Beschluss
27 W (pat) 148/09
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 27 W (pat) 148/09 Entscheidungsdatum: 13. Juli 2010 Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: § 8 MarkenG Cosmetics Da die Verwendung von kosmetischen Substanzen in Textilbekleidung und Schuhen Gegen- stand der Forschung ist, besteht an "Cosmetics" zumindest ein zukünftiges Freihaltungsbe- dürfnis. BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 148/09 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. Juli 2010 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 307 31 082.5 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke Cosmetics für die Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Erstbeschluss vom 22. August 2007 wegen fehlender Unterscheidungskraft zu- rückgewiesen. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren werde die An- meldemarke nur in dem Sinne verstanden werden, dass diese kosmetische Ei- genschaften besäßen, d. h. mit entsprechenden Kosmetika ausgestattet seien. Die angemeldete Bezeichnung "Cosmetics" sei das Pluralwort des englischen Begriffs "Cosmetic", der lexikalisch mit der Bedeutung "Kosmetikum, kosmetisches Mittel, Schönheitsmittel" übersetzt werde. Seit langem seien mit kosmetischen Produkten ausgestatte Bekleidungsstücke - insbesondere solche, die hautnah getragen wür- den - als auch Schuhe auf dem Markt. Dies werde durch dem Beschluss beige- fügte Berichte belegt. Für den angesprochenen Verbraucher liege es daher ohne weitere analytische Schritte nahe, die Anmeldemarke, wenn sie ihr mit Bekleidung, Schuhen und Kopfbedeckungen begegneten, nur als schlichten (schlagwortartigen) Sachhinweis auf deren Ausstattung mit Kosmetika zu verstehen. Damit sei die angemeldete Bezeichnung auch geeignet, die zugrunde liegenden Waren unmittelbar zu be- schreiben. Bei diesem Verständnis werde den Käuferkreisen der Gedanke, dass - 3 - die angemeldete Bezeichnung die Herkunft der gekennzeichneten Waren aus ei- nem bestimmten Betrieb angeben solle, erst gar nicht kommen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Erinnerung hat die Markenstelle durch Beschluss vom 26. Januar 2009 zurückgewiesen. Auch die Erinnerungsprüferin hält die angemeldete Bezeichnung für nicht unterscheidungskräftig. Bezogen auf die beanspruchten Waren werde "Cosmetics" von den maßgeblichen Verkehrs- kreisen als eine anpreisend - beschreibende Sachangabe aufgefasst werden. In Bezug auf die beanspruchten Waren werde der Verbraucher in erster Linie an pflegende Kosmetik denken; dies deshalb, weil ein wachsender Bereich des Zu- kunftsmarktes der intelligenten Textilien die Kosmetiktextilien seien, auch Kosme- totextilien genannt. Die Markenstelle stützt sich insoweit auf drei Zeitungsartikel und diverse Internetausdrucke, wonach bestimmte Textilien der kosmetischen Pflege dienten. Von den Verkehrskreisen werde das Anmeldezeichen vordergründig auch als werbliche Anpreisung im Sinn eines Qualitätsversprechens empfunden werden, nämlich dass die Waren mit kosmetischen Bestandteilen versehen seien bzw. es sich um entsprechende kosmetische Bekleidungsstücke, kosmetische Schuhwa- ren oder kosmetische Kopfbedeckungen handle oder diese Waren im Bereich der Kosmetik Einsatz fänden. Für diese Waren stelle der kosmetische Aspekt eine wesentliche Produkteigenschaft dar; es würden kosmetische Bedürfnisse ange- sprochen und in den Vordergrund gerückt. Das Anmeldezeichen gebe schlagwort- artig einen Hinweis auf Merkmale der beanspruchten Waren. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle vom 22. August 2007 und vom 26. Januar 2009 aufzuheben. - 4 - Die Anmelderin hält die Marke für unterscheidungskräftig. Die Aussage sei über- raschend, ungewöhnlich und überaus phantasievoll. Damit hebe sie sich von Standard-Marken im Bekleidungssektor deutlich ab. Sie werde deswegen gut er- innert. Die dem Erinnerungsbeschluss beigefügten Anlagen würden keine unmittelbar beschreibende Wirkung der Marke belegen. Auch eine Bezeichnung, wie "Dia- mant" oder "Stone", sei für Bekleidung und Schuhwaren nicht unmittelbar be- schreibend, obwohl es Schuhe und Bekleidung gebe, an denen Diamanten oder Brasssteine angebracht seien. Eine unmittelbare Beschreibung der Anmeldewaren sei schon deshalb nicht gege- ben, weil Kosmetika und Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen wesensverschieden seien. Sie seien daher auch in verschiedenen Klassen nie- dergelegt (Klassen 3 und 25). Niemand komme auf die Idee, in der Angabe "Cos- metics" einen Hinweis auf Bekleidung zu sehen. Das mache den überraschenden und phantasievollen Aspekt der Anmeldemarke aus. Ein Bezug zu in Forschungs- kreisen möglicherweise diskutierten Kosmetotextilien sei nur den in diesem Be- reich forschenden Experten zuzutrauen. Auf ihr Verständnis komme es jedoch bei den hier zu betrachtenden Waren des täglichen Lebens, die von jedermann er- worben würden, nicht an. Die Entscheidung der Erinnerungsprüferin beruhe letzt- lich auf langem gezielten Suchen nach einer irgendwie denkbaren beschreibenden Wirkung und orientiere sich nicht mehr am Verständnis der angesprochenen Ver- kehrskreise. Eine ausschließlich werbeanpreisende Bezeichnung sei die Anmeldemarke "Cos- metics" in Bezug auf Bekleidung sicher nicht. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihren Standpunkt aufrechter- halten und vertieft. - 5 - II. Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg; einer Re- gistrierung der angemeldeten Marke stehen für die beschwerdegegenständlichen Waren die Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und eines Freihaltungsbedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegen. 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die bean- spruchten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer. Die Haupt- funktion einer Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der so gekenn- zeichneten Waren zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rn. 27 - BioID; BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Die Prüfung, ob das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - streng, voll- ständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 50 - Libertel; GRUR 2004, 674, Rn. 123 - Postkantoor). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der von einem normal informierten, ange- messen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 50 - Henkel) ohne weiteres und ohne Unklarheiten als sol- cher erkannt wird, so ist ihr die Registrierung als Marke zu versagen. Bei derarti- gen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass sie als Unterscheidungsmittel wirken (BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; 2005, 417 - BerlinCard). Dies gilt auch für fremdsprachige Bezeichnungen, die aus gän- gigen Ausdrücken einer Welthandelssprache oder der einschlägigen Fachsprache gebildet sind (Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rn. 110). Nach diesen Grundsätzen weist das angemeldete Zeichen nicht die für eine Ein- tragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf. Wegen der Ähnlichkeit mit dem deutschen Wort "Kosmetik" werden die von den Waren angesprochenen - 6 - inländischen Verkehrskreise keine Schwierigkeiten haben, den angemeldeten englischsprachigen Begriff "Cosmetics" im Sinn von Kosmetika zu übersetzen. In Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren wird der inländische Verbrau- cher der Marke lediglich einen sachbezogenen beschreibenden Hinweis entneh- men, nämlich dass diese mit Kosmetika ausgestattet sind. Für ein entsprechendes Verständnis sprechen auch die von der Markenstelle er- mittelten Internetausdrucke, die ausreichend belegen, dass es im Bereich der Be- kleidungsstücke und Schuhe bereits Produkte gibt, die Kosmetika enthalten. So existieren beispielsweise sog. Kosmetiktextilien mit Aloe Vera, wie den Anlagen 4 und 5 zum Erinnerungsbeschluss zu entnehmen ist, in denen von Aloe Vera Socken die Rede ist (www. comfortschuh.de/artikel/Strümpfe-Zubehoer-Pflege- mittel-01-AA- htm). In Schuhen gibt es Deo-Einlegesohlen mit ätherischen Ölen für wohlriechende Füße (www.shopzilla.de/8N-cat id). 2. Darüber hinaus ist die angemeldete Bezeichnung auch wegen eines Freihaltungsbedürfnisses von der Eintragung ausgeschlossen. Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marke einzutragen, die ausschließlich aus Teilen beste- hen, welche zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung einer Ware oder zur Be- zeichnung sonstiger Merkmale von Waren dienen können. Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jeder- mann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Anga- ben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Windsurfing Chiemsee; GRUR Int. 2003, 632, Rn. 73 - Linde). Aufgrund der von der Markenstelle ermittelten Internetbelege spricht bereits eini- ges für ein aktuell bestehendes Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Be- zeichnung, da Kosmetika im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständli- chen Waren dort beschreibend verwendet werden. Der Senat hält jedenfalls auf- grund der Recherchen der Markenstelle ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis an - 7 - der angemeldeten Marke für gegeben. Dafür spricht insbesondere die dem Erinne- rungsbeschluss beigefügte Anlage 4, wonach die Verwendung von Kosmetik auf dem Textilsektor Gegenstand der Forschung ist. Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke wegen der Schutzhin- dernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG die Eintragung zu Recht versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen. Dr. Albrecht Schwarz Kruppa br/Bb