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Beschluss

26 W (pat) 26/06

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: Entscheidungsdatum: 26 W (pat) 26/06 Az. der Parallelverfahren 26 W (pat) 24/06 26 W (pat) 25/06 26 W (pat) 27/06 26 W (pat) 29/06 26 W (pat) 115/06 28. Oktober 2010 Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MarkenG §§ 50 Abs. 1, 54 MarkenG Post II 1. Für den Nachweis der markenmäßigen Benutzung einer Dienstleistungsmarke kann die Ver- wendung einer Wortmarke am und im Geschäftslokal ausreichen. 2. Die Anbringung des Wortes "POST" am Eingang des Geschäftslokals und an den darin be- findlichen Verkaufschaltern stellt für die dort angebotenen Beförderungs- und Zustelldienst- leistungen nicht nur eine firmenmäßige, sondern zugleich auch eine markenmäßige Benutzung dar. 3. Ein durch eine Verkehrsumfrage für Beförderungs- und Zustelldienstleistungen nachgewiesener Grad der Zuordnung von mehr als 75 % zum Unternehmen der Markeninhaberin reicht bei dem von Haus aus zur Beschreibung geeigneten Begriff "POST" unter Berücksichtigung der Recht- sprechung des BGH (GRUR 2009, 669 ff., Nr. 28 - POST II) für eine Verkehrsdurchsetzung i.S.d. § 8 Abs. 3 MarkenG aus. 4. Bestehen zur Überzeugung des Senats keine rechtlichen oder tatsächlichen Zweifel an der methodischen und inhaltlichen Richtigkeit eines vom Markeninhaber in Auftrag gegebenen Verkehrsgutachtens, so ist auch dieses als Beweismittel für die Durchsetzung einer Marke im Verkehr geeignet. In einem solchen Fall bedarf es im Löschungsverfahren - auch im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes - nicht der Einholung eines weiteren Verkehrsgutachtens von Amts wegen. Vielmehr hat in einem solchen Fall der Löschungsantragsteller den (Gegen-)Be- weis der Unrichtigkeit des Verkehrsgutachtens zu erbringen und ggf. selbst ein weiteres Gut- achten in Auftrag zu geben und vorzulegen. BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 26/06 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 28. Oktober 2010 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 300 12 966.1 S 47/04 Lö hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2005 aufgehoben, soweit die Löschung der Marke 300 12 966 beschlossen worden ist. Der Löschungsantrag wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt mit einem am 23. Februar 2004 eingegangenen Schriftsatz die Löschung der für die Markenin- haberin seit dem 3. November 2003 für die Dienstleistungen „Briefdienst-, Frachtdienst-, Expressdienst-, Paketdienst- und Ku- rierdienstleistungen; Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen, Paketen, Päckchen; Einsammeln, Weiterleiten und Aus- liefern von Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Briefen, Drucksachen, Warensendun- - 3 - gen, Wurfsendungen, adressierten und unadressierten Werbe- sendungen, Büchersendungen, Blindensendungen, Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften“ wegen Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG eingetragenen Marke 300 12 966 POST beantragt, weil sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 MarkenG in das Markenre- gister eingetragen worden sei und nicht nachgewiesen sei, dass diese Schutzhin- dernisse durch Verkehrsdurchsetzung überwunden worden seien. Sie beantragt ferner auch deshalb die Löschung der Marke, weil die Antragsgegnerin bei der Anmeldung bösgläubig gewesen sei. Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsan- trag innerhalb der in § 54 Abs. 2 S. 2 MarkenG bestimmten Frist widersprochen. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat am 14. Dezember 2005 die Löschung der angegriffenen Marke beschlossen, weil de- ren Eintragung die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegengestanden hätten und für den Eintragungszeitpunkt auch nicht nachge- wiesen worden sei, dass diese Schutzhindernisse durch Verkehrsdurchsetzung überwunden worden seien. Die in den von der Antragsgegnerin in Auftrag gege- benen Meinungsumfragen aus dem Mai 2000 und dem November/Dezember 2002 ermittelten Durchsetzungsgrade von 77,6% bzw. 84,6% seien zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung des angemeldeten Zeichens angesichts eines besonders großen Freihaltungsbedürfnisses an dem Begriff „POST“ nicht ausreichend. Es habe zudem im Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke an einer voran- gegangenen Benutzung des Begriffs „POST“ als Marke durch die Antragstellerin gefehlt. Ob die Antragsgegnerin, die von der Antragstellerin weiterhin geltend ge- macht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bösgläubig war, hat sie dahin gestellt gelas- sen. - 4 - Die gegen den Beschluss der Markenabteilung von der Antragsgegnerin einge- legte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 15. November 2006 (BPatGE 50, 117 ff.) zurückgewiesen. Er hat sich im Ergebnis der Beurteilung der Markenabteilung angeschlossen, dass es sich bei der angegriffenen Marke um eine für die beanspruchten Dienstleistungen beschreibende Angabe handele, die von Haus aus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht schutzfähig sei, und dass durch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verkehrsgutachten nicht nachgewiesen worden sei, dass sich der Begriff „POST“ zum Zeitpunkt seiner Eintragung als Marke der Antragsgegnerin im Verkehr durchgesetzt habe. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Bundesgerichtshof diesen Beschluss des Senats mit seinem Beschluss vom 23. Oktober 2008 (GRUR 2009, 669 ff. - POST II) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof u. a. ausgeführt, die Markenabteilung des Deutschen Pa- tent- und Markenamts und das Bundespatentgericht hätten zwar zu Recht ange- nommen, dass es sich bei dem Begriff „POST“ um eine Angabe über ein Merkmal der Waren und Dienstleistungen i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handele. Das Bundespatentgericht habe jedoch keine ausreichenden Feststellungen dazu ge- troffen, dass die Voraussetzungen einer Verkehrsdurchsetzung i. S. d. § 8 Abs. 3 MarkenG zum Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke sowie zum Zeit- punkt der Entscheidung nicht vorlagen. Indem es für die Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke einen Anteil von nahezu 85% der Gesamtbevölkerung, die den Begriff „POST“ als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffassten, nicht habe ausreichen lassen, habe es die gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG zu stellen- den Anforderungen überspannt. Die im Regelfall für die Bejahung einer Verkehrs- durchsetzung erforderliche untere Grenze von 50% sei im NFO Infratest-Gutach- ten für November/Dezember 2002, das der Markeneintragung am nächsten komme, in Bezug auf die angegriffene Marke so deutlich überschritten, dass die Anforderungen, die an die Verkehrsdurchsetzung eines glatt beschreibenden Begriffs zu stellen seien, als erfüllt anzusehen seien. Die gemäß § 8 Abs. 3 Mar- - 5 - kenG zu stellenden Anforderungen dürften nicht so hoch angesetzt werden, dass eine Verkehrsdurchsetzung in der Praxis von vornherein ausgeschlossen werde. Zudem bestehe im Streitfall auch kein Anlass, im Hinblick auf den spezifischen Charakter der von Haus aus für die in Rede stehenden Dienstleistungen beschrei- benden Bezeichnung „POST“ besonders hohe Anforderungen an die Feststellung einer Verkehrsdurchsetzung zu stellen. Anders als im Fall „LOTTO“ (BGH GRUR 2006, 760) gehe es im Streitfall nämlich nicht um den Wandel von einem Gattungsbegriff zu einem Herkunftshinweis, durch den eine beschreibende Ver- wendung weitgehend ausgeschlossen werde. Denn auch wenn sich der Begriff „POST“ als Herkunftshinweis für die Erbringung von Postdienstleistungen durch- gesetzt haben sollte, stehe der beschreibende Charakter des Begriffs „POST“ für den Gegenstand der Dienstleistung außer Zweifel. Soweit das Bundespatentgericht seine Beurteilung, dass die Marke entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden sei, zusätzlich darauf gestützt habe, dass die Zu- ordnungswerte in den von der Markeninhaberin im Eintragungsverfahren vorge- legten demoskopischen Gutachten teilweise unzutreffend ermittelt worden seien, habe das Bundespatentgericht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen und der Antragsgegnerin zu Unrecht die Feststellungslast auferlegt. Im Lö- schungsverfahren trage der Antragsteller die Feststellungslast für das Vorliegen eines Schutzhindernisses. Lasse sich im Nachhinein mit der erforderlichen Si- cherheit nicht mehr aufklären, ob ein Eintragungshindernis vorliege, gingen verbleibende Zweifel zu Lasten des Antragstellers und nicht des Markeninhabers. Das Bundespatentgericht habe seine methodischen Bedenken gegen die vorge- legten demoskopischen Gutachten zudem wegen des Amtsermittlungsgrund- satzes mit den Verfahrensbeteiligten erörtern und ihnen Gelegenheit geben müs- sen, unter Berücksichtigung der gegenseitigen Mitwirkungspflichten zu den rele- vanten Umständen ergänzend vorzutragen und Beweismittel vorzulegen. Soweit für die Überzeugungsbildung erforderlich, habe es von Amts wegen ein weiteres demoskopisches Gutachten einholen müssen. Danach noch verbleibende Zweifel am Vorliegen einer Verkehrsdurchsetzung gingen zu Lasten der Antragstellerin. - 6 - Der Senat hat nach der Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichts- hof Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Auskunft der Verfasserin der Gutachten der NFO Infratest Wirtschaftsforschung GmbH aus dem Monat Februar 2003 (Befragungszeitraum November/Dezember 2002) und der TNS Infratest Rechtsforschung aus dem Monat Januar 2006 (Befragungszeitraum September 2005), Frau Dr. P…, zu der Behauptung der Antragstellerin, aus den in den vorgenannten Gutachten genannten Zuordnungsgraden ergebe sich nicht eine Bekanntheit der Marke „POST“, sondern nur der Firma des Unter- nehmens der Antragsgegnerin, weil im Rahmen der Verkehrsbefragungen nicht unterschieden worden sei zwischen der Frage, ob der Verkehr die Bezeichnung „POST“ lediglich als Hinweis auf die Firma „D… AG“, als Hinweis auf die von dem Unternehmen angebotenen Waren und Dienstleistungen oder als bloß beschreibende Angabe sehe. Der Senat hat darüber hinaus die Verfasserin der vorgenannten Verkehrsgutachten in der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2010 als sachverständige Zeugin zu den Begleitumständen der Verkehrs- befragungen der Jahre 2002 und 2005 vernommen. Insoweit wird auf die bei den Akten des Gerichts befindliche, den Verfahrensbeteiligten zugänglich gemachte schriftliche Auskunft der Zeugin sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2010 Bezug genommen. Die Verfahrensbeteiligten haben im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bzw. nach der Durchführung der Beweisaufnahme in der mündlichen Ver- handlung Gelegenheit erhalten, zu der schriftlichen Auskunft und der Aussage der Zeugin P… Stellung zu nehmen und die Zeugin ergänzend zu befragen. Sie haben ferner Gelegenheit erhalten, sich insbesondere zu Fragen der Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Verkehrsdurch- setzung der angegriffenen Marke zu äußern und insoweit ergänzend vorzutragen und Anträge zu stellen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke sei von ihr für den Zeitpunkt der Eintragung durch die vorgelegten Ver- - 7 - kehrsumfragen nachgewiesen worden. Die Gutachten seien, wie auch die Aus- sage der Gutachterin Dr. P… ergeben habe, de lege artis erstellt worden und daher geeignet, die konstante, überragend hohe und den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien genügende Zuordnung des Begriffs „POST“ zu ihrem Un- ternehmen nachzuweisen. Angesichts dieser Ausgangslage sei es Aufgabe der Antragstellerin, das Gegenteil darzulegen und durch ein eigenes, - zur Eintragung der Marke - zeitnahes Verkehrsgutachten nachzuweisen. Dass die Antragstellerin dies unterlassen habe, gehe zu ihren Lasten. Die nachgewiesene Verkehrsdurch- setzung beruhe auch auf einer vorangegangenen markenmäßigen Benutzung des Wortes „POST“. Außer in den Formen, wie sie dem Deutschen Patent- und Mar- kenamt im Eintragungsverfahren gegenüber glaubhaft gemacht worden seien, habe sie die angegriffene Marke auch als Domainname für die Internetseiten „post.de“ seit dem Jahre 2001 bzw. „deutschepost.de“ seit dem Jahre 1997 be- nutzt. Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führten, komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben der Adressfunktion in der Regel auch eine kennzeichnende Funktion zu. Die Antragsgegnerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungs- antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist auch nach Durchführung der Beweisaufnahme weiterhin der Ansicht, die Eintragung der angegriffenen Marke auf Grund von Verkehrsdurchsetzung sei ins- besondere deshalb zu Unrecht erfolgt, weil der Begriff „POST“ von der Antrags- gegnerin vor der Eintragung lediglich in beschreibender Form oder zur firmenmä- ßigen Kennzeichnung ihres Unternehmens, nicht jedoch als Marke für die im - 8 - Dienstleistungsverzeichnis der Eintragung aufgeführten Dienstleistungen benutzt worden sei. Auch die schriftliche Auskunft und die Aussage der Zeugin Dr. P… ließen nicht erkennen, dass bei den Verkehrsbefragungen hinreichend zwischen der Marke „POST“ und der geschäftlichen Bezeichnung des Unternehmens der Antragsgegnerin unterschieden worden sei. Es sei daher nicht nur möglich, son- dern sogar wahrscheinlich, dass die festgestellte Zuordnung der angegriffenen Marke nicht auf einer Kenntnis der Befragten von einer markenmäßigen Be- nutzung des Begriffs „POST“, sondern auf der Bekanntheit des Unternehmens „D… AG“ beruhe. In der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2009 hat sie ferner beantragt, der Senat möge im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht ein weiteres Verkehrsgutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke einholen. Für den Fall, dass ihren Anträgen nicht stattgegeben werden sollte, regen die Be- teiligten jeweils hilfsweise die erneute Zulassung der Rechtsbeschwerde an. II Die zulässige, gegen die von der Markenabteilung beschlossene Löschung der angegriffenen Marke gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. 1. Gemäß §§ 50 Abs. 1, 54 MarkenG wird eine Marke auf Antrag gelöscht, wenn sie entgegen § 8 MarkenG eingetragen wurde. Entscheidend ist insoweit, ob ein Schutzhindernis tatsächlich vorlag und nicht, ob die Eintragung fehlerhaft er- folgt ist (BGH a. a. O. – POST II, Nr. 31 m. w. N.). Wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit seinem der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin stattgebenden Beschluss vom 23. Oktober 2008 für den Se- nat insoweit bindend festgestellt hat, trägt der Antragsteller des Löschungsverfah- rens für die Voraussetzungen einer ihm günstigen Rechtsnorm die Feststellungs- - 9 - last, weshalb er darzulegen und auch nachzuweisen hat, dass zum Zeitpunkt der Eintragung der von ihm mit dem Löschungsantrag angegriffenen Marke sowie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag ein Schutzhindernis ge- mäß § 8 MarkenG vorgelegen hat bzw. vorliegt. Dabei dürfen dem Antragsteller im Hinblick auf die Schwierigkeiten, im Nachhinein das Fehlen einer Verkehrsdurch- setzung im Eintragungszeitpunkt nachzuweisen, allerdings keine nahezu unüber- windbaren Beweisanforderungen auferlegt werden. So können ihm Beweiser- leichterungen zugute kommen. Auch kann das Fehlen einer Verkehrsdurch- setzung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag unter Umstän- den Rückschlüsse auf das Fehlen einer Verkehrsdurchsetzung im Eintragungs- zeitpunkt zulassen. Lässt sich im Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt im Nachhinein mit der erforderlichen Sicherheit nicht mehr aufklä- ren, ob zum Eintragungszeitpunkt ein Schutzhindernis vorlag, gehen verbleibende Zweifel zu Lasten des Antragstellers und nicht des Markeninhabers (BGH a. a. O – Post II, Nr. 31 m. w. N.). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet vorliegend eine Löschung der angegriffenen Marke aus. a. Zwar besteht die Marke - wie die Markenabteilung in dem angegriffenen Beschluss insoweit zutreffend festgestellt hat - ausschließlich aus einer Angabe, die zur Bezeichnung eines Merkmals der beanspruchten Dienstleistungen dienen kann, so dass die Voraussetzungen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt sind (vgl. insoweit BGH a. a. O – POST II, Nr. 10 ff., 12). b. Jedoch führt das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegend nicht zur Löschung der angegriffenen Marke, weil diese sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Eintragung in Folge ihrer Benutzung für die Dienstleistun- gen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat. - 10 - aa. Die Frage, ob eine Marke sich in Folge ihrer Benutzung im Verkehr gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, ist auf Grund einer Gesamtschau der Ge- sichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimm- ten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienst- leistungen damit von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Verkehrsbefragung nur eine von mehreren mögli- chen Mitteln zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung ist und insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Beurteilung der Unterscheidungskraft beson- dere Schwierigkeiten aufwirft. Daneben können aber auch andere Umstände, wie z. B. der jeweilige Marktanteil, die Intensität, geografische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die aufgewendeten Werbemittel und die dadurch er- reichte Bekanntheit in den angesprochenen Verkehrskreisen von Bedeutung sein (EuGH GRUR 1999, 723, 727, Nr. 51 f. - Chiemsee; BGH GRUR 2010, 138, Nr. 38 f. – ROCHER-Kugel). bb. Vorliegend lässt die Gesamtschau aller Umstände, insbesondere aber das von der Antragsgegnerin im Eintragungsverfahren in Auftrag gegebene und zu den Akten eingereichte Verkehrsgutachten der NFO Infratest Wirtschaftsforschung GmbH vom Februar 2003 den Schluss zu, dass sich die angegriffene Marke im Verkehr für die Dienstleistungen, für die die Eintragung erfolgt ist, im Verkehr durchgesetzt hat. Das Gutachten ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin von der Erhebung und der Methodik her nicht zu beanstanden. Es ist bezüglich der Zahl und der Auswahl der Befragten, denen das Wort „POST“ vorgelegt wurde, ausreichend repräsenta- tiv. Bei Befragungen zu einem Einzelthema reichen regelmäßig 1000 Befragte aus (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, § 8 Rdn. 437). Befragt wurden in ausreichender zeitlicher Nähe zum Eintragungszeitpunkt im Novem- ber/Dezember 2002, also knapp ein Jahr vor der Eintragung der Marke, mehr als 2500 Personen, was einen ausreichend großen Personenkreis darstellt. Auch die - 11 - repräsentative Auswahl der befragten Personen ist, wie sie sich aus der dem Gut- achten als Anhang beigefügten Beschreibung des Auswahlverfahrens ergibt, nach einem mathematischen Zufallsverfahren ohne die Möglichkeit der Einflussnahme durch die Interviewer erfolgt und lässt auch sonst keine Fehler erkennen, die die Verwertbarkeit der erzielten Ergebnisse in Frage stellen könnten. Insbesondere gibt auch der gewählte Wortlaut der Fragen im Gutachten vom Februar 2003 keinen Grund zur Beanstandung. Dieser ist an dem Fragenkatalog orientiert, wie er in den im Jahre 2005 überarbeiteten Prüfungsrichtlinien enthalten und zuvor den Anmeldern bereits von den Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts zur Verwendung bei Verkehrsbefragungen empfohlen worden ist. Die den Befragten vorgelegten Fragen unterscheiden zutreffend zwischen der Be- kanntheit des als Marke angemeldeten Wortes „POST“ und dem Grad der Zuord- nung zu dem Unternehmen, als dessen Herkunftshinweis dieses dienen soll. Die Fragen 4 und 5 nach der Zuordnung zu einem einzelnen Unternehmen sind weder als suggestiv noch auf die Antragsgegnerin hinlenkend zu erachten, sondern neutral und ergebnisoffen formuliert. Soweit die Antragstellerin beanstandet, das Gutachten sei deswegen unbrauch- bar, weil bei der Fragestellung nicht genügend dazwischen unterschieden worden sei, ob der Verkehr die Bezeichnung „POST“ nur als bloß beschreibende Sachan- gabe, als Hinweis auf das Unternehmen der Antragsgegnerin oder – wie erforder- lich - als Hinweis auf die von der Antragsgegnerin angebotenen Dienstleistungen sehe, vermag der Senat dieser Argumentation nach dem Ergebnis der durchge- führten Beweisaufnahme nicht zu folgen. Zu Recht und mit überzeugender Be- gründung hat die Gutachterin sowohl in ihrer schriftlichen Stellungnahme als auch in ihrer mündlichen Befragung insoweit darauf hingewiesen, dass die befragten Personen seinerzeit nicht abstrakt nach der Bekanntheit des Unternehmens der Antragsgegnerin, sondern - wie sich der Formulierung der gestellten Einzelfragen unmittelbar entnehmen lasse – nach der Bekanntheit und der Zuordnung der Be- zeichnung „POST“ zu einem einzelnen Unternehmen „im Zusammenhang mit der - 12 - Beförderung von Briefen und Warensendungen“ befragt worden seien und dass damit die hier maßgeblichen Dienstleistungen umrissen seien und der erforderli- che Zusammenhang gesetzt sei. Dass der befragte Personenkreis trotz des aus- drücklichen Hinweises auf die maßgeblichen Dienstleistungen möglicherweise dennoch die Bezeichnung für die Dienstleistungen und die Bezeichnung für das Unternehmen der Antragstellerin gedanklich vollständig oder teilweise miteinander verknüpft hat, liegt nicht im Kenntnis- und Einflussbereich der Antragsgegnerin oder des die Verkehrsbefragung durchführenden Unternehmens und kann daher der Antragsgegnerin nicht zum Nachteil gereichen. Dies gilt umso mehr, als der Durchschnittsverbraucher, der nicht über markenrechtliche Kenntnisse verfügt, erfahrungsgemäß regelmäßig nicht in der Lage ist festzustellen, ob der im Zu- sammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen verwendete Name eines Unternehmens nur zur Kennzeichnung des Unternehmens als sol- chem oder auch zur Herkunftskennzeichnung seiner Waren und Dienstleistungen benutzt worden ist, da wegen der allen Kennzeichenrechten gemeinsamen Her- kunftsfunktion firmen- und markenmäßiger Gebrauch häufig ineinander übergehen (EuGH GRUR 2007, 971, 972, Nr. 23, 26 f. – Céline; BGH GRUR 2004, 512, 513 f. – Leysieffer; GRUR 2008, 254, 256, Nr. 28 – THE HOME STORE). Auch der Einwand der Antragstellerin, dass die im Verkehrsgutachten vom Februar 2003 erzielten Ergebnisse nur bedingt verwertbar seien, weil es sich um ein von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenes Parteigutachten handele, ver- mögen dessen Verwertbarkeit nicht in Frage zu stellen. Zwar ist der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens tatsächlich von der Antragsgegnerin erteilt worden, wie es der gängigen Praxis der Markenstellen des Deutschen Patent- und Mar- kenamts in Verkehrsdurchsetzungsverfahren entspricht. Gegen die Objektivität und Richtigkeit der in diesem Gutachten ausgewiesenen Ergebnisse bestehen jedoch keine durchgreifenden tatsächlichen und rechtlichen Bedenken, weil das Gutachten von einem anerkannten, unabhängigen Rechts- und Wirtschaftsfor- schungsunternehmen und in persona von einer vereidigten Sachverständigen er- stellt worden ist, die zudem in ihrer Befragung durch den Senat eindeutig zum - 13 - Ausdruck gebracht hat, dass sie das Fragenkonzept selbst unter Orientierung an den diesbezüglichen Richtlinien des Deutschen Patent- und Markenamts erarbei- tet hat und es Vorgaben für die zu stellenden Fragen seitens der Antragsgegnerin nicht gegeben hat. Auch die Antragstellerin hat keine konkreten Tatsachen ange- führt, auf Grund derer an der Objektivität und Richtigkeit der Ergebnisse des Ver- kehrsgutachtens begründete Zweifel angebracht sein könnten, so dass gegen dessen uneingeschränkte Verwertbarkeit keine rechtlichen Bedenken bestehen. Die im Gutachten vom Februar 2003 erzielten Zuordnungswerte zum Unterneh- men der Antragsgegnerin lassen auch den Schluss zu, dass sich die angegriffene Marke vor der Entscheidung über ihre Eintragung für die beanspruchten Dienst- leistungen der Antragsgegnerin im Verkehr durchgesetzt hat. Für die Feststellung des im Einzelfall erforderlichen Durchsetzungsgrads ist nicht von festen Prozentsätzen auszugehen. Maßgeblich für die Feststellung der Ver- kehrsdurchsetzung ist, dass ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise das Zeichen nicht mehr nur als beschreibende Angabe, sondern zumindest auch als Herkunftshinweis ansieht. Sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, kann die untere Grenze für die Annahme einer Ver- kehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50% angesetzt werden. Handelt es sich um einen Begriff, der die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ihrer Gattung nach glatt beschreibt, kommt eine Verkehrsdurchsetzung erst bei einem deutlich höheren Durchsetzungsgrad in Betracht. Dementsprechend ist im Einzelfall eine sehr hohe oder eine nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung als notwendig an- gesehen worden (BGHZ 156, 112, 125 – Kinder I; GRUR 2006, 760, Nr. 24 - LOTTO). Nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs in der vorangegangenen Ent- scheidung über die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin besteht im Streitfall jedoch kein Anlass, besonders hohe Anforderungen an die Feststellung einer Ver- kehrsdurchsetzung i. S. d. § 8 Abs. 3 MarkenG zu stellen, da es anders als im Fall - 14 - „LOTTO“ (BGH a. a. O.) im vorliegend zu entscheidenden Fall nicht um einen Wandel von einem Gattungsbegriff zu einem Herkunftshinweis geht, durch den eine beschreibende Verwendung des als Marke eingetragenen Begriffs weitge- hend ausgeschlossen würde (BGH a. a. O. – POST II, Nr. 28). Unter Berücksichtigung dieser für den Senat rechtlich bindenden Feststellungen ist der im Verkehrsgutachten vom Februar 2003 ermittelte Grad der Zuordnung des Wortes „POST“ zum Unternehmen der Antragsgegnerin als zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG selbst dann als ausrei- chend zu erachten, wenn in der Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin da- von ausgegangen wird, dass von den im Gutachten ausgewiesenen Zuordnungs- werten die vom Senat in seiner Vorentscheidung im einzelnen angeführten Ab- züge zu machen sind. Der Bundesgerichtshof selbst hat in seiner Rechtsbeschwerdeentscheidung be- reits ausdrücklich festgestellt, dass durch den im NFO Infratest-Gutachten ermit- telten Zuordnungsgrad von 84,6% der allgemeinen Verkehrskreise die im Regelfall untere Grenze von 50% so deutlich überschritten ist, dass die Anforderungen er- füllt sind, die vorliegend an eine Verkehrsdurchsetzung des glatt beschreibenden Begriffs „POST“ zu stellen sind. Bei Zugrundelegung der vorstehend dargestellten, vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen und Grenzen, die für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer beschreibenden Angabe zu fordern sind, insbesondere der Feststellung in der Rechtsbeschwerdeentscheidung, dass die Voraussetzungen an eine Verkehrsdurchsetzung eines glatt beschreibenden Begriffs nicht so hoch angesiedelt werden dürfen, dass eine Verkehrsdurch- setzung in der Praxis von vornherein ausgeschlossen wird, sowie der weiteren Feststellung, dass es im Streitfall – anders als im Fall „LOTTO“ – nicht um einen Wandel von einem Gattungsbegriff zu einem Herkunftshinweis geht, durch den beschreibende Verwendung weitgehend ausgeschlossen würde, bedarf es auch keiner Aufklärung und abschließenden Entscheidung der vom Senat in seiner Vorentscheidung aufgeworfenen Frage, ob einzelne, vom Senat seinerzeit im Ein- - 15 - zelnen benannte Antworten dem Unternehmen der Antragsgegnerin zuzurechnen sind oder bei der Berechnung des maßgeblichen Zuordnungsgrades außer Be- tracht zu bleiben hatten, denn selbst wenn zu Gunsten der Antragstellerin diese Abzüge vorgenommen werden und die betreffenden, als zweifelhaft erachteten Zuordnungswerte unberücksichtigt bleiben, ist die im Regelfall untere Grenze für eine Verkehrsdurchsetzung von 50% nach den seinerzeitigen Feststellungen des Senats mit einem Zuordnungsgrad von immer noch 78,4% so deutlich überschrit- ten, dass nach den rechtlichen Vorgaben des Bundesgerichtshofs eine Verkehrs- durchsetzung der angegriffenen Marke für die hier maßgeblichen Dienstleistungen zum Eintragungszeitpunkt anzunehmen ist. Nachdem die Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke vor dem Zeitpunkt ihrer Eintragung bereits durch das objektiv erstellte und rechtlich nicht zu bean- standende Verkehrsgutachten der NFO Infratest Wirtschaftsforschung GmbH vom Februar 2003 zweifelsfrei nachgewiesen ist, besteht für die von der Antragstellerin beantragte Einholung eines weiteren Verkehrsgutachtens im Wege der Amtser- mittlung keine Notwendigkeit, so dass diesem Antrag nicht stattgegeben werden kann. Auch eine Gesamtschau der sonstigen, dem Senat bekannt gewordenen Tatsachen zum Verkehrsverständnis der angegriffenen Marken ist nicht geeignet, die Notwendigkeit eines weiteren Verkehrsgutachtens zu begründen, sondern spricht für die Richtigkeit der im Verkehrsgutachten vom Februar 2003 getroffenen Feststellung, dass die angegriffene Marke als Herkunftskennzeichen der Antrags- gegnerin verstanden wird. Die von der Antragsgegnerin im Eintragungsverfahren eingereichte Zusammen- stellung von Medienberichten über ihr Unternehmen und deren Angebote und Leistungen lässt erkennen, dass mit dem Begriff „POST“ im Verkehr im Allgemei- nen die Antragsgegnerin und die von ihr erbrachten Dienstleistungen bezeichnet und assoziiert werden. Auch das von der Antragsgegnerin im Löschungsverfahren eingereichte weitere Verkehrsgutachten der TNS Infratest Rechtsforschung vom Januar 2006 weist im Wesentlichen dieselben Zuordnungswerte auf wie das vor - 16 - der Eintragung der Marke in Auftrag gegebene Gutachten und bestätigt somit auch für diesen späteren Zeitpunkt das Verkehrsverständnis bezüglich der ange- griffenen Marke. Angesichts dieser über Jahre hinweg weitgehend gleichgebliebe- nen, jeweils über 70% liegenden Zuordnung des Wortes „POST“ zum Unterneh- men der Antragsgegnerin steht nicht zu erwarten, dass in einem neuen Verkehrs- gutachten derart reduzierte Zuordnungswerte erreicht werden würden, dass dar- aus für den nunmehr etwa acht Jahre zurückliegenden Eintragungszeitpunkt si- chere Rückschlüsse auf das Nichtvorliegen der Verkehrsdurchsetzungsvoraus- setzungen gezogen werden könnten. Der Senat hat deshalb bei einer Gesamt- schau aller vorgenannten Tatsachen und Beweismittel keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich die angegriffene Marke vor dem Zeitpunkt ihrer Eintragung für die beanspruchten Dienstleistungen im Verkehr für die Antragsgegnerin durchgesetzt hat. Auch die Antragstellerin selbst hat keinen Beweis dafür angetreten, dass die Vor- aussetzungen einer Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke im Eintra- gungszeitpunkt nicht vorgelegen haben, obwohl sie hierfür die Feststellungslast trägt (BGH a. a. O. – POST II, Nr. 31). Sie hat insbesondere kein eigenes, zur Eintragung der Marke zeitnahes neues Verkehrsgutachten vorgelegt oder die Er- stellung eines solchen Verkehrsgutachtens bei Einreichung des Löschungsantra- ges angeboten. Bei dieser Sachlage besteht auch für den Senat, der aus den vor- stehend dargestellten Gründen davon überzeugt ist, dass sich die angegriffene Marke bereits vor dem Zeitpunkt ihrer Eintragung im Verkehr durchgesetzt hat, keine Veranlassung, ein weiteres demoskopisches Gutachten für den Eintra- gungszeitpunkt in Auftrag zu geben. Zudem wäre ein derartiges Gutachten so viele Jahre nach der Eintragung kein geeignetes Beweismittel, um sichere Rück- schlüsse auf den Eintragungszeitpunkt zuzulassen (vgl. Reichold in Thomas- Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 284 Rn. 7). cc. Die Eintragung der angegriffenen Marke auf Grund von Verkehrsdurch- setzung beruht auch auf der gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG erforderlichen Benutzung - 17 - für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet und eingetragen wor- den ist. Dies setzt grundsätzlich eine Verwendung der Kennzeichnung als Marke voraus, also eine markenmäßige und nicht nur eine beschreibende Verwendung. Die Tat- sache, dass die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unterneh- men herrührend erkannt wird, muss auf der Benutzung des Zeichens als Marke beruhen, also auf einer Benutzung, die dazu dient, dass die angesprochenen Ver- kehrskreise die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren können (EuGH GRUR 2002, 804 ff., Nr. 64 - Phi- lips/Remington; BGH GRUR 2008, 710 ff., Nr. 23 - VISAGE; a. a. O. - POST II, Nr. 18). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist durch die im Eintragungs- und Lö- schungsverfahren eingereichten Unterlagen zur Art der Verwendung der Bezeich- nung „POST“ durch die Antragsgegnerin nachgewiesen, dass diese die angegrif- fene Marke vor dem Zeitpunkt ihrer Eintragung auch markenmäßig im Zusam- menhang mit den im Dienstleistungsverzeichnis aufgeführten Beförderungs- und Zustelldienstleistungen benutzt hat. So zeigen die von der Antragsgegnerin im Eintragungsverfahren als Anlagen zu ihrem Schreiben vom 17. März 2003 vorge- legten Abbildungen von Frontansichten bzw. Eingangsbereichen ihrer Filialen, dass sie das Wort „POST“ dort bereits vor dem Tag der Eintragung der Marke auf Schildern sowohl in Alleinstellung als auch in der Wortfolge „Deutsche Post“ ver- wendet hat. Ferner lassen die im Verlauf des Löschungsverfahrens vor dem Deut- schen Patent- und Markenamt ergänzend vorgelegten Unterlagen erkennen, dass die Antragsgegnerin die angegriffene Marke auch an den in ihren Filialen befindli- chen Verkaufsschaltern angebracht hat, an denen dem Verbraucher Beförde- rungs- und Zustelldienstleistungen angeboten worden sind. Diese Benutzungs- handlungen stellen nicht nur eine ausschließlich firmenmäßige Benutzung, son- dern zugleich auch eine markenmäßige Benutzung für die in den Verkaufsräumen der Antragsgegnerin offerierten Dienstleistungen dar. Bei der Beurteilung einer für - 18 - Dienstleistungen erfolgten Benutzung als firmen- und/oder markenmäßig ist stets auch zu berücksichtigen, dass firmen- und markenmäßige Benutzung häufig in- einander übergehen, so dass eine firmenmäßige Verwendung gleichzeitig auch als markenmäßige Benutzungshandlung zu bewerten sein kann (BGH GRUR a. a. O. - THE HOME STORE; 2008, 616, 618, Nr. 13 - AKZENTA). Bei Dienst- leistungen ist der Verkehr auch daran gewöhnt, dass diese häufiger als Waren mit Unternehmensnamen gekennzeichnet werden (BGH a. a. O., Nr. 16 - AKZENTA). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kennzeichnung der Filialen der Antragsgegnerin und der in ihnen befindlichen Verkaufsplätze nicht nur als eine firmenmäßige, sondern zugleich als eine markenmäßige Benutzung der angegrif- fenen Marke für die dort angebotenen Beförderungs- und Zustelldienstleistungen zu werten. Zu Gunsten der Antragsgegnerin ist im Rahmen des § 8 Abs. 3 MarkenG darüber hinaus auch die Verwendung der angegriffenen Marke innerhalb der Bezeichnung „Deutsche Post“ an den von ihr betriebenen Filialen und auf ihren bei der Erbrin- gung der Beförderungs- und Zustelldienstleistungen verwendeten Vordrucke als firmen- und zugleich markenmäßige Benutzung anzuerkennen; denn wenn durch ein Verkehrsgutachten nachgewiesen worden ist, dass eine Marke - hier: „POST“ - als solche Durchsetzungswerte erlangt hat, die ganz erheblich über 50% liegen, so indiziert dies auch, dass diese Marke innerhalb einer mit weiteren Bestandtei- len versehenen Gesamtbezeichnung maßgebliche Bedeutung hat und für den Verkehr als herkunftshinweisend erscheint (BPatG BlPMZ 2010, 332, 337 - Goldhase in neutraler Aufmachung). Diese für den Fall einer Warenformmarke getroffene Feststellung ist auf den vorliegenden Fall der Verwendung der ange- griffenen Marke zusammen mit einem weiteren, glatt beschreibenden Begriff („Deutsche“) ohne weiteres übertragbar. Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das der Eintragung der angegriffenen Marke entgegenstehende absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - und ebenso die weiteren von der Antragstellerin geltend - 19 - gemachten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG - dadurch überwunden worden sind, dass sich die angegriffene Marke vor dem Zeitpunkt ihrer Eintragung für die Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, ge- mäß § 8 Abs. 3 MarkenG im Verkehr durchgesetzt hat. Damit kann der Lö- schungsantrag, soweit er auf das Vorliegen der Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 MarkenG gestützt ist, keinen Erfolg haben. c. Nach den Gesamtumständen kann auch nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei der Anmeldung der angegriffenen Marke bösgläubig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG war. Von einer bösgläubigen Markenanmeldung ist auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig und damit unlauter erfolgte. Allerdings han- delt ein Markenanmelder nicht bereits dann unlauter, wenn er weiß, dass ein an- derer dasselbe Zeichen für gleiche Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Vielmehr müssen auf Seiten des Markenanmelders besondere Umstände hinzutreten, die die Mar- keneintragung als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erscheinen lassen. Sol- che Umstände können darin zu sehen sein, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands eines Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel oder der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Marke eintragen lässt oder der Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke entstehende und wettbe- werbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH GRUR 2004, 510 - S-100; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elegance; GRUR 2009, 780 ff., Nr. 11 - Ivadal). - 20 - Bei der Beurteilung, ob eine bösgläubige Markenanmeldung vorliegt, sind alle er- heblichen Faktoren des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere ob der Mar- kenanmelder wusste oder wissen musste, dass ein Dritter ein gleiches oder ähnli- ches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren verwendet, ferner, ob der Anmelder die Absicht hatte, diesen Dritten an der weiteren Verwendung des Zeichens zu hindern, sowie weiterhin der Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen (EuGH GRUR 2009, 763 ff., Nr. 38 - Lindt & Sprüngli/ Franz Hauswirth). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nach den Gesamtumständen des vorlie- genden Falls die Bösgläubigkeit der Antragsgegnerin bei der Anmeldung der an- gegriffenen Marke zu verneinen. Zwar kann zu Gunsten der Antragstellerin davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke auch Konkurrenten der An- tragsgegnerin, zu denen auch die Antragstellerin zählt, schon den Begriff „POST“ bei der Beförderung und Zustellung von Briefen, Paketen und anderen Frachtsen- dungen verwendet haben. Andererseits verfügte die Antragsgegnerin aber zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke selbst schon über einen erheb- lichen Besitzstand an dem angemeldeten Begriff. Auch durfte die Antragsgegnerin nach den Ergebnissen der von ihr vor der Anmeldung in Auftrag gegebenen Ver- kehrsgutachten davon ausgehen, dass der als Marke angemeldete Begriff von einem sehr großen Teil der relevanten Verkehrskreise als Hinweis auf die Herkunft der in der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen aus ihrem Unternehmen verstanden wird. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Antragsgegnerin ohne berechtigten Anlass ein Ausschließlichkeits- recht verschaffen wollte, um es zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen; denn ein hoher Bekanntheitsgrad eines Zeichens - und erst recht ein hoher Grad der Zuordnung zum Unternehmen des Anmelders - zum Zeitpunkt seiner Anmeldung kann bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit berücksichtigt wer- den und das Interesse des Anmelders rechtfertigen, einen weiterreichenden recht- - 21 - lichen Schutz seines Zeichens sicherzustellen (EuGH a. a. O., Nr. 51 ff. - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth). Dass die Antragsgegnerin die angegriffene Marke bereits auch mit der Absicht angemeldet hat, das mit der Marke verbundene Recht gegen Wettbewerber ein- zusetzen, die gleiche oder verwechselbar ähnliche Zeichen für die gleichen oder ähnliche Waren und Dienstleistungen verwenden wollen, ist letztlich jedem Mar- kenerwerb immanent und ohne Hinzutreten weiterer erheblicher Umstände, die im vorliegenden Fall weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind, nicht geeignet, die Bösgläubigkeit der Antragsgegnerin bei der Anmeldung der angegriffenen Marke zu begründen. Deshalb kann der Lö- schungsantrag auch insoweit keinen Erfolg haben, als er auf den Löschungsgrund der bösgläubigen Markenanmeldung gestützt worden ist. 3. Gründe dafür, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG), liegen nicht vor, so dass gemäß § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG jede Beteiligte die ihr erwachsenen Kosten selbst zu tragen hat. 4. Der erneuten Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Mar- kenG bedarf es nicht. Auch wenn es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, das für die Beteiligten eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben mag, so war dennoch nicht mehr über eine Frage von grundsätzlicher rechtlicher Bedeu- tung zu entscheiden. Die von der Antragstellerin erhobene Beschwerde hat nach der vorausgegangenen Rechtsbeschwerdeentscheidung des Bundesgerichtshofs insbesondere zur Schutzfähigkeit einschließlich der Verkehrsdurchsetzung keine Rechtsfrage mehr aufgeworfen, die nicht anhand der anzuwendenden Bestim- mungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu beantworten war. Auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist weder von den Beteiligten aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Zur Rechtsfortbildung und zur Sicher- - 22 - stellung einer einheitlichen Rechtsprechung wird die Zulassung der Rechtsbe- schwerde ebenfalls nicht als erforderlich erachtet. Dr. Fuchs-Wissemann Richter Lehner ist nach Beendigung seiner Ab- ordnung an das OLG München zurückgekehrt und daher an der Unter- schrift gehindert. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Bb