am 1. September 1994 erfolgte die Umschreibung auf die D… GmbH und am 4. Februar 2009 auf die Beschwerdegegnerin. - 3 - Im Eintragungsverfahren hatte die Prüfungsstelle für Klasse 35 Wz des Deutschen Patentamtes (DPA) die Marke als nicht unterscheidungskräftig und vor allem frei- haltebedürftige Angabe beanstandet. Nach Vorlage von Unterlagen zur Glaub- haftmachung einer Verkehrsdurchsetzung hat sie den Deutschen Industrie- und Handelstag (DIHT) um Auskunft gebeten, ob sich das Zeichen bei den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen für die Herkunft der betreffenden Dienstleis- tungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb durchgesetzt habe. Nach Befra- gung einer repräsentativen Auswahl von Industrie- und Handelskammern im da- maligen Bundesgebiet teilte der DIHT dem DPA mit, dass sich das Wort-/Bild- zeichen "Gelbe Seiten" für die Anmelderin, die Deutsche Postreklame GmbH, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt habe. Zur Begründung ihres Löschungsantrages gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. §§ 3, 7, 8 MarkenG vom 27. Januar 2008, der an demselben Tage beim DPMA eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin im Amtsverfahren u. a. ausgeführt, dass die Marke nur beschreibend und in bösgläubiger Absicht angemeldet worden sei, um zwecks Festigung der eigenen Monopolstellung nationale und internationale Branchenver- zeichnis-Verleger zu behindern und vom Markt zu drängen. Die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin hat dem ihr am 4. April 2008 zuge- stellten Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 21. April 2008, beim DPMA am sel- ben Tage eingegangen, widersprochen und u. a. vorgetragen, dass der Tatbe- stand der Bösgläubigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nicht erfüllt sei. Sie ha- be als Herausgeberin und Verlegerin von Branchenverzeichnissen die Bezeich- nung "Gelbe Seiten" in den Jahren 1968/1969 in Deutschland eingeführt, als Mar- ke systematisch aufgebaut und angemeldet. Sie sei daher berechtigte Markenin- haberin. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Lö- schungsantrag der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 15. Mai 2009 zurück- gewiesen. Die streitgegenständliche Marke verstoße weder gegen die öffentliche - 4 - Ordnung oder die guten Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG), noch könne deren Be- nutzung nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG). Sie verfüge über keinen Sinngehalt, der sich als Kennzeichnung für die streitgegenständlichen Dienstleistungen feindlich, verach- tend oder verhöhnend gegen staatliche Institutionen oder verfassungsrechtliche Prinzipien richte. Ihre Benutzung verstoße auch nicht gegen gesetzliche Verwen- dungsverbote. Begleitumstände, die sich auf die jeweilige Person des Markenin- habers oder den erfolgten oder erwarteten Einsatz der Marke bezögen, hätten au- ßer Betracht zu bleiben. Die Feststellung von Verfassungsverstößen bleibe dem Verfassungsgericht vorbehalten. Der Löschungsgrund des bösgläubigen Markenerwerbs sei ebenfalls nicht gege- ben. Eine zum Anmeldezeitpunkt bestehende Bösgläubigkeit der damaligen An- wenderin lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Der dama- ligen Markenanmelderin könne ein genereller Benutzungswille nicht abgesprochen werden, weil das Zeichen von den Verlagen im Auftrag der damaligen Anmelderin für Branchenbücher verwendet worden sei. Die Frage des Bestehens eines schutzwürdigen Besitzstandes von Dritten zum Zeitpunkt der Markenanmeldung im Jahre 1979 könne dahingestellt bleiben, weil auch unter Würdigung des von der Antragstellerin vorgebrachten umfangreichen Tatsachenmaterials ein vorsätzlicher, sittenwidriger Eingriff in diesen nicht feststellbar sei. Allein in dem Erkennen und in der Nutzung bestimmter Markttrends für die eigene Geschäftstä- tigkeit durch die vom Gesetzgeber grundsätzlich gewollte Ausschlusswirkung der eingetragenen Marke gegenüber Dritten liege keine sittenwidrige Störungsabsicht. Eine früher angemeldete, eventuell fortbestehende ähnliche Markeneintragung wie die von der Antragstellerin angeführte und bis zum Jahre 1996 rechtsbeständige Kombinationsmarke mit dem Wortbestandteil "The International Yellow Pages" der amerikanischen Firma The Reuben H. Donnelley Corporation, Purchase N. Y., falle unter keinen Schutzausschießlichkeitsgrund. Weder die enge Bindung der damaligen Anmelderin an das damals zuständige Ministerium noch die globale Entwicklung auf dem Telekommunikationsmarkt führe zu einer anderen Einschät- - 5 - zung. Es sei eine lange Zeitspanne von immerhin 20 Jahren der Vorbereitung von 1965 bis 1985 für die Öffnung des Telefon- und Medienmarktes nötig gewesen, so dass der Anmelderin, welche selbst Bestandteil des Fernmeldemonopols gewesen sei, nicht vorgeworfen werden könne, dass sie im Jahre 1979 eine Öffnung des Telefonmarktes für Wettbewerber nicht habe zulassen wollen. Dass ca. 10 Jahre später eine Vielzahl von Wortmarken mit dem Bestandteil "Gelbe Seiten" ange- meldet worden sei, lasse keine Rückschlüsse auf eine Behinderungsabsicht schon zum Anmeldezeitpunkt zu. Da eine Monopolstellung nicht zwingend die Schutz- fähigkeit eines Zeichens begründe, könne entgegen der Ansicht der Antrag- stellerin in der Geltendmachung einer solchen Position auch kein Erschleichen der Markeneintragung gesehen werden. Anhaltspunkte für eine Täuschungsgefahr (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG), für fehlende Markenfähigkeit (§ 3 MarkenG) oder einen Verstoß gegen § 7 MarkenG seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Mit ihrer gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Löschungsbegehren weiter. Sie ist der Auffassung, die Mar- keneintragung verstoße gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten und sei von der damaligen Anmelderin bösgläubig erwirkt worden. Unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Dr. Wilms und Dr. Jochum von August 2005 (ASt 23 BA) vertritt sie die Ansicht, der Markenschutz für das verfahrensgegenständliche Wort-/Bildzeichen verletze Art. 87 f. Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. Art. 143b Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 86 Abs. 1 EGV. Dass die Markeninhaberin entgegen Art. 5 der Richtlinie der europäischen Kommission 2002/77/EG (Anlage 3) ihre Monopol- stellung für Branchenverzeichnisse nicht aufhebe, sei ein weiterer Beweis für de- ren bösgläubige Intention eines Behinderungs- und Verdrängungswettbewerbs. Es handele sich daher um eine Sperrmarke. Andere private Verleger hätten in den USA - seit dem 18. Jahrhundert (yellow pages) -, in vielen europäischen Ländern und in Japan schon Jahrzehnte vorher sowie danach und parallel zur Marken- inhaberin gelbe Papierinnenseiten für Branchenverzeichnisse benutzt. Die gelben Seiten seien daher ein speziell auf die Dienstleistung Branchenverzeichnis bezo- genes Ausstattungsmerkmal. Die Innenseiten der Branchen-Fernsprechbücher der - 6 - Deutschen Postreklame GmbH seien aber erst ab 1955 und die Umschlagdeckel erst ab 1961 gelb gestaltet worden. Vor der streitgegenständlichen Marke seien drei weitere internationale Bezeichnungen für Branchenverzeichnisse beim DPA angemeldet und eingetragen worden: Am 24. April 1963 sei die Wort-/Bildmarke "The International Yellow Pages" der amerikanischen Firma The Reuben H. Donnelley Corporation, Purchase N. Y., für Telefonverzeichnisse in internatio- nalem Umfang und Adressbücher angemeldet und am 9. Oktober 1963 eingetra- gen worden und habe Bestand gehabt bis zur Löschung gemäß § 49 MarkenG am 19. Februar 1996 (Anlage 11); von der gleichen Firma sei am gleichen Tage die Wort-/Bildmarke "Les Pages Jaunes Internationales" für die gleichen Waren ange- meldet, am 10. Oktober 1963 eingetragen und am 21. November 2003 gelöscht worden (Anlage 12); am 13. Februar 1969 sei die Wort-/Bildmarke "Golden Pages" der amerikanischen Firma ITT World Directories, Inc., New York, für Telefon- adressbücher angemeldet und am 3. Mai 1995 gelöscht worden (Anlage 13). Durch den Inhalt des von ihr vorgelegten Schreibens der Markeninhaberin vom 17. Oktober 1980 (Anlage 2) sei nachgewiesen, dass der Postreklame bei der An- meldung des streitgegenständlichen Zeichens 1979 bekannt gewesen sei, dass "Gelbe Seiten" und "Yellow Pages" den internationalen Gepflogenheiten entspre- chend für Branchenverzeichnisse genutzt worden seien. Sie habe dennoch diese Marken nicht angegriffen, aber seit 1946 verhindert, dass Neueinsteiger im Markt gelbe Papierseiten für Branchenverzeichnisse verwenden. Ihr Verhalten sei in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung ihrer Mit- bewerber und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet gewe- sen, wie das Schreiben der Firma The Reuben H. Donnelley Corporation, Pur, chase, N. Y., vom 27. August 1962 (Anlage 14) zeige. Als Fachfirma, deren Auf- sichtsrat aus Beamten der Deutschen Bundespost bestanden habe, die Kontakte zum Ausland gehabt und deren Geschäftsführer 1967 an einer USA-Reise teilge- nommen habe (Anlage 15), sei die Markeninhaberin über die gesamte Entwick- lung auf dem Telekommunikationsmarkt immer auf dem neuesten Stand gewesen, so dass ihr nicht verborgen geblieben sein könne, dass die drei vorgenannten Konkurrenten ihre Marken für Branchenverzeichnisse in Deutschland angemeldet - 7 - hätten. Wie das Aufsichtsratsprotokoll vom 25./26. November 1968 (Anlage 17) belege, sei bereits 1968 der Vorsatz gefasst worden, alle privaten freien Bran- chenbuchverleger und die eigenen Vertragsverleger mit dem beschreibenden Begriff "Gelbe Seiten" behindern zu wollen. Auch daraus, dass ca. 10 Jahre später eine Vielzahl von Wortmarken mit dem Bestandteil "Gelbe Seiten" angemeldet worden sei, könne auf eine Behinderungsabsicht schon zum Anmeldezeitpunkt geschlossen werden. Hinzu komme, dass die Markeninhaberin, um den Lö- schungsantragsteller GoYellow im Wettbewerb und im Löschungsverfahren zu be- hindern, selbst Internetdomains mit dem Wortbestandteil GoYellow registriert und auf ihre eigene Website gelenkt habe. Ferner habe sie die Firma Yellow Phone GmbH bzw. dessen Geschäftsführer Keil beauftragt, gegen die Firma GoYellow im laufenden Löschungsverfahren der "Gelbe Seiten"-Marken vorzugehen, und sie selbst, die Beschwerdeführerin, durch das Angebot einer Ratenzahlung zur Rück- nahme ihres Löschungsantrages gegen die "Gelbe Seiten"-Marken bewegen wol- len. Die Eintragung der Marke sei nur erfolgt, weil es der damaligen Anmelderin ge- lungen sei, das DPA über ein nicht bestehendes Monopolrecht zu täuschen und im Verkehrsdurchsetzungsverfahren Aussagen zu ihren Gunsten zu manipulieren. Sie habe bei der Anmeldung sowohl gewusst, dass ein Gattungsbegriff wie "Gelbe Seiten" nicht monopolisiert werden könne (BGH, Beschl. v. 22. Mai 1968 - I ZB 12/67, NJW 1968, 1628) als auch, dass eine Behinderung des innergemein- schaftlichen Handels innerhalb der EWG nicht zulässig sei (EuGH, Urt. v. 11. Juli 1974 - C - 8/74, Slg 1974, 837 Rdnr. 5). Die Markenanmelderin habe ge- genüber dem DPA die eingetragene Marke der amerikanischen Firma Reuben ebenso verschwiegen wie die Tatsache, dass der Begriff der "Yellow Pages" schon lange vor den "Gelben Seiten" im Ausland zur Bezeichnung für Branchen- bücher verwendet worden sei. Die Markeninhaberin habe ihr manipulativ und sug- gestiv formuliertes Schreiben vom 17. Oktober 1980 (Anlage 2) an Verbände in Deutschland, in dem vorgegebene Texte zur Unterschrift vorgelegt worden seien, dem DPA vorenthalten. Das von der Markenanmelderin vorgelegte Gutachten der - 8 - Gesellschaft für Konsum-, Markt- und Absatzforschung e. V., der GfK-Nürnberg, vom Oktober 1979 belege zwar, dass der beschreibende Begriff "Gelbe Seiten" für alle Adressbücher umgangssprachlich, aber nur schwach im Zusammenhang mit den Produkten der Deutschen Postreklame GmbH und ihrer Vertragspartner be- kannt sei. Die vom DIHT beteiligten Industrie- und Handelskammern hätten nicht den relevanten Markt befragt. Da die IHK für München und Oberbayern in ihrem Schreiben an den DIHT vom 6. Oktober 1981 (Anlage 27) nur in den Kreisen der Verlage deutliche Ansätze zu einer Verkehrsdurchsetzung festgestellt habe, sei das Zeichen für die Deutsche Postreklame GmbH nicht eindeutig verkehrsdurch- gesetzt gewesen. Da die Markeninhaberin eine private Werbeagentur mit Staats- gesellschafter und Pachtvertrag gewesen sei, habe sie nie selbst eine Eigen- tümerstellung in bezug auf die Branchentelefonverzeichnisse inne gehabt. Die Deutsche Postreklame GmbH sei daher ohne vorherige Genehmigung der Deut- chen Bundespost nicht berechtigt gewesen, die Marke anzumelden. Die Marken- inhaberin sei auch keine Rechtsnachfolgerin der 1924 gegründeten Deutschen Reichspostreklame GmbH. Es werde bestritten, dass die Beschwerdegegnerin die Marke treuhänderisch für die Verlage gehalten habe. Ferner hätten der deutsche Staat und die deutsche Reichspostreklame GmbH be- reits 1936 mit den privaten deutschen Branchenverzeichnisherausgebern verein- bart, dass für die Zukunft ersatzlos auf die Herausgabe von staatlichen Branchen- verzeichnissen verzichtet werde. Gegen diese noch heute gültige Vereinbarung sei seit 1946 durch die Herausgabe der Branchenverzeichnisse vorsätzlich ver- stoßen worden. Leiter und Mitarbeiter der Markeninhaberin hätten sich ungerecht- fertigt auf Kosten des Staates bereichert, indem sie teilweise eigene Verlage ge- gründet hätten, mit denen bevorzugt zusammengearbeitet worden sei. Die ver- fahrensgegenständliche Wort-/Bildmarke werde zudem seit Jahren nicht mehr be- nutzt. - 9 - Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss vom 15. Mai 2009 aufzuheben. Die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, dass eine - möglicherweise fehlerhafte - Eintragung auf- grund nicht nachgewiesener Unterscheidungskraft oder fehlerhafter Annahme ei- ner Verkehrsdurchsetzung nicht im Wege der Löschung korrigiert werden könne, weil die Frist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG dem entgegenstehe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin finde Art. 5 der Richtlinie 2002/77/EG mangels Vorliegens eines Monopols keine Anwendung. Ausweislich des Gutachtens von Prof. Dr. Pieroth von November 2005 (BG 2) habe es kein staatliches Monopol für den Vertrieb von Branchenverzeichnissen gegeben. Es habe seit jeher private Mitbewerber gegeben, welche stets die Möglichkeit gehabt hätten, die Daten gewerblicher Teilnehmer selbständig zu erheben, und die Bran- chenverzeichnisse vertrieben hätten, wie "Der gute Ruf" oder "Die Münchner" (BG 1). Die damalige Anmelderin habe weder im Zeitpunkt der Anmeldung noch im Zeit- punkt der Entscheidung über die Eintragung bösgläubig gehandelt. Es habe kei- nen tatsächlich bestehenden schutzwürdigen inländischen Besitzstand eines Vor- benutzers gegeben, in welchen die damalige Anmelderin hätte eingreifen können. Vor 1968/1969 habe in Deutschland niemand seine Branchenverzeichnisse mit dem Begriff "Gelbe Seiten" gekennzeichnet. Allein die damalige Anmelderin habe gemeinsam mit ihren Partnerfachverlagen die Bezeichnung "Gelbe Seiten" Ende der 1960er Jahre eingeführt und durch jahrzehntelange intensive und kontinu- ierliche Markenpflege, Qualitätsarbeit und Investitionen zu einem bekannten und - 10 - erfolgreichen Marktführer ausgebaut. Das verfahrensgegenständliche Wort-/Bild- zeichen sei bereits auf der ersten Ausgabe des Produkts "Gelbe Seiten" im Jahre 1969 abgebildet gewesen (BG 7). Dieses Zeichen sei ferner verwendet worden in der Werbung, auf Werbemitteln von 1977 bis heute, in verschiedenen Sponsoring- aktivitäten, in Werbemaßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr (auf Bus- sen, Straßenbahnen, Taxis) und auf Hauswänden (BG 8). Dieser Begriff werde seit nunmehr etwa vier Jahrzehnten ununterbrochen zur Kennzeichnung der von der Beschwerdegegnerin herausgegebenen Branchen-Telefonbücher und der da- mit im Zusammenhang stehenden Waren und Dienstleistungen verwendet. Nut- zungen Dritter in bedeutsamem Umfang seien weder nachgewiesen noch be- kannt. Seit der deutschen Wiedervereinigung habe sich die Auflagenhöhe von "Gelbe Seiten" und "Gelbe Seiten regional" kontinuierlich erhöht bis auf 49,5 Mio. im Jahre 2007 und 52,2 Mio. im Jahre 2008 (BG 5). Durch die Nutzung der eng- lischsprachigen Bezeichnung "Yellow Pages" im Ausland sei kein schutzwürdiger Besitzstand an der Kennzeichnung "Gelbe Seiten" im Inland erworben worden. Zudem sei die Marke "Yellow Pages" in Deutschland jahrelang nicht benutzt wor- den, weshalb sie wegen Verfalls gelöscht worden sei. Im Übrigen verlange das Markenrecht keine eigene schöpferische Leistung. Aber selbst wenn Kenntnis von einem schutzwürdigen Besitzstand bestanden hätte, fehlten besondere, die Bös- gläubigkeit begründende Umstände. Denn die Markenanmeldung sei ausschließ- lich auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs und nicht auf die rechtsmiss- bräuchliche oder sittenwidrigen Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung etwaiger Mitbewerber ausgerichtet gewesen. Bei der Anmeldung seien auch keine falschen tatsächlichen Angaben gemacht worden, weshalb keine Markenerschlei- chung vorliege. Auch die Anstrebung von Markenschutz in Fällen, in denen Ver- braucher vor unseriösen Nachahmern von Produkten geschützt werden müssten, sei nicht bösgläubig. - 11 - Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen einschließlich des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 2. März 2010 nebst Anlagen sowie der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen. Die Akten - 29 W (pat) 85/10 - nebst Amtsakten waren beigezogen und Gegen- stand der mündlichen Verhandlung. II. Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässig, aber unbegrün- det. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat zu Recht die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke abgelehnt. Gemäß § 152 MarkenG finden die Vorschriften des Markengesetzes auch auf solche Marken Anwendung, die vor dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1995 einge- tragen worden sind, also auch auf das vorliegend am 27. Mai 1982 eingetragene Wort-/Bildzeichen "Gelbe Seiten". Da zwischen dem Tag der Eintragung vom 27. Mai 1982 und dem Löschungs- antrag vom 27. Januar 2008, beim DPMA eingegangen an demselben Tage, mehr als 10 Jahre liegen, scheidet gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG die Löschung gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG einer entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG vorgenommenen Markeneintragung aus. Die Löschungsgründe des § 50 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3, 7, 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG sind nicht gegeben. - 12 - 1. Das Wort-/Bildzeichen "Gelbe Seiten" ist abstrakt zur Unterscheidung von Dienstleistungen geeignet und daher markenfähig nach § 3 Abs. 1 MarkenG. 2. Die Markenrechtsfähigkeit der Deutschen Postreklame GmbH als damaliger Anmelderin war gemäß § 7 Nr. 2 MarkenG gegeben, weil es sich bei der an- meldenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 13 Abs. 1 GmbHG um eine juristische Person gehandelt hat. § 7 MarkenG betrifft nicht die Frage, wer tatsächlich Inhaber der Marke ist. Das richtet sich nach den jeweiligen materiell-rechtlichen Regelungen (In- gerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 7 Rdnr. 5). Denn die Marken- rechtsfähigkeit besagt abstrakt, wer im Allgemeinen eine Marke innehaben kann, nicht aber, wem ein konkretes Markenrecht zusteht. Das Problem der rechtlichen Zuordnung eines entstehenden Markenrechts ist nicht Rege- lungsgegenstand des § 7 (Fezer, Markenrecht, 4. Auflage, § 7 Rdnr. 7). Soweit die Beschwerdeführerin die materielle Berechtigung der damaligen Anmelderin in Bezug auf die angemeldete Marke bezweifelt und ihr insoweit falsche Angaben unterstellt, ist diese Frage im Rahmen der Bösgläubigkeit unter dem Gesichtspunkt der Markenerschleichung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG zu behandeln (Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Auf- lage, § 8 Rdnr. 561). 3. Ein Löschungsgrund nach §§ 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG ist zu verneinen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die geeignet sind, das Publikum über die Art oder Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. - 13 - Bei der Beurteilung, ob ein solches Schutzhindernis besteht, geht es um die Irreführung durch den Zeicheninhalt und nicht um die Prüfung, ob das Zei- chen bei einer besonderen Art der Verwendung im Geschäftsverkehr geeig- net sein kann, irreführende Vorstellungen zu erwecken. Dabei wird der Zei- cheninhalt im Wesentlichen geprägt durch die Waren oder Dienstleistungen, für welche der markenrechtliche Schutz beansprucht wird (BGH GRUR 2002, 540, 541 - OMEPRAZOK). Ist für die entsprechenden Waren oder Dienst- leistungen eine Markenbenutzung möglich, bei der keine Irreführung des Ver- kehrs erfolgt, liegt bei dieser das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht vor (BGH, a. a. O.). Für die Werbung in Branchen-Fernsprechbüchern sowie die Veröffentlichung und Herausgabe von Branchen-Fernsprechbüchern ist eine Täuschungseig- nung der Wort-/Bildmarke "Gelbe Seiten" zu verneinen, weil die Marke für diese Dienstleistungen ohne die Gefahr einer Irreführung benutzt werden kann. 4. Eine Löschung ist auch nicht mit einem Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 Mar- kenG zu begründen. a) Nach dieser Bestimmung sind Zeichen, die gegen die öffentliche Ord- nung oder gegen die guten Sitten verstoßen, von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. aa) Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung ist nicht bei jeder Ver- letzung eines Gesetzes anzunehmen, sondern liegt nur dann vor, wenn es sich um einen Verstoß gegen Vorschriften handelt, die zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts gehören (BPatG 32 W (pat) 117/06 - juris Tz. 16; Fezer, a. a. O., § 8 Rdnr. 585; Ströbele, a. a. O., § 8 Rdnr. 498). Gegen die öffentliche Ordnung verstößt eine Marke daher nur, wenn sich ihr Inhalt feind- - 14 - lich, verachtend oder verhöhnend gegen staatliche Institutionen oder verfassungsrechtliche Prinzipien richtet (Fezer, a. a. O., § 8 Rdnr. 585), was hier nicht der Fall ist. bb) Ein Verstoß gegen die guten Sitten ist bei Marken zu bejahen, die das Empfinden zumindest eines erheblichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen geeignet sind, indem sie sittlich, reli- giös oder gesellschaftlich anstößig wirken oder eine grobe Ge- schmacksverletzung enthalten. Dabei darf bei der Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, nicht außer Acht gelassen werden, dass die maßgebliche Verkehrsauffassung von einer fortschreitenden Liberalisierung der Anschauungen über Sit- te und Moral geprägt ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Verkehr im Zuge der modernen Werbung immer häufiger damit konfrontiert wird, dass Waren und Dienstleistungen mit Kenn- zeichnungen versehen werden, bei denen negative oder anrüchi- ge Bedeutungsgehalte mitschwingen. Dementsprechend kommt auch eine Zurückweisung einer Marke wegen grober Geschmack- losigkeit nur dann in Betracht, wenn die Grenzen des Anstands in unerträglicher Weise überschritten sind (vgl. Fezer, a. a. O., § 8 Rdnr. 593; Ströbele, a. a. O., § 8 Rdnr. 500 ff.). Dies ist hier offen- sichtlich nicht der Fall. b) Ob die Registrierung an sich oder die konkrete Benutzung der Marke einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten dar- stellen, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ist unerheblich, weil der Verstoß von der Marke selbst ausgehen muss. Die Art und Weise der Markenverteidigung oder der Benutzung im Wettbewerb spielen keine Rolle (Ströbele, a. a. O, § 8 Rdnr. 497). - 15 - c) Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung vor, weil Art. 87 f. Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. Art. 143b Abs. 2 Satz 1 GG verletzt sein sollen, welche den Wettbewerb zwischen den Nachfolgeunterneh- men der Deutschen Bundespost und anderen Anbietern verfassungs rechtlich garantieren. Zum einen hat nicht einmal die Beschwerdeführerin selbst behauptet, dass der Inhalt oder die Aussage der Marke selbst gegen diese Vor- schriften verstießen, sondern sie beanstandet den Schutz einer (an- geblich) aus einem Staatsmonopol stammenden Marke zugunsten der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost als solchen. Zum anderen wurden beide Vorschriften erst im Jahre 1994 durch die Post- reform II, also 15 Jahre nach der Anmeldung und Eintragung der ver fahrensgegenständlichen Marke, eingeführt. Für die Frage, ob eine Marke entgegen bestehender Schutzhindernisse nach §§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG eingetragen worden ist, ist aber grundsätz- lich der Rechtszustand zum Zeitpunkt der Eintragung maßgeblich (Kirschneck in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 50 Rdnr. 6). d) Der behauptete Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 EGV, wonach die Mit- gliedstaaten gegenüber öffentlichen Unternehmen keine dem europä- ischen Gemeinschaftsrecht widersprechenden Maßnahmen treffen, sie also nicht besser stellen dürfen, scheidet schon deshalb aus, weil im Jahre 1979 ein Rechtsübergang von einem staatlichen Monopolunter- nehmen auf ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen aufgrund des erst am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Postumwandlungsgesetzes noch gar nicht erfolgt und die Deutsche Postreklame GmbH selbst kei- ne Monopolistin war. Denn das Branchenverzeichnis "Gelbe Seiten" wurde nicht im staatlichen Monopol verlegt oder vertrieben, sondern in Kooperation mit einer Vielzahl von privaten Verlagen herausgegeben. Auch Dritte hatten stets die Möglichkeit, neben der Deutschen Bundes- - 16 - post die Daten gewerblicher Teilnehmer selbständig zu erheben. Daher gab es im maßgeblichen Zeitraum private Mitbewerber, die gleichfalls Branchenverzeichnisse vertrieben, wie das "Einwohnerbuch der Stadt Erlangen" von 1972 (BG 1, Bl. 86 - 90 GA), das "Einwohner-Adress- buch für den Kreis Geldern" von 1973 (BG 1, Bl. 91 - 96 GA) und "Der gute Ruf" von 1990/91 (BG 1, Bl. 97 GA). Die Existenz von Mitbewer- bern ergibt sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 1961 (- I ZR 105/59, NJW 1961, 1860 ff.). 5. Die Löschung kann auch nicht mit einem Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG begründet werden. § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG bestimmt, dass Marken von der Eintragung ausge- schlossen sind, deren Benutzung ersichtlich nach "sonstigen Vorschriften", d. h. nach Vorschriften außerhalb des Markenrechts im öffentlichen Interesse untersagt werden kann. Dieses Schutzhindernis, das auf der Ermächtigung des Art. 3 II lit. a MarkenRL beruht, steht der Eintragung nur entgegen, wenn die Benutzung des Zeichens in jedem Fall untersagt werden kann (BGH GRUR 2005, 258, 260 - Roximycin). Im vorliegenden Fall gibt es keine Vorschrift, die der Benutzung des verfah- rensgegenständlichen Zeichens in jedem Fall entgegensteht. Es fehlen so- wohl nationale als auch europäische Verwendungsverbote. Europäische Richtlinien, wie die von der Beschwerdeführerin angeführte Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Anlage 3), welche Art. 86 Abs. 1 EGV konkretisiert und in Art. 5 be- stimmt, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass alle ausschließlichen und/oder besonderen Rechte bei der Einrichtung und Bereitstellung von Aus- kunftsdiensten, sei es in Form der Veröffentlichung von Verzeichnissen oder - 17 - in Form von mündlichen Auskunftsdiensten, in ihrem Hoheitsgebiet aufge- hoben werden, erfüllen unabhängig davon, dass sie im Zeitpunkt der Mar- keneintragung noch gar nicht existierten, den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG nicht, solange sie noch nicht in das nationale Recht umge- setzt sind, da sie insoweit keine (horizontale) Direktwirkung gegenüber dem einzelnen Bürger entfalten (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 8 Rdnr. 320; Ströbele, a. a. O., § 8 Rdnr. 525). Da auch die gesetzlichen Benutzungsverbote den Inhalt oder die Aussage der Marke selbst untersagen müssen (Ströbele, a. a. O., § 8 Rdnr. 519), gel- ten, was den angeblichen Verstoß gegen Art. 87 f. Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. Art. 143b Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 86 Abs. 1 EGV betrifft, die Ausführun- gen zu § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG entsprechend. 6. Ein Löschungsgrund nach § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist eben- falls zu verneinen. Das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG beruht auf Art. 3 Abs. 2 lit. d MarkenRL. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat vor- sehen, dass eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist oder im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung unterliegt, wenn und soweit der Antrag- steller die Eintragung der Marke bösgläubig beantragt hat. Nach Art. 4 Abs. 4 lit. g MarkenRL kann jeder Mitgliedstaat ferner vorsehen, dass eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist oder im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung unterliegt, wenn und soweit die Marke mit einer Marke verwechselt werden kann, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung im Ausland benutzt wurde und weiterhin dort benutzt wird, wenn der Anmel- der die Anmeldung bösgläubig eingereicht hat. Der deutsche Gesetzgeber hat von der Option in Art. 3 Abs. 2 lit. d Mar- kenRL zunächst in der Weise Gebrauch gemacht, dass er die bösgläubige - 18 - Anmeldung in § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F. nur als einen auf einen Lö- schungsantrag zu berücksichtigenden Nichtigkeitsgrund geregelt hat. Durch Art. 2 Abs. 9 Nr. 1 lit. c des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I 2004, 390) ist die bösgläubige Anmeldung seit dem 1. Juni 2004 nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ein bereits im patentamtlichen Prüfungsverfahren zu berücksichtigendes absolutes Eintragungshindernis. Damit steht ein markenrechtlicher Anspruch zur Verfügung, um rechtsmiss- bräuchliche oder sittenwidrige Markenanmeldungen zu verhindern oder zur Löschung zu bringen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Marken- rechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 12/6581, S. 79, 95 = BlPMZ 1994, Son- derheft, S. 73, 89 zu § 50 MarkenG). In erster Linie sollen Fälle erfasst wer- den, bei denen die Anmeldung der Marke nur dem Ziel dient, Unterlassungs- oder Geldersatzansprüche gegen Dritte durchzusetzen (Begründung des Regierungsentwurfs zum Geschmacksmusterreformgesetz, BT-Drucks. 15/1075, S. 67 = BlPMZ 2004, 222, 253). Mit dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG soll den Fällen begegnet werden, in denen Privat- oder Geschäftsleute bestimmte Bezeichnungen als "Hinterhaltsmarken" schützen lassen, um ihre formelle Rechtsposition zur Geltendmachung unge- rechtfertigter Lizenz- oder Abmahnkostenerstattungsansprüche auszunutzen (BT-Drucks. 15/1075, S. 67 unter Hinweis auf BGH GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2000, 160 - Classe E; BGH MarkenR 2009, 312, 313 - Ivadal). Mit dem Begriff der Bösgläubigkeit der Anmeldung hat der deutsche Gesetz- geber den in der Markenrechtsrichtlinie verwendeten Begriff übernommen (vgl. BT-Drucks. 12/6581, S. 79, 95 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 73, 89). Dieser Begriff ist weder im Markengesetz noch in der Markenrechtsrichtlinie definiert, er ist aber aufgrund des einheitlichen Markenrechtsverständnisses richtlinienkonform auszulegen (Fezer, a. a. O., § 8 Rdnr. 664; Grabrucker, Mitt. 2008, 532, 536). Die Rechtsprechung knüpft daher an den außerkenn- zeichenrechtlichen Löschungsanspruch nach § 1 UWG und § 826 BGB an. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Markenanmeldung bös- - 19 - gläubig i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, wenn der Anmelder das ange- meldete Zeichen nicht als Marke, d. h. als Herkunftshinweis, benutzen, son- dern die formale Rechtsstellung als Inhaber eines Kennzeichenrechts ledig- lich zum Zwecke der rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Behinde- rung Dritter einsetzen will (BGHZ 167, 278 Tz. 41 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 581, 582 = WRP 2005, 881 - The Colour of Elégance, jeweils m. w. N.; BGH MarkenR 2009, 313 - Ivadal). Die Bösgläubigkeit muss, wie bereits aus dem Gesetzeswortlaut folgt, im Zeitpunkt der An- meldung gegeben sein. Mit dem Zeitpunkt der Anmeldung ist, da es sich um ein absolutes Eintragungshindernis handelt, der Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung gemeint (BGHZ 167, 278 Tz. 42 - FUSSBALL WM 2006; BT-Drucks. 15/1075, S. 68 zu § 50 Abs. 2 MarkenG, BGH MarkenR 2009, 313 - Ivadal). Einer Marke ist daher die Eintragung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG auch dann zu versagen, wenn die Anmeldung (erst) im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung als bösgläubig zu beurteilen ist. Nach der Eintragung liegende Umstände können dagegen als solche das Schutz- hindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nicht begründen. Sie spielen le- diglich insoweit eine Rolle, als sie den Schluss zulassen, dass bereits die Anmeldung bösgläubig war. Es ist daher unter Berücksichtigung aller Um- stände des Falles zu beurteilen, ob nach der Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) bereits die Anmeldung bösgläubig war. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung gibt es mehrere Fallgruppen der bösgläubigen Anmeldung, nämlich u. a. (1) die Anmeldung sogenannter Sperrmarken, um Dritte mit Unterlassungs- oder Geldforderungen zu über- ziehen, ohne dass ein genereller Benutzungswille des Markenanmelders vor- liegt, (2) die Anmeldung von Marken mit dem Ziel, den erkannten im Inland bestehenden schutzwürdigen Besitzstand eines Vorbenutzers einer gleichen oder verwechselbar ähnlichen Bezeichnung für gleiche oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen ohne rechtfertigenden Grund zu stören oder den weiteren Gebrauch der vorbenutzten Bezeichnung durch den Vorbenutzer zu - 20 - sperren (vgl. BGH MarkenR 2009, 312, 313 - Ivadal), (3) die Anmeldung der Marke mit der Absicht einer zweckfremden Nutzung des Zeichens, um Dritte in wettbewerbswidriger Weise zu behindern, und (4) der Fall der Marken- erschleichung, d. h. wenn der Anmelder falsche Angaben macht oder Um- stände verschweigt, um die Eintragung der Marke zu erreichen (Ströbele, a. a. O., § 8 Rdnr. 531 m. w. N.; Fezer, a. a. O., § 8 Rdnr. 667 - 678; Grab- rucker, a. a. O., 536, 537). Bei der Auslegung des Begriffs der Bösgläubigkeit sind auch die Kriterien zu berücksichtigen, welche der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Juni 2009 in der Rechtssache C-529/07 - Lindt & Sprüngli ./. Franz Hauswirth (GRUR 2009, 763 ff.) aufgestellt hat, welche sich aber von den- jenigen des Bundesgerichtshofs nicht wesentlich unterscheiden. Danach ist das nationale Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob der Anmelder im Sin- ne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke bösgläubig ist, ge- halten, alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die dem von ihm zu entscheidenden Fall eigen sind und zum Zeitpunkt der Einreichung der An- meldung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke vorliegen, insbesondere - die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Drit- ter in mindestens einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zei- chen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwech- selbar ähnliche Ware verwendet, - die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie - den Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen. - 21 - Bei Anwendung sämtlicher vorgenannter Grundsätze kann die Marken- anmeldung der Deutschen Postreklame GmbH nicht als bösgläubig ein- gestuft werden. a) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Anmelderin in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne zurei- chenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren die glei- che oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen angemeldet hat (vgl. BGH GRUR 2008, 621 Rdnr. 1 = WRP 2008, 785 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917 Rdnr. 20 = WRP 2008, 1319 - EROS m. w. N.; BGH MarkenR 2009, 313 - Ivadal; BPatG Mitt. 2010, 31 ff. - Käse in Blütenform III). aa) Es fehlt schon an einem Eingriff in einen der Deutschen Postre- klame GmbH bekannten, im Inland bestehenden schützwürdigen Besitzstand eines Vorbenutzers. Denn Anhaltspunkte für einen im Inland schutzwürdigen Be- sitzstand anderer Firmen sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Für die Annahme eines im Inland schutzwürdigen Besitzstandes ist in tatsächlicher Hinsicht eine hinreichende Bekanntheit der Kennzeichnung im Inland erforderlich. Maßgeblich sind hierbei nicht nur allgemeine Feststellungen hinsichtlich Umfang und Dau- er der Verwendung, Werbeaufwendungen, eine erreichte Marktpo- sition, bestehende Konkurrenzverhältnisse und damit Absatzchan- cen und Gewinnerwartungen auf dem jeweiligen Markt etc., ohne dass es auf die absoluten Stückzahlen verkaufter Produkte an- käme. Entscheidend ist vielmehr, welche konkrete Bedeutung die - 22 - Kennzeichnung bei der individuellen geschäftlichen Betätigung des Vorbenutzers erlangt hat (BPatG BeckRS 2007, 13721 - NF IV; BGH Mitt. 2004, 315 - P21S; Ströbele, a. a. O., § 8 Rdnr. 552). Seit der Verfügung des Bundesministers für das Post- und Fern- meldewesen vom 13. September 1968 (Bl. 25 d. Anmeldeakte), in welcher die Anregung der Deutschen Postreklame GmbH und der Verlagsgesellschaften aufgegriffen wurde, zur Angleichung der Branchen-Fernsprechbücher das Signum "Gelbe Seiten" zu ver- wenden, bis zur Anmeldung im Jahre 1979 bzw. bis zur Eintra- gung im Jahre 1982 hatte die Deutsche Postreklame GmbH ge- meinsam mit ihren Partnerfachverlagen das verfahrensgegen- ständliche Wort-/Bildzeichen im Zusammenhang mit ihren Dienst- leistungen der Veröffentlichung und Herausgabe von Branchen- Fernsprechbüchern sowie Werbung darin eingeführt, systematisch aufgebaut und bundeseinheitlich verwendet, wie die Beschwerde- gegnerin durch Vorlage von Fotokopien der Umschlagseiten der Branchenfernsprechbücher (BG 7, Bl. 180 - 183 GA), von Fotos von Werbemittelaufdrucken (BG 8 Bl. 209 - 211 GA) sowie Fotos von Hausfassadenwerbung (BG 8, Bl. 258 u. 260 GA) aus dem Zeitraum vor der Anmeldung belegt hat. Soweit die Beschwerde- führerin darauf verweist, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung des verfahrensgegenständlichen Zeichens beim DPA drei ähnliche Be- zeichnungen für vergleichbare Verzeichnisse eingetragen waren, nämlich die Wort-/Bildmarke "The International Yellow Pages" der amerikanischen Firma The Reuben H. Donnelley Corporation, Purchase N. Y., für Telefonverzeichnisse in internationalem Um- fang und Adressbücher seit dem 9. Oktober 1963 (Anlage 11), die Wort-/Bildmarke "Les Pages Jaunes Internationales" der gleichen Firma für die gleichen Waren seit dem 10. Oktober 1963 und die Wort-/Bildmarke "Golden Pages" der amerikanischen Firma ITT - 23 - Worl Directories, Inc., New York, für Telefonadressbücher seit dem 14. Mai 1970 (Anlage 13), ist zum einen anzuführen, dass sich die verfahrensgegenständliche Marke auf Dienstleistungen der Klasse 35 bezieht, während die drei vorgenannten Marken für Waren der Klasse16 eingetragen wurden. Zum anderen handelt es sich nicht um gleiche oder verwechselbar ähnliche Marken, weil sowohl der Zusatz "international(es)" als auch die fremdsprachi- gen Begriffe, auch wenn es sich dabei nur um die englische oder französische Übersetzung der Worte "Gelbe Seiten" handelt, als auch die charakteristischen Bildbestandteile (aufgeschlagenes Buch und rechts davor stehender Telefonapparat) eine Verwechs- lungsmöglichkeit ausgeschlossen haben. Dass der Begriff der "Gelben Seiten" als "Yellow Pages" für Branchentelefonbücher be- reits Ende des 19. Jahrhunderts in den USA verwendet wurde und von dort ursprünglich stammt (Wikipedia Stichwort "Yellow Pa- ges"; Zeitungsartikel "Nürnberger Nachrichten" vom 24. Mai 1975, Anlage 26) und dass er auch in vielen europäischen Ländern und in Japan in der entsprechenden Übersetzung Verwendung fand, bildet grundsätzlich kein Hindernis, den deutschen Begriff für be- stimmte Waren oder Dienstleistungen als Marke eintragen zu las- sen, weil das Markenrecht weder qualitative Anforderungen an die Marke im Sinne einer schöpferischen Tätigkeit stellt (BGH GRUR 2001, 334, 336 f. - Gabelstapler), noch kennt es ein Vorbenut- zungsrecht (BGH GRUR 2002, 544, 546 - Bank 24). bb) Aber selbst wenn ein schutzwürdiger Besitzstand der beiden ame- rikanischen Markeninhaber bestanden hätte, hätte es sich nur um einen solchen im Ausland gehandelt, denn Anhaltspunkte dafür, dass die in Deutschland registrierten Marken auch hier benutzt worden sind, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Im Gegen- - 24 - teil: Sie sind mangels Benutzung im Inland schließlich wegen Ver- falls gelöscht worden (§ 49 MarkenG). Wegen des im Markenrecht geltenden Territorialitätsgrundsatzes (vgl. auch Art. 6 PVÜ) ist es grundsätzlich rechtlich unbedenklich, wenn im Inland ein Zeichen als Marke in Kenntnis des Umstands angemeldet wird, dass ein anderer dasselbe Zeichen im be- nachbarten Ausland als Marke für gleiche oder sogar identische Waren benutzt (BGHZ 173, 230 Tz. 19 - CORDARONE m. w. N., MarkenR 2009, 313 - Ivadal). Als besondere Umstände, die zur Kenntnis von der Benutzung im Ausland hinzutreten und das Ver- halten des Anmelders als bösgläubig erscheinen lassen können, kommen wegen des markenrechtlichen Territorialitätsgrundsatzes nur solche Sachverhalte in Betracht, die einen hinreichenden In- landsbezug haben. Über einen inländischen Besitzstand haben die amerikanischen Firmen mangels Benutzung im Inland jedoch nicht verfügt. Aber auch ohne einen inländischen Besitzstand eines Vorbenut- zers kann die Anmeldung einer Marke als bösgläubig zu beurteilen sein, wenn der Anmelder den Inhaber eines wertvollen ausländi- schen Zeichens, der dieses demnächst auch auf dem inländischen Markt benutzen will, daran durch die mit der Eintragung der angemeldeten Marke verbundene zeichenrechtliche Sperre hin- dern will (BGHZ 173, 230 Tz. 21 - CORDARONE, m. w. N.; Mar- kenR 2009, 313 - Ivadal). Da die amerikanischen Firmen ihre seit Oktober 1963 bzw. Mai 1970 in Deutschland eingetragenen Marken bis 1979 nicht einge- setzt, sondern der Deutschen Postreklame GmbH das inländische - 25 - Feld seit mehr als 15 bzw. neun Jahren überlassen hatten, schei- det bereits eine ernsthafte inländische Benutzungsabsicht der Vor- benutzer aus. cc) Aber selbst wenn ein der Deutschen Postreklame GmbH bekann- ter schutzwürdiger inländischer Besitzstand der amerikanischen Firmen bestanden hätte, hätte die damalige Markenanmelderin weder ohne sachlichen Grund noch mit Störungs- oder Behinde- rungsabsicht in diesen eingegriffen. Die Anmeldung einer Marke ohne sachlichen Grund liegt vor, wenn der Markenanmelder kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Eintragung der fraglichen Marke hat. Ein solches Interesse besteht jedoch, wenn der Anmelder die Kennzeichnung in beacht- lichem Umfang selbst benutzt hat und deren markenrechtliche Ab- sicherung gegenüber Dritten für erforderlich hält (Fezer, a. a. O., § 8 Rdnr. 667; Ströbele, a. a.O., § 8 Rdnr. 556). Aufgrund der Tatsache, dass die Deutsche Postreklame GmbH das verfahrensgegenständliche Wort-/Bildzeichen für ihre Dienst- leistungen der Veröffentlichung und Herausgabe von Branchen- Fernsprechbüchern sowie Werbung darin seit 1968/1969, also et- wa 10 Jahre vor der Anmeldung, eingeführt, systematisch aufge- baut und bundeseinheitlich ununterbrochen benutzt und damit ei- nen erheblichen Bekanntheitsgrad erreicht hatte (vgl. EuGH, a. a. O., 765 Rdnr. 51), kann ihr ein berechtigtes Interesse an der Eintragung der Marke nicht abgesprochen werden. Die Anmel- dung diente ausschließlich der markenrechtlichen Absicherung der Verwendung einer bereits bekannten Kennzeichnung. Die Deut- sche Postreklame hat von der zum 1. April 1979 eröffneten Mög- lichkeit, Dienstleistungsmarken beim DPA anzumelden, daher um- - 26 - gehend Gebrauch gemacht. Da die Markenanmeldung somit aus- schließlich auf die Förderung des eigenen Wettwerbs ausgerichtet war, fehlte es auch an einer Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen (vgl. BGH GRUR 2008, 917, 919 - Eros). Es kann jedenfalls nicht festgestellt wer- den, dass die Anmelderin das Zeichen als Marke hat eintragen lassen, ohne dessen Benutzung zu beabsichtigen, allein um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern. Hierzu fehlen jegliche An- haltspunkte, die dies belegen könnten. Die Marke sollte hier viel- mehr ihre Hauptfunktion erfüllen, die darin besteht, dem Verbrau- cher die Ursprungsidentität der betreffenden Dienstleistung zu ga- rantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Dienstleistung ohne die Gefahr einer Verwechslung von denen anderer Herkunft zu un- terscheiden (vgl. EuGH, a. a. O., 765 Rdnr. 45). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin belegt das Protokoll des Aufsichtsrats der Deutschen Postreklame GmbH vom 25./26. November 1968 (Anlage 17) nicht, dass letztere bereits 1968 den Vorsatz gefasst hat, alle privaten freien Branchenbuch- verleger und die eigenen Vertragsverleger mit dem beschreiben- den Begriff "Gelbe Seiten" behindern zu wollen. Ihm lässt sich viel- mehr entnehmen, dass sie mit dem Ziel der Umsatzsteigerung für ihre Dienstleistungen ein Markenzeichen schaffen und durchset- zen, eine sachliche und psychologische Werbebotschaft vermitteln und die Barriere "Desinteresse" überwinden wollte. Dieses Pro- tokoll dokumentiert daher nur den Startschuss für die Einführung und Benutzung des verfahrensgegenständlichen Zeichens etwa 10 Jahre vor der Eintragung ins Markenregister. Eine Behinderung Dritter durch Anmeldung und Eintragung des - gerade erst konzi- pierten - Wort-/Bildzeichens ins Markenregister ist zu diesem Zeit- punkt gerade nicht geplant gewesen. - 27 - Der Beschwerdeführerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass das Schreiben der Firma The Reuben H. Donnelley Corpo- nation, Purchase, N. Y., vom 27. August 1962 (Anlage 14) zeige, dass das Verhalten der Deutschen Postreklame GmbH in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung ihrer Mitbewerber und nicht auf die Förderung des eigenen Wett- bewerbs gerichtet gewesen sei. In diesem an das ehemalige Bun- desministerium für das Post- und Fernmeldewesen gerichteten Schreiben bedankt sich der Marketingdirektor der Firma The Reu- ben H. Donnelley Corporation bei dem Oberpostrat Dr. Kohl für das mit ihm am 13. April 1962 geführte kooperative Gespräch über Werbung in Branchen-Fernsprechbüchern, das Grundlage für die Entscheidung darüber sein sollte, ob die amerikanische Firma ihre Dienstleistungen auf Westdeutschland ausweiten solle. Dieses Gespräch fand bereits ca. sechs Jahre vor der Entscheidung über die Einführung und Benutzung des verfahrensgegenständlichen Markenzeichens und ca. 17 Jahre vor deren Anmeldung im Mar- kenregister statt. Eine noch bei der Anmeldung bestehende Behin- derungsabsicht lässt sich daraus nicht ableiten. dd) Selbst wenn die verfahrensgegenständliche Marke von der Inha- berin seit Jahren nicht mehr benutzt worden sein sollte, wie die Beschwerdeführerin behauptet, könnte dies allein noch nicht die Annahme einer bösgläubigen Anmeldung rechtfertigen. Denn dem Markeninhaber bleibt es unbenommen, von seinem Markenrecht keinen Gebrauch zu machen. Als Sanktion für unterbliebene Nut- zung kommt nur der Verfall in Betracht. ee) Der von der Beschwerdeführerin pauschal behauptete Umstand, dass Leiter und Mitarbeiter der Markeninhaberin sich ungerecht- fertigt auf Kosten des Staates bereichert hätten, indem sie teil- - 28 - weise eigene Verlage gegründet hätten, mit denen bevorzugt zu- sammengearbeitet worden sei, ist für die Frage der bösgläubigen Markenanmeldung unerheblich. b) Die Markenabteilung ist bei ihrer Prüfung zu Recht davon ausgegan- gen, dass der Tatbestand der Erschleichung einer Marke ebenfalls nicht vorliegt. aa) Selbst wenn die verfahrensgegenständliche Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen als beschreibende Angabe frei- haltungsbedürftig wäre und dem Zeichen die Unterscheidungskraft fehlte, wie die Beschwerdeführerin behauptet, rechtfertigte dies noch nicht die Annahme einer Markenerschleichung. bb) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die damalige An- melderin falsche Angaben zu ihrer Markenberechtigung gemacht oder Unterlagen manipuliert hat. aaa) Die Deutsche Postreklame GmbH ist materiell berechtigt gewesen, die verfahrensgegenständliche Marke anzumel- den. (1) Denn ihr stand ein originäres und nicht von der Deut- schen Bundespost abgeleitetes Recht zur Markenanmel- dung zu. Ausweislich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszuges aus dem in der Zeitschrift für das Post- und Fernmeldewesen vom 10. Juli 1956 veröffentlichten Beitrag von Herrn Staatssekretär Dr. Steinmetz "10 Jahre Deutsche Postreklame GmbH" sowie des für Herrn Staatssekretär - 29 - Gescheidle im Jahre 1974 aufbereiteten Skripts (Anlage 6) war der am 9. Juli 1946 errichteten Deutschen Postreklame GmbH wie ihrer 1924 gegründeten Vorgängerin durch einen Pachtvertrag von der Deutschen Post das alleinige und ausschließliche Recht übertragen worden, die für die Fremdwerbung freigegebenen Einrichtungen der Post für Werbezwecke auszunutzen. Dazu gehörte die ihr allein eingeräumte Verfügungsbefugnis über die amtlichen Unter- lagen betreffend die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fernsprechanschlüssen, also die Daten der Fern- sprechteilnehmer. Gleichzeitig war sie neben der Zahlung einer Pachtsumme verpflichtet worden, bei ihrer Tätigkeit die Interessen und Bedürfnisse des Post- und Fernmelde- wesens und das Bild der Verwaltung in der Öffentlichkeit zu beachten. Alleiniger Gesellschafter bzw. ab 1949 Mehr- heitsgesellschafter war die Deutsche Post, später Deutsche Bundespost. Die Deutsche Postreklame GmbH war daher ein selbständiges Wirtschaftsunternehmen im Kapitalbesitz der Deutschen Bundespost. Die Gesellschaft unterlag de- ren ständiger Aufsicht. Zur Ausübung der Aufsicht über das Unternehmen und zur Überwachung der Geschäftsführung wurde ein Aufsichtsrat bestellt, dem leitende Beamte des Bundespostministeriums angehörten. Die Schwerpunkte der Postreklametätigkeit lagen im Buchgeschäft, d. h. Wer- bung in amtlichen Fernsprechbüchern und anderen amtli- chen Druckwerken sowie Herausgabe von Branchen-Fern- sprechbüchern und örtlichen Fernsprechbüchern zusam- men mit privaten Verlegern. Im Rahmen dieser Tätigkeit hatte die Deutsche Postreklame GmbH das verfahrensge- genständliche Wort-/Bildzeichen ab 1968/1969 im Zusam- menhang mit ihren Dienstleistungen der Veröffentlichung - 30 - und Herausgabe von Branchen-Fernsprechbüchern sowie Werbung darin mit Genehmigung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 13. September 1968 (Bl. 25 d. Anmeldeakte) aufgrund dessen Verfügung vom selben Tage eingeführt, systematisch aufgebaut und als einziges Unternehmen zusammen mit ihren Partnerverla- gen in Deutschland verwendet und bekannt gemacht. Sie hat also auf der Grundlage der ihr von der Deutschen Post bzw. Deutschen Bundespost übertragenen Rechte bzw. Verfügungsbefugnisse ein Kennzeichen für ihre Dienstleis- tungen entwickelt, für das sie 1979 Markenschutz beantragt hat. Sie war als Herausgeberin und Verlegerin von Bran- chenverzeichnissen in Zusammenarbeit mit ihren Partner- verlagen die alleinige Vorbenutzerin dieses Zeichens und somit auch materiell berechtigt, das in ihrem Geschäfts- betrieb entwickelte Kennzeichen markenrechtlich schützen zu lassen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sie dafür nicht einer (weiteren) "staatlichen Genehmi- gung" der Deutschen Bundespost bedurft. Denn nicht die Deutsche Bundespost hatte dieses Zeichen geschaffen und vorbenutzt, sondern die Deutsche Postreklame GmbH als juristische Person des Privatrechts auf der Grundlage der von der Deutschen Bundespost im Wege des Pachtver- trages übertragenen Befugnisse. Da die Deutsche Postreklame GmbH erst seit 1946 exi- stierte und keine Rechtsnachfolgerin der Deutschen Reichspostreklame GmbH war, wie die Beschwerdeführerin selbst vorgetragen hat, und zu keinem Zeitpunkt staatliche Branchenfernsprechbücher herausgegeben hat, fehlt dem Vortrag der Beschwerdeführerin zu der Verzichtsverein- - 31 - barung von 1936 jegliche Relevanz für das vorliegende Ver- fahren. (2) Die unter den Parteien streitige Frage, ob die Be- schwerdegegnerin die Markenrechte im Innenverhältnis zu ihren Partnerfachverlagen treuhänderisch gehalten hat, ist unerheblich, weil sie im Außenverhältnis, auf das es hier allein ankommt, uneingeschränkte Inhaberin des Marken- rechts ist. bbb) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Deutsche Postreklame GmbH im Verkehrsdurchsetzungsverfahren Aussagen zu ihren Gunsten manipuliert hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist das Schreiben der Deutschen Postreklame GmbH vom 17. Oktober 1980 (Anlage 2) an Verbände in Deutschland weder dem DPA vorenthalten worden, noch ist es "manipu- lativ und suggestiv" formuliert, noch enthält es falsche An- gaben. Dieses Schreiben hat dem DPA vorgelegen. Denn es befindet sich in der rechten Umschlagtasche der An- meldeakte in einer Klarsichthülle. Es handelt sich auch nicht um einen Text, der den Verbänden nur zur Unterschrift vor- gelegt worden ist, wie die ebenfalls in der rechten Um- schlagtasche der Anmeldeakte in einer Klarsichthülle ent- haltenen Antwortschreiben zeigen. Im Anschreiben selbst werden vielmehr die von der Deutschen Postreklame in Zu- sammenarbeit mit privaten Verlegern herausgegebenen Branchen-Fernsprechbücher mit dem Wort-/Bildzeichen "Gelbe Seiten" beschrieben sowie deren Historie dargestellt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bisher eine - 32 - markenrechtliche Eintragung nicht erreicht worden sei und die Glaubhaftmachung einer Verkehrsdurchsetzung noch ausstehe, weshalb zur Vorlage beim DPA um eine Bestäti- gung gebeten werde, dass ihnen dieses Zeichen bekannt sei. Den Verbänden war also völlig freigestellt, ob sie die er- betene Bestätigung abgeben oder nicht. Der Umstand, dass, wie sich aus Ziffer 8 des an das DPA gerichteten Schreibens der Bevollmächtigten der Deut- schen Postreklame GmbH vom 29. Dezember 1980 (Bl. 25 ff., 30 d. Anmeldeakte) ergibt, von der damaligen Anmelderin auf Anforderung des DPA 178 Bestätigungen von Abnehmern vorgelegt worden sind, welche aus einem einheitlichen Text bestehen, dessen Unterzeichnung den Befragten freigestellt wurde, ist nicht geeignet, der damali- gen Anmelderin suggestives oder manipulatives Verhalten nachzuweisen. Zum einen hat sie gegenüber dem DPA selbst im vorgenannten Schreiben unter Ziffer 8 offengelegt, dass es sich um vorgegebene Texte handelt mit der Erläu- terung, dass es unsinnig wäre, jedem Befragten eine eige- ne Erklärung zuzumuten. Zum anderen bildeten diese 178 Erklärungen nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage des DPA. Es hatte, wie das vorgenannte Schreiben belegt, zahl- reiche weitere Unterlagen angefordert und erhalten, näm- lich u. a. eine Verfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 13. September 1968 nebst der damals gültigen Dienstanweisung für den Fernmeldebuch- dienst der Deutschen Bundespost zur Verwendung des Zei- chens "Gelbe Seiten", eine Auflistung der Auflagenhöhe von "Gelbe Seiten" von 1969 bis 1979, eine Auflistung der Auflagenhöhe für die einzelnen Regionen, Kopien von Titel- - 33 - seiten der Branchen-Fernsprechbücher seit 1969, eine Auf- listung verschiedener Werbeaufwendungen (für TV-Spots) für die Jahre 1977 bis 1980 sowie 2.000 Darstellungen des Zeichens. Hinzu kommt, dass das DPA selbst den DIHT um eine (neutrale) Auskunft gebeten hat, ob sich die angemel- dete Marke als Merkmal für die Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb im Verkehr durchgesetzt habe. Dies hat der DIHT im Schreiben vom 3. Dezember 1981 (Bl. 38 d. Anmeldeakte) als Ergebnis einer Befragung der Industrie- und Han- delskammern bestätigt und die Auskünfte der einzelnen Kammern beigefügt. Den Umstand, dass die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern in ihrem Schreiben vom 6. Oktober 1981 (Bl. 47 Anmeldeakte) dem DIHT als einzige mitgeteilt hat, dass die Auswertung ihrer Umfrage nur in Verlagskreisen deutliche Ansätze einer Ver- kehrsdurchsetzung erkennen lasse, während in den übrigen Geschäftskreisen das Zeichen weniger als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen angesehen werde, hat das DPA zu Recht nicht zum Anlass genommen, das vom DIHT mit- geteilte Gesamtergebnis in Frage zu stellen. Soweit die Be- schwerdeführerin beanstandet, dass die Industrie- und Han- delskammern nicht den relevanten Markt befragt hätten, so dass das DPA die Verkehrsdurchsetzung aufgrund einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage getroffen habe, kann dies der Markenanmelderin selbst nicht vorgeworfen werden. Denn der Markenanmelder kann sich grundsätzlich auf die - für ihn positive - Beurteilung seiner Marke durch die Eintragungsbehörde verlassen (BGH GRUR 2006, 432, 433). - 34 - ccc) Die Bösgläubigkeit kann entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin auch nicht mit der Begründung angenom- men werden, dass der Deutschen Postreklame GmbH be- kannt gewesen sei, dass der Begriff "Gelbe Seiten" nicht schutzfähig gewesen und das Wort-/Bildzeichen mit diesem Wortbestandteil fälschlicherweise als im Verkehr durchge- setzt eingetragen worden sei. Wie bereits eingehend erörtert, hat das Amt vor der Eintra- gung der verfahrensgegenständlichen Wort-/Bildmarke eine umfangreiche Prüfung der Verkehrsdurchsetzung vorge- nommen, so dass die Anmelderin auf die Richtigkeit des anschließend vom DPA getroffenen Urteils der Verkehrs- durchsetzung vertrauen durfte. Anhaltspunkte dafür, dass ihr bewusst gewesen sei, dass hier eine fehlerhafte Ent- scheidung getroffen würde, sind nicht ersichtlich. Aber selbst wenn sie bei der rechtlichen Beurteilung ihrer Marke von deren möglicher Schutzunfähigkeit ausgegangen wäre und mit einer Fehlentscheidung gerechnet hätte, würde dies noch nicht den Tatbestand einer bösgläubigen Anmeldung erfüllen (Ströbele, a. a. O., § 8 Rn. 562 m. w. N.). ddd) Es ist ferner völlig fernliegend, aus dem Umstand, dass ca. 10 Jahre später eine Vielzahl von Wortmarken mit dem Be standteil "Gelbe Seiten" angemeldet worden ist, auf eine Behinderungsabsicht schon zum Anmeldezeitpunkt zu schließen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist von einer wettbewerbswidrigen Behinderungsabsicht des Markenan- melders grundsätzlich nicht auszugehen, wenn mit ihr - wie - 35 - hier - seine "Markenfamilie" fortgeschrieben wird. Bei einer Pflege des eigenen Markenbestandes steht die Tendenz im Vordergrund, einen Einbruch fremder Bezeichnungen in den eigenen Markenbestand zu verhindern (BGH GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of Elégance). eee) Soweit die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vorwirft, letztere habe, um den Löschungsantragsteller GoYellow im Wettbewerb und im Löschungsverfahren zu behindern, selbst Internetdomains mit dem Wortbestandteil GoYellow registriert und auf ihre eigene Website gelenkt, ist dies unerheblich, weil der vorgenannte Vorgang keinen Be- zug zur hier entscheidenden Frage einer angeblich bös- gläubigen Anmeldung der Wortmarke "Gelbe Seiten" im Jahre 1979 aufweist. fff) Selbst wenn es nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin zuträfe, dass die Markeninhaberin die Firma Yellow Phone GmbH bzw. dessen Geschäftsführer Keil beauftragt habe, gegen die Firma GoYellow im laufenden Löschungsverfah- ren der "Gelbe Seiten"-Marken vorzugehen, und dass sie die Beschwerdeführerin durch das Angebot einer Raten- zahlung zur Rücknahme ihres Löschungsantrages gegen die "Gelbe Seiten"-Marken habe bewegen wollen, könnten diese Umstände nicht als Indizien für eine Verdrängungs- absicht der Anmelderin zum Zeitpunkt der Anmeldung bzw. Eintragung gewertet werden. (1) Denn ein Markeninhaber ist jederzeit berechtigt, sein Markenrecht gegen Dritte zu verteidigen. Die Eintragung einer Marke dient grundsätzlich gerade dem Zweck, sich - 36 - das Alleinbenutzungsrecht zu sichern und sich gegen die Benutzung durch andere zur Wehr setzen zu können. Zu diesem Zweck können alle legalen Mittel eingesetzt wer- den. (2) Es ist ferner nicht zu beanstanden, wenn versucht wird, Löschungsverfahren auf dem Vergleichswege zu beenden. Dies wird durch die im zweiseitigen Beschwerdeverfahren geltende Dispositionsmaxime ermöglicht, wonach die Be- teiligten das Verfahren durch entsprechende Erklärungen beenden können. c) Da die 10-jährige Ausschlussfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG einer erneuten Prüfung der Unterscheidungskraft oder der Verkehrsdurch- setzung der verfahrensgegenständlichen Marke entgegensteht, kann die (angebliche) Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit ihres Schut- zes (u. a. auch wegen Verstoßes gegen Art. 28 und 82 EGV) nicht da- mit begründet werden, dass es sich bei ihr nur um eine Gattungsbe- zeichnung ohne Verkehrsdurchsetzung handele, wie dies im Gutachten von Prof. Dr. Murswiek von Juli 2006 getan wird. Einer Beweiserhebung durch Vernehmung der von der Beschwerde- führerin angebotenen Zeugen N…, Sch…, O…, B… und Dr. F… zu den jeweiligen von ihr angegebenen Beweisthe men bedurfte es nicht, weil die unter Beweis gestellten Behauptungen entweder unstreitig oder unerheblich sind. - 37 - Ein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Grabrucker Dr. Kortbein Kortge Hu