Beschluss
10 W (pat) 19/09
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 10 W (pat) 19/09 Entscheidungsdatum: 9. September 2010 Rechtsbeschwerde zugelassen: ja Veröffentlichung vorgesehen: ja Normen: Art. II § 3 IntPatÜG, Art. XI § 4 IntPatÜG Ethylenische Hauptketten Für europäische Patente, für die der Hinweis auf die Erteilung vor dem 1. Mai 2008, dem Zeitpunkt des Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens, veröffentlicht worden ist, bleibt nach der Übergangsregelung des Art. XI § 4 IntPatÜG das Übersetzungserfordernis nicht nur für die Patentschrift bei Patenterteilung, sondern auch bei einer späteren geänderten Aufrechterhaltung im europäischen Einspruchsverfahren bestehen. BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 19/09 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. September 2010 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Patent … (EP …) wegen Rückzahlung der Gebühr für die Veröffentlichung der Übersetzung hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun- despatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter Eisenrauch - 2 - beschlossen: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Auf die am 29. April 1996 eingereichte Anmeldung wurde der Patentinhaberin mit Wirkung auch für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland das europäi- sche Patent … mit der Bezeichnung "… " erteilt, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Num- mer … geführt wird. Die Patenterteilung wurde vom Europäischen Pa- tentamt am 13. November 2002 veröffentlicht. Das in der Verfahrenssprache Eng- lisch veröffentlichte Patent wurde im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt in geänderter Fassung aufrechterhalten, was am 11. Juni 2008 veröf- fentlicht worden ist. Mit Schriftsatz vom 22. August 2008, eingegangen am 25. August 2008, hat die Patentinhaberin eine deutsche Übersetzung der geänderten europäischen Patent- schrift eingereicht und die Gebühr für die Veröffentlichung der Übersetzung in Höhe von 150 Euro gemäß Nummer 313 820 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 PatKostG (in der Fassung bis zum 30. April 2008) durch Einzugsermächti- gung gezahlt, aber ausdrücklich "rein vorsorglich". Denn gleichzeitig hat die Pa- tentinhaberin die Feststellung beantragt, dass die Wirkungen des geänderten eu- - 3 - ropäischen Patents mit der Veröffentlichung durch das Europäische Patentamt eingetreten sind, ebenso die Erstattung der Gebühr in vollem Umfang. Zur Begründung ist im Wesentlichen angegeben, der Wortlaut der Übergangsre- gelung des Art. XI § 4 IntPatÜG sei nicht eindeutig und enthalte keine ausdrückli- che Bestimmung für europäische Patente, die in geänderter Fassung aufrechter- halten worden seien. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des vorliegenden europäischen Patents sei am 11. Juni 2008 rechtskräftig geworden. Die Patentinhaberin könne aus früheren Veröffentlichungen im Europäischen Pa- tentblatt keine Wirkungen in Deutschland herleiten. Da somit der Hinweis auf die Erteilung nach dem 1. Mai 2008 im Europäischen Patentblatt veröffentlicht worden sei, greife die Übergangsregelung im vorliegenden Fall nicht. Der Gesetzesbe- gründung sei im übrigen nicht zu entnehmen, dass das Übersetzungserfordernis für europäische Patente in geänderter Fassung weiter bestehen solle. Inhaber von Patenten in geänderter Fassung dürften auch nicht anders behandelt werden als Inhaber von zeitgleich ersterteilten Patenten. Auf den Hinweis des Patentamts, dass die Übergangsbestimmung des Art. XI § 4 IntPatÜG nach ihrem eindeutigen Wortlaut Anwendung finde, hat die Patentinha- berin mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 auf die Übergangsregelung in Art. 9 des Londoner Übereinkommens hingewiesen, wonach das Übereinkommen für europäische Patente gelte, für die der Hinweis auf die Erteilung nach dem Inkraft- treten des Übereinkommens für den betreffenden Staat im Europäischen Patent- blatt bekannt gemacht worden sei. Diese Regelung erwähne nicht europäische Patente, die in den betreffenden Staaten bereits wirksam geworden seien, so dass der in Art. 1 des Londoner Übereinkommens bestimmte Verzicht für alle in den betreffenden Staaten wirksam gewordenen europäischen Patente gelte. Ziel und Zweck des Londoner Übereinkommens sei es, die Kosten für die Validierung eu- ropäischer Patente in den Vertragsstaaten zu reduzieren. Dazu sollten mit Einfüh- rung des Londoner Übereinkommens die Übersetzungserfordernisse in den Ver- tragsstaaten entfallen. - 4 - Zudem sei das Londoner Übereinkommen zunächst durch das Gesetz zur Ände- rung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 10. Dezember 2003 in deutsches Recht umgesetzt worden, das keine Übergangs- bestimmungen enthalten habe. Das Bundesministerium der Justiz habe als Tag des Inkrafttretens den 1. Februar 2008 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Hinweises über die Aufrechterhaltung in geänderter Fassung am 11. Juni 2008 sei daher die Einreichung einer Überset- zung nicht mehr nötig gewesen. Schließlich sei die durch Art. 8a Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durch- setzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 geschaffene Übergangsregelung in Art. XI § 4 IntPatÜG unscharf und unklar formuliert. Der erste Halbsatz "Für europäische Patente, für die der Hinweis auf die Erteilung vor dem 1. Mai 2008 im Europäischen Patentblatt veröffentlicht worden ist", schränke den Anwendungsbereich der Vorschrift analog Art. 9 des Londoner Übereinkom- mens ein auf europäische Patente, die vor dem 1. Mai 2008 noch nicht wirksam geworden seien. Der letzte Halbsatz "jeweils in den Fassungen anwendbar, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Hinweises gegolten haben" verweise aber nicht allgemein auf eine frühere Fassung, sondern auf eine im Zeitpunkt des Hinweises liegende Fassung. Das bedeute, dass "Hinweis" im letzten Halbsatz nicht nur für den Hinweis auf die Patenterteilung stehe, sondern auch für den Hinweis, der auf die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geänderter Fassung hinweise. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 08 - hat durch Beschluss vom 20. Februar 2009 den Antrag auf Erstattung der Veröffentlichungsgebühr zu- rückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, auch wenn in Art. XI § 4 IntPatÜG im letzten Halbsatz nur die Rede sei vom "Zeitpunkt der Ver- öffentlichung des Hinweises" sei hierunter nur der Hinweis auf die Erteilung und nicht auch der Hinweis auf die Aufrechterhaltung in geänderter Form zu verstehen. Dies ergebe sich bereits aus der Zusammenschau mit dem Wortlaut der Vorschrift in Zeile 1, in der ausdrücklich auf den "Hinweis auf die Erteilung" Bezug genom- - 5 - men werde. Diese Auslegung finde auch ihre Stütze in der Gesetzesbegründung, wonach sich die Fortgeltung des Art. II § 3 IntPatÜG auf alle Altfälle beziehe, bei denen der Hinweis auf die Erteilung vor dem 30. April 2008 veröffentlicht worden sei. Die Übersetzungspflicht bleibe daher auch für geänderte europäische Patente bestehen, deren Hinweis auf die Erteilung bereits vor dem Stichtag 1. Mai 2008 veröffentlicht worden sei. Anderes sei auch den Vorschriften des Londoner Über- einkommens selbst nicht zu entnehmen. Die Patentinhaberin habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 10. Dezember 2003 ohne weitere Änderungen und damit ohne Übergangsregelung in Kraft treten würde. Hiergegen wendet sich die Patentinhaberin mit der Beschwerde, die sie am 4. März 2009 eingelegt hat, einen Tag, bevor ihr der angefochtene Beschluss zu- gestellt worden ist. Die Patentinhaberin gibt in der Beschwerdeschrift an, der Um- stand, dass in dieser Sache auf ihre Eingabe vom 21. Oktober 2008 noch kein Be- schluss ergangen sei, sei als Zurückweisung ihrer Anträge zu interpretieren. Mit Schriftsatz vom 10. März 2009 hat die Patentinhaberin mitgeteilt, dass sich die Beschwerde nunmehr gegen den Beschluss des Patentamts vom 20. Februar 2009 richte. Sie stellt sinngemäß den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Gebühr für die Veröffentlichung der Übersetzung zu erstatten. Die Beschwerde begründet die Patentinhaberin im Wesentlichen mit den im Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 vorgetragenen Argumenten. In der mündlichen Verhandlung beruft sie sich insbesondere darauf, dass hier die Veröffentlichung der Änderung des im Einspruchsverfahren geänderten europäischen Patents im Intervall zwischen 1. Mai 2008 und 7. Juli 2008 erfolgt sei, und damit zu einem Zeitpunkt, als das Übersetzungserfordernis schon weggefallen gewesen sei. Denn - 6 - das Gesetz vom 10. Dezember 2003 sei schon umgesetzt gewesen. Durch Schaffung des Art. XI § 4 IntPatÜG sei rückwirkend ein Formalerfordernis, das Übersetzungserfordernis, eingeführt worden. Eine solche rückwirkende Inkraftset- zung sei nicht verhältnismäßig. Art XI § 4 IntPatÜG sei so auszulegen, dass nur europäische Patente gemeint seien, bei denen der Hinweis auf die geänderte Fassung vor dem 1. Mai 2008 veröffentlicht worden sei. Der Wortlaut der Über- gangsvorschrift ziele eindeutig auf den abschließenden Charakter der Erteilung ab, und dies sei erst mit Abschluss des Einspruchsverfahren, das als erweitertes Prüfungsverfahren anzusehen sei, der Fall. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Patentamt hat den Antrag auf Rückzahlung der Gebühr für die Veröffentlichung der Übersetzung des Patents zu Recht zurückgewiesen. 1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass sie einen Tag vor Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist. Denn der Be- schluss war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls schon rechtlich existent. Eine im schriftlichen Verfahren ergangene Entscheidung ist mit ihrer Herausgabe durch die Geschäftsstelle an die interne Postabfertigungsstelle erlassen (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 47 Rdn. 14 m. w. N.), und dies war hier einen Tag vor der Zustel- lung der Fall. Die für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 73 Abs. 1 PatG erforderliche beschwerdefähige Entscheidung war somit schon bei Beschwerde- einlegung gegeben. Auf die Ansicht der Patentinhaberin, dass aus der Nichtbe- scheidung ihres Antrags dessen Zurückweisung folge, wie sie in der Beschwerde- schrift geltend macht, kommt es daher nicht an. Insoweit ist nur anzumerken, dass vor Erlass einer Entscheidung grundsätzlich keine Beschwerde eingelegt werden kann, nur schon vor Beginn der Frist zur Beschwerdeeinlegung (vgl. Busse, PatG, 6. Aufl., § 73 Rdn. 88). Eine Untätigkeitsbeschwerde oder ein sonstiges Rechts- - 7 - mittel oder Rechtsbehelf wegen Untätigkeit der Ausgangsinstanz ist im übrigen im Patentgesetz nicht geregelt und grundsätzlich unstatthaft (vgl. z. B. Senatsbe- schluss vom 21. April 2005, 10 W (pat) 47/04; zu evtl. Ausnahmen vgl. auch Schulte, a. a. O., § 73 Rdn. 12). Die Beschwerdeschrift und auch der weitere Schriftsatz vom 10. März 2009 sind im übrigen zwar überschrieben mit "Antrag auf Feststellung, dass die Wirkungen eines geänderten europäischen Patents mit der Veröffentlichung durch das Euro- päische Patentamt eingetreten sind und Antrag auf Erstattung der Amtsgebühr". Dem Vorbringen der Patentinhaberin im Beschwerdeverfahren, die insoweit keine förmlichen Anträge gestellt hat, ist aber zu entnehmen, dass es ihr um die An- fechtung des angefochtenen Beschlusses, mithin um den Gebührenerstattungs- antrag geht, den allein das Patentamt im angefochtenen Beschluss vom 20. Februar 2009 auch beschieden hat. Ein Rechtsschutzinteresse für einen Fest- stellungsantrag ist auch nicht erkennbar, da die in Streit stehende Rechtsfrage hinsichtlich der Weitergeltung des Übersetzungserfordernisses auch allein anhand der Gebührenfrage geklärt werden kann; die Gebühr für die Veröffentlichung der Übersetzung und die Übersetzungspflicht hängen untrennbar zusammen. 2. Die Patentinhaberin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr für die Veröffentlichung der Übersetzung des Patents (PatKostG Gebührenverzeichnis Nr. 313 820), hier der Veröffentlichung der Übersetzung des im europäischen Ein- spruchsverfahren geänderten Patents. Die Gebühr ist im August 2008 mit Rechts- grund entrichtet worden. Dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des Art. XI § 4 IntPatÜG, die anlässlich des Wegfalls der Übersetzungserfordernisse aufgrund des Inkrafttretens des Londoner Übereinkommens vom 17. Oktober 2000 (BGBl 2003 II 1666 = BlPMZ 2004, 55) am 1. Mai 2008 (s. BGBl 2008 II, 964 = BlPMZ 2008, 392) geschaffen worden ist. a) Nach Art. XI § 4 IntPatÜG bleiben für europäische Patente, für die der Hinweis auf die Erteilung vor dem 1. Mai 2008 im Europäischen Patentblatt veröffentlicht - 8 - worden ist, u. a. Art. II § 3 IntPatÜG - der die Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Einreichung von Übersetzungen europäischer Patente bildet - und § 2 Abs. 1 Pat- KostG - der in seinem Verweis auf die Nr. 313 820 des Gebührenverzeichnisses die Rechtsgrundlage für die Zahlung der Gebühr für die Veröffentlichung der ein- gereichten Übersetzung bildet - jeweils in den Fassungen anwendbar, die im Zeit- punkt der Veröffentlichung des Hinweises gegolten haben. Der Hinweis auf die Erteilung ist für das vorliegende europäische Patent am 13. November 2002 im Europäischen Patentblatt und damit vor dem in der Vor- schrift genannten Stichtag 1. Mai 2008 veröffentlicht worden. Das Patent fällt da- her vom Wortlaut her unter die Übergangsregelung des Art. XI § 4 IntPatÜG. Dass am Ende des Satzes nur noch die Rede ist von den Fassungen, die im "Zeitpunkt der Veröffentlichung des Hinweises" gegolten haben, ohne dass der Begriff "Er- teilung" nochmals wiederholt wird, bedingt kein anderes Verständnis, denn der hintere Satzteil ist nach dem Sinnzusammenhang auf den vorderen Satzteil zu- rückbezogen und meint nichts anderes als die Veröffentlichung des Hinweises auf die "Erteilung". Mit diesem Rechtsbegriff wird der positive Abschluss des Ertei- lungsverfahrens bezeichnet (vgl. Art. 97 Abs. 1 EPÜ, § 49 Abs. 1 PatG). Der Ansicht der Patentinhaberin, die Übergangsregelung sei unklar und mit dem Begriff "Erteilung" in Art. XI § 4 IntPatÜG sei (auch) der Abschluss des Ein- spruchsverfahrens gemeint, kann nicht gefolgt werden. Auch wenn das Ein- spruchsverfahren der Überprüfung der Erteilung des Patents dient, ist es keine Fortsetzung des Erteilungsverfahrens (vgl. Schulte, a. a. O., § 59 Rdn. 26 m. w. N). Ebenso wenig wird die Entscheidung über die (geänderte) Aufrechter- haltung eines Patents in einem Einspruchsverfahren als "Erteilung" bezeichnet, wie sich schon aus Art. 101 EPÜ bzw. § 61 Abs. 1 PatG ergibt und auch in Art. II § 3 IntPatÜG, um dessen Weitergeltung es in Art. XI § 4 IntPatÜG geht, deutlich zum Ausdruck kommt. In Art. II § 3 Abs. 1 IntPatÜG werden die Fälle der Überset- zung nach Erteilung (Satz 1) und nach geänderter Aufrechterhaltung im Ein- spruchsverfahren (Satz 2) deutlich unterschieden. Anhaltspunkte dafür, dass der - 9 - Begriff "Erteilung" in Art. XI § 4 IntPatÜG abweichend von seinem üblichen Sinn zu verstehen ist, gibt es nicht. Vielmehr entspricht die vorgenannte Auslegung auch dem Willen des Gesetzgebers, wonach die Aufhebung des Art. II § 3 IntPa- tÜG und der darauf bezogenen Gebührenregelung im Patentkostengesetz nur für "neu erteilte europäische Patente" erfolgen soll (vgl. Gesetzesbegründung BlPMZ 2008, 312 linke Spalte). Dass für europäische Patente, für die der Hinweis auf die Erteilung vor dem 1. Mai 2008 veröffentlicht worden ist, somit das Übersetzungs- erfordernis nicht nur für die Patentschrift bei Patenterteilung, sondern auch bei ei- ner geänderten Aufrechterhaltung im Einspruchsverfahren erhalten bleibt, er- scheint auch deswegen sinnvoll, weil der Verkehr zu einem europäischen Patent, zu dem das deutsche Patent- und Markenamt nach Patenterteilung die Überset- zung als T2-Schrift veröffentlicht hat (vgl. Schulte, a. a. O., IntPatÜG Rdn. 26), grundsätzlich auch eine T3-Schrift (Übersetzung der geänderten europäischen Patentschrift) erwartet, und bei Fehlen einer solchen annehmen könnte, das euro- päische Patent sei im Einspruchsverfahren unverändert aufrechterhalten worden. b) Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin ist auch nicht erkennbar, dass speziell bezogen auf das vorliegende europäische Patent, bei dem die Veröffentli- chung der geänderten Aufrechterhaltung im zeitlichen Intervall zwischen dem 1. Mai 2008 und dem 7. Juli 2008 liegt, eine unverhältnismäßige rückwirkende Einführung eines Übersetzungserfordernisses vorliegt. Vielmehr hat die Überset- zungspflicht für dieses im europäischen Einspruchsverfahren geänderte Patent, nämlich die Geltung des Art. II § 3 Abs. 1 Satz 2 IntPatÜG, ohne zeitliche Unter- brechung bestanden. Die Übergangsregelung des Art. XI § 4 IntPatÜG ist zwar (erst) durch Art. 8a Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Ei- gentums vom 7. Juli 2008 (BGBl I 1191 = BlPMZ 2008, 274, 289; im folgenden: DurchsetzungsG,) geschaffen worden, wobei als Zeitpunkt des Inkrafttretens für diese Übergangsregelung rückwirkend der 1. Mai 2008 bestimmt worden ist (Art. 10 Satz 1 DurchsetzungsG). Damit ist aber für das vorliegende Patent nicht - 10 - rückwirkend eine Übersetzungspflicht eingeführt worden. Denn vor Inkrafttreten des Durchsetzungsgesetzes ergab sich die Übersetzungspflicht für das im euro- päischen Einspruchsverfahren geänderte Patent unmittelbar aus Art. II § 3 Abs. 1 Satz 2 IntPatÜG. Art. II § 3 IntPatÜG ist erst zeitgleich mit der Schaffung der Übergangsregelung aufgehoben worden (durch Art. 8a Nr. 1 DurchsetzungsG). Eine frühere Aufhebung von Art. II § 3 IntPatÜG ohne Übergangsregelung, wie die Patentinhaberin geltend macht, kann auch nicht aufgrund des ursprünglichen Um- setzungsgesetzes zum Londoner Übereinkommen, dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 10. Dezember 2003 (BGBl I 2470 = BlPMZ 2004, 46; nicht zu verwechseln mit dem Gesetz, ebenfalls vom 10. Dezember 2003, mit dem dem Londoner Übereinkommen zugestimmt wird, siehe BlPMZ 2004, 54) angenommen werden. Dieses ursprüngliche Umset- zungsgesetz wurde nämlich (da es keine Übergangsregelung und nach seinem Artikel 4 nur einen zeitlich verzögerten Zeitpunkt des Inkrafttretens enthielt, näm- lich 4 Monate nach Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens; vgl. auch Schulte, a. a. O., IntPatÜG Rdn. 17, 105) noch vor seinem Inkrafttreten aufgeho- ben (durch Art. 8b Nr. 4 DurchsetzungsG vom 7. Juli 2008, BGBl I 1191 = BlPMZ 2008, 274, 289). Eine andere Beurteilung der Übersetzungspflicht ergibt sich hier auch nicht da- durch, dass vor der hier in Rede stehenden Veröffentlichung der geänderten Auf- rechterhaltung des europäischen Patents das Londoner Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Mai 2008 in Kraft getreten ist (s. BGBl 2008 II, 964 = BlPMZ 2008, 392). Denn es enthält in seinem Artikel 9 eine Übergangsre- gelung, wonach es für europäische Patente gilt, für die der Hinweis auf die Ertei- lung nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht worden ist. Genau diese Übergangs- regelung ist vom deutschen Gesetzgeber durch Art XI § 4 IntPatÜG in das deut- sche Recht umgesetzt worden. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den zeitlichen Anwendungsbereich ist nach Art. 9 (ebenso wie in Art. XI § 4 IntPatÜG) wörtlich die Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents, - 11 - und zwar "nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat". Da das Londoner Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Mai 2008 in Kraft getreten ist, gilt es nach seinem Artikel 9 damit für europäi- sche Patente, für die der Hinweis auf die Erteilung ab dem 1. Mai 2008 bekannt gemacht worden ist. Zum Verständnis des Begriffs "Erteilung" ist auf die Ausfüh- rungen unter a) zu verweisen. Das vorliegende europäische Patent fällt demnach nicht in den Anwendungsbereich des Londoner Übereinkommens, da für dieses der Hinweis auf die Erteilung bereits früher bekannt gemacht worden ist. Auch der Rückgriff unmittelbar auf das Londoner Übereinkommen führt zu keinem anderen Ergebnis als die Zugrundelegung der deutschen Umsetzung in Art XI § 4 IntPa- tÜG. c) Hiervon ausgehend gilt für das vorliegende Patent aufgrund Art. XI § 4 IntPa- tÜG die Vorschrift des Art. II § 3 IntPatÜG in der Fassung weiter, die zum Zeit- punkt der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung, also im November 2002, gegolten hat. Nach der damals geltenden Fassung des Art. II § 3 Abs. 1 Satz 2 IntPatÜG ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Entscheidung über den Einspruch die deutsche Übersetzung der geänderten Patentschrift einzureichen. Ebenso verweist § 2 Abs. 1 PatKostG in der damals geltenden Fassung auf ein Gebührenverzeichnis, das den Gebüh- rentatbestand 313 820 enthält. Damit stellt die Übergangsregelung des Art. XI § 4 IntPatÜG die Rechtsgrundlage für die Gebührenpflicht dar (vgl. im übrigen auch den Hinweis des Patentamts in BlPMZ 2008, 273). Eine Rückzahlung in entspre- chender Anwendung der §§ 812 ff. BGB scheidet daher aus. Eine Erstattung aus anderen Gründen ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. - 12 - 3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG zuzulassen. Schülke Püschel Eisenrauch prö