Beschluss
3 W (pat) Eu 30/08
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 3 Ni 30/08 (EU) verbunden mit 3 Ni 35/08 (EU) _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - … betreffend das europäische Patent … (DE ) (hier: Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsit- zenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann, des Richters Dipl.-Ing. Hildebrandt und der Richterin Prietzel-Funk am 13. Dezember 2010 beschlossen: Die Anträge der Klägerinnen zu 1) und 2), den mit Beschluss vom 31. März 2009 festgesetzten Streitwert im Wege der Gegenvor- stellung auf 500.000,-- € festzusetzen, werden als unzulässig ver- worfen. - 3 - G r ü n d e I. Die Klägerinnen zu 1) und 2) wenden sich mit ihrer Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Gerichts vom 31. März 2009, mit dem es - entgegen der Auffas- sung der Klägerinnen zu 1) und 2), die bereits damals einen Streitwert von 500.000 € für angemessen gehalten haben - den Streitwert für das Nichtigkeits- verfahren auf 150.000 € festgesetzt hat. Diesen Streitwert haben die Klägerinnen zu 1) und 2) aus ihren Kostenfestsetzungsantrag vom gleichen Tage zugrunde ge- legt. Der Bundesgerichtshof hat am 27. April 2010 mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens durch Urteil den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 500.000 € festgesetzt. Hierauf begehren die Prozessbevollmächtigten der Kläge- rinnen 1) und 2) im eigenen Namen nach § 32 Abs. 2 S. 2 RVG - so sind die Erklä- rungen in ihrem Schriftsatz vom 30. April 2010 nach Meistbegünstigungsprinzip mangels eigenen Interesse der Klägerinnen zu 1) und 2) aufzufassen - die Erhö- hung des Streitswerts auch für das Verfahren beim Bundespatentgericht ebenfalls auf 500.000 € und halten die Streitwertfestsetzung des Bundesgerichtshofs auch für das Bundespatentgericht angemessen. Die Klägerin 3 hat sich hierzu nicht geäußert. Der Beklagte ist dem Begehren ent- gegengetreten. II. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin ist nicht begründet. Gemäß § 63 Abs. 3 GKG kann zwar eine Wertfestsetzung von dem Gericht, das sie getroffen hat und wenn das Verfahren insbesondere wegen der Hauptsache in der Rechtsmit- telinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert wer- den. Die Änderung ist nur innerhalb von 6 Monaten zulässig, nachdem die Ent- scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich ander- - 4 - weitig erledigt hat. Nachdem die Antragstellerin innerhalb dieser Frist durch die Gegenvorstellung die Abänderung der Wertfestsetzung begehrt hat, steht nach Auffassung des Senats § 63 Abs. 3 S. 2 GKG zwar einer Änderung des Streitwerts nicht grundsätzlich entgegen. In der Sache sieht er jedoch keine überzeugenden Gründe für eine Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts. Soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, der Bundesgerichtshof habe den von ihm ermit- telten gemeinen Wert des Streitpatents für seine Wertfestsetzung zugrunde ge- legt, ist nicht ersichtlich, auf welcher - ggf. abweichenden - Basis jener den gemei- nen Wert des Streitpatents ermittelt hat. Allein die Tatsache, dass der Bundesge- richtshof von der ihm nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG zustehenden Möglichkeit der Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung keinen Gebrauch gemacht hat, spricht dafür, dass er für die getroffene Festsetzung für die 2. Instanz von unterschiedlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, die Wertfestsetzung durch das Bundespatentgericht aber nicht für grundsätzlich unzutreffend gehalten hat. Insbesondere sind im Rahmen der Gegenvorstellung auch keine neuen maßgebli- chen Tatsachen vorgetragen worden, die ursprünglich bei der hier angegriffenen Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. Binz/Dorndörfer/- Petzold/Zimmermann, GKG u. a., 2. Aufl., § 63 GKG Rn. 2). Dr. Fuchs-Wissemann Hildebrandt Prietzel-Funk Pr