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Beschluss

20 W (pat) 20/09

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 20 W (pat) 20/09 Entscheidungsdatum: 15. November 2010 Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: PatG § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2; § 17 Abs. 2; §§ 45, 46 Abs. 1, § 48 Zusatzanmeldung 1. Anders als in den Verfahren über Teilungs- oder Ausscheidungsanmeldungen haben Bescheide und Verwaltungsakte des Deutschen Patent- und Markenamts, die vor Ein- reichung einer Zusatzanmeldung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 PatG in Bezug auf die Hauptanmeldung ergangen sind, keine Geltung für das Verfahren über die Zusatz- anmeldung. Das folgt aus dem notwendigen materiellen Unterschied zwischen Haupt- und Zusatzanmeldung. 2. Es verletzt den Anspruch des Zusatzanmelders auf rechtliches Gehör, wenn die Prü- fungsstelle die Zusatzanmeldung zurückweist, ohne dem Anmelder - sei es im Wege eines Prüfungsbescheides gemäß § 45 PatG, sei es im Wege einer Anhörung gemäß § 46 Abs. 1 PatG - Gelegenheit zu geben, sich zu den Beanstandungen zu äußern, mit denen die Zurückweisung begründet wird. Das gilt auch dann, wenn die Zusatzan- meldung aus denselben Gründen zurückgewiesen wird, aus denen bereits die Haupt- anmeldung beanstandet worden war. BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 20/09 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. November 2010 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2005 017 270.9-35 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Werner sowie den Richter Dipl.-Ing. Musiol - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü- fungsstelle für Klasse H 04 B des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 6. März 2009 aufgehoben und das Verfahren wird auf der Grundlage der neuen Patentansprüche 1 bis 16 zur erneuten Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwie- sen. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Die am 7. April 2005 als Zusatzanmeldung zu der Hauptanmeldung 10 2005 012 109.8 zunächst ohne Prüfungsantrag eingereichte Patentanmeldung 10 2005 017 270.9-35 betrifft ein Kanalschätzverfahren, genauer ein Verfahren zum Abschätzen eines Multipfad-Übertragungskanals in einem Kommunikations- system zur Datenübertragung; des weiteren ein zugehöriges Kommunikati- onssystem sowie einen zur Verwendung in einem derartigen Kommunikationssys- tem vorgesehenen Empfänger (vgl. Anmeldeunterlagen, S. 1, Z. 10 - 17). In Funk-Kommunikationssystemen werden von einem Sender abgestrahlte elekt- romagnetische Wellen aufgrund von Verlusten durch Reflexion, Beugung und dgl. gedämpft. Diese Dämpfung ist einerseits ortsabhängig und andererseits bei sich bewegenden Sendern bzw. Empfängern auch zeitabhängig. Da Reflexionen des Signals an mehreren in der Umgebung des Empfängers befindlichen Objekten auftreten können, trifft nicht nur ein einziges Signal an dem Empfänger ein, son- dern auch weitere Signalkomponenten, sog. Signalechos, die zeitlich unterschied- - 3 - lich verzögert empfangen werden (Mehrwege- oder Multipfad-Empfang; vgl. An- meldeunterlagen, S. 1, Z. 19 - 36). Um die Einflüsse des Mehrwege-Empfangs zu beherrschen, werden im Stand der Technik sogenannte Superresolution-Verfahren eingesetzt. Diese Verfahren beru- hen auf Algorithmen, mit denen der Kanal für die Signalübertragung abgeschätzt werden soll. Der Übertragungskanal stellt dabei ein theoretisches Modell dar, mit dem die Veränderung des Signals auf dem Weg von dem Sender zu dem Emp- fänger beschrieben wird. Im Rahmen der Superresolution-Algorithmen wird ver- sucht, einen theoretischen Übertragungskanal abzuschätzen, dessen Einfluss auf das Signal weitestgehend der Realität entspricht. Dies erfolgt anhand eines Ver- gleichs des tatsächlich am Empfänger eingetroffenen Signals mit auf Basis von verschiedenen Modell-Übertragungskanälen berechneten synthetischen Emp- fangs-Signalen. Bekannte Algorithmen hierfür sind beispielsweise der so genannte MUSIC (Multiple Signal Classification)-Algorithmus oder der ESPRIT (Estimation of Signal Parameters Via Rotational Invariance Techniques)Algorithmus. Wurde ein Kanal gefunden, der die bestmögliche Schätzung für die Übertragung des Sig- nals ermöglicht, kann aus diesem dann die Laufzeit für das direkt (also ohne Re- flexionen) übertragene Signal abgeleitet werden (vgl. Anmeldeunterlagen, S. 3, Z. 11 - S. 4, Z. 4). Der streitigen Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, die Qualität einer Kanal- schätzung in Kommunikationssystemen weiter zu verbessern. Insbesondere soll die Genauigkeit der Kanalschätzung weiter erhöht werden (vgl. Anmeldeunterla- gen, S. 4, Z. 26 - 30). Die erfindungsgemäße Lösung geht davon aus, dass für die in der üblichen Kom- munikationstechnik bzw. der Navigation genutzten Frequenzen keine wesentliche Veränderung des Reflexionsfaktors für auf verschiedenen Frequenzen übertra- gene Signale zu erwarten ist, also für in unterschiedlichen Frequenzbereichen übermittelte Signale (insoweit) ein gemeinsamer Übertragungskanal vorliegt (vgl. Anmeldeunterlagen, S. 4, Z. 36 - S. 5, Z. 13). - 4 - Als vorteilhaft sieht die Erfindung an, dass im Vergleich zur bisherigen Vorge- hensweise, bei der für jede Sendefrequenz eine individuelle und unabhängige Ka- nalschätzung erfolgte, weniger unbekannte Parameter des gemeinsamen Über- tragungskanals geschätzt werden müssen. Gleichzeitig wird die Genauigkeit der Schätzung deutlich verbessert, da die Schätzung auf Basis von mehr Informatio- nen durchgeführt werden kann. Im Vergleich zu Systemen, bei denen lediglich auf einer einzigen Sendefrequenz eine Datenübermittlung stattfindet, sei die Qualität der Kanalschätzung ebenfalls besser (vgl. Anmeldeunterlagen, ebenda sowie S. 6, Z. 11 - 23). Die ursprünglich eingereichte Patentanmeldung umfasst 23 Ansprüche, von denen drei einander nebengeordnet sind. Der ursprünglich angemeldete Patentanspruch 1 lautet (Aufzählungszeichen hinzugefügt): M1 „Verfahren zum Abschätzen eines Multipfad- Übertragungskanals in einem Kommunikationssystem, M2 wobei an einem Empfänger (1) eintreffende, hinsichtlich ihrer wesentlichen Eigenschaften bekannte Signale (sfj) mit mehreren anhand von Modell-Übertragungskanälen berechneten synthetischen Empfangs-Signalen verglichen werden und M3 anhand dieses Vergleichs ein Übertragungskanal für die übermittelten Signale geschätzt wird, dadurch gekennzeichnet, dass M4 die Signale in zumindest zwei verschiedenen Frequenzbe- reichen übermittelt werden, wobei auf Basis der in den verschiedenen Frequenzbereichen an dem Empfänger (1) eintreffenden Signale (sfj) ein gemeinsamer Übertragungs- kanal für alle Signale geschätzt wird.“ - 5 - Bezüglich der weiteren abhängigen und unabhängigen Ansprüche wird auf die Akte verwiesen. Im Verfahren zur (ehemaligen) Hauptanmeldung teilte die Prüfungsstelle mit Erst- bescheid vom 14. Dezember 2005 mit, warum ihrer Meinung nach die Gegen- stände der Patentansprüche der Hauptanmeldung nicht patentfähig seien. Insbe- sondere vertrat die Prüfungsstelle die Ansicht, dass der Gegenstand des in der Hauptanmeldung geltenden Patentanspruchs 1 in Ansehung der Druckschrift D1: LI, X.; PAHLAVAN, K.: Super-Resolution TOA Estimation with Diver- sity for Indoor Geolocation. In: IEEE Transactions on Wireless Com- munications, VOL. 3, NO. 1, January 2004, S. 224 -234, nicht mehr als neu gelten könne. Daraufhin erklärte die Anmelderin mit Eingabe zur Hauptanmeldung 10 2005 012 109.8 vom 13. März 2006, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 14. März 2006, die Zurücknahme der Hauptanmeldung, ohne wei- ter zur Patentfähigkeit oder zu den Ausführungen des Erstbescheids Stellung zu nehmen. Mit einer weiteren Eingabe zur (damaligen) Zusatzanmeldung 10 2005 017 270.9- 35, ebenfalls vom 13. März 2006, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 14. März 2006, beantragte die Anmelderin die Umwandlung der vorliegenden Anmeldung in eine selbstständige Anmeldung und stellte gleichzeitig Prüfungsantrag. Mit Beschluss vom 6. März 2009 wies die Prüfungsstelle die vorliegende Anmel- dung 10 2005 017 270.9-35 zurück. Sie führte im Zurückweisungsbeschluss u. a. aus: - 6 - „Da der Patentanspruch 1 im Wortlaut identisch ist mit dem An- spruch 1 der zwischenzeitlich zurückgenommenen Hauptanmel- dung, gilt hierfür die gleiche Beurteilung wie im Prüfungsbescheid zur Hauptanmeldung vom 14. Dezember 2005. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch ein Zusatzverhältnis der vorlie- genden Anmeldung zur Hauptanmeldung. Die dadurch bedingte besondere Verbindung der beiden Anmeldungen macht sowohl für das Patentamt als auch für die Anmelderin eine gemeinsame Be- trachtung der beiden Anmeldungen erforderlich. Aus diesem Grund kann der Anmelderin zugemutet werden, die vom Patent- amt mitgeteilten Mängel der Hauptanmeldung, die auf Grund iden- tischer Ansprüche unverändert auch für die Zusatzanmeldung gelten, auch bei der Weiterverfolgung der letzteren als unabhän- gige Anmeldung zu berücksichtigen. Der Anmelderin musste da- her bewusst sein, dass aus den im Prüfungsbescheid zur Haupt- anmeldung genannten Gründen auch die in der Zusatzanmeldung beanspruchten Gegenstände nicht patentfähig sind. Dennoch hat sie mit diesem Wissen mit Eingabe vom 13. März 2006 die Um- wandlung in eine selbstständige Akte beantragt und Prüfungsan- trag gestellt.“ Die Prüfungsstelle führte im Zurückweisungsbeschluss weiter aus, der Gegen- stand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu und schloss den Beschluss mit folgen- den Aussagen: „Somit ist ein Verfahren mit allen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen aus der Druckschrift (1) bekannt. Die Anmelderin hat sich hierzu auch in der früheren Hauptanmel- dung nicht geäußert und nicht erkennen lassen, wie der Mangel - 7 - fehlender Neuheit und erfinderischer Tätigkeit beseitigt werden soll.“ sowie „Damit liegen weiterhin keine für eine Patenterteilung geeigneten Unterlagen vor. Alle entscheidungserheblichen Tatsachen waren der Anmelderin durch das Verfahren in der früheren Hauptanmel- dung bereits bekannt. Die Anmeldung ist daher aus den oben ge- nannten Gründen zurückzuweisen.“ Der Zurückweisung lagen die mit dem Anmeldetag beanspruchten Patentansprü- che 1 bis 23 zugrunde. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihre Anmeldung weiter. In der münd- lichen Verhandlung hat sie neue Patentansprüche 1 bis 16 eingereicht und bean- tragt, wie beschlossen. Außerdem hat sie angeregt, ihr die Beschwerdegebühr zu erstatten. Die Anmelderin meint, sie sei in ihrem Recht auf rechtliches Gehör ver- letzt worden, weil die Entscheidung der Prüfungsstelle erfolgte, ohne der Anmel- derin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der geltende Patentanspruch 1 lautet (Aufzählungszeichen hinzugefügt): M1 „Verfahren zum Abschätzen eines Multipfad- Übertragungskanals in einem Kommunikationssystem, M2 wobei an einem Empfänger (1) eintreffende, hinsichtlich ihrer wesentlichen Eigenschaften bekannte Signale (sfj) mit mehreren anhand von Modell-Übertragungskanälen berechneten synthetischen Empfangs-Signalen verglichen werden und M3 anhand dieses Vergleichs ein Übertragungskanal für die übermittelten Signale geschätzt wird, - 8 - M4 wobei die Signale in zumindest zwei verschiedenen Fre- quenzbereichen übermittelt werden und auf Basis der in den verschiedenen Frequenzbereichen an dem Empfän- ger (1) eintreffenden Signale (sfj) ein gemeinsamer Übertragungskanal für alle Signale geschätzt wird, und wobei M5 für die einzelnen Pfade des Übertragungskanals jeweils ein Amplitudenfaktor (aij) sowie eine Pfadlänge (li) ge- schätzt wird, wobei die Pfadlängen (li) jeweils eines Pfads für die in den verschiedenen Frequenzbereichen an dem Empfänger (1) eintreffenden Signale (sfj) identisch sind dadurch gekennzeichnet, dass M6 zunächst unter Auswertung von in einem Frequenzbereich an dem Empfänger eintreffenden Signalen (sf2) eine Vorabschätzung des Übertragungskanals erfolgt, M7 wobei auf Basis dieser Vorabschätzung der Übertragungs- kanal anschließend anhand von in einem zweiten Fre- quenzbereich an dem Empfänger eintreffenden Signa- len (sf2) geschätzt wird.“ Bezüglich der weiteren abhängigen und unabhängigen Ansprüche wird auf die Akte verwiesen. Die Anmelderin und Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die bean- spruchten Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 bis 16 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und durch diesen auch nicht nahe gelegt seien. - 9 - II. Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt, weil mit Vorlage der neuen geltenden Patentansprüche 1 bis 16 neue Tatsachen bekannt geworden sind, die für die Entscheidung wesentlich sind (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PatG). 1. Die Patentansprüche 1 bis 16 sind zulässig. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 16 ergeben sich aus den Gegenständen der Patentansprü- che der ursprünglichen Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörend. Für den geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich dies aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 7. Der Anmeldegegenstand ist in der Fassung der geltenden Unterlagen auch so vollständig und deutlich offenbart, dass der zuständige Fachmann, ein Diplomin- genieur der Nachrichtentechnik mit universitärer Ausbildung und Erfahrung auf dem Gebiet der Planung und Auslegung sowie des Betriebs von Funk-Kommuni- kationssystemen, ihn ausführen kann. 2. Das Verfahren zum Abschätzen eines Multipfad-Übertragungskanals in ei- nem Kommunikationssystem nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist unzwei- felhaft gewerblich anwendbar und gilt auch gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D1 als neu. Bei dem dort ausgebildeten Verfahren werden zwar auch Signale in zumindest zwei verschiedenen Frequenzbereichen über- mittelt und auf Basis der in den verschiedenen Frequenzbereichen an dem Empfänger (1) eintreffenden Signale (sfj) ein gemeinsamer Übertragungskanal für alle Signale geschätzt (vgl. beispielsweise D1, S. 228, rechte Spalte 2. Absatz). Diese Abschätzung des gemeinsamen Übertragungskanals geschieht jedoch in einem Schritt (vgl. ebenda sowie Gleichung (10) auf Seite 226; fehlende Merk- male M6 und M7). - 10 - Auch der weitere im Verfahren befindliche Stand der Technik nach den Druck- schriften D2: SAARNISAARI, H.: TLS-ESPRIT in a Time Delay Estimation. In: IEEE 47th Vehicular Technology Conference, 4 - 7 May 1997, VOL. 3, S. 1619 -1623 und D3: JAFFROT, E.; SIALA, M.: Turbo Channel Estimation for OFDM Sys- tems on Highly Time and Frequency Selective Channels. In: IEEE International Conference on Acoustics, Speech and Signal Process- ing ICASSP '00, 5-9 June 2000, VOL. 5, S. 2977 - 2980. kann die Neuheit des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 nicht gefährden: Die Druckschrift D2 beschäftigt sich mit dem Einsatz des auch in der streitigen Anmeldung erwähnten TLS-Esprit Algorithmus für die Laufzeitschätzung und geht über die Offenbarung der Druckschrift D1 nicht hinaus (ebenfalls fehlende Merk- male M6 und M7). Die Druckschrift D3, die sich mit der Turbo-Kanalschätzung in Orthogonal-Fre- quenz-Diversity Multiplex-Systemen beschäftigt, würde der Fachmann im vorlie- genden Zusammenhang nicht in Betracht ziehen, da sie - im Widerspruch zu einer der Grundannahmen der streitigen Anmeldung - stark zeit- und frequenz-selektive Kanäle voraussetzt (vgl. bereits den dortigen Titel). 3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ergibt sich auch nicht in nahe liegender Weise aus dem zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Be- tracht zu ziehenden Stand der Technik und dem Fachwissen des zuständigen Fachmanns. - 11 - Die D1 liefert dem Fachmann eine Kanalschätzung unter Verwendung von bei verschiedenen Frequenzen ermittelter Kanalantworten. Der Fachmann hat auf- grund dieser Möglichkeit keine Veranlassung, diese geschlossene Lösung durch ein iteratives Verfahren im Sinne des geltenden Patentanspruchs 1 zu ersetzen. Damit regt die Druckschrift D1 den Fachmann jedenfalls nicht an, das Verfahren gemäß der D1 derart auszubilden, dass zunächst unter Auswertung von in einem Frequenzbereich an dem Empfänger eintreffenden Signalen (sf2) eine Vorabschät- zung des Übertragungskanals erfolgt, und (nachfolgend) auf Basis dieser Vorab- schätzung der Übertragungskanal anschließend anhand von in einem zweiten Frequenzbereich an dem Empfänger eintreffenden Signalen (sf2) geschätzt wird. Die Merkmale M6 und M7 sind dem Fachmann somit mit der Druckschrift D1 nicht nahegelegt. Dies gilt ebenso für die weiteren Druckschriften D2 und D3, die in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt haben. Dabei ist die D3 (wie bereits ausgeführt) schon aufgrund des strukturellen Unterschieds ihres Gegenstandes gegenüber dem Anmeldegegenstand nicht geeignet, dem Fachmann die Merkmale M6 und M7 im vorliegenden Zusammenhang nahezulegen; der Fachmann wird sich mit ihr nicht weiter beschäftigen. 4. Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 8 und 15 teilen je- weils die erfinderische Leistung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gegen- über dem nachgewiesenen Stand der Technik und begegnen insoweit keinen Be- denken. Die Merkmale der abhängigen Patentansprüche gehen über reine Selbstverständ- lichkeiten hinaus; auch sie begegnen insoweit keinen Bedenken. - 12 - 5. Bei dieser Sachlage war die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Über die Schutzfähig- keit der neuen Patentansprüche konnte der Senat keine eigene Entscheidung treffen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Stand der Technik exis- tiert, der einer Erteilung des angemeldeten Patents in dessen jetziger Fassung entgegensteht. Zuständig für eine entsprechende Recherche des druckschriftli- chen Standes der Technik zu allen Anspruchsmerkmalen sind an erster Stelle die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamts mit ihrem Prüfstoff und den ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken. In dem Fall, dass die Prüfungsstelle die vorliegende Anspruchsfassung nach ord- nungsgemäßer Prüfung als gewährbar erachtet, wird sie auf eine Anpassung der Beschreibung und eine Korrektur der Figur 3 (dort ist wohl nicht die Ableitung der Autokorrelationsfunktion aufgetragen, sondern die Autokorrelationsfunktion selbst) hinwirken müssen. 6. Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr beruht auf Billigkeitserwägungen (§ 80 Abs. 3 PatG). Der angegriffene Zurückweisungsbe- schluss der Prüfungsstelle ist unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergangen und es kann nicht ausgeschlossen werden, daß bei einem ord- nungsgemäßen patentamtlichen Verfahren das Beschwerdeverfahren unterblie- ben wäre. Die Prüfungsstelle war auch im vorliegenden Fall gem. § 45 Abs. 2 PatG dazu verpflichtet, dem Anmelder die Einwände des Prüfers gegen die Schutzfähigkeit des Gegenstandes der beschwerdegegenständlichen Anmeldung mitzuteilen und dem Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das hat die Prüfungs- stelle nicht getan. Die Verpflichtung der Prüfungsstelle, vor einer verfahrensab- schließenden Entscheidung gegebenenfalls einen Prüfungsbescheid gem. § 45 Abs. 2 PatG zu erlassen, ergibt sich schon daraus, daß die vorliegende Anmel- dung im Zeitpunkt ihrer Prüfung beim Deutschen Patent- und Markenamt eine - 13 - selbständige Anmeldung war ohne verfahrensrechtliche Besonderheiten. Denn nach der Rücknahme der Hauptanmeldung mit Wirkung vom 14. März 2006 und mit dem Antrag der Anmelderin vom selben Tage auf Umwandlung der streitigen Anmeldung in eine selbständige Anmeldung war die ursprüngliche Zusatzanmel- dung zum Zeitpunkt der rechtswirksamen Stellung des Prüfungsantrags zu einer in jeder Hinsicht selbständigen Anmeldung geworden, die in keinem verfahrens- rechtlichen Zusammenhang mehr stand mit der ursprünglichen Hauptanmeldung. Das wird u. a. daran deutlich, daß sich die Laufzeit der verselbständigten Anmel- dung nur noch nach ihrem eigenen Anmeldetag und nicht auch nach dem der an- fänglichen Hauptanmeldung richtet mit der Folge, daß sich diese Laufzeit immer über (derzeit) 20 Jahre erstreckt. Denn auf das Anmeldeverfahren von Zusatzan- meldungen findet § 16 Abs. 2 Satz 1 PatG keine Anwendung. Nur bei erteilten Zu- satzpatenten berechnet sich der Beginn von deren Laufzeit nach dem Anmeldetag des Zusatzpatents, während sich das Ende von deren Laufzeit nach dem Anmel- detag des Hauptpatents berechnet und zwar auch dann, wenn das Hauptpatent durch Widerruf, Verzicht oder durch Erklärung der Nichtigkeit wegfällt und das Zu- satzpatent deswegen zu einem selbständigen Patent wird. Beantragt dagegen ein Anmelder bereits während des Anmeldeverfahrens die Umwandlung einer Zusatz- anmeldung in eine selbständige Anmeldung, so verliert diese jeden materiell- und verfahrensrechtlichen Zusammenhang mit der anfänglichen Hauptanmeldung (vgl. BGH GRUR 1977, 216 f.. - Schuhklebstoff, damals zu den alten §§ 10 und 11 PatG vom 5. Mai 1936 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968; vgl. außerdem Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 8. Auflage, § 16 Rdnr. 30; Ben- kard/Grabinski Patentrecht, 10. Auflage, § 16 Rdnr. 24). Auch dann, wenn es sich im vorliegenden Fall um eine Zusatzanmeldung zu einer fortbestehenden Hauptanmeldung bzw. zu einem bereits erteilten Hauptpatent ge- handelt hätte, hätte das Vorgehen der Prüfungsstelle einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs bedeutet. Denn schon wegen des notwendigen materiellen Unterschieds zwischen Haupt- und Zusatzanmeldung können der Zu- satzanmeldung keine früheren Verfügungen, Bescheide oder Beschlüsse des - 14 - Deutschen Patent- und Markenamts zugerechnet, bzw. entgegengehalten werden, die in dem Verfahren über die Hauptanmeldung bzw. das Hauptpatent ergangen sind. Die Zusatzanmeldung ist ihrer Natur nach auf eine jedenfalls teilweise an- dere Erfindung als die Hauptanmeldung angelegt. § 16 Abs. 1 Satz 1 PatG defi- niert die Zusatzanmeldung als eine Anmeldung, die eine Verbesserung oder eine weitere Ausbildung des Hauptpatents bezweckt. Dementsprechend muß die Prü- fungsstelle es gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 4 PatG beanstanden, wenn sie im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung feststellt, daß eine Zusatzanmeldung offensichtlich keine Verbesserung oder weitere Ausbildung der Hauptanmeldung bezweckt. Kann der Anmelder diese Beanstandung nicht ausräumen und hält er die Zusatz- anmeldung als Zusatzanmeldung gleichwohl aufrecht, dann ist die Anmeldung zu- rückzuweisen, § 42 Abs. 3 Satz 1 PatG. Im Unterschied zur Hauptanmeldung hat die Zusatzanmeldung einen späteren Anmeldetag und daran knüpfen sich alle patentrechtlichen Konsequenzen für die Schutzfähigkeit der Zusatzanmeldung. Auch die Anbindung des Endes der Laufzeit der Zusatzanmeldung an das Lauf- zeitende der Hauptanmeldung hat keinen materiellen Grund, sondern erklärt sich ausschließlich aus dem Gebührenprivileg der Zusatzanmeldung gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 PatG. Verzichtet der Anmelder auf dieses Privileg und läßt er seine Anmel- dung in eine selbständige Anmeldung umwandeln, so bestimmt sich das Laufzei- tende der Zusatzanmeldung nur und ausschließlich nach deren eigenem Anmel- detag (vgl. BGH GRUR 1977, 216 f.. - Schuhklebstoff). Damit stellt sich die Verfahrenslage im Fall der Zusatzanmeldung grundsätzlich anders dar als im Fall der Teilanmeldung gem. § 39 PatG oder im Fall der nicht im Gesetz geregelten sogenannten Ausscheidungsanmeldung. Zwar handelt es sich in beiden Fällen um jeweils selbständige Erteilungsverfahren. Aber anders als im Fall der Zusatzanmeldung können sowohl Stamm- als auch Teilanmeldung bzw. Stamm- und Ausscheidungsanmeldung nur auf der Offenbarung der Stamman- meldung aufsetzen. Deswegen werden die Verfahren über Teilanmeldung und Ausscheidungsanmeldung rechtlich als eine Fortsetzung des bereits anhängigen Erteilungsverfahrens über die Stammanmeldung behandelt (vgl. BGH - 15 - GRUR 1971, 565, 567 - Funkpeiler) u. a. mit der Folge, dass Teilanmeldung und Ausscheidungsanmeldung in der Verfahrenslage weiter behandelt werden, in der sich die Anmeldungen vor Teilung oder Ausscheidung befanden, und Verwal- tungsakte des Patentamts, die bereits vor der Trennungs- bzw. Ausscheidungser- klärung ergangen sind, gelten auch für die verselbstständigten Anmeldeverfahren fort (vgl. BGH GRUR 1986, 877 - 879 - Kraftfahrzeuggetriebe, BPatG Mitt 2001, 123, 124 - Akustisches Oberflächenwellenfilter sowie Beschluss des Bundespa- tentgerichts vom 20. Juni 2006, 8 W (pat) 4/04, veröffentlicht in der fortlaufenden Entscheidungssammlung des Bundespatentgerichts unter www.bundespatent- gericht.de). Dr. Mayer Hartung Werner Musiol Pr