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Beschluss

4 W (pat) 16/09

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 4 Ni 16/09 (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 18. August 2010 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das deutsche Patent DE 10 2004 036 117 hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richter Dr.-Ing. Kaminski, Voit, Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. J. Müller für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 10 2004 036 117 (Streitpatent), das am 24. Juli 2004 angemeldet worden ist. Das Streitpatent betrifft einen Thermobimetallschalter und umfasst in der erteilten Fassung 25 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Anspruch 1 lautet wie folgt: - 3 - Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentan- sprüche 2 bis 25 wird auf die Streitpatentschrift DE 10 2004 036 117 B4 Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch er- finderisch. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik sei zum Anmelde- zeitpunkt ein Thermobimetallschalter mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 bereits bekannt gewesen oder zumindest sei ein solcher durch den Stand der Technik nahe gelegt gewesen. Hierzu beruft sich die Klägerin auf folgende Doku- mente: NK5 DE 195 09 656 C2 NK6 DE 21 21 802 A NK7 DE 197 08 436 A1 NK8 DE 198 27 113 A1 NK9 DE 26 44 411 A NK11 DE 37 01 240 A1 - 4 - Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent DE 10 2004 036 117 in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie widerspricht dem klägerischen Vorbringen insgesamt und bestreitet die feh- lende Patentfähigkeit des Streitpatents. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Gegenstand des Streitpatents ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, weshalb der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nicht vorliegt, § 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 3, 4 PatG. Die unmittelbar oder mittelbar auf Patentan- spruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 25 haben mit jenem Bestand; sie wer- den durch ihre Rückbeziehung mit getragen. II. 1. Das Streitpatent betrifft einen Thermobimetallschalter, wie er zum Schutz von elektrischen Geräten, Motoren, Transformatoren und dergleichen gegen Überhit- zung verwendet wird. Beim Überschreiten einer Grenztemperatur ändert eine Bi- metall-Kontaktfeder sprunghaft ihre Krümmung und öffnet dabei die vorher ge- schlossenen Kontakte (Absatz [0002] der Streit-PS) und damit den Last- oder den zugehörigen Steuerstromkreis. - 5 - Für bekannte Schalter ist angegeben, dass der Strom des zu überwachenden Ge- rätes über die Kontaktfeder fließe und damit die Schalttemperatur beeinflusse; die Entwicklung zu immer höheren Leistungsdichten elektrischer Geräte verschärfe dieses Problem, das zudem mit immer geringeren Kosten zu lösen sei (Ab- satz [0003]). 2. Vor diesem Hintergrund besteht nach Absatz [0009] der Streitpatentschrift die Aufgabe, einen Weg aufzuzeigen, um einen Thermobimetallschalter mit einer an einem Ende festgelegten Kontaktfeder aus einem Thermobimetall so zu verbes- sern, dass er aus einer minimalen Zahl von Bauteilen in geringer Größe preiswert hergestellt werden kann und zugleich ein zuverlässiges Schaltverhalten zeigt, wel- ches von der im Bimetallschalter erzeugten Stromwärme weitgehend unbeein- flusst ist. 3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent in seinem Patentan- spruch 1 einen Thermobimetallschalter mit folgenden Merkmalen vor: "1. Thermobimetallschalter 2. mit einem elektrisch isolierenden Träger (2), 3. mit einer Kontaktfeder (4) aus einem Bimetall, die 3.1 von dem Träger (2) getragen wird. 3.2 zwei Enden hat, von denen eines festgelegt ist, und die 3.3 mindestens in einem Teilbereich so geformt ist, dass sie bei Überschreiten ihrer Schalttemperatur sprunghaft ihre Krüm- mung ändert, 4. mit zwei von dem Träger (2) getragenen elektrischen Zuleitungen (8, 9), 4.1 die zu zwei voneinander und von der Kontaktfeder (4) ge- trennten Kontaktstücken (6, 7) führen, 5. und mit einer Kontaktbrücke (5), die den beiden Kontakstü- cken (6, 7) gegenüberliegend auf der Kontaktfeder (4) ange- bracht ist." - 6 - 4. Der Patentanspruch 1 unterliegt folgendem Verständnis des hier einschlägi- gen Durchschnittsfachmanns, bei dem es sich nach übereinstimmender Ansicht der Parteien und des Senats um einen Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Berufserfahrung in der Entwicklung und dem Einsatz von Ther- mobimetallschaltern handelt. a) Wenn die anspruchsgemäße Kontaktfeder (4) von dem Träger (2) getragen wird (Merkmal 3.1), so muss sie mechanisch fest mit diesem verbunden sein; diese Verbindung kann direkt oder auch indirekt ausgeführt sein. b) Wenn die Kontaktfeder (4) zwei Enden hat, von denen eines festgelegt ist (Merkmal 3.2), so ist hiermit eine Kontaktfeder unter Schutz gestellt, deren Längs- erstreckung erkennbar größer als ihre Querabmessung ist, und die an einem ihrer beiden Längsenden ortsfest gehalten (d. h. an diesem Ende in keiner Richtung bewegbar) und im Übrigen beweglich ist. c) Wenn die Kontaktbrücke (5) ...den beiden Kontaktstücken (6, 7) gegenüberlie- gend auf der Kontaktfeder (4) angebracht ist, so wird die Kontaktbrücke von der gemäß Merkmal 3.3 sprunghaft umschaltenden Kontaktfeder zwischen einer die beiden Kontaktstücke elektrisch verbindenden EIN-Schaltstellung und einer von den beiden Kontaktstücken beabstandeten AUS-Schaltstellung des Schalters hin und her bewegt. Dabei kann die Kontaktfeder (4) allein oder im Zusammenwirken mit einer weiteren Feder die Kontaktkraft in der EIN-Schaltstellung bereitstellen. III. 1. Der Thermobimetallschalter gemäß dem Patentanspruch 1 des Streitpatents ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu. Aus der DE 195 09 656 C2 (NK 5) ist in Übereinstimmung mit dem Patentan- spruch 1 bekannt ein - 7 - 1. Thermobimetallschalter (Titel i. V. m. Sp. 2 Z. 20) 2. mit einem elektrisch isolierenden Träger (Sockel 1), 3. mit einer Kontaktfeder 7 aus einem Bimetall (Sp. 2 Z. 34 bis 37), die 3.1 von dem Träger 1 getragen wird (Fig. 1 und 2, Sp. 2 Z. 25 bis 30). 3.2 zwei Enden hat (Fig. 1: die beiden gewölbten linken und rechten Kanten, Sp. 2 Z. 36: freies Ende), von denen ei- nes festgelegt ist (links in Figur 2), und die 3.3 mindestens in einem Teilbereich (Fig. 2: im Bereich des freien Endes des Trimmbügels 8) so geformt ist, dass sie bei Überschreiten ihrer Schalttemperatur sprunghaft ihre Krümmung ändert (Sp. 2 Z. 37 bis 43), 4. mit zwei von dem Träger 1 getragenen elektrischen Zulei- tungen 3b, 4b (Fig. 1), 4.1teilw. die zu zwei Kontaktstücken (3c, 7a) führen. Der Anschluss 3b bildet die Zuleitung zum einzigen Festkontaktstück 3c (Sp. 2 Z. 21 bis 25), der Anschluss 4b die Zuleitung zu einem beweglichen Kontakt- stück 7a (Fig. 1 i. V. m. Sp 2. Z. 34 bis 37), wobei der Stromfluss durch die Trä- gerplatte 4 und die Thermobimetallscheibe 7 hindurch erfolgt. Der anspruchsgemäße Thermobimetallschalter unterscheidet sich von dem be- kannten demnach dadurch, dass die Kontaktstücke voneinander und von der Kontaktfeder getrennt sind (Restmerkmal 4) , sowie durch eine Kontaktbrücke, die den beiden Kontaktstücken gegenüberliegend auf der Kontaktfeder angebracht ist (Merkmal 5). Aus der DE 198 27 113 A1 (NK 8) ist in Figur 1 mit dem zugehörigen Text bekannt ein 1. Thermobimetallschalter (Titel, Sp. 5 Z. 60 bis 65) 2. mit einem elektrisch isolierenden Träger 15, - 8 - 3. mit einer Kontaktfeder 22 aus einem Bimetall (Sp. 5 Z. 60 bis 65), die 3.3 mindestens in einem Teilbereich so geformt ist, dass sie Überschreiten ihrer Schalttemperatur sprunghaft ihre Krümmung ändert (dort: insgesamt konvex/konkav ge- krümmt, Sp. 6 Z. 13 bis 19), 4. mit zwei von dem Träger 12 getragenen elektrischen Zuleitungen 33, 34, 35, 36, 4.1 die zu zwei voneinander und von der Kontaktfeder 22 ge- trennten Kontaktstücken 31, 32 führen, 5. und mit einer Kontaktbrücke 24, 27, 28 (Sp. 6 Z. 2 bis7) die den beiden Kontaktstücken 31, 32 gegenüberliegend auf der Kontaktfeder 22 angebracht ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Klägerin in der mündlichen Verhand- lung vorgetragen hat - dem Fachmann dort im Zusammenhang mit der Beschrei- bung (insbes. Sp. 1 Z. 56 bis 66 und Sp. 4 Z. 43 bis 51) auch eine Ausführungs- form offenbart ist, bei der - abweichend von Figur 1 - keine Kombination einer Bi- metallscheibe mit einer randseitig geführten Federscheibe vorhanden ist (Sp. 5 Z. 55 bis 59), sondern nur eine randseitig geführte, d. h. gehaltene Bimetall- scheibe, wodurch dort auch Merkmal 3.1 offenbart wäre. Jedenfalls offenbart diese Druckschrift keine Kontaktfeder, welche zwei Enden hat, von denen eines festgelegt ist, wie Merkmal 3.2 des erteilten Anspruchs 1 an- gibt. Denn weder im Alltagssprachgebrauch noch in der elektrotechnischen Fach- sprache wird im Zusammenhang mit runden Gegenständen von einem „Ende“ ge- sprochen, ebensowenig im Zusammenhang mit dem Scheitelpunkt und dem Rand einer gewölbten runden Scheibe. Die Klägerin hat zwar in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewie- sen, dass die Nomenklatur für das schnappbewegliche Betätigungsglied unein- heitlich ist, wenn dieses z. B. in der DE 195 09 656 C2 (NK5) als Thermobimetall- - 9 - scheibe bezeichnet wird (Sp. 2 Z. 34 bis 35), in der Streitpatentschrift dagegen als Kontaktfeder. Jedoch kann diese unterschiedliche Begrifflichkeit nicht die Auffas- sung der Klägerin stützen, dass ein Bauteil (hier die Kontaktfeder) mit zwei Enden auch rund sein könne, mit der Folge, dass auch das Merkmal 3.2 aus der DE 198 27 113 A1 (NK5) bekannt wäre. Mit dem vorgenannten Verständnis des Merkmals 3.2 ist der Patentgegenstand auch gegenüber den aus der DE 2 121 802 A (NK6), der DE 197 08 436 A1 (NK7) und DE 26 44 411 A1 (NK 9) offenbarten Schaltern neu; denn dort sind dem Fachmann jeweils ausschließlich runde Bimetallscheiben mit konvexer bzw. kon- kaver Wölbung offenbart. Dies gilt auch für die aus der DE 37 01 240 A1 (NK11) bekannten Thermostaten (Fig. 1 und 2) mit einem jeweils topfförmigen Gehäuse 1 und einer randseitig ge- führten Bimetallscheibe 4. Die von der Beklagten in der Klageerwiderung genannten Entgegenhaltungen DE 37 03 826 C2 (TMP5) und DE 28 31 198 A1 (TMP6) betreffen zwar jeweils Thermobimetallschalter, deren Bimetall-Elemente streifenförmig - d.h. gemäß Merkmal 3.2 - gestaltet sind; diese tragen jedoch entweder nur einen einzigen Kontakt (Fig. 1 bis 3 der DE 28 31 198 A1) oder gar keinen Kontakt (übrige Figu- ren der DE 28 31 198 A1 und die DE 37 03 826 C2), weil dieser an einer vom Bi- metall-Element bewegten Kontaktfeder angebracht ist. Die übrigen im Verfahren genannten Druckschriften gehen hinsichtlich des Pa- tentgegenstandes nicht weiter als die vorgenannten Druckschriften. Sie wurden in der mündlichen Verhandlung auch weder von den Beteiligten noch vom Senat aufgegriffen, sodass auf sie nicht eingegangen zu werden braucht. 2. Der Senat kann auch nicht erkennen, dass sich der Gegenstand gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 aus dem vorgenannten Stand der Technik in nahelie- gender Weise ergibt. - 10 - Der aus der DE 195 09 656 A1 (NK5) bekannte Thermobimetallschalter weist we- der Kontaktstücke auf, die voneinander und von der Kontaktbrücke getrennt sind, noch eine Kontaktbrücke, die den beiden Kontaktstücken gegenüberliegend auf der Kontaktfeder angebracht ist, sondern einen von der Kontaktfeder 7 getragenen Einzelkontakt 7a, so dass der Schalterstrom durch die Kontaktfeder fließt, in des- sen Folge diese erwärmt wird. Dass diese Eigenerwärmung den Schaltzeitpunkt unsicher machen kann, weiß der Fachmann aus den hier zu berücksichtigenden Grundlagen der Wärmelehre ebenso wie aus Untersuchungen bei der Entwicklung solcher Schalter. Ausgehend von diesem Stand der Technik mag sich dem Fachmann in der Praxis auch das von Lösungsmerkmalen freie Problem stellen, einen solchen Schalter in geringer Größe und mit zugleich einem zuverlässigen Schaltverhalten herzustel- len. Denn je kleiner der Schalter gebaut wird, je vielfältiger sind dessen Verwen- dungsmöglichkeiten und damit seine Marktchancen. Der Fachmann findet aber im Stand der Technik gem. NK5 weder einen Hinweis noch einen Anlass, an der Stelle des mittig zwischen den Schenkeln 4a des So- ckels 1 angeordneten einzigen Festkontakts 3 eine Doppelkontaktanordnung vor- zusehen und anstelle Gegenkontakts 7a eine Kontaktbrücke auf der Kontaktfe- der 7 anzubringen. Zwar gehörten Thermobimetallschalter mit bewegbaren Kontaktbrücken, deren Bimetallfeder nicht vom Strom durchflossen ist, vor dem Anmeldetag des Streit- patents zum Stand der Technik, wie die Entgegenhaltungen NK7 bis NK9 und NK11 belegen. Jedoch ist für diese - von der Beklagten nach Ansicht des Senats zutreffend als „Typklasse“ bezeichneten - Bauform charakteristisch, dass jeweils eine runde, zwischen einer konvex bzw. konkav gewölbten Schnappstellung um- schaltbare, Bimetallscheibe als die kompakte und aus wenigen Bauteilen beste- - 11 - hende Gesamtkonstruktion prägendes Merkmal vorgesehen ist. Innerhalb der im Wesentlichen vom Durchmesser der Bimetallscheibe bestimmten radialen Abmes- sung dieser Schalter lassen sich eine Doppelkontaktanordnung und die auf der Bimetallscheibe angebrachte Kontaktbrücke problemlos unterbringen, und auch die in Schnapprichtung gemessene Dicke der gesamten Anordnung ist - abgese- hen vom Schalthub - im Wesentlichen nur von der erforderlichen Bauteildicke der Kontaktbrücke bzw. der zugehörigen ortsfesten Kontaktstücke bestimmt. Anders als beim Patentgegenstand sind bei Schaltern dieser „Typklasse“ die Rän- der der Bimetallscheiben auch nicht am jeweiligen Träger festgelegt. Vielmehr sind sie entweder randseitig frei und bewegen sich beim Umschalten in axialer Richtung zwischen zwei Endstellungen, in denen sie am Sockel anliegen (NK 7, NK8, NK9), oder der Rand ist lose in einer nutartigen Rille geführt (NK11), um eine radiale Ausdehnung beim Umschnappen zu ermöglichen. Im Zusammenwirken dieser Merkmale ergibt sich somit bei den genannten Entge- genhaltungen eine ersichtlich kompakte, einfache Bauform, die sich als Komplett- lösung für kleine Schalterabmessungen mit geringer Eigenerwärmung anbietet. Auf diese Bauform wird der Fachmann nach Ansicht des Senats übergehen, wenn er bei dem in DE 195 09 656 C2 (NK5) gezeigten Schalter hinsichtlich der Verklei- nerung und Eigenerwärmung an seine konstruktiven Grenzen kommt. Dagegen zeichnet sich der Schalter des Streitpatentes durch seine von der längli- chen Bimetallfeder bestimmte gestreckte Bauform aus, wie sie auch die DE 37 03 826 C2 (TMP5) und die DE 28 31 198 A1 (TMP6) zeigen. Die DE 28 31 198 A1 (TMP6) zeigt außer Thermobimetallschaltern mit strom- durchflossener Bimetall-Kontaktfeder (Fig. 1 bis 3) auch solche, bei denen das Bimetallelement oberhalb einer den Strom leitenden weiteren Kontaktfeder ange- ordnet und mit dieser verspannt ist (Fig. 4 und 5 mit Text), so dass die Bimetallfe- der stromlos bleibt. Eine vergleichbare Anordnung sorgt auch bei den in der - 12 - DE 37 03 826 C2 (TMP5) bekannten Schaltern (Fig 1 bis 4) für eine stromlose Bi- metallscheibe (Sp. 1 Z. 32 bis 38). Ausgehend von dem aus der DE 195 09 656 C2 (NK5) bekannten Schalter wird der Fachmann nach Ansicht des Senats deshalb zur Lösung des dem Streitpatent zugrunde liegenden Problems lediglich Anregungen bei Schaltern aufgreifen, die den gleichen Grundaufbau (Typklasse) mit einer an einem Ende festgelegten Kontaktfeder haben, so dass die Bimetallfeder allein für den mechanischen Um- schaltvorgang ausgelegt sein muss, die parallele gut leitende Kontaktfeder allein für den gewünschten Stromfluss, wie es aus der DE 37 03 826 C2 (TMP5) oder der DE 28 31 198 A1 (TMP6) bekannt ist. Stößt der Fachmann mit diesen Lösungen an thermische Grenzen, wird er insge- samt auf die sich als Komplettlösung anbietenden Konstruktionen mit runden Bi- metallelementen übergehen, wie die Beklagte zur Überzeugung des Senats vor- getragen hat. Der Hinweis der Klägerin, der Fachmann brauche doch nichts weiter zu tun, als bei dem aus der DE 195 09 656 C2 (NK5) bekannten Schalter einen zweiten Fest- kontakt und eine Kontaktbrücke vorzusehen, wie sie aus mehreren Entgegenhal- tungen bekannt seien, und wie auch die Ähnlichkeit eines Vergleichs der Figuren 1 und 2 des Streitpatents mit den Figuren 1 und 2 der NK5 erkennen lasse, erweist sich demnach als unzulässige weil rückschauende Betrachtung in Kenntnis der Erfindung. Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf diesen direkt oder indirekt rückbe- zogenen Unteransprüche 2 bis 25 Bestand. - 13 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. Rauch Dr. Kaminski Richter Voit be- findet sich im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Rauch Groß J. Müller Pr