Beschluss
35 W (pat) 481/08
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 35 W (pat) 481/08 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. August 2010 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster 297 24 382 (hier Löschungsantrag) hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatent-ge- richts auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 2010 durch den Vorsitzen- den Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Phys. Lokys und Dipl.-Phys. Dipl. Wirt. Phys. Maile beschlossen: 1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. 2. Der Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens. G r ü n d e I Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Streitgebrauchsmusters DE 297 24 382 U1, das aufgrund der Abzweigung aus der Patentanmeldung Nr. EP 97 90 9167.5 (PCT-Anmeldung EP 0 862 974 A1 = WO 98/12757 A1) als Anmeldetag den 22. September 1997 hat. Für das Streitgebrauchsmuster wurde die innere Priorität vom 20. September 1996 (Az: DE 196 38 667.5) beansprucht. Das Streit- gebrauchsmuster ist nach Ablauf der längsten Schutzdauer am 1. Oktober 2007 erloschen. - 3 - Die Antragsstellerin hat vor dem Deutsches Patent- und Markenamt mit ihrem Schriftsatz vom 16. Mai 2007 die Löschung des Gebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt. Die Antragsstellerin stützte dabei ihr Löschungsbegehren zunächst auf folgenden Stand der Technik: D1 Nikkei Electronics, 23. September 1996, Nr. 671, Seite 15 (aus dem Prioritätsintervall vom 20. September 1996 bis 22. September 1997); D1a Englischsprachige Übersetzung der D1; D2 JP 7-99345 A; D2a Deutschsprachige Übersetzung der D2; D3 Phosphor Handbook (japanisch), Verlag Ohmsha 1987, ISBN 4-274- 03183-2, Seiten 167-175, 188, 189, 268-277, 383-385; D3* (Englischsprachige Ausgabe als “revised Edition“, CRS Press LLC (Copy- right 1999, d. h. nachveröffentlicht), ISBN 0-8493-7560-6, Seiten 317-330 (zuletzt abgeheftet), 351-353, 495-508 und 733-738); D3a Japanischer Originaltext der D3, Phosphor Handbook, Ohmsha 1987, ISBN 4-274-03183-7, Seiten 167-175, 188, 189, 268-277, 383-385; D3b Englischsprachige Übersetzung des japanischen Originals für eine Aus- wahl an Seiten 172-173, 188-189, 268-270, 275-277, 383-386; D3c Deutschsprachige Übersetzung des japanischen Originals für eine Aus- wahl der D3a, an Seite 275, re. Spalte Z. 4 bis Seite 276 re. Spalte, Z. 3. D4 Kirk-Othmer: “Encyclopedia of Chemical Technology“, 4. Ausgabe, Bd. 19, John Wiley & Sons, Inc. New York (1996), ISBN 0 471-52688-6 (V. 19), Kapitel “Pigments (Inorganic)“, Seiten 1-40; D5 EP 0 400 176 A1; D6 DE 90 13 615 U1; Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf- grund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2008 den aus dem Lö- - 4 - schungsantrag Lö III 74/07 hervorgegangenen Feststellungsantrag auf Unwirk- samkeit des Streitgebrauchsmusters durch Beschluss vom 1. Oktober 2008 zu- rückgewiesen und die Kosten des Löschungsverfahrens der Antragstellerin aufer- legt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 6. November 2008. Mit der Beschwerdebegründung benennt die Antragstellerin weiteren Stand der Technik: D7 DE 196 38 667 A1 (Prio-Schrift zur PCT-Anmeldung); D8 Sitzungsbericht der 264. Sitzung am 29. November 1996 des Instituts der Phosphor Gesellschaft Seiten 5 - 14; D8a Deutschsprachige Übersetzung der D8; D8b Englischsprachige Übersetzung der D8; D9 Phosphor Handbook, 2nd Edition, CRC Press (2007), ISBN 0-8493-3564- 8, Seite 1001 (nachveröffentlicht); D10 DE-OS 26 42 465 und D11 Schlotter, Schmidt, Schneider: “Luminescence conversion of blue light emitting diodes“ (Rapid communication) in Appl Phys Vol. A 64, Sei- ten 417-418 (April 1997 als Veröffentlichungsdatum von der Beschwerde- führerin genannt). In der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2010 überreicht sie noch die Druckschrift: D12 EP 0 936 682 B9 mit frühester Priorität vom 29. Juli 1996 aus der japani- schen Anmeldung JP 19858596 und frühester PCT-Publikation WO 98/05078 am 5. Februar 1998 (ältere Anmeldung). - 5 - In ihrer Beschwerdebegründung vom 11. Mai 2009 trägt die Beschwerdeführerin im Einzelnen vor: a) Zum Nachweis eines Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters von Anfang an, verweist die Antrag- stellerin und Beschwerdeführerin darauf, dass sie vom LG Mannheim wegen Gebrauchsmusterverletzung verurteilt wurde (Az.: 7 O 210/05). Gegen dieses Ur- teil hat die Antragstellerin Berufung bei dem OLG Karlsruhe eingelegt (Az.: 6 U 119/07). b) Zum Zeitrang des Streitgebrauchsmusters führt die Beschwerdeführerin aus, dass diesem lediglich der Zeitrang des Anmeldetages der EU-Patentanmeldung Nr. 97909967.5 vom 22. September 1997 zusteht. Die Priorität vom 20. September 1996 als Anmeldetag der Anmeldung DE 196 38 667.5 werde zu Unrecht beansprucht, weil insbesondere die Korngröße < 20 μm und der mittlere Korndurchmesser < 5 μm in diesem Prioritätsdokument nicht offenbart seien. Ferner wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die Prioritätsanmeldung ein Halbleiterbauelement und nicht eine wellenlängenkonvertierende Vergussmasse betrifft. c) Zur erfinderischen Tätigkeit trägt die Beschwerdeführerin vor, dass die Aus- wahl der die Korngröße der Leuchtstoffpigmente < 20 μm und des mittleren Korn- durchmessers < 5 μm im Rahmen fachmännischen Handelns läge. Entsprechende Leuchtstoffe seien dem Fachmann bekannt. d) Mit ihrer Beschwerdebegründung rügt die Beschwerdeführerin weiter die Beset- zung des Gebrauchsmuster-Senats, weil sie der Auffassung ist, dass im vorlie- genden Fall als zuständiger Fachmann ein Chemiker oder ein Materialwissen- - 6 - schaftler mit Arbeitsschwerpunkt lumineszierende Leuchtstoffe oder anorganische Farbstoffpigmente zu definieren sei (vgl. Seite 8 der Beschwerde-Begründung). e) Für den Fall, dass der Senat sich außerstande sieht, über die in das Gebiet der Chemie fallend Fragestellung, im Sinne der Beschwerde zu entscheiden, regt die Beschwerdeführerin an, ein externes durch den Senat in Auftrag zu gebendes neutrales Gutachten erstellen zu lassen, worin zu klären sein wird, dass die Opti- mierung der Korngröße und damit des mittleren Korndurchmessers in den Bereich des vorstehend definierten Fachmanns fällt. In der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2010 beantragt die Beschwerde- führerin, - den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Oktober 2008 aufzuheben und - festzustellen dass das Gebrauchsmuster in vollem Umfang von Anfang an nicht rechtkräftig gewesen ist. Im Übrigen regt sie an, die Rechtsbeschwerde zu der Frage der Einholung eines Sachverständigengutachtens bei mangelnder Fachkenntnis des Senats zuzulas- sen. Ergänzend beantragt sie noch: - die Hinzuziehung eines Sachverständigengutachtens, um die Obliegenheiten eines Fachmanns im Zusammenhang mit Leuchtstoffen für LEDs zu beurteilen, weil der Senat im vorlie- genden Verfahren mit Technikern besetzt sei, obwohl ein chemischer oder zumindest physikalisch-chemischer Zusam- menhang dem Streitgegenstand wesentlich sei, - 7 - - betreffend der von der Beschwerdegegnerin bestrittenen öffentlichen Zugänglichkeit des 264. Meeting der japanischen Phosphorgesellschaft (D8) Beweis über deren öffentliche Zu- gänglichkeit zu erheben durch Einvernahme von Herrn N…, zu laden über U…, S…, CA, als Zeugen, - zur Beurteilung der Gebrauchsmusterfähigkeit des Streit- gebrauchsmusters, soweit es die Schutzansprüche 13 bis 19 betrifft, das europäische Patent EP 0 936 682 B9 als älteres Recht im Verfahren zuzulassen. Die Beschwerdegegnerin stellt in der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2010 den Antrag, - die Beschwerde zurückzuweisen. Der eingetragene Schutzanspruch 1 hat nach der Merkmalsgliederung der Be- schwerdeführerin folgenden Wortlaut: a) Wellenlängekonvertierende Vergussmasse b) auf der Basis eines transparenten Epoxidgießharzes, c) das mit einem Leuchtstoff versetzt ist, d) für ein elektrolumineszierendes Bauelement mit einem ultraviolettes, blaues oder grünes Licht aussendenden Körper, dadurch gekennzeichnet e) dass im transparenten Epoxidgießharz ein anorganisches Leuchtstoffpigmentpulver mit Leuchtstoffpigmenten) f) aus der Gruppe der Phosphore mit der allgemeinen Formel A3B5X12: M dispergiert ist, und - 8 - g) dass die Leuchtstoffpigmente Korngrößen < 20 μm und h) einen mittleren Korndurchmessr d50 < 5 μm aufweisen. Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 12 und dem nebengeordneten Gegenstands- anspruch 13 und den weiteren Unteransprüchen 14 bis 19 wird auf das Streit- gebrauchsmuster und hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1. Gebrauchsmustergegenstand Das Streitgebrauchsmuster betrifft eine wellenlängenkonvertierende Verguss- masse auf der Basis eines transparenten Epoxidgießharzes, das mit einem Leuchtstoff versetzt ist, insbesondere für die Verwendung bei einem elektrolumi- neszierenden Bauelement mit einem ultraviolettes, blaues oder grünes Licht aus- sendenden Körper (LED). Die bislang bekannten Vergussmassen der eingangs genannten Art mit organi- schen Leuchtstoffen zeigen bei Temperatur- und Temperatur-Feuchtebeanspru- chung eine Verschiebung des Farbortes, also der Farbe des vom elektrolumines- zierenden Bauelement abgestrahlten Lichtes. Der vorliegenden Erfindung liegt als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Vergussmasse der eingangs genannten Art zu entwickeln, mit der elektrolu- mineszierende Bauelemente hergestellt werden können, die homogenes misch- farbiges Licht abstrahlen und die eine Massenfertigung mit vertretbarem techni- schen Aufwand und mit weitestgehend reproduzierbarer Bauelementcharakteristik ermöglicht. Weiterhin sollen entsprechende lichtabstrahlende Halbleiterbauele- mente angegeben werden, wobei das abgestrahlte Licht auch bei Temperatur- - 9 - und Temperatur-Feuchtebeanspruchung farbstabil sein soll (vgl. Streitgebrauchs- muster Seite 2, vorle. Abs.). Dieses Problem wird gelöst durch die Vergussmasse gemäß Schutzanspruch 1 und durch das lichtabstrahlende Halbleiterbauelement gemäß Schutzanspruch 13. Der Schutzanspruch 1 hat in der Merkmalsgliederung der Beschwerdeführerin fol- gende Fassung: a) Wellenlängekonvertierende Vergussmasse b) auf der Basis eines transparenten Epoxidgießharzes, c) das mit einem Leuchtstoff versetzt ist, d) für ein elektrolumineszierendes Bauelement mit einem ultraviolettes, blaues oder grünes Licht aussendenden Körper, dadurch gekennzeichnet, e) dass im transparenten Epoxidgießharz ein anorganisches Leuchtstoffpigmentpulver mit Leuchtstoffpigmenten f) aus der Gruppe der Phosphore mit der allgemeinen Formel A3B5X12: M dispergiert ist, und g) dass die Leuchtstoffpigmente Korngrößen < 20 μm und h) einen mittleren Korndurchmesser d50 < 5 μm aufweisen. Bei dieser Lösung ist es wesentlich, dass hier eine Kombinationserfindung vor- liegt, bei der bekanntlich sämtliche Einzelmerkmale vorbekannt sein können, aber in der speziellen Kombination nicht nahegelegen haben. Hierbei muss das Au- genmerk speziell auf die Merkmale g) und h) gerichtet werden, denen zufolge die Leuchtstoffpigmente einen mittleren Korndurchmesser d50 < 5 μm aufweisen sol- len, jedoch auch wenige Leuchtstoffpigmente größere Korngrößen bis unterhalb von 20 μm aufweisen. - 10 - 2. Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters a) Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 19 des Streitgebrauchsmusters sind in der EP-Anmeldung Nr. 97 90 9167.5 offenbart und somit zulässig. Die Schutzansprüche 1 bis 8 des Streitgebrauchsmusters sind identisch mit den Ansprüchen 1 bis 8 der EP-Anmeldung. Die Ansprüche 9 bis 12 der EP-Anmeldung sind auf ein "Verfahren zum Herstellen einer Vergussmasse gemäß den Ansprüchen 1 bis 8" gerichtet, wobei die jewei- lige Ausgestaltung gemäß den zugehörigen kennzeichnenden Teilen der Ansprü- che 9 bis 12 identisch ist mit den kennzeichnenden Teilen der Schutzansprüche 9 bis 12 des Streitgebrauchsmusters, so dass das unmittelbare Produkt dieser Ver- fahren, nämlich die "Vergussmasse" ebenfalls in der EP-Anmeldung offenbart ist. Der Anspruch 13 der EP-Anmeldung ist auf eine "Verwendung der Vergussmasse nach einem der Ansprüche 1 bis 12 in einem lichtabstrahlendes Halbleiterbauele- ment mit einem Halbleiterkörper, der im Betrieb des Halbleiterbauelementes elekt- romagnetische Strahlung aussendet" gerichtet, wobei die kennzeichnenden Teile der jeweiligen Ansprüche 13 nach Streitgebrauchsmuster und der EP-Anmeldung identisch sind, so dass das unmittelbare Produkt dieser Verwendung, nämlich das "lichtabstrahlende Halbleiterbauelement" ebenfalls in der EP-Anmeldung offenbart ist. Die Schutzansprüche 14 bis 17 des Streitgebrauchsmusters sind identisch mit den entsprechenden Ansprüchen der EP-Anmeldung. Der Schutzanspruch 18 des Streitgebrauchsmusters geht auf Seite 8, le. Abs. bis Seite 9 zurück, während der der Schutzanspruch 19 des Streitgebrauchsmusters zurückgeht auf Anspruch 6 der EP-Anmeldung. - 11 - b) Der Prioritätseinwand der Beschwerdeführerin kann dahinstehen, weil in kei- ner der von ihr herangezogenen Druckschriften, einschließlich derjenigen aus dem Prioritätsintervall vom 20. September 1996 bis 22. September 1997 (dem Anmel- detag des EP-Patents 0 862 794 B1), die Merkmale g) und h) in deren spezieller Kombination offenbart sind, wie es sich aus den nachfolgenden Ausführungen zum erfinderischen Schritt ergibt. Zunächst wird der Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1, D2, D6 bis D8, D11 und D12 abgehandelt, der sich mit wellenlängenkonvertierenden LED’s befasst. c) Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von in mit Füllstoffen, u. a. Leuchtstoff-Pigmenten versetzten Vergussmassen ge- kapselten lichtabstrahlenden Halbleiterkörpern betrauter Diplom-Physiker auf dem Gebiet der Halbleiterfertigung mit Hochschulabschluss zu definieren. c1) Die Druckschrift D1 aus dem Prioritätsintervall des Streitgebrauchsmusters offenbart in der Terminologie des Streitgebrauchsmusters eine - wellenlängenkonvertierende Vergussmasse - auf der Basis eines transparenten Harzes, - das mit einem Leuchtstoff versetzt ist, - für ein elektrolumineszierenden Bauelement mit einem ultraviolettes, blaues oder grünes Licht aussendenden Körper, - wobei im transparenten Harz ein anorganisches Leuchtstoffpigmentpulver mit Leuchtstoffpigmenten - aus der Gruppe der Phosphore mit der allgemeinen Formel A3B5X12: M disper- giert ist (The flourescent substance YAG distributed by the binder to be liquefied is applied on the blue light emitting chip, and after drying, it is solidified by the transparent resin /vgl. D1a Seite 2, vorle. und le. Abs., Seite 3 vorle. Abs.). - 12 - Somit offenbart die Druckschrift 1 – kurz gesagt – eine weißes Licht abstrahlendes Halbleiterbauelement mit einer bauen LED mit den Merkmalen a) bis f) der Ver- gussmasse des Schutzanspruchs 1. Mit der Spezifizierung der Korngrößen des Leuchtstoffpigmentpulvers befasst sich diese Druckschrift überhaupt nicht, zumal das Leuchtstoffpigmentpulver mittels ei- nes Bindemittels direkt auf die blaue LED aufgetragen wird. Somit weist die Vergussmasse nach der Druckschrift D1 die Merkmale g) und h) des Schutzanspruchs 1 nicht auf und vermag auch nicht, diese Merkmale anzure- gen, weil diese Druckschrift auf die Korngrößenverteilung des Leuchtstoffpigment- pulvers nicht eingeht. c2) Bei dem Offenbarungsgehalt der vorveröffentlichten Druckschrift D2 verhält es sich analog. Die Merkmale a) bis f) des Schutzanspruchs 1 sind in der D2 offen- bart (Das Licht emittierende Element, das einen aus einer Halbleiter-Verbindung gefertigten Licht emittierenden Chip besitzt, der in einer Schale 3 eines Leiterrah- men angeordnet ist und der mittels eines ersten mit fluoreszierenden Stoff 5 ver- setzten Harzes 11 und mittels eines zweiten Harzes gekapselt ist / vgl. die Über- setzung zu D2 Beschreibung zu Fig. 1). Somit weist die Vergussmasse nach der Druckschrift D1 die Merkmale g) und h) des Schutzanspruchs 1 nicht auf und vermag auch nicht, diese Merkmale anzure- gen, weil diese Druckschrift auf die Korngrößenverteilung des Leuchtstoffpigment- pulvers nicht eingeht. c3) Die Druckschrift D6 offenbart eine wellenlängenkonvertierende Vergussmasse (Kunstoffmatrix 4), die mit mindestens zwei Leuchtstoffen (fluoreszierend Farb- stoffe) versetzt ist, für ein elektrolumineszierendes Bauelement mit einem Licht aussendenden Körper (Halbleiter 3) gemäß den Merkmalen a), c), d) und e) des Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters. - 13 - Die Phosphore und Korngrößen < 20 μm mit einem mittleren Korndurchmesser d50 < 5 μm gemäß den Merkmalen f) bis h) des Schutzanspruchs 1 des Streit- gebrauchsmusters werden darin nicht angesprochen. c4) Die Prioritätsanmeldung D7 (aus dem Prioritätsintervall) offenbart auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin gemäß Seite 6 ihrer Beschwerdebegründung die Merkmale mit der maximalen Korngrößen < 20 μm mit einem mittleren Korn- durchmesser d50 < 5 μm nicht. c5) Die öffentliche Zugänglichkeit des 264-igsten Sitzungsberichts des Instituts der Phosphor-Gesellschaft gemäß der Druckschrift D8 bzw D8a (aus dem Prioritäts- intervall) kann dahinstehen, weil auch dieser Bericht über die “Entwicklungen sehr heller weißer LED-Lampen“ keine Angaben zur Korngröße und mittleren Korn- durchmesser gemäß den Merkmalen g) und h) des Schutzanspruchs 1 des Streit- gebrauchsmusters enthält. Nach dem auf Seite 9, Abs. 1 enthaltenen Hinweis auf YAG-Leuchtstoffe gemäß den Seiten 275 bis 277 der Druckschrift D3, wonach die YAG-Teilchen nach dem Sintern eine Korngröße unter 5 μm und nach dem Sieben unter 3 μm aufweisen, ist auch bei den LED-Lampen gemäß diesem Sitzungsbericht der Phosphor-Ge- sellschaft gemäß der Druckschrift D8 von einer sehr kleinen Korngröße und mittle- rem Korndurchmesser von < 3 μm auszugehen. Schließlich ist es bei dem Sitzungsbericht gemäß der Druckschrift D8 auch frag- lich, ob dort eine Vergussmasse offenbart ist, die mit einem Leuchtstoff versetzt ist (Merkmale a) und c) des Schutzanspruchs 1 gemäß Streitgebrauchsmusters.) c6) Die in der mündlichen Verhandlung am 18. August 2010 überreichte Druck- schrift D12 als ältere Anmeldung kann nur zur Neuheitsprüfung herangezogen werden. Diese Druckschrift offenbart eine wellenlängenkonvertierende Verguss- masse für eine blaue LED auf Basis eines transparenten Epoxidharzes, in dem - 14 - Leuchtstoffpigmentpulver aus der Gruppe der Phosphore u. a. aus YAG:Ce dispergiert ist, entsprechend den Merkmalen a) bis f) des Schutzanspruchs 1 ge- mäß Streitgebrauchsmuster (The coating material 101, (epoxy resin) contains the phosphor YAG:Ce, which converts the light emitted by the light emitting compo- nent, i. e. blue LED, vgl. dort die Figuren 1 und 16 mit zugehöriger Beschreibung und den Abschnitten [0063], [0064], [0073], [0096] [105], [106]). In dieser Druckschrift wird zwar die Herstellung des Leuchtstoffpigmentpulvers erläutert (vgl. dort Abschnitt [0084]), jedoch enthält diese Druckschrift keinerlei Angaben zur Korngröße und mittleren Korndurchmessern und erst recht nicht die Vorgaben von Korngrößen < 20 μm mit einem mittleren Korndurchmesser d50 < 5 μm gemäß den Merkmalen g) und h) des Schutzanspruch 1 des Streit- gebrauchsmusters. Im Übrigen ist auch der diesbezügliche Vortrag der Beschwerdeführerin in ihrem Protokollberichtigungsantrag vom 31. August 2010 unter Punkt 5. unzutreffend, weil der Schutzanspruch 13 des Streitgebrauchsmusters durch dessen Rückbezug auf den Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters immer noch die Merk- male g) und h) des Schutzanspruchs 1 mitumfaßt. c7) Die Druckschrift D11 (aus dem Prioritätsintervall) offenbart eine wellenlängen- konvertierende Vergussmasse (LUCO of blue light emitting diodes) mit den Merk- malen a) bis f) des Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters. Jedoch sind dort die Merkmale g) und h) dieses Schutzanspruchs 1 überhaupt nicht angespro- chen. c8) Die Druckschrift D3 bzw deren englischsprachige “Übersetzung“ D3* erläutert im Kapitel 4 - Abschnitt 7 die Anforderungen an Phosphorschirme. Diese müssen eine glatte Oberfläche aufweisen, frei von Unregelmäßigkeiten und verfärbten Punkten, vollständig gleichförmig über die gesamte Schirmfläche, hohe Pa- ckungsdichte und eine hinreichende Bindefestigkeit zum Glassubstrat aufweisen. - 15 - Die Unregelmäßigkeiten und Verfärbungspunkte entstehen durch abnormal große Phosphorpartikel oder Partikelaggregationen oder durch kontaminierte Glassub- strate, wobei die Neigung zu Partikelaggregation wächst mit abnehmender Parti- kelgröße (vgl. in D3* Seite 352, Mitte). In der Druckschrift D3* wird auf Seite 353 im Abschnitt 4.7.4 “Adhesion Strength“ hervorgehoben, dass bei fluoreszierenden Lampen und Kathodenstrahlröhren auf eine hinreichende Bindefestigkeit auf Glassubstraten ankommt. Dies wird erreicht, wenn die Phosphorpartikel klein und/oder planar sind. Darüber hinaus tendieren kleine Phosphorteilchen mit anderen Teilchen und am Substrat zu sintern während des Heiz-Prozesses, was zu einer starken Bindefestigkeit der Phosphorschicht führt. Auch gehen die Ausführungen im Abschnitt 6.5.3 “Phosphors for flying-spot scan- ner tubes“ der Druckschrift D3*, Seiten 505 und 506, in die gleiche Richtung, denn dort werden Phosphorpulver mit Korngrößen unter 5 μm hergestellt und anschlie- ßend auf eine Korngröße von unter 3 μm gesiebt. Dies bedeutet, dass das “Phosphor Handbook“ auf einem völlig anderen Einsatz- gebiet liegt als wellenlängenkonvertierende Vergussmassen, wobei für die Anre- gung der in Vergussmassen dispergierten Phosphorteilchen die optische Kopp- lung an deren Oberfläche wesentlich ist. Auch die Überlegungen zur Strahlungseffizienz größerer Phosphorteilchen bei Elektronenbeschuss gemäß Abschnitt 4.1.6 “Partiale sieze control“ gemäß Druck- schrift D3*, Seite 328 können nicht ohne weiteres auf den Beschuss der Phos- phorteilchen durch Photonen übertragen werden. In der Figur 8 wird vorausge- setzt, dass ein Elektronenstrahl zweimal Energie abgeben kann, was bei Photo- nen als einem Wellenzug von einigen Metern durch deren Frequenz vorgegebener Energie nicht möglich ist. - 16 - c9) Die Druckschrift D9 aus dem Jahr 2007 ist eine nachveröffentlicht Schrift und somit kein Stand der Technik, während die Druckschriften D4 und D5 vom Ge- genstand des Streitgebrauchsmusters weiter weg liegen als der vorher abgehan- delte Stand der Technik. Nachdem in keiner der von der Beschwerdeführerin genanten vorveröffentlichten und nicht vorveröffentlichten Druckschriften eine wellenlängenkonvertierende Ver- gussmasse bzw lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit einer entsprechen- den Vergussmasse mit den Merkmalen g) und h) des Schutzanspruchs 1 offenbart ist, war das Streitgebrauchsmuster von Anfang an bis zum Erlöschen wirksam. 3. Externer Sachverständiger und Rechtsbeschwerde Der Antrag auf Bestellung eines externen Sachverständigen, um die Obliegenheit eines Fachmanns im Zusammenhang mit Leuchtstoffen für LEDs zu beurteilen, war abzulehnen, da es sich bei dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters im Wesentlichen um physikalische Fragestellungen handelt. Insofern besaß der Se- nat in der von der Geschäftsverteilung vorgegebenen Besetzung die für die Ent- scheidung erforderliche Fachkenntnis. Aus diesem Grund hatte der Senat auch keine Veranlassung, die von der Be- schwerdeführerin angeregte Rechtsbeschwerde zuzulassen. - 17 - 4. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Dass die Billigkeit eine andere Kostenentschei- dung erfordert, ist nicht ersichtlich. Müllner Lokys Maile Pr