Beschluss
24 W (pat) 96/08
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 96/08 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 307 62 969.4 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck und Eisenrauch in der Sitzung vom 15. Juni 2010 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die am 27. September 2007 angemeldete Wortmarke printadvice ist für folgende Dienstleistungen bestimmt: „35: betriebswirtschaftliche Beratung bei der Leitung eines Indus- trie- oder Handelsunternehmens; betriebswirtschaftliche Be- ratung bei der Durchführung von Geschäftsführung eines Industrie- oder Handelsunternehmens; Entwicklung von betriebswirtschaftlichen Nutzungskonzepten für Immobilien und von betriebswirtschaftlichen Nutzungs- konzepten für Maschinen; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Ver- kauf von Waren; Produktionsdatenerfassung (Büroarbeiten), Analyse, Opti- mierung und Produktionssteuerung in der Produktion und im Management eines Industrieunternehmens in betriebswirt- schaftlicher Hinsicht; Hilfe bei der Aufbau, Analyse und Optimierung der Personal- struktur eines Industrie- oder Handelsunternehmens (Perso- nalmanagementberatung); 36: finanzielle Beratung; Entwicklung von finanzieller Nutzungs- konzepten für Immobilien und von finanzieller Nutzungskon- zepten für Maschinen; Erteilung von Finanzauskünften; - 3 - Mergers- und Akquisitionsgeschäfte, nämlich finanzielle Be- ratung beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen; Vermittlung von finanziellem Know-How (Franchising); 41: Ausbildung; Ausbildungsberatung und Fortbildungsberatung; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; 42: technische Projektplanung; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Erstellung, Vermietung, Installation und Wartung von Soft- ware für den Betrieb oder die Leitung eines Industrie- oder Handelsunternehmens, für die Durchführung von Geschäften oder Handelsverrichtungen eines Industrie- oder Handelsun- ternehmens, für die Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien und Maschinen in betriebswirtschaftlicher Hin- sicht und für die Entwicklung von strategischen Gebäude- und Produktionsprozess-Konzepten als Basis für die Investi- tionsplanung oder Gebäudeplanung; Erstellung, Vermietung, Installation und Wartung von Soft- ware für die Produktionsdatenerfassung, die Analyse, die Optimierung und die Produktionssteuerung in der Produktion und im Management eines Industrieunternehmens; Erstellung, Vermietung, Installation und Wartung von EDV- Datenbanken (Software) für den Betrieb oder die Leitung eines Industrie- oder Handelsunternehmens, für die Durch- führung von Geschäften oder Handelsverrichtungen eines Industrie- oder Handelsunternehmens, für die Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien und Maschinen in betriebswirtschaftlicher Hinsicht und für die Entwicklung von - 4 - strategischen Gebäude- und Produktionsprozess-Konzepten als Basis für die Investitionsplanung oder Gebäudeplanung; Erstellung, Vermietung, Installation und Wartung von Daten- banken für die Produktionsdatenerfassung, die Analyse, die Optimierung und die Produktionssteuerung in der Produktion und im Management eines Industrieunternehmens; Beratung zu rechtlichen Bestimmungen, zu Vertragsgestal- tung und zu Vertragsverhandlungen für Investitionsgüter und Software.“ Seitens der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts ist die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung (gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG) in einem ersten Beschluss vom 22. November 2007 wegen feh- lender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen worden. Die angemeldete Wortzusammensetzung könne mit „Druckberatung“ übersetzt werden. Es gebe Unternehmen, die auf diesem Sektor (Workflow-Optimierung) tätig seien. Die Angabe weise zu den beanspruchten Dienstleistungen einen engen beschreibenden Bezug (hinsichtlich des möglichen Inhalts, Zwecks, Ergeb- nisses, Themas) auf. Ungewöhnliche Veränderungen, z. B. syntaktischer und semantischer Art, welche eine schutzfähige Gesamtaussage begründen könnten, seien nicht vorhanden. Dem Beschluss waren einige Internet-Seiten (6 Blatt) bei- gefügt. Die Erinnerung der Anmelderin ist in einem zweiten Beschluss der Markenstelle - besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes - vom 15. Oktober 2008 zurück- gewiesen worden. Der Bestandteil „print“ finde sich in zahlreichen deutschen Wortzusammensetzungen. Das Wort „advice“ gehöre dem Grundwortschatz der englischen Sprache an (Hinweis auf „technical advice, financial advice, legal advice, money advice“). Die Begriffe „printadvice“ (bzw. „print advice“) und „Druck- beratung“ seien in den jeweiligen Sprachen gebräuchlich. Der Verkehr sehe hierin den Hinweis auf (umfassende) Beratungsdienstleistungen für Unternehmen der - 5 - Druckindustrie, nicht aber auf deren betriebliche Herkunft. Dem Beschluss waren 16 Blatt Internet-Ausdrucke beigefügt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt (sinngemäß), die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. November 2007 sowie vom 15. Oktober 2008 aufzuheben und die angemeldete Marke für sämtliche ursprünglich beanspruchten Waren und Dienstleistun- gen in das Markenregister einzutragen, hilfsweise für folgende Waren und Dienstleistungen einzutragen: „35 Entwicklung von betriebswirtschaftlichen Nutzungskonzepten für Immobilien und von betriebswirtschaftlichen Nutzungs- konzepten für Maschinen; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren; Produktionsda- tenerfassung (Büroarbeiten), Analyse, Optimierung und Pro- duktionssteuerung in der Produktion und im Management eines Industrieunternehmens in betriebswirtschaftlicher Hin- sicht. 36 Entwicklung von finanzieller Nutzungskonzepten für Immobi- lien und von finanzieller Nutzungskonzepten für Maschinen; Vermittlung von finanziellem Know-How (Franchising). - 6 - 41 Ausbildung; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbil- dung. 42 Technische Projektplanung; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Erstellung, Vermietung, Installation und Wartung von Software für den Betrieb oder die Leitung eines Industrie- oder Handelsunternehmens, für die Durchführung von Geschäften oder Handelsverrichtungen eines Industrie- oder Handelsunternehmens, für die Entwicklung von Nut- zungskonzepten für Immobilien und Maschinen in betriebs- wirtschaftlicher Hinsicht und für die Entwicklung von strategi- schen Gebäude- und Produktionsprozess-Konzepten als Basis für die Investitionsplanung oder Gebäudeplanung; Er- stellung, Vermietung, Installation und Wartung von Software für die Produktionsdatenerfassung, die Analyse, die Optimie- rung und die Produktionssteuerung in der Produktion und im Management eines Industrieunternehmens; Erstellung, Ver- mietung, Installation und Wartung von EDV-Datenbanken (Software) für den Betrieb oder die Leitung eines Industrie- oder Handelsunternehmens, für die Durchführung von Ge- schäften oder Handelsverrichtungen eines Industrie- oder Handelsunternehmens, für die Entwicklung von Nutzungs- konzepten für Immobilien und Maschinen in betriebswirt- schaftlicher Hinsicht und für die Entwicklung von strategi- schen Gebäude- und Produktionsprozess-Konzepten als Ba- sis für die Investitionsplanung oder Gebäudeplanung; Erstel- lung, Vermietung, Installation und Wartung von Datenbanken für die Produktionsdatenerfassung, die Analyse, die Optimie- - 7 - rung und die Produktionssteuerung in der Produktion und im Management eines Industrieunternehmens.“ Nach Ansicht der Anmelderin sind die übersandten Internet-Auszüge unbeachtlich, soweit sie sich auf andere Begriffe als die angemeldete Bezeichnung und auf - ihrer Ansicht nach zweifelhafte - Diskussionsbeiträge aus Chat- und Community- foren bezögen. Zudem sei eine beschreibende Bedeutung der Wortfolge „print advice“ bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen aus unterschiedlichen Klas- sen nicht nachgewiesen. Es sei auch nicht belegt, dass dieser Begriff (bzw. „Druckberatung“) für sämtliche Dienstleistungen im Deutschen sprachüblich sei. Im hilfsweise geltenden Verzeichnis seien alle Bezugnahmen auf den Begriff „Be- ratung“ gestrichen. Für andere Dienstleistungen sei „printadvice“ nicht beschrei- bend. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, jedoch in der Sache - mit dem Hauptantrag ebenso wie mit dem Hilfsantrag - nicht begründet, weil der als Marke angemeldeten Bezeichnung „printadvice“ für die jeweils beanspruchten Dienstleis- tungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einem Zeichen inne- wohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen (oder Waren) eines Unternehmens gegen- über solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Dienst- leistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2006, 229, 230, Nr. 27 - BioID; BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, - 8 - 710, Nr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 411, Nr. 8 - STREETBALL; GRUR 2009, 952, Nr. 9 - DeutschlandCard). Keine Unterscheidungskraft kommt zunächst Bezeichnungen zu, die einen be- schreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Dienstleis- tungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derarti- gen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft nach versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard). Darüber hinaus fehlt die erfor- derliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände be- ziehen, welche die Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 411, Nr. 9 - STREETBALL). Ein solcher enger beschreibender Bezug kann sich insbesondere daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen in engem sachlichen Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen stehen, für welche die zur Beurteilung stehende Bezeichnung einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt aufweist (BGH GRUR 2009, 949, 951, Nr. 20 - My World). Die Eignung, Dienstleistungsangebote ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSS- BALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard). Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf die konkret beanspruch- ten Dienstleistungen zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der maßgebli- chen Verkehrskreise ankommt (EuGH GRUR Int. 2005, 135, Nr. 19 - Maglite; GRUR 2005, 763, Nr. 25 - Nestlé/Mars; BGH GRUR 2009, 952, Nr. 9 - DeutschlandCard). Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal - 9 - informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabneh- mers der fraglichen Dienstleistungen abzustellen (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR 2004, 943, Nr. 24 - SAT 2). Den Sinngehalt der Wortbildung „printadvice“ (= Druckberatung) hat die Marken- stelle zutreffend aufgezeigt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Wortfolge „print advice“ ist im englischen Sprachbereich üblich und verbreitet, wie die Markenstelle ausreichend belegt hat (ebenso wie die mit diesem Begriff in einem engen Zusammenhang stehenden und von daher vor- liegend bedeutsamen Bezeichnungen „printing advice“ und „print advisor“). Die zusammengeschriebene Form, wie sie Gegenstand der Anmeldung ist, mag zwar für einen Interessenten mit englischer Muttersprache auf den ersten Blick unge- wöhnlich erscheinen; für das hier maßgebliche inländische (Fach-)Publikum gilt dies aber nicht, da im deutschen Sprachbereich die Zusammenschreibung von Wörtern, auch solchen fremdsprachlichen Ursprungs, allgemein verbreitet ist. Die neutrale - also nicht speziell auf die Druckbranche abstellende - Fassung des Dienstleistungsverzeichnisses (in der ursprünglichen ebenso wie in der hilfsweise eingeschränkten Form) vermag nichts daran zu ändern, dass sich die bean- spruchten Dienstleistungen auch an Verkehrskreise aus dem Druckgewerbe rich- ten können, es also um Angebote in Bezug auf Gebäude, Maschinen, EDV-Anla- gen, Personal, Finanzbedarf usw. auf diesem Dienstleistungssegment gehen kann. Für Druckereibetriebe und dort tätiges Personal (auf drucktechnischem ebenso wie auf kaufmännischem Gebiet) erschließt sich angesichts der weltweiten Verbreitung des Englischen als Fachsprache der Sinngehalt der Bezeichnung „printadvice“, auch in der konkreten Schreibweise, auf Anhieb. Niemand wird dort den angemeldeten Begriff von Haus aus, d. h. vor und unabhängig von jeder Be- nutzung, als Marke im Sinne eines Hinweises auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Dienstleistungen verstehen. Diese Beurteilung gilt auch dann, wenn im Einzelfall der Bezug zum Druckereiwesen nicht (oder jedenfalls nicht sofort) auf der Hand liegen sollte. - 10 - Von daher vermag sich auch die hilfsweise Einschränkung des Dienstleistungs- verzeichnisses, d. h. im Wesentlichen die Eliminierung des Begriffs „Beratung“, nicht zu Gunsten der Anmelderin auszuwirken. Die angemeldete Bezeichnung, die eben den Begriff „advice“ (= Beratung) enthält, wird auf den betreffenden Dienst- leistungssektoren in keinem Verwendungszusammenhang als individueller be- trieblicher Herkunftshinweis verstanden. Das - auch bei Prüfung der Unterscheidungskraft zu berücksichtigende - Allge- meininteresse, den Verkehr vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 43 m. w. Nachw.), verbietet daher im vorliegenden Fall die Registrierung der angemeldeten Bezeich- nung zu Gunsten eines einzigen Unternehmens. Mithin ist der Beschwerde der Anmelderin der Erfolg insgesamt zu versagen. Dr. Hacker Eisenrauch Viereck Fa