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Beschluss

35 W (pat) 40/09

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 35 W (pat) 40/09 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Gebrauchsmuster … (hier: Verfahrenskostenhilfe für die 1. Aufrechterhaltungsgebühr) hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts am 29. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Baumgärtner und Eisenrauch - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Gebrauchsmusterinhabers wird der Be- schluss der Gebrauchsmusterstelle vom 22. April 2009 aufgeho- ben und die Sache zur Entscheidung über den Antrag des Be- schwerdeführers vom 25. Oktober 2008, ihm für die 1. Aufrechterhaltungsgebühr Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, zurückverwiesen. G r ü n d e I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist eingetragener Inhaber des Gebrauchsmusters … mit der Bezeich- nung „…“. Nachdem die 3-jährige Schutzdauer des Gebrauchsmusters am 21. Mai 2008 ab- gelaufen war und der Beschwerdeführer die Aufrechterhaltungsgebühr nicht bis zum Ablauf der zuschlagsfreien Frist bezahlt hatten, ist ihm vom Deutschen Pa- tent- und Markenamt mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 mitgeteilt worden, dass eine weitere Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters von der Zahlung der Auf- rechterhaltungsgebühr in Höhe von 210,00 € zuzüglich des Zuschlags in Höhe von 50,00 € bis zum 1. Dezember 2008 abhänge. Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Oktober 2008 Verfah- renskostenhilfe für die 1. Aufrechterhaltungsgebühr beantragt. Auf Aufforderung der Gebrauchsmusterstelle vom 10. November 2008 hat der Beschwerdeführer zum Einen seine wirtschaftlichen Verhältnisse anhand des gesetzlich vorgeschrie- benen Vordrucks unter Beifügung entsprechender Belege dargestellt und zum An- - 3 - deren zum Nachweis Erfolg versprechender Verwertungsversuche Antwortschrei- ben der Firmen P… P… C…, B…, G…, und A… aus dem Jahr 2005 sowie der Firma S… vom 15. Februar 2006 eingereicht, in denen dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden ist, dass diese Unternehmen an der Verwertung der Erfindung kein Interesse haben. Die Gebrauchsmusterstelle hat den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskosten- hilfe für die erste Aufrechterhaltungsgebühr durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes mit „Beschluss“ bezeichneten Schreiben vom 22. April 2009 mit der Be- gründung zurückgewiesen, dass die Rechtserhaltung mutwillig im Sinne des Ver- fahrenskostenhilferechts erscheine. Es seien keine ausreichenden Verwertungs- nachweise vorgelegt worden. Eine weitere Aufrechterhaltung des Gebrauchs- musters entspräche offensichtlich nicht mehr den Grundsätzen wirtschaftlichen Handeln. Dieses Schreiben war von der Beamtin nicht mit vollem Namen unter- schrieben, sondern lediglich mit einem Namenskürzel paraphiert. Gegen den ihm am 26. April 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die Be- schwerde, mit der der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Gewährung von Ver- fahrenskostenhilfe für die erste Aufrechterhaltungsgebühr weiterverfolgt. Er be- gründet seine Beschwerde damit, dass ihn die angegriffene Entscheidung in sei- nen Grundrechten verletze. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. April 2009 aufzuheben und ihm Verfah- renskostenhilfe für die 1. Aufrechterhaltungsgebühr für das Gebrauchsmuster 20 2005 008 022 zu gewähren. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil der angegriffene Beschluss unwirk- sam ist. Er ist von der ihn erlassenden Beamtin der Gebrauchsmusterstelle nicht unterschrieben, sondern lediglich mit deren Namenskürzel paraphiert worden. 1. Ein Beschluss, mit dem die Gebrauchsmusterstelle Verfahrenskostenhilfe gem. § 21 Abs. 2 GebrMG i. V. m. §§ 130 Abs. 1 S. 2, 135 Abs. 3, 2. Hs., PatG verweigert, ist entsprechend § 47 Abs. 1 S. 1 PatG von dem Amtsträger zu unter- schreiben, der ihn sie erlassen hat. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, denn der angefochtene „Beschluss“ ist lediglich mit einem aus zwei Buchstaben bestehen- den Namenskürzel versehen. Eine solche Paraphierung genügt dem Unterschrifts- erfordernis nicht, was zur Folge hat, dass es sich bei dem paraphierten Schrift- stück lediglich um einen Beschlussentwurf handelt (vgl. für das patentrechtliche Beschlussverfahren BPatG, BlfPMZ 2006, 415; für das zivilprozessuale Be- schlussverfahren Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 329 Rn. 9 f. m. w. N.). Die fehlende Unterschrift kann auch nicht nachgeholt werden, da dadurch kein Beschluss zustande kommen würde, der im laufenden Beschwerdeverfahren sachlich geprüft werden könnte. Denn eine fehlenden Unterschrift unter einen Be- schluss kann lediglich mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt werden (vgl. BGH NJW 1998, 609 f.; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 329 Rn. 4). Daher müsste der nach- träglich unterschriebene Beschluss erneut zugestellt werden, dies würde eine neue Beschwerdefrist in Kraft setzen (vgl. BlfPMZ 2006, 415, BPatGE 41, 44 f.; Schulte, a. a. O., § 73 Rn. 27 a. E.). Die vorliegende Beschwerde würde sich demnach weiterhin gegen den ursprünglichen, ohne Unterschrift ergangenen „Be- schluss“ richten und wäre nicht anders zu beurteilen. Der unwirksame Beschluss ist aufzuheben, um auf diese Weise den durch die Zu- stellung entstandenen äußeren Anschein eines wirksamen Beschlusses zu besei- - 5 - tigen (Schulte, a. a. O., § 73 Rn. 27 a. E.). Da über den Antrag vom 25. Oktober 2008 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die 1. Aufrechterhaltungsgebühr noch nicht entschieden worden ist, muss eine Zu- rückverweisung erfolgen. 2. Die Aufhebung und Zurückverweisung geschieht aus rein formalen Gründen und ungeachtet der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. 2.1. Dem Inhaber eines Gebrauchsmusters kann auf Antrag gemäß § 21 Abs. 1 GebrMG i. V. m. § 130 Abs. 1 S. 2 PatG Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechter- haltungsgebühren gewährt werden. Ob eine an sich erfolgreichen Rechtsverfol- gung oder -verteidigung mutwillig im Sinne des § 114 ZPO erscheint, entscheidet sich nach h. M. danach, ob auch eine nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage ihr Recht im Verfahren in derselben Weise wahrnehmen würde wie der Antragsteller (vgl. Busse PatG, 6. Aufl. 2003, § 130 Rn. 34 m. w. N.; Schulte, PatG, 7. Aufl. 2005, § 130 Rn 53; vgl. auch BPatG BlPMZ 1997, 443 m.w. N.; BPatG GRUR 1998, 42). 2.2. Nach den hier zur Bewertung vorliegenden Umständen scheidet eine weitere Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters im Wege der Verfahrenskostenhilfe aus. Die Rechtswahrnehmung des Beschwerdeführers entspricht bei objektiver Be- trachtung nicht der einer vermögende Person in derselben Situation. Die Gebrauchsmusterabteilung hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer bisher keine Belege dafür vorgelegt hat, aus denen sich ernst- hafte, d. h. Erfolg versprechende Versuche des Beschwerdeführers erkennen las- sen, das Streitgebrauchsmuster wirtschaftlich zu verwerten. Im Fall der Aufrecht- erhaltungsgebühren geht es um den weiteren Bestand des Schutzrechts, so dass sich die Frage, ob die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe mutwillig ist oder nicht, danach beurteilt, wie sich ein nicht bedürftiger Gebrauchsmusterinhaber bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich seines Schutz- - 6 - rechts während dessen bisheriger Laufzeit verhalten hätte. Ziel eines technischen Schutzrechts ist in erster Linie dessen wirtschaftliche Verwertung. Dies spiegelt sich u.a. in der Schutzvoraussetzung der gewerblichen Anwendbarkeit (§ 3 Abs. 2 GebrMG) und auch in den mit der Eintragung verbundenen Benutzungs- und Ver- bietungsrechten (§ 11 GebrMG) wider. Daher wird sich ein nicht hilfsbedürftiger Gebrauchsmusterinhaber nach Eintragung seines Schutzrechts um dessen wirt- schaftliche Nutzung bemühen. Eine Gesamtschau der vorhandenen Tatsachen ergibt für eine wirtschaftliche Nut- zung des Gebrauchsmusters keine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Denn die Antwortschreiben, mit denen die genannten Unternehmen dem Beschwerdeführer mitgeteilt haben, dass sie an seiner Erfindung nicht interessiert sind, lagen im Zeitpunkt der Fälligkeit der 1. Aufrechterhaltungsgebühr weit über 2 Jahre zurück. Für die Zeit bis zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe enthält das Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei weitere Verwertungsaktivitäten. An- gesichts dieser Sachlage und auch mit Hinblick darauf, dass der Recherchebericht vom 14. März 2007 insgesamt 6 Druckschriften ergeben hat, die nach ihrer Be- wertung mindestens einen erfinderischen Schritt allein oder in Kombination mit anderen Druckschriften in Frage stellen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein vermögender Gebrauchsmusterinhaber bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage weitere Mittel einsetzen würde, um das vorliegende Streit- gebrauchsmuster aufrecht zu erhalten. Der Recherchebericht bezieht sich auf alle 3 Schutzansprüche des Streitgebrauchsmusters, wobei dessen Bewertungen für die Löschungsreife des gesamten Gebrauchsmusters sprechen. Von einem sol- chen Gebrauchsmuster sind regelmäßig keinerlei wirtschaftliche Vorteile zu er- warten und eine Aufrechterhaltung bedeutet von vornherein verlorene Kosten. Allein für die bloße weitere Existenz des Gebrauchsmusters kann Verfahrenskos- tenhilfe nicht beansprucht werden. - 7 - 2.3. Einer entsprechenden Entscheidung der Gebrauchsmusterstelle stünden auch die in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidungen des Bundesverfas- sungsgerichts nicht entgegen, die sich allesamt nicht mit der Frage der Mutwillig- keit befassen. Im Übrigen gebietet es das im Grundgesetz verankerte Rechts- staatsprinzip nur, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirk- lichung des Rechtsschutzes einander anzunähern, nicht gleichzustellen. Zur Ver- wirklichung der gebotenen Gleichstellung ist – wie oben dargelegt – darauf abzu- stellen, ob eine nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage ihr Recht im Verfahren in derselben Weise wahrnehmen würde wie der Antragsteller. Das verfassungsrechtliche Gebot der Annäherung führt auch dazu, dass Verfahrenskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgsaussicht aber nur eine entfernte ist (BVerfGE 81, 347 ff). Müllner Baumgärtner Eisenrauch prö