Beschluss
35 W (pat) 46/09
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 35 W (pat) 46/09 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung … (hier: Verfahrenskostenhilfe) hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts am 4. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Guth und Eisenrauch - 2 - beschlossen: 1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 4. Juni 2008 wird aufgehoben. 2. Dem Antragsteller wird auf seinen Antrag, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 15. Februar 2008, Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren bewilligt. 3. Es wird festgestellt, dass die Gebrauchsmusteranmeldung … nicht wegen Nichtzahlung der Anmeldege- bühr als zurückgenommen gilt, sondern noch anhängig ist. G r ü n d e I. Der Antragsteller hat am 26. Januar 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Gebrauchsmusteranmeldung mit der Bezeichnung „… “ eingereicht, die das Aktenzeichen … erhalten hat. Die Anmeldung, die handschriftlich abgefasst ist, besteht insgesamt aus dem ordnungsgemäß ausgefüllten und unterschriebenen amtlichen Antragsformular sowie aus drei Seiten Beschreibung, die wiederum auch zwei Zeichnungen umfasst. Gemäß dem Beschreibungstext ist es Aufgabe der Erfindung, eine zusammen- und auseinanderfaltbare Schutzhaube bereitzustellen, die für vielerlei Aufgaben geeignet ist. In einfachen Ausgestaltungen dient die erfindungsgemäße Schutz- haube der Abdeckung von Fahrzeugen oder auch als Wind- und Sonnenschutz im Camping-Bereich. In größer dimensionierten Ausgestaltungen soll die Erfindung großflächige Überdachungen von „Fußballspielplätzen“, Baustellen oder Gebäu- - 3 - den ermöglichen. Ziel der Erfindung ist es bei Gebäuden z. B. für Sanierungsar- beiten eine entsprechende Überdachung zu liefern. Eine weitere Anwendung be- steht darin, zu Flächen für gesellschaftliche oder sportliche Veranstaltungen zelt- artige, geschlossene Räumlichkeiten bereitzustellen. Die Erfindung löst die ge- nannten Aufgaben gemäß dem Beschreibungstext durch eine Schutzhaube, die aus speziellen, mit einer Plane bespannten Faltsegmenten besteht, wobei die Faltsegmente – in der Art eines Lampions - auseinander gezogen und wieder zu- sammengelegt werden können. Die größer dimensionierten Ausgestaltungen der erfindungsgemäßen Schutzhaube erhalten Stabilität durch den Einsatz von Stahl- halterahmen. In einfachen Ausgestaltungen kann die Schutzhaube - je nach Einsatzbereich - zusätzlich mit einem Klettverschluss oder anderen Befestigungs- mechanismen ausgestattet sein. Bei den in der Beschreibung enthaltenen Zeichnungen handelt es sich um zwei Figuren, an die im Wesentlichen die folgenden (in den Originalunterlagen hand- schriftlichen) Erläuterungen angebracht sind: - 4 - Mit einer Eingabe, die am 15. Februar 2010 beim DPMA eingegangen ist, hat der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt und Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht. Im Zusammenhang mit diesem Antrag befindet sich in der Amtsakte ein an den Antragsteller adressierter Bescheid (oder Bescheidsentwurf), der das Datum „10. März 2008“ trägt und in dem die Erfindung des Antragsteller fälschlich als „Energiegewinnung durch das ‚Faradayische Prinzip’“ bezeichnet wird. Zweck des Bescheids war es, dem Antragsteller mitzuteilen, dass seine bisher eingereichten Anmeldeunterlagen „teilweise unleserlich“ seien und eine Bewilligung von Verfah- renskostenhilfe davon abhängig sei, dass er Unterlagen nachreiche, die in forma- ler Hinsicht - insbesondere durch eine maschinelle Erstellung - den Vorgaben der Gebrauchsmusterverordnung entsprächen. Ein Vermerk oder sonstiger Hinweis, ob und ggf. wann dieser Bescheid dem Dokumentenversand des DPMA überge- ben wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Mit Beschluss vom 4. Juni 2008, dem die Leitung der Gebrauchsmusterstelle mit Verfügung vom 20. Mai 2008 zugestimmt hat, hat die Gebrauchsmusterstelle den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. In der Entscheidung ist ausge- führt, dass die Zurückweisung deshalb erfolgt sei, weil die im Bescheid vom 10. März 2008 angeführten Mängel nicht beseitigt worden seien. Der Beschluss - 5 - hat das DPMA als einfache Sendung verlassen, da der zuständige Sachbearbeiter eine Zustellung nicht verfügt hatte. Am 12. September 2008 hat die Gebrauchsmusterstelle im Register vermerkt, dass die Anmeldung mit Wirkung zum 19. August 2008 wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr als zurückgenommen gelte. Gegen den Beschluss vom 4. Juni 2008 richtet sich die Beschwerde des An- tragstellers. In seiner Beschwerde, die am 22. August 2009 beim DPMA einge- gangen ist, bemängelt der Antragsteller, ihm sei keinerlei Hilfestellung bei der Ausarbeitung seiner Anmeldeunterlagen gegeben worden. Auf seine hinlänglich bekannte, schwierige Lebenssituation habe man keine Rücksicht genommen. Ein Schreiben des Patentamts vom 10. März 2008, auf das sich der angegriffene Be- schluss beziehe, habe er nicht erhalten. Insgesamt habe er den Eindruck, dass seine Anmeldung mit „negativer Willkür“ bearbeitet worden sei. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller mit Eingabe vom 29. März 2010 aktuelle Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nachgereicht. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Juni 2008 aufzuheben und ihm für das Eintragungsverfahren Verfahrenkostenhilfe zu bewilligen. Die Leitung der Gebrauchsmusterstelle hat keine Veranlassung gesehen, der Be- schwerde abzuhelfen, und am 9. Oktober 2009 die Vorlage der Beschwerde an das Bundespatentgericht verfügt. - 6 - II. Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. 1. Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht verfristet und auch im Übrigen zulässig. Dass der Antragsteller erst am 22. August 2009 gegen den Beschluss vom 8. Juni 2008 Beschwerde eingelegt hat, ist unschädlich. Der Antragsteller hatte zwar, wie sich aus Anlage 6 seiner Eingabe vom 29. März 2010 ergibt, den angegriffenen Beschluss vom 4. Juni 2008 seinerzeit erhalten. Der Beschluss war dem Antragsteller jedoch unter Verstoß gegen die Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG, der auch auf Beschlüsse der Gebrauchs- musterstelle anwendbar ist, nicht formgerecht zugestellt, sondern lediglich formlos übersandt worden. Dies ergibt sich sowohl aus der Eingabe des Antragstellers vom 29. März 2010 als auch aus der Amtsakte selbst, die zum Beschluss vom 8. Juni 2008 keine Zustellungsverfügung enthält. Ein formlos übersandter Be- schluss kann jedoch die Beschwerdefrist nicht in Lauf setzten (vgl. BGH NJW 2003, 1192, 1193). Darüber hinaus kommt auch eine Heilung dieses Zustellungsmangel im Sinne von § 21 Abs. 1 GebrMG, § 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 8 Satz 1 VwZG nicht in Be- tracht. Zwar können nach § 8 Satz 1 VwZG auch die Folgen der Nichtbeachtung zwingender Zustellungsvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen unge- schehen gemacht werden. Der vorliegende Mangel der fehlerhaften Zustellung beruht aber - ausweislich der Amtsakte - darauf, dass der zuständige Sachbear- beiter der Gebrauchsmusterstelle die förmliche Zustellung des Beschlusses nicht angeordnet hat. Deshalb muss zu Gunsten des Antragstellers davon ausgegan- gen werden, dass die Zustellung des angegriffenen Beschlusses nicht gewollt war. Handelt eine Behörde jedoch ohne Zustellungswillen, so kann eine nicht formge- rechte Zustellung nicht mehr durch den tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks geheilt werden. Die Heilung von Zustellungsmängeln setzt nämlich stets voraus, dass die Zustellung eines Dokuments beabsichtigt, mindestens an- - 7 - geordnet und in die Wege geleitet sein muss; es genügt somit nicht, dass die formlose Mitteilung des zuzustellenden Dokuments veranlasst worden war (vgl. zum sog. Zustellungswillen: BPatGE 50, 275, 279 - „Brennstoffe“; BGH NJW 2003, 1192, 1193; Schulte, 8. Aufl., § 127 Rn. 116; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 8 Aufl., § 8 VwZG Rn. 2; ebenso zu § 189 ZPO: Tho- mas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 189 Rn. 7; VG Bremen, Beschluss vom 11. Februar 2010 - 2 K 1351/09 -, nachgewiesen im Internet unter Juris®). Unschädlich für die Fortführung des Beschwerdeverfahrens ist ferner, dass der Antragsteller weder eine Beschwerdegebühr entrichtet noch zum Beschwerde- verfahren einen Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt hat; Beschwerden in Verfah- renskostenhilfesachen sind gebührenfrei (vgl. Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG, Ab- schnitt B. I. - a. E.). 2. Die Beschwerde ist begründet, weil der angegriffene Beschluss unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze ergangen ist und auch mit seiner Be- gründung die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe nicht zu rechtfertigen ver- mag. a) Der Beschluss verletzt den Antragsteller in dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe stützt sich auf Mängel der Anmeldung, die dem Antragsteller offensichtlich nicht mitgeteilt wor- den waren. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerde darauf hingewiesen, dass er einen Bescheid, der das Datum „10. März 2008“ trägt, nicht erhalten habe. Diese Aussage ist glaubhaft, da sie auch durch den Inhalt der Amtsakte nahege- legt wird. Das Aktenexemplar des Bescheides vom 10. März 2008 trägt keinen Vermerk, dass der Bescheid als Ausfertigung oder Urschrift an den Dokumenten- versand des DPMA abgeben wurde. In der Amtsakte ist auch kein anderer Hin- weis enthalten, der den Schluss zuließe, der Antragsteller hätte den Bescheid vom 10. März 2008 erhalten und sei auf diese Weise ordnungsgemäß über die Mängel seiner Anmeldung informiert worden. - 8 - b) Der angegriffene Beschluss hält auch einer inhaltlichen Prüfung nicht Stand. aa) Der Beschluss verletzt den Antragsteller insoweit in seinen Rechten, als ihm die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu Unrecht mit der Begründung verwei- gert worden ist, seine Unterlagen seien „teilweise unleserlich“ und böten keine hinreichende Aussicht auf Eintragung eines Gebrauchsmusters. Die Voraus- setzungen eines solchen Beschlusses, der auf die Regelung von § 21 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG gestützt wird, sind mit Rücksicht auf das Rechtsstaatsprinzip, das ein unangemessene Behinderung der Rechtsverfol- gung ausschließt, eng gezogen (vgl. z. B. BGH NJW 2003, 1192). Die besondere Bedeutung einer solchen Entscheidung ergibt sich auch aus der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 6 WahrnV, wonach die Zurückweisung eines Verfahrenskostenhilfean- trags aufgrund Fehlens hinreichender Erfolgsaussicht der Leitung der Gebrauchsmusterstelle vorbehalten ist. Zwar ist diese formale Rechtmäßigkeits- voraussetzung vorliegend als erfüllt anzusehen, da die Leitung der Gebrauchs- musterstelle den angegriffenen Beschluss mit Verfügung vom 20. Mai 2008 gebil- ligt hat; hierbei ist allerdings übersehen worden, dass eine mangelnde Erfolgsaus- sicht einer Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur dann entgegenstehen kann, wenn ein unbehebbares Eintragungshindernis gegeben ist (vgl. Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 130 Rn. 41; Bühring, GebrMG, 7. Aufl., § 21 Rn. 137). Für diese Feststellung hätte die Anmeldeunterlagen deshalb so „unleserlich“ sein müssen, dass ihnen keinerlei für den Fachmann verständliche und ausführbare technischen Lehre hätte entnommen werden können (vgl. BPatGE 39, 260, 261; Bühring, a. a. O.). Dies tritt jedoch auf die vorliegenden Anmeldeunterlagen nicht zu. Der Senat kann nicht nachvollziehen, wie die Gebrauchsmusterstelle zur Fest- stellung gelangt ist, dass den handschriftlich erstellten Beschreibungsteilen und Zeichnungen, die die Anmeldeunterlagen bilden, keine dem Gebrauchsmuster- schutz (grundsätzlich) zugängliche, technische Lehre - wie oben im Tatbestand näher dargestellt - zu entnehmen sei. Die Anmeldung nennt eine technische Auf- gabe, die in der Bereitstellung einer zusammen- und auseinanderfaltbaren - 9 - Schutzhaube besteht. Gelöst wird die Aufgabe durch eine Schutzhaubenkonstruk- tion, die aus speziellen, mit einer Plane bespannten Faltsegmenten bestehen, die - in der Art eines Lampions - auseinander gezogen und wieder zusammengelegt werden können und bei denen die Segmente, sofern es die Stabilität erfordert, unter Verwendung von Stahlhalterahmen gebildet werden können. Die beschrifte- ten Zeichnungen zeigen weitere Einzelheiten und Ausgestaltungen des Erfin- dungsgegenstandes. Die Gebrauchsmusterstelle hätte somit anhand der Anmel- deunterlagen unschwer erkennen können, dass es sich hier um einen Anmelde- gegenstand handelt, der für den Fachmann eine verständliche und ausführbare technische Lehre darstellt und damit ohne weiteres eine hinreichende Aussicht für eine Gebrauchsmustereintragung bietet. bb) Der angegriffene Beschluss verletzt den Antragsteller ferner dadurch in seinen Rechten, dass er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe von der Erfüllung for- maler Vorgaben der Gebrauchsmusterverordnung - insbesondere der Nachrei- chung maschinell erstellter Unterlagen - abhängig macht. Das Verfahrenskosten- hilfeverfahren will den Rechtsschutz, den das Rechtsstaatprinzip erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BGH NJW 2003, 1192). Unzuläs- sig ist es daher, solche Mängel der Unterlagen im Verfahrenskostenhilfeverfahren zu beanstanden, die behebbar sind. Hierdurch wird die Rechtsverfolgung in das Nebenverfahren der Verfahrenskostenhilfe vorverlagert und dieses damit in unzu- lässiger Weise an die Stelle des Eintragungsverfahrens gesetzt (vgl. BGH a. a. O.; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 130 Rn. 39 und 42). 3. Der Senat hat - wie vorstehend aus Ziffer 2 des Tenors ersichtlich - dem An- tragsteller auf dessen Antrag vom 15. Februar 2008 für das vorliegende Eintra- gungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Die Bewilligung war auszuspre- chen, da der Antrag offensichtlich zulässig und begründet sowie zur Entscheidung reif ist. Die Anmeldung hat grundsätzlich Aussicht auf Erfolg (vgl. oben unter 2. b) aa)); sie erscheint zudem nicht mutwillig und auch die persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnisse des Antragstellers, die dieser im Beschwerdeverfahren noch- mals glaubhaft gemacht hat, rechtfertigen eine Bewilligung. Letzteres zeigt sich - 10 - u. a. daran, dass der Antragsteller über kein Vermögen verfügt und lediglich eine geringe Altersrente bezieht, zu der ihm die örtliche Gemeinde einen Mietkostenzu- schuss (Wohngeld) gewährt (vgl. Wohngeldbescheid der Gemeinde Anröchte vom 4. Januar 2010, Anlage 48 zur Eingabe des Antragstellers vom 29. März 2010). 4. Die Gebrauchsmusterstelle hat nunmehr ihren Datenbestand dahingehend zu berichtigten, dass die Anmeldung … nach wie vor als anhängig geführt wird. Die Anmeldung gilt nicht als zurückgenommen, da der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 15. Februar 2008 den Lauf der Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr gemäß § 21 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 134 PatG gehemmt hat. Der angegriffene Beschluss wiederum hat die Hemmung der Frist nicht beseitigt, da er mangels Zustellung nie rechtskräftig ge- worden war (vgl. oben unter 1.). 5. Das Verfahren, das zu dem angegriffenen Beschluss geführt hat, zeichnet sich nicht nur durch die vorstehend genannten, zahlreichen, schweren Mängel, son- dern insgesamt durch eine nachlässige Bearbeitung aus. Der angegriffene Be- schluss trägt beispielsweise das falsche Aktenzeichen „…“. Fälsch- lich wird auch die angemeldete Erfindung im zentralen, die Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfeantrags vorbereitenden Bescheid der Gebrauchsmuster- stelle vom 10. März 2008 als „Energiegewinnung durch das ‚Faradayische Prin- zip’“ bezeichnet. In der Akte befindet sich ferner eine Gesprächsnotiz des zustän- digen Sachbearbeiters vom 17. März 2008, wonach er den Gegenstand der (für ihn offenbar doch lesbaren) Anmeldung gegenüber dem Antragsteller als eine le- diglich schutzunfähige „Idee“ ohne technischen Gehalt oder „evtl. Verfahren“ be- zeichnet hat; hierbei handelt es sich um eine Bewertung, die selbst bei oberflächli- cher Lektüre der Anmeldeunterlagen nicht hätte erfolgen dürfen (vgl. oben unter 2. b) aa)). Diese Einschätzung wird in einem späteren Bescheid der Gebrauchs- musterstelle vom 20. Januar 2009 nochmals wiederholt, mit dem der Antragsteller nach Erlass des angegriffenen Beschlusses über die Aussichtslosigkeit einer Be- schwerde belehrt worden ist. - 11 - Insgesamt vermitteln die vorgelegten Akten den Eindruck, dass weder Sachbear- beiter noch die für die Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfeantrags aus Gründen, die den Anmeldegegenstand selbst betreffen, an sich unmittelbar zu- ständige Leitung der Gebrauchsmusterstelle den Willen hatten, die hier in Rede stehenden Anmeldeunterlagen pflichtgemäß zu würdigen. Der Antragsteller hat dies in seiner Beschwerde gut nachvollziehbar mit einer „negativen Willkür“ be- zeichnet, die bei der Bearbeitung seiner Anmeldung vorgeherrscht habe. Ange- sichts dessen empfindet es der Senat durchaus als angemessen, die vorliegenden Akten der Gebrauchsmusterstelle mit der Aufforderung zurückzureichen, die An- meldung … nunmehr ernsthaft in Bearbeitung zu nehmen und für eine rechtsstaatlich gebotene und faire Durchführung des Eintragungsverfahrens Sorge zu tragen. Müllner Guth Eisenrauch Bb