Beschluss
2 W (pat) 31/09
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 2 Ni 31/09 (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 11. November 2010 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das deutsche Patent 43 45 427 hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2010 unter Mitwirkung der Vorsit- zenden Richterin Sredl sowie des Richters Dipl.-Ing. Prasch, der Richterin Susanne Werner, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl. Phys. Dr. Thum-Rung für Recht erkannt: I. Das Patent 43 45 427 wird für nichtig erklärt. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 43 45 427 (Streit- patent), das durch Teilung aus der Patentanmeldung P 43 05 026.3-53 hervorge- gangen ist. Die Stammanmeldung war am 18. Februar 1993 unter Inanspruch- nahme der Priorität der japanischen Patentanmeldung vom 20. Februar 1992 mit dem Aktenzeichen JP 04-069320 angemeldet worden. Gegen die Erteilung des Streitpatents in der Fassung der Patentschrift DE 43 45 427 B4, die am 4. Dezember 2008 veröffentlicht worden ist, wurde am 4. März 2009 Einspruch eingelegt, der mit Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Oktober 2009 als unzulässig verworfen worden ist. Die letzte Zustellung dieses Beschlusses an die Verfahrensbeteiligten erfolgte am 22. Oktober 2009. Gegen den Beschluß wurde kein Rechtsmittel eingelegt. - 3 - Das Streitpatent hat die Bezeichnung „Bildanzeigegerät“ und umfaßt 8 Ansprüche. Der erteilte selbständige Patentanspruch 1 lautet: „Computersystem, aufweisend: einen Computer (1e) mit einem Programm zum Betreiben des Computers, welcher Bilddaten und Kommunikationssignale er- zeugt und welcher Daten von peripheren Einrichtungen (10) emp- fängt und verarbeitet; eine Anzeigeeinheit (1f) zum Empfangen der Bilddaten und Kom- munikationssignale von dem Computer, zum Erzeugen einer An- zeige und zum Erzeugen eines Empfangsbestätigungssignals zum Bestätigen des Empfangs der Kommunikationssignale zur Kom- munikation mit dem Computer (1e), wobei die Anzeigeeinheit (1f) einen Speicher (603) mit Steuerdaten zum Steuern der Anzeige auf der Anzeigeeinheit (1f) enthält, die beim Empfang der Kom- munikationssignale ausgelesen werden; und ein bidirektionales Kabel zum Zuführen der Bilddaten und der Kommunikationssignale von dem Computer zu der Anzeigeeinheit (1f) und zum Zuführen der Empfangsbestätigungssignale von der Anzeigeeinheit zu dem Computer (1e).“ Zu den auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüchen 2, 3 und 4 wird Bezug genommen auf die Streitpatentschrift. Der nebengeordnete Patentanspruch 5 lautet: „Anzeigeeinheit zum Empfangen von Kommunikationssignalen von einem Computer (1e) und zum Senden von Daten bezüglich der Anzeigeeinheit an dem Computer (1e), wobei die Anzeigeeinheit aufweist: eine Schnittstellenschaltung (83), über welche die Kommunikati- - 4 - onssignale, die von einem Programm zum Betreiben des Compu- ters erzeugt werden, empfangen werden und Empfangsbestäti- gungssignale zum Bestätigen des Empfangs des Kommunikati- onssignals gesendet werden; und eine Schaltung (84) zum Empfangen der Kommunikationssignale von der Schnittstellenschaltung (83) und zum Steuern der Anzei- geeinheit gemäß den empfangenen Kommunikationssignalen und zum Senden der Daten bezüglich der Anzeigeeinheit über die Schnittstellenschaltung (83) an den Computer (1e).“ Zu den auf Patentanspruch 5 rückbezogenen Unteransprüchen 6, 7 und 8 wird Bezug genommen auf die Streitpatentschrift. Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, dass der Gegenstand des erteilten, nebengeordneten Patentanspruchs 5 des Streitpatents unzulässig erwei- tert sei. Insbesondere das Merkmal „Daten bezüglich der Anzeigeeinheit“ und das Merkmal, wonach über eine Schnittstellenschaltung „Empfangsbestätigungssigna- le zum Bestätigen des Empfangs des Kommunikationssignals gesendet werden“, könnten der ursprünglichen Offenbarung der Stammanmeldung P 43 05 026.3-53 nicht entnommen werden und seien deswegen unzulässig i. S. v. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG. Weiter macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig, weil er nicht neu sei und sich jedenfalls für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Dazu beruft sich die Klägerin auf folgende Druckschriften: A2 DE 43 05 026 A1 (Offenlegungsschrift zur Stammanmel- dung P 43 05 026.3-53) A3 WO 93 / 06 587 A1 (nachveröffentlicht; mit - 5 - Veröffentlichungshinweis und amtl. Registerauszug zu EP 0 604 536) A4 EP 0 456 923 A1 A5 US 4 689 740 A A6 DE 28 04 294 C2 A7 DE 28 39 888 C2 A8 DE 24 13 839 A1 A9 DE 27 03 579 C2 A10 DE 35 12 278 C2 A11 Fernseh- und Kinotechnische Gesellschaft e.V., Tagungs- band, 10. Jahrestagung vom 13. bis 17. September 1982, Seiten 153 bis 167 A12 EP 0 295 691 A2 A13 DE 37 22 169 A1 A14 BPatG 23 W (pat) 322/04, Beschluß vom 11. 12. 2007 A15 englische Übersetzung von Beschreibung und Ansprüchen der Prioritätsanmeldung FI 914 435 zur WO 93 / 06 587 A1 (Doku- ment A3) A15a beglaubigte Übersetzung (wie A15) A16 The I2C-bus and how to use it. Philips, Januar 1992 (28 Seiten) Die Klägerin beantragt, das Patent 43 45 427 für nichtig zu erklären; hilfsweise beantragt sie im Hinblick auf die in der mündlichen Ver- handlung neu vorgelegten Hilfsanträge 1 und 2 Vertagung. - 6 - Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise beantragt sie, dem Streitpatent eine der Fassungen der in der mündlichen Verhandlung neu vorgelegten Hilfsanträge 1 oder 2 zu geben. Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 lautet: „Anzeigeeinheit zum Empfangen von Kommunikationssignalen von einem Computer (1e) und zum Senden von Daten bezüglich der Anzeigeeinheit an den Computer (1e), wobei die Anzeigeeinheit aufweist: eine Schnittstellenschaltung (83), über welche die Kommunikati- onssignale, die von einem Programm zum Betreiben des Compu- ters erzeugt werden, empfangen werden und Empfangsbestäti- gungssignale zum Bestätigen des Empfangs des Kommunikati- onssignals gesendet werden; und eine Schaltung (84) zum Emp- fangen der Kommunikationssignale von der Schnittstellenschal- tung (83) und zum Steuern der Anzeigeeinheit gemäß den emp- fangenen Kommunikationssignalen und zum Senden der Daten bezüglich der Anzeigeeinheit über die Schnittstellenschaltung (83) an den Computer (1e), wobei die Daten bezüglich der Anzeigeeinheit eine Betriebssitua- tion der Anzeigeeinheit beschreiben.“ Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 2 lautet: „Anzeigeeinheit zum Empfangen von Kommunikationssignalen von einem Computer (1e) und zum Senden von Daten bezüglich der Anzeigeeinheit an den Computer (1e), - 7 - wobei die Anzeigeeinheit aufweist: eine Schnittstellenschaltung (83), über welche die Kommunikati- onssignale, die von einem Programm zum Betreiben des Compu- ters erzeugt werden, empfangen werden und Empfangsbestäti- gungssignale zum Bestätigen des Empfangs des Kommunikati- onssignals gesendet werden; eine Schaltung (84) zum Empfangen der Kommunikationssignale von der Schnittstellenschaltung (83) und zum Steuern der Anzeigeeinheit gemäß den empfangenen Kommunikationssignalen und zum Senden der Daten bezüglich der Anzeigeeinheit über die Schnittstellenschaltung (83) an den Computer (1e); einen Mikrocomputer (602) zur Erzeugung von Steuerdaten aus den Kommunikationssignalen, um durch die Steuerdaten eine vor- bestimmte Einstellung der Anzeigeeinheit einzustellen, und einen Speicher (603) zum Speichern der Steuerdaten zur Ausführung einer vorbestimmten Einstellung der Anzeigeeinheit, welche aus dem Speicher (603) ausgelesen werden, wenn die Anzeigeeinheit das nächste Mal eingeschaltet wird, um die vorbestimmte Einstel- lung der Anzeigeeinheit auszuführen, wobei die Daten bezüglich der Anzeigeeinheit eine Betriebssitua- tion der Anzeigeeinheit beschreiben.“ Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents für schutzfähig, jedenfalls in den Fassun- gen der Hilfsanträge 1 und 2. Die Klägerin sieht auch die Gegenstände der beiden einzigen Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 als unzulässig erweitert an und meint im übri- gen, daß die beschränkten Fassungen des Streitpatents gemäß Hilfsanträgen 1 und 2 nicht schutzfähig i. S. v. §§ 1 bis 5 PatG seien. Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf deren Schriftsätze verwiesen. - 8 - Das Gericht hat die patentamtlichen Erteilungsakten der Stammanmeldung P 43 05 026.3-53 zu dem Verfahren beigezogen. Entscheidungsgründe I. 1. Die Klage ist statthaft. Ein anhängiges Einspruchsverfahren steht der Erhe- bung der Klage nicht (mehr) entgegen, § 81 Abs. 2 Satz 1 PatG. Zwar war im Zeitpunkt der Klageerhebung im September 2009 noch das Einspruchsverfahren gegen das Streitpatent beim Deutschen Patent- und Markenamt anhängig. Das Einspruchsverfahren wurde jedoch mit rechtskräftigen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Oktober 2009 bereits beendet. 2. Die Klage ist im übrigen zulässig und begründet. Das Streitpatent war für nich- tig zu erklären, weil die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung gemäß §§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG und der mangelnden Patentfähig- keit gemäß §§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG i. V. m. §§ 1 bis 5 PatG bestehen: Die Gegenstände des erteilten Patentanspruchs 5 des Streitpatents und des einzigen Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 2 gehen über den Inhalt der Stammanmel- dung P 43 05 026.3-53 in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Die hilfsweise verteidigte Fassung des Streitpatents gemäß Hilfsan- trag 1 ist nicht schutzfähig i. S. v. §§ 1 bis 5 PatG. II. 1. Das Streitpatent betrifft Computersysteme, die eine Computereinheit und eine Anzeigeeinheit aufweisen, und insbesondere die Art der Verbindung und Kommu- nikation zwischen beiden. Alternativ betrifft es Anzeigeeinheiten und deren Ausbil- dung für die Kommunikation mit einer Computereinheit. Dabei geht die Beschreibung des Streitpatents davon aus, daß es zum Prioritäts- - 9 - zeitpunkt unterschiedlich anzusteuernde Anzeigeeinheiten gab, und dass die auf den Anzeigeeinheiten anzuzeigenden Bilder hinsichtlich ihrer Anzeigeposition und Größe und hinsichtlich der Ablenkfrequenz des Videosignals unterschiedlich sein konnten (Streitpatentschrift Absatz [0002]). Somit ergab sich das grundsätzliche Problem, von einem Computer aus unterschiedliche Anzeigeeinheiten zu betrei- ben, und diese wiederum in unterschiedlichen Anzeigemodi. Um in diesen Fällen eine befriedigende Anzeige zu erhalten, gehe ein bekannter technischer Ansatz dahin, eine Anzeigeeinheit zu schaffen, die in der Lage ist, verschiedene Videosignale zu behandeln. Bei dieser Lösung würden sowohl die Anzeigeposition als auch die Anzeigegröße des Bildes durch die Anzeigeeinheit selbst gesteuert, aber bei Eingabe eines unbekannten Videosignals in die Anzei- geeinheit würden Einstellungen durch den Benutzer über Schalter an der Anzei- geeinheit notwendig (Streitpatentschrift Absatz [0002], [0004] und [0008]). Ein anderer Ansatz des Standes der Technik gehe dahin, daß der Anzeigezustand von der Computereinheit aus geschaltet und gesteuert werde. Bei dieser Lösung erzeuge die Computereinheit ein Unterscheidungssignal, das einem Videosignal während einer Austastperiode überlagert werde, und die Anzeigeeinrichtung schalte die Ablenkungsfrequenz auf der Grundlage des Unterscheidungssignals. Eine solche elektronische Umschaltung erlaube jedoch im bekannten Stand der Technik nur zwei Modi mit der Folge, daß sich darüber hinaus kein befriedigender Anzeigezustand erreichen lasse (Streitpatentschrift Absätze [0005] bis [0007] und [0009]). 2. Ausgehend von diesem Stand der Technik besteht die Aufgabe gemäß Streitpatent darin, „die Komplexität der Verbindung zwischen einer Computereinheit und einer Anzeigeeinheit zu vermindern“ (siehe Streitpatentschrift Absatz [0010]). - 10 - 3. Diese Aufgabe soll mit den Gegenständen der erteilten nebengeordneten Ansprüche 1 und 5 und den auf sie rückbezogenen Unteransprüchen, hilfsweise mit den Gegenständen der beiden einzigen Ansprüche nach den Hilfsanträgen 1 und 2 gelöst werden. Dafür schlägt der erteilte Anspruch 1 ein Computersystem mit folgenden Merk- malen vor, hier wiedergegeben in einer vom Senat vorgenommenen Merkmals- gliederung, die im Einvernehmen mit beiden Parteien Grundlage der mündlichen Verhandlung war: a) Computersystem, aufweisend b) einen Computer (1e) mit einem Programm zum Betreiben des Computers, b1) welcher Bilddaten und Kommunikationssignale erzeugt und b2) welcher Daten von peripheren Einrichtungen (10) empfängt und verarbeitet; c) eine Anzeigeeinheit (1f) c1) zum Empfangen der Bilddaten und Kommunikationssignale von dem Computer, c2) zum Erzeugen einer Anzeige und c3) zum Erzeugen eines Empfangsbestätigungssignals zum Bestätigen des Empfangs der Kommunikationssignale zur Kommunikation mit dem Computer (1e), c4) wobei die Anzeigeeinheit (1f) einen Speicher (603) mit Steuerdaten zum Steuern der Anzeige auf der Anzeigeein- heit (1f) enthält, die beim Empfang der Kommunikationssig- nale ausgelesen werden; und d) ein bidirektionales Kabel zum Zuführen der Bilddaten und der Kommunikationssignale von dem Computer zu der Anzeige- einheit (1f) und zum Zuführen der Empfangsbestätigungssig- nale von der Anzeigeeinheit zu dem Computer (1e). - 11 - Der erteilte Anspruch 5 schlägt eine Anzeigeeinheit mit folgenden Merkmalen vor, hier wiedergegeben in einer vom Senat vorgenommenen Merkmalsgliederung, die im Einvernehmen mit beiden Parteien Grundlage der mündlichen Verhandlung war: e) Anzeigeeinheit e1) zum Empfangen von Kommunikationssignalen von einem Computer (1e) und e2) zum Senden von Daten bezüglich der Anzeigeeinheit an dem Computer (1e), wobei die Anzeigeeinheit aufweist: f) eine Schnittstellenschaltung (83), über welche f1) die Kommunikationssignale, die von einem Programm zum Betreiben des Computers erzeugt werden, empfangen wer- den und f2) Empfangsbestätigungssignale zum Bestätigen des Emp- fangs des Kommunikationssignals gesendet werden; und g) eine Schaltung (84) g1) zum Empfangen der Kommunikationssignale von der Schnitt- stellenschaltung (83) und g2) zum Steuern der Anzeigeeinheit gemäß den empfangenen Kommunikationssignalen und g3) zum Senden der Daten bezüglich der Anzeigeeinheit über die Schnittstellenschaltung (83) an den Computer (1e). Der eine Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 schlägt eine Anzeigeeinheit gemäß erteiltem Patentanspruch 5 vor. Dabei ist im Merkmal e2) die Formulierung „an dem Computer (1e)“ berichtigt worden zu „an den Computer (1e)“, was - für sich genommen - den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 5 noch nicht verän- dert. Folgendes Merkmal tritt neu hinzu: h) wobei die Daten bezüglich der Anzeigeeinheit eine Betriebssituation der Anzeigeeinheit beschreiben. - 12 - Auch der eine Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 2 schlägt eine Anzeigeeinheit gemäß erteiltem Patentanspruch 5 vor. Dabei ist wiederum im Merkmal e2) die Formulierung „an dem Computer (1e)“ berichtigt worden zu „an den Computer (1e)“, was - für sich genommen - den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 5 noch nicht verändert. Folgende drei neue Merkmale treten hinzu: j) einen Mikrocomputer (602) zur Erzeugung von Steuerdaten aus den Kommunikationssignalen, um durch die Steuerdaten eine vorbestimmte Einstellung der Anzeigeeinheit einzustel- len, und k) einen Speicher (603) zum Speichern der Steuerdaten zur Ausführung einer vorbestimmten Einstellung der Anzeigeein- heit, welche aus dem Speicher (603) ausgelesen werden, wenn die Anzeigeeinheit das nächste Mal eingeschaltet wird, um die vorbestimmte Einstellung der Anzeigeeinheit auszu- führen, l) wobei die Daten bezüglich der Anzeigeeinheit eine Betriebssituation der Anzeigeeinheit beschreiben. (Merkmal l) ist identisch mit Merkmal h) im einen Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1.) 4. Der für die Beurteilung des Gegenstandes des Streitpatents maßgebende Fachmann, der mit der Verbesserung der elektronischen Bildsignal- und Daten- kommunikationsverbindung zwischen einer Computereinheit und einer Bildanzei- geeinheit beauftragt wird, ist ein Entwicklungsingenieur der Elektrotechnik bzw. Nachrichtentechnik mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss. - 13 - III. Das Streitpatent war in seiner erteilten Fassung gemäß §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4, PatG für nichtig zu erklären, weil sein Gegenstand mit der Formulierung in Patentanspruch 5 Merkmal e2) „Daten bezüglich der Anzeigeeinheit“ über den In- halt der Stammanmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich ein- gereicht worden ist. 1. Der Ausdruck „Daten bezüglich der Anzeigeeinheit“ ist aus Sicht des Fach- manns dahin auszulegen, dass er neben einer Empfangsbestätigung für das Steuersignal und Informationen zum momentanen Betriebszustand der Anzeige- einheit auch jegliche andere Daten umfassen kann, mithin also auch einen unver- änderlichen Code zur Identifizierung der Anzeigeeinheit. 1.1 Das Streitpatent verwendet den Ausdruck „Daten bezüglich der Anzeigeein- heit“ nur in den Ansprüchen 4, 5 und 8. Aus diesen Ansprüchen ergibt sich ledig- lich, dass solche Daten gemeint sind, die von der Anzeigeeinheit an die Compu- tereinheit gesendet werden. Die Beschreibung des Streitpatents verwendet den Ausdruck „Daten bezüglich der Anzeigeeinheit“ an keiner Stelle. 1.2 Aus der Sicht des Fachmanns umfasst der Ausdruck „Daten bezüglich der An- zeigeeinheit“ - im Kontext des Streitpatents verstanden - alle Daten, die von einer Anzeigeeinheit an eine Computereinheit gesendet werden können. Als ein solches Datum war im maßgeblichen Stand der Technik jedenfalls auch ein (möglicher) Identifikationscode der Anzeigeeinheit bekannt. Hierzu wird beispielhaft auf An- lage A3 Seite 2 Absatz 2, oder auf Anlage A4 Spalte 1 Zeile 23 – 36 verwiesen. Dort ist jeweils eine Anzeigeeinheit vorbeschrieben, die einen (unveränderlichen) Code zur Identifizierung ihres Gerätetyps aussendet. 2. Der Auslegung unter 1. steht nicht entgegen, dass in der Beschreibung des Streitpatents konkret nur zwei Datentypen offenbart sind, die unter den Ausdruck „Daten bezüglich der Anzeigeeinheit“ fallen könnten – nämlich eine Empfangsbe- - 14 - stätigung für das Steuersignal und Informationen zum momentanen Betriebszu- stand der Anzeigeeinheit. 2.1 Das erste, vierte und fünfte Ausführungsbeispiel des Streitpatents beschreibt jeweils eine unidirektionale Signalübertragung von dem Computer zur Anzeigeein- heit hin (vgl. Fig. 1, Fig. 10 u. a.), die umgekehrte Übertragungsrichtung von der Anzeigeeinheit zum Computer ist dort nicht vorgesehen. Deshalb lassen sie sich zur Auslegung des Ausdrucks „Daten bezüglich der Anzeigeeinheit“ nicht heran- ziehen. Eine Übermittlung von der Anzeigeeinheit an den Computer ist lediglich im zweiten und im dritten Ausführungsbeispiel des Streitpatents beschrieben, sowie in zusam- menfassenden Beschreibungsteilen kurz erwähnt. Aus diesen Fundstellen erkennt der Fachmann nicht mehr als die genannten zwei Typen von Daten: 2.1.1 Absatz [0063]: „In dem zweiten Ausführungsbeispiel der vorliegenden Erfindung kann, da das Steuersignal mittels der Allzweckschnittstelle über- tragen und empfangen wird, eine zweiseitige Kommunikation zwi- schen der Anzeigeeinheit 1d und der Computereinheit 1c gemacht werden. Demgemäß kann die Computereinheit erkennen, ob die Anzeigeeinheit 1d das Steuersignal exakt empfangen hat oder nicht, wie der Steuerzustand der Anzeigeeinheit 1d zur momenta- nen Zeit ist oder ob die Anzeigeeinheit 1d exakt betrieben wird oder nicht.“ Dabei versteht der hier zuständige Fachmann das „Erkennen, ob die Anzeigeein- heit das Steuersignal exakt empfangen hat oder nicht“, als den Erhalt einer Emp- fangsbestätigung für das Steuersignal, gesendet von der Anzeigeeinheit. Den „Steuerzustand der Anzeigeeinheit zur momentanen Zeit“ und „ob die Anzeigeein- heit exakt betrieben wird oder nicht“ interpretiert er im Sinne einer Statusmeldung des momentanen Betriebszustands der Anzeigeeinheit. - 15 - 2.1.2 Absatz [0070] Zeile 9 bis 17: „Selbst in dem dritten Ausführungsbeispiel der vorliegenden Erfin- dung können, da die Schnittstellen zwischen der Computereinheit 1e und der Anzeigeeinheit 1f die Fähigkeit zur zweiseitigen Kom- munikation haben, nicht nur die Bilddaten und das Steuersignal von der Computereinheit 1e übertragen werden, sondern auch ein Signal zur Empfangsbestätigung und ein Berichtsignal zur Be- triebssituation können von der Anzeigeeinheit 1f übertragen wer- den.“ Dies wird der Fachmann gleichfalls als Übertragung einer Empfangsbestätigung und Statusmeldung des momentanen Betriebszustands verstehen. 2.1.3 Absatz [0078], Unterpunkt 2: „(2) Der Anwender kann den notwendigen Anzeigezustand exakt erhalten.“ sowie Absatz [0086]: „… und wobei Information bezüglich einer Betriebssituation der Anzeigeeinheit 1d in der Lage ist, durch die Schnittstelle von der Anzeigeeinheit 1d an die Computereinheit übertragen zu werden.“ Hier ist für den Fachmann ebenfalls nicht mehr als eine „Betriebsstatusmeldung“ erkennbar, so wie sie zuvor aus den anderen beiden Fundstellen hervorging. Eine darüber hinausgehende Offenbarung ist „unmittelbar und eindeutig“ (vgl. BGH GRUR 2010, 910 – Fälschungssicheres Dokument) nicht zu entnehmen. 2.2 Weil der Ausdruck „Daten bezüglich der Anzeigeeinheit“ in der Beschreibung der Streitpatentschrift selbst nicht näher definiert ist, und die genannten Fundstel- len konkret auf bestimmte Ausführungsbeispiele bezogen sind, ohne eine allge- - 16 - meine technische Lehre zu geben, ist die Beschreibung nicht geeignet, den sach- lich weiter gefassten Wortlaut des Ausdrucks und damit das Patent auf die kon- kreten Beispiele zu beschränken. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird, wenn sich – wie hier – die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele des Patents ausschließlich auf bestimmte Ausführungsformen beziehen, ein weiter zu verstehender Sinnge- halt der Patentansprüche nicht auf diese Ausführungsformen eingeschränkt. Eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinn einer Auslegung unterhalb des Sinn- gehalts) der Patentansprüche ist generell nicht zulässig (BGH GRUR 2007, 309 – Schussfädentransport; vgl. BGH GRUR 2004, 47 – Blasenfreie Gummibahn I). 3. Der Ausdruck „Daten bezüglich der Anzeigeeinheit“, der von seinem Sinnge- halt her auch einen unveränderlichen Code zur Identifizierung der Anzeigeeinheit umfasst, wird in den zugrundeliegenden Anmeldeunterlagen weder ausdrücklich noch mittelbar offenbart. 3.1 Das Streitpatent ist durch Teilung aus der Anmeldung P 43 05 026.3 hervorge- gangen. Der Senat bezieht sich zum Nachweis der ursprünglichen Offenbarung im folgenden auf deren Offenlegungsschrift DE 43 05 026 A1 (Anlage A2 – im fol- genden: A2), da zwischen den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen und der A2 kein Unterschied festgestellt wurde. 3.2 Der Wortlaut „Daten bezüglich der Anzeigeeinheit“ findet sich an keiner Stelle der A2. Als mögliche Erläuterungen finden sich lediglich dieselben Textstellen wie im Streitpatent (s. o. 2.1.1 bis 2.1.3), in identischer Formulierung. Ein Code zur Identifizierung der Anzeigeeinheit ist ebensowenig wie im Streitpatent beschrieben oder auch nur angedeutet. 3.2.1 Der Inhalt der A2 ist mit dem Inhalt der Streitpatentschrift auf weiten Stre- cken identisch. Unterschiede bestehen bei der Angabe der Aufgabenstellung und des von der Prüfungsstelle für relevant erachteten Standes der Technik (Streitpa- - 17 - tent: Abätze [0010] bis [0013] / A2 Spalte 2 Zeile 28 bis Spalte 4 Zeile 13), außer- dem wurde der Text der ursprünglichen Patentansprüche (A2: Spalte 13 Zeile 28 bis Spalte 16 Zeile 39) als Beschreibung in die Streitpatentschrift aufgenommen (Absätze [0079] bis [0093]). 3.2.2 Die in die Streitpatentschrift nicht übernommenen Textpassagen (A2 Spalte 2 Zeile 28 bis Spalte 4 Zeile 13) liefern keinen zusätzliche Hinweis auf „Daten bezüglich der Anzeigeeinheit“, insbesondere wird auch hier nirgendwo ein Code zur Identifizierung der Anzeigeeinheit beschrieben. 3.2.3 Die aus dem Streitpatent zitierten Textpassagen stimmen wörtlich mit den entsprechenden Passagen der A2 überein: Streitpatent Absatz [0063] entspricht A2 Spalte 10 Zeile 10 – 19; Streitpatent Absatz [0070] Zeile 9 bis 17 entspricht A2 Spalte 11 Zeile 16 – 24; Streitpatent Absatz [0078], Unterpunkt 2 entspricht A2 Spalte 13 Zeile 2 – 3; und der zitierte Teil aus Streitpatent Absatz [0086] entspricht ei- nem Teil des ursprünglichen Unteranspruchs 7. Sonach ist hier nicht mehr zu entnehmen als aus dem Streitpatent. 3.3 Dem gegenüber hat die Patentinhaberin die Auffassung vertreten, die Be- griffe „Berichtsignal zur Betriebssituation“, „Steuerzustand der Anzeigeeinheit“ und „Anzeigezustand“ seien dahingehend funktional zu verstehen, dass ein auf der konkreten Anzeigeeinheit optimal anzuzeigendes Bild erreicht werde, ohne dass der Anwender sich um die Einstellung der Anzeigeeinheit kümmern müsse. Dies könne (auch) dadurch erreicht werden, dass die Anzeigeeinheit identifiziert und dadurch Rückschlüsse auf ihre Fähigkeiten gezogen würden. Daher sei ein Identi- - 18 - fizierungscode einer Anzeigeeinheit, aus dem auf deren Fähigkeiten geschlossen werden könne, ursprünglich mit offenbart. Dieser Auslegung ist der Senat nicht gefolgt. Denn wenn man die genannten Beg- riffe „funktional“ verstehen würde, hätte es für den Durchschnittsfachmann weiter- gehender Überlegungen bedurft, um die Übersendung eines Identifizierungscodes als implizit mit offenbart zu erkennen. Dafür hätte er, ausgehend von den in der Stammanmeldung beschriebenen Daten, die den momentanen Betriebszustand darstellen, zu der Erkenntnis gelangen müssen, dass statt dieser Daten auch eine Information über den Anzeigegerätetyp für den erfindungsgemäßen Zweck ausrei- chen könnte. Diese Information ist jedoch eine unveränderliche, gerätespezifische Information; dagegen haben die Betriebsstatusdaten als „momentane Werte“, die sich ständig verändern, einen ganz anderen Informationscharakter. Das wäre eine über die Ursprungsoffenbarung hinausgehende, weiterführende Überlegung ge- wesen. Als offenbart gilt aber nur, was sich „unmittelbar und eindeutig“ der Offenbarung entnehmen läßt (vgl. BGH GRUR 2010, 910 – Fälschungssicheres Dokument). 4. Mit dem nebengeordneten erteilten Patentanspruch 5 fallen nicht nur die die- sem untergeordneten erteilten Patentansprüche 6 bis 8, sondern auch der erteilte selbständige Anspruch 1 zusammen mit den diesem untergeordneten Patentan- sprüchen 2 bis 4. Vorliegend hat die Patentinhaberin das Streitpatent nicht nur in der erteilten Fassung verteidigt, sondern auch in solchen Fassungen, die sie im Rahmen der Hilfsanträge 1 und 2 zur Entscheidung gestellt hat. Mit diesen Hilfs- anträgen hat sie klargestellt, in welchen beschränkten Fassungen das Streitpatent nach ihrem Willen bestehen bleiben sollte, sofern das Streitpatent in seiner erteil- ten Fassung auch nur teilweise für nichtig zu erklären war (vgl. BGHZ 173, 47 – Informationsübermittlungsverfahren II). Für ein stillschweigendes Begehren der Patentinhaberin, das Streitpatent möge bei Nichtigkeit des erteilten Patentan- spruchs 5 im Umfang des erteilten Patentanspruchs 1 und der auf ihn rückbezo- genen Unteransprüche aufrechterhalten werden, ergeben sich keine Anhalts- punkte. - 19 - IV. Die Patentinhaberin kann ihr Patent auch nicht in der Fassung nach Hilfsantrag 1 erfolgreich verteidigen. Denn Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 steht der Nich- tigkeitsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit gemäß § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG entgegen. 1. Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 umfasst alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 5 und das zusätzliche Merkmal h), „wobei die Daten be- züglich der Anzeigeeinheit eine Betriebssituation der Anzeigeeinheit beschreiben“. Dieses zusätzliche Merkmal beschränkt den ursprünglichen Gegenstand des er- teilten Patentanspruchs 5 in dem Umfang, wie dieser nach den Feststellungen oben unter III. über das ursprünglich Offenbarte hinausgeht. Ob dem Gegenstand des einen Patentanspruchs aus anderen Gründen der Nichtigkeitsgrund der unzu- lässigen Erweiterung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG entgegensteht, kann offen- bleiben, weil sich dieser Gegenstand am Prioritätstag der Stammanmeldung für den Fachmann bereits in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab und er deswegen gemäß § 22 Abs. 1, 21 Abs 1 Nr. 1 PatG nicht schutzfähig ist. 2. Die verwendeten Begriffe „Kommunikationssignale“ und „Empfangsbestäti- gungssignal“ bedürfen der Auslegung, wobei insbesondere auch die Beziehung zu den unterschiedlichen Ausführungsbeispielen zu klären ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass allein die verwendeten Bezugszeichen 1e, 83 und 84 den Patentanspruch nicht auf ein Ausführungsbeispiel einschränken (vgl. BGH GRUR 2006, 316 – Koksofentür). 2.1 Grundlage für eine sachgerechte Auslegung können nur das zweite und dritte Ausführungsbeispiel (Figuren 7 / 8, Absätze [0057] - [0070]), sowie ggf. dort in Be- zug genommene andere Beschreibungsteile sein. - 20 - 2.1.1 In der Beschreibung des Streitpatents sind fünf unabhängige, nur im Hin- blick auf die Ausgangs-Anordnung übereinstimmende Ausführungsbeispiele offen- bart, welche sich in ursprünglich fünf nebengeordneten Patentansprüchen wieder- finden (siehe Stammanmeldung / Anlage A2) und welche sich hinsichtlich der Sig- nalübertragung zwischen Computereinheit und Bildanzeigeeinheit unterscheiden. Das „erste Ausführungsbeispiel“ ist in den Figuren 1 bis 5 erläutert. Es betrifft die Übermittlung von Steueranweisungen zum Einstellen eines Anzeigebildes von ei- ner Computereinheit an eine Anzeigeeinheit, wobei die Steueranweisungen vom Benutzer mit einer üblichen Eingabeeinheit (Tastatur, Maus, Eingabestift) erzeugt werden. Die Übertragung zur Anzeigeeinheit erfolgt durch Überlagerung eines Vi- deo- oder Synchronisierungssignals während der vertikalen Rücksprungperiode. Hierfür wird eine geeignete elektronische Schaltung jeweils in der Computereinheit und in der Anzeigeeinheit angegeben. Eine Alternative des „ersten Ausführungsbeispiels“ ist anhand der Figur 6 be- schrieben. Zur Verarbeitung der übermittelten Steueranweisungen wird hier in der Anzeigeeinheit anstelle einer komplexen Steuerschaltung ein Mikrocomputer ein- gesetzt. Diesem kann auch ein nicht-flüchtiger Speicher zugeordnet sein, in dem empfangene Einstelldaten dauerhaft abgelegt und sogar bei einem späteren er- neuten Einschalten der Anzeigeeinheit abgerufen werden können. Das „zweite Ausführungsbeispiel“ gemäß Figur 7 schlägt für die Übertragung der Steueranweisungen statt der Video- oder Synchronisierungssignal-Überlagerung eine übliche digitale Schnittstelle wie RS-232C, GP-IB oder SCSI vor. Das habe auch den Vorteil, dass eine bidirektionale Kommunikation durchgeführt werden könne. Diese Idee wird im „dritten Ausführungsbeispiel“ (Figur 8) noch dahingehend er- weitert, dass die digitale Schnittstelle zusätzlich für die Übertragung der Bilddaten eingesetzt werden soll, so dass eine Erzeugung und Übertragung der Video- und Synchronisationssignale von der Computereinheit aus nicht länger erforderlich ist. - 21 - Das „vierte Ausführungsbeispiel“ (Figur 9) beruht wiederum auf der bekannten Vi- deo- und Synchronisationssignalübertragung. Zur Übermittlung der Steueranwei- sungen von der Computereinheit an die Anzeigeeinheit wird hier eine Modulati- onsschaltung vorgeschlagen, welche die zu übertragenden digitalen Einstelldaten der Wechselspannungs-Energieversorgung überlagert. Das „fünfte Ausführungsbeispiel“ gemäß Figur 10 will – im Unterschied zu den ersten vier Ausführungsbeispielen – jede Belastung der Computereinheit vermei- den und schlägt dazu vor, die Eingabeeinheit für die Steueranweisungen direkt an die Anzeigeeinheit anzuschließen. Eine diesen fünf Ausführungsbeispielen zugrundeliegende allgemeine technische Lehre zur Ausgestaltung der Kommunikation zwischen Computereinheit und An- zeigeeinheit vermag der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht zu ent- nehmen. 2.1.2 Der einzige Patentanspruch nach Hilfsantrag 1 ist auf eine Anzeigeeinheit mit einer Steuerschaltung (84) und einer damit verbundenen bidirektionalen (weil empfangenden und sendenden) Schnittstellenschaltung (83) gerichtet. Eine solche bidirektionale Schnittstellenschaltung liegt nur dem zweiten und dem dritten Ausführungsbeispiel zugrunde. Hingegen beschreibt das „erste Ausfüh- rungsbeispiel“ eine Schnittstelle, mit der nur Daten zur Anzeigeeinheit hin übertra- gen werden können, ohne die Möglichkeit der Rücksendung von Informationen an den Computer; das „fünfte Ausführungsbeispiel“, bei dem Einstellsignale von einer Eingabeeinheit direkt an die Anzeigeeinheit übermittelt werden, bietet ebenfalls keinen Rücksende-Kanal zur Computereinheit. Die Überlagerung der Wechsel- spannungs-Energieversorgung mit Einstelldaten nach dem „vierten Ausführungs- beispiel“ könnte zwar prinzipiell als bidirektionale Kommunikation ausgelegt sein; da aber explizit nur eine Modulationsschaltung (91) auf Seiten des Computers und eine Demodulationsschaltung (93) in der Anzeigeeinheit beschrieben werden, fehlt auch hier der Rücksende-Kanal, Informationen lassen sich nur zur Anzeigeeinheit - 22 - hin senden. Diese drei letztgenannten Ausführungsbeispiele sind daher zur Erläu- terung einer bidirektionalen Datenverbindung grundsätzlich nicht geeignet. 2.2 Der Fachmann wird den in den Merkmalen e1), f1), f2), g1) und g2) verwende- ten Begriff „Kommunikationssignale“ verstehen als digitale Daten zum Einstellen der Anzeigeeinheit im Sinne des in den Absätzen [0061] bis [0063] und [0068] bis [0070] des Streitpatents beschriebenen „Steuersignals“; diese Einstelldaten wer- den von einem Computerprogramm aus an die Anzeigeeinheit gesendet, was aber im gegebenen Zusammenhang keine irgendwie geartete Besonderheit darstellt. 2.2.1 Der Begriff „Kommunikationssignale“ kommt in der gesamten Beschreibung des Streitpatents nicht vor, ebensowenig in den ursprünglichen Patentansprüchen (siehe Anlage A2). 2.2.2 Aus dem erteilten Patentanspruch 5 lässt sich lediglich entnehmen, dass die „Kommunikationssignale“ von einem Programm im Computer erzeugt werden, in der Schnittstellenschaltung der Anzeigeeinheit empfangen werden, und zum Steuern der Anzeigeeinheit dienen sollen; für ihren Empfang ist ein Empfangsbe- stätigungssignal vorgesehen. Der erteilte Anspruch 1 – Merkmal b1) – kann noch den Hinweis liefern, dass zu übermittelnde Bilddaten von den Kommunikationssig- nalen zu unterscheiden sind. Die Anforderung „zum Steuern der Anzeigeeinheit“ (Merkmal g2)) führt den Fach- mann hin auf die Absätze [0060] – [0062] und [0067] / [0068] der Streitpatent- schrift, wonach in Reaktion auf eine „Steueranweisung“ des Anwenders zum Ein- stellen des Anzeigebildes ein entsprechendes „Steuersignal“ über die Schnittstel- lenschaltung an die Anzeigeeinheit gesendet wird. Gemäß Absatz [0063] bzw. [0070] soll der Empfang des „Steuersignals“ anschließend bestätigt werden kön- nen (vgl. Merkmal f2)). Die Übertragung selbst soll über eine übliche Datenschnitt- stelle erfolgen (Absatz [0061]: wie z. B. RS-232C, GP-IB, SCSI; Absatz [0068]: z. B. SCSI), d. h. es werden digitale Daten übertragen, keine analogen Signale. Sonach handelt es sich bei den beanspruchten „Kommunikationssignalen“ im - 23 - Sinne des beschriebenen „Steuersignals“ um digitale Daten zum Einstellen der Anzeigeeinheit. Ausgehend von diesen Feststellungen wird der Fachmann die Anforderung nach Merkmal f1), dass die Kommunikationssignale „von einem Programm zum Betrei- ben des Computers erzeugt werden“, als allgemeinen Hinweis dahin verstehen, dass die Erzeugung des Steuersignals auf eine Steueranweisung des Anwenders hin durch ein Computerbetriebsprogramm erfolgt. Da die Steueranweisung mit ei- ner computerüblichen Eingabeeinheit 10 (Tastatur, Maus, Stift – siehe Absatz [0025]) eingegeben wird und diese Eingabe von einem Computerbetriebspro- gramm erkannt und umgesetzt werden muss, entspricht dieser Aspekt von Merk- mal f1) dem Stand der Technik zum Prioritätszeitpunkt und wird vom Fachmann insoweit als übliche Vorgehensweise angesehen. 2.3 Den in Merkmal f2) enthaltenen Ausdruck „Empfangsbestätigungssignal“ ver- steht der Fachmann als Rückmeldung über den korrekten Empfang von Daten, welche hier zwar durch das Vorsehen einer bidirektionalen Schnittstelle erst mög- lich wird, aber für sich betrachtet aus dem Stand der Technik bekannt und ge- bräuchlich ist. Für den Begriff selbst finden sich in der ursprünglichen Offenbarung nur die bei- den bereits zuvor (s. o. III. 2.1.1 / 2.1.2) wiedergegebenen Fundstellen. Genau genommen stellt die ursprüngliche Anmeldung an diesen beiden Stellen als besonderen Gedanken heraus, statt der im ersten Ausführungsbeispiel be- schriebenen, nur für eine Senderichtung vorgesehenen Überlagerung eines ana- logen Videosignals eine digitale Standardschnittstelle einzusetzen, die dann auch eine beidseitige Datenübertragung erlaubt. Daraus resultiere dann u.a. der Vorteil, dass der korrekte Empfang des Steuersignals (d. h. der Einstelldaten für die An- zeige) bestätigt werden könne. - 24 - Hier ist zu beachten, dass dem Durchschnittsfachmann zum Prioritätszeitpunkt bi- direktionale Datenschnittstellen und die Vorteile einer Rückmeldung, insbesondere einer Empfangsbestätigung seit Jahrzehnten vertraut waren. Er wird die ursprüng- liche Offenbarung deshalb dahingehend verstehen, dass der beschriebene Ein- satz bidirektionaler Schnittstellen den zusätzlichen Effekt hat, dass eine Rückmel- dung für den korrekten Empfang möglich wird. Dies stellt sich ihm aber als ein untergeordneter Nebeneffekt der offenbarten Erfindung dar, nicht dagegen als de- ren eigentlicher Schwerpunkt. 3. Gegenüber dem so auszulegenden einen Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 ist als nächstkommend die vorveröffentlichte Druckschrift EP 0 456 923 A1 (An- lage A4) anzusehen. Sie beschreibt ein Bildanzeigesystem mit einem Computer (80 - 86, 90 - 94 mit 96, siehe Figur 1) und einer Anzeigeeinheit (88 mit 97, 9). Beide Geräte sind über drei Videoleitungen und eine bidirektionale Datenschnitt- stelle 95 (serial link 3, computerseitig angeschlossen an first line driver 4 und first receiver 17, anzeigeseitig angeschlossen an second receiver 5 und second line driver 16, siehe Figur 1 / 2 und Spalte 3 Zeile 38 - 43, Spalte 4 Zeile 51 - 54) mit- einander verbunden. Die Anzeigeeinheit empfängt einerseits vom Computer Video- und Synchronisati- onssignale, tauscht aber außerdem Daten mit diesem aus (Spalte 3 Zeile 20 - 29) – Merkmale e), e1) e2). Dazu ist eine bidirektionale Schnittstellenschaltung (5 + 6 als Empfänger, 15 + 16 als Sender) vorgesehen – Merkmale f), f1) und grundsätz- lich auch f2) (näheres dazu siehe unten: 3.3). Eine Steuerschaltung (7, 14, 9 - 13) empfängt im command decoder 7 Kommunikationssignale von der Schnittstellen- schaltung und steuert damit über den nicht-flüchtigen Speicher NVM 9 und die dis- play I/O - Schaltung 12 die Anzeigeeinheit (Spalte 4 Zeile 20 - 31) – Merkmale g), g1) g2). Die response logic 14 sendet „Daten bezüglich der Anzeigeeinheit“ zurück an den Computer – Merkmal g3). - 25 - Dabei bedürfen drei Aspekte einer näheren Erläuterung: 3.1 Gemäß Spalte 4 Zeile 27 - 31 kann die Anzeige von einem Computerpro- gramm aus zwischen verschiedenen Anzeigemodi umgeschaltet werden, indem geeignete im „program NVM“ 11 gespeicherte Steuercodes (Spalte 4 Zeile 20 - 23) abgerufen werden. Das Computerprogramm läuft in dem Computer, welcher somit (in Form der Steuercode-Abrufe) Daten zum Einstellen der Anzeigeeinheit an diese sendet, also „Kommunikationssignale“ im Sinne der Anmeldung (vgl. oben 2.2). 3.2 Gemäß Spalte 4 Zeile 31 - 39 kann das „program NVM“ 11 die display I/O - Schaltung 12 anweisen, Abtastwerte von Treibersignalgrößen an bestimmten Punkten der Anzeigentreiberschaltung 13 zu erfassen, beispielsweise zur automa- tischen Diagnose des Betriebszustands. Diese Diagnosedaten können gemäß Spalte 4 Zeile 40 - 46 von dem computerseitigen Adapter 96 ausgelesen werden. D. h. die Anzeigeeinheit sendet in einem solchen Fall „Daten bezüglich der Anzei- geeinheit“ an den Computer, welche eine Betriebssituation der Anzeigeeinheit be- schreiben – Merkmale e), e2), g), g3), h). 3.3 Empfangsbestätigungssignale waren dem Fachmann im Umfeld der Daten- übertragung über digitale Schnittstellen vertraut. Signalleitungen zur Bestätigung des Empfangs von Datenbits oder -worten mittels eines Bestätigungssignals fin- den sich in vielen Schnittstellenbeschreibungen, wie ein Blick in die Dokumenta- tion beispielsweise der (vorbekannten, vgl. Streitpatent Absatz [0061]) GP-IB- oder SCSI-Schnittstelle zeigt. Im Streitpatent sind mit „Signal“ allerdings eher Datenworte gemeint. Eine solche Empfangsbestätigung nicht auf Signal-, sondern auf Datenebene ist ebenfalls be- reits Gegenstand der Druckschrift A4. Denn dort ist aus Spalte 5 Zeile 9 – 15 zu entnehmen, dass der computerseitige Adapter 96 für den Empfang von Antworten von der anzeigegerät-seitigen „device logic 97“ konfiguriert werden kann. Im „Handshaking Mode“ wartet das Anzeigegerät danach auf einen „acknowledge- - 26 - ment code“, d. h. einen Empfangsbestätigungscode, vom computerseitigen Adap- ter 96. Hier ist zwar der Patentinhaberin zuzustimmen, dass dies wegen der entgegenge- setzten Richtung nicht mit Merkmal f2) übereinstimmt. Jedoch ist die Schnittstelle 3 zwischen Computer und Anzeigeeinheit in Druckschrift A4 ausdrücklich als „bidi- rektionale“ Schnittstelle beschrieben mit Sender 4, Empfänger 5 in Richtung zum Anzeigegerät, und mit einem gleichartigen Sender 16 und Empfänger 17 in Rich- tung zum Computer; es lag daher für den Fachmann nahe, den Ablauf der Daten- übermittlung in beiden Richtungen gleichartig auszugestalten und somit die für eine der beiden Richtungen beschriebenen Empfangsbestätigungscodes auch in der anderen Richtung einzusetzen. Demgegenüber hat die Patentinhaberin eingewendet, der Fachmann habe keinen Anlass gehabt, die technische Lehre der A4 zu verändern. Da die Steuercodes zum Ansteuern der Anzeige im NVM in der Anzeigeeinheit gespeichert seien, be- stehe kein Risiko durch Fehlübermittlung falscher Steuercodes. Dem ist der Senat nicht gefolgt. Denn aus A4 Spalte 4 Zeile 20 ff. lässt sich entnehmen, dass im „program NVM“ 11 eine Mehrzahl von Steuercodes gespeichert ist, so dass auch eine entsprechende Mehrzahl von unterschiedlichen Aufrufen für diese verschie- denen Steuercodes notwendig ist; dabei besteht das Risiko der Fehlübermittlung eines bestimmten Aufrufs. 4. Sonach ergeben sich sämtliche Merkmale des einzigen Patentanspruchs nach Hilfsantrag 1 direkt aus Druckschrift A4, mit Ausnahme des Empfangsbestäti- gungssignals nach Merkmal f2); ein solches wird in A4 nur für die Gegenrichtung, d.h. vom Computer zur Anzeigeeinheit, beschrieben. Ein entsprechendes Emp- fangsbestätigungssignal auch in der beanspruchten Richtung, d. h. von der Anzei- geeinheit zum Computer, vorzusehen, lag für den Fachmann aber nahe und kann das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen. - 27 - V. Auch in der Fassung des einzigen Patentanspruchs nach Hilfsantrag 2 kann die Patentinhaberin das Streitpatent nicht erfolgreich verteidigen. Denn der Gegens- tand dieses Patentanspruchs geht über den Inhalt der Stammanmeldung P 43 05 026.3-53 in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht wor- den ist. Der mit Hilfsantrag 2 verteidigten Fassung des Streitpatents steht daher der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gemäß §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG entgegen. 1. Auch der eine Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 2 umfasst alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 5. Neu hinzu treten die Merkmale j) einen Mikrocomputer (602) zur Erzeugung von Steuerdaten aus den Kommunikationssignalen, um durch die Steuerdaten eine vorbestimmte Einstellung der Anzeigeeinheit einzustel- len, und k) einen Speicher (603) zum Speichern der Steuerdaten zur Ausführung einer vorbestimmten Einstellung der Anzeigeein- heit, welche aus dem Speicher (603) ausgelesen werden, wenn die Anzeigeeinheit das nächste Mal eingeschaltet wird, um die vorbestimmte Einstellung der Anzeigeeinheit auszu- führen, l) wobei die Daten bezüglich der Anzeigeeinheit eine Betriebssituation der Anzeigeeinheit beschreiben. 2. Das Merkmal l) beschränkt – wie das gleichlautende Merkmal h) im einen Pa- tentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 – den ursprünglichen Gegenstand des erteil- ten Patentanspruchs 5 in dem Umfang, wie dieser nach den Feststellungen oben unter III. über das ursprünglich Offenbarte hinausgeht. - 28 - 3. Die Merkmale j) und k) sind, für sich betrachtet, im Streitpatent ebenso wie in den Anmeldeunterlagen offenbart. Sie sind Teil der technischen Lehre für die zweite Alternative des ersten Ausführungsbeispiels, siehe A2, Figur 6 und Spal- te 8 Zeile 27 - Spalte 9 Zeile 14. Dort ist beschrieben, dass ein dem Videosignal (B’) überlagertes Steuersignal Sc zurückgewonnen und von einem Mikrocomputer in Steuerdaten zum Einstellen der Anzeigeeinheit umgesetzt wird. Diese Steuer- daten werden ferner in ein EEPROM (603) geschrieben, so dass sie beim nächs- ten Einschalten der Anzeigeeinheit dort ausgelesen werden können, um eine ent- sprechende Einstellung durchzuführen. Wie bereits unter IV 2.1.1 / 2.1.2 festgestellt, haben das erste, vierte und fünfte Ausführungsbeispiel die Gemeinsamkeit, dass sie eine unidirektionale Datenüber- tragung nur von der Computereinheit zur Anzeigeeinheit vorsehen und nicht in umgekehrter Richtung. Eine bidirektionale Schnittstelle für die Datenübersendung von der Computereinheit zur Anzeigeeinheit und in umgekehrter Richtung weisen nur das zweite und das dritte Ausführungsbeispiel auf. Nur auf diese Ausführungs- beispiele kann sich daher der erteilte Patentanspruch 5 und damit auch der ihn fortbildende eine Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 2 beziehen; denn ihre ge- meinsamen Merkmale e), e1) und e2) („Anzeigeeinheit zum Empfangen ... und zum Senden von Daten …“) enthalten die Lehre einer bidirektionalen Datenüber- tragung zwischen der Computer- und der Anzeigeeinheit. Eine solche bidirektio- nale Datenübertragung lässt sich mit der zweiten Alternative zum ersten Ausfüh- rungsbeispiel in A2 Figur 6 nicht realisieren, weil dort die Anzeigeeinheit nicht zum Senden von Daten an die Computereinheit eingerichtet ist. Der eine Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 2 schlägt folglich eine Kombination zwischen der nur im zweiten und im dritten Ausführungsbeispiel vorgesehenen bi- direktionalen Datenübertragung zwischen Computer- und Anzeigeeinheit mit sol- chen Merkmalen vor, die nur für die Alternative zum ersten Ausführungsbeispiel und damit für eine Lösung mit unidirektionaler Datenübertragung gelehrt werden. - 29 - 4. Für den Fachmann war beim Studium der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennbar, dass eine solche Merkmalskombination zur Erfindung gehören und möglicherweise unter Schutz gestellt werden sollte. Die beanspruchte Merkmalskombination ist der Gesamtheit der ursprünglich ein- gereichten Unterlagen, deren Inhalt der A2 entspricht, nicht als zur Erfindung ge- hörend zu entnehmen. In den Patentansprüchen, der Beschreibung und den Zeichnungen in der A2 wird sie weder ausdrücklich vorgeschlagen noch sonst ir- gendwie behandelt. Zu dieser Feststellung hat auch die Patentinhaberin nichts Ab- weichendes vorgetragen. Vielmehr beschreibt die ursprüngliche Offenbarung die fünf Ausführungsbeispiele als voneinander unabhängig. Das entnimmt der Fach- mann beispielsweise den Formulierungen „in alternativer Weise“ an mehreren Stellen der Beschreibungseinleitung (A2 Spalte 2 und 3), sowie den Hinweisen auf die „unterschiedliche“ Computereinheit (A2 Spalte 9 Zeile 34/35, Spalte 10 Zeile 22 – 24 u. a.), und den für jedes Ausführungsbeispiel vorgesehenen eigenen Zeichnungen. Es kommt hinzu, dass sich das unverändert mit dem Merkmal f2) beanspruchte Empfangsbestätigungssignal wie auch das Rücksenden des momentanen Be- triebsstatus nach den Merkmalen g3) und h) des Patentanspruchs mit der Ausfüh- rungsform gemäß Figur 6, welche den Mikrocomputer und den Speicher nach den Merkmalen j) und k) darstellt, nicht realisieren lässt. Vielmehr müsste der Fach- mann aufgrund seines Fachwissens entsprechende Änderungen der Schaltung vornehmen, etwa eine zusätzliche digitale Schnittstelle einbauen (die dann aber wiederum die vorhandene Überlagerung des Videosignals obsolet machte). 5. Es kommt nicht darauf an, ob die mit dem einen Patentanspruch gemäß Hilfs- antrag 2 beanspruchte Merkmalskombination technisch sinnvoll oder auch nur möglich sein könnte. Für die Frage der unzulässigen Erweiterung i.S.v. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG ist allein entscheidend, ob der fachkundige Leser der ursprüng- lichen Unterlagen damit rechnen musste, dass ein Patentanspruch auf diese Kombination gerichtet werden sollte. - 30 - 6. Die Patentinhaberin hält diesen Feststellungen entgegen, dass es keinen Rechtssatz gäbe, der die Kombination von Beispielen verbiete. Es sei legitim, ab- trennbare Teile eines Ausführungsbeispiels auf andere Ausführungsbeispiele zu übertragen. Dazu beruft sich die Beklagte auf die Entscheidungen des Bundesge- richtshofs in BGH GRUR 2010, 599 – Formteil und BGH GRUR 1990, 432 – Spleißkammer. Der Senat folgt der Patentinhaberin insoweit, als dass es durchaus i. S. v. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG zulässig sein kann, im Nichtigkeitsverfahren ein Streitpatent mit einer Kombination von Merkmalen aus verschiedenen Ausfüh- rungsbeispielen zu verteidigen. Die entscheidende Frage ist aber, ob der Fach- mann diese neue Merkmalskombination bereits der Ursprungsoffenbarung als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen konnte. Von diesem Grundsatz gehen auch die von der Patentinhaberin in Bezug genommenen Entscheidungen aus. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Sredl Prasch Werner Baumgardt Thum-Rung prö