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Beschluss

25 W (pat) 164/09

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 164/09 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 17. Dezember 2010 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 045 852.6 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2010 unter Mitwirkung des Vorsit- zenden Richters Knoll sowie der Richter Merzbach und Metternich - 2 - beschlossen: 1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Dezember 2008 und vom 4. Juni 2009 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung in Be- zug auf die folgenden Waren zurückgewiesen worden ist: "Kaffee, Tee, Kakao, Reis, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis, He- fe, Backpulver, Salz, Saucen (Würzmittel); Gewürze, Kühl- eis; Algen (Würzstoff); Anis; (Körner); Fleischbeizmittel (Mittel zum Zartmachen) für Haushaltszwecke; Bindemittel für Kochzwecke; Bindemittel für Speiseeis; Wurstbindemit- tel; Brote (belegt); Butterkeks; Curry (Gewürz); Custart (Vanillesauce); Eiscreme; Speiseeispulver; Eistee; Erd- nusskonfekt; Getränke auf der Basis von Tee; Gewürzmi- schungen; Halwah; Ingwer (Gewürz); Joghurteis (Speise- eis); Kaffeearomen; Kaffeegetränke; Kakaoerzeugnisse; Kakaogetränke; Kaugummi, nicht für medizinische Zwe- cke; Kekse; Kleingebäck; Konservierungssalz für Lebens- mittel; Kräcker (Gebäck); Kräutertees, nicht medizinische; Kuchen; Kuchenmischungen (pulverförmig); Kuchenteig; Kurkuma für Nahrungszwecke; Lebkuchen; Mandelkon- fekt; Marzipan; Marzipanrohmasse; Meerwasser (für die Küche); Mehlspeisen; Milchbrei für Nahrungszwecke; Mühlenprodukte; Muskatnüsse; Müsli; Gewürznelken; Nel- kenpfeffer; Petit Fours (Gebäck); Pfannkuchen (Crepes); Pfeffer; Pfefferkuchen; Pfefferminz für Konfekt; Piment (Gewürz); Popcorn; Pudding; Puffmais; Reiskuchen; Re- lish (Würzmittel); Roheis (natürlich oder künstlich gefro- ren); Safran (Gewürz); Sahnemittel; Saucen (Würzen); - 3 - Schokolade; Schokoladegetränke; Schwarzkümmel; Soja- sauce; Sorbets (Speiseeis); Sternanis; Tabule; Teigwaren; Torten; Vanilin (Vanilleersatz); Waffeln; Würzmittel; Würz- zubereitungen für Nahrungsmittel; Zichorie (Kaffeeersatz); Zimt (Gewürz); Zuckermandeln; Bier, Bierwürze." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Angemeldet ist als Wortmarke die Bezeichnung Brause Ringe für eine Vielzahl von Waren der Klassen 30 und 32. Gegenüber der ursprüngli- chen Anmeldung hat die Anmelderin das Warenverzeichnis eingeschränkt; sie be- ansprucht nunmehr noch die folgenden Waren: "Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Me- lassesirup, Hefe, Backpulver, Salz, Saucen (Würzmittel); Ge- würze, Kühleis; Algen (Würzstoff); Anis; (Körner); Aromastoffe (pflanzliche), für Getränke, ausgenommen ätherische Öle; Backa- romen, ausgenommen ätherische Öle; Aromen (pflanzliche), aus- genommen ätherische Öle; Fleischbeizmittel (Mittel zum Zart- machen) für Haushaltszwecke; Bindemittel für Kochzwecke; Bin- demittel für Speiseeis; Wurstbindemittel; Bonbons; Brote (belegt); Butterkeks; Curry (Gewürz); Custart (Vanillesauce); Eiscreme; - 4 - Speiseeispulver; Eistee; Erdnusskonfekt; Essenzen für Nahrungs- zwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Fondands (Konfekt); Fruchtgummi; Gelee royale für Nahrungszwecke (nicht für medizinische Zwecke); Geleefrüchte (Süßwaren); Getränke auf der Basis von Tee; Gewürzmischungen; Glukose für Nahrungs- zwecke; Halwah; Ingwer (Gewürz); Joghurteis (Speiseeis); Kaffee- aromen; Kaffeegetränke; Kakaoerzeugnisse; Kakaogetränke; Kandiszucker für Speisezwecke; Karamellen; Kaugummi, nicht für medizinische Zwecke; Kekse; Kleber für Nahrungszwecke; Klein- gebäck; Konfekt; Zuckerwaren; Konservierungssalz für Lebensmit- tel; Kräcker (Gebäck); Kräutertees, nicht medizinische; Kuchen; Kuchenmischungen (pulverförmig); Kuchenteig; Kuchenverzierun- gen (essbar); Kurkuma für Nahrungszwecke; Lakritze (Süßwaren); Lebkuchen; Maltose; Mandelkonfekt; Marzipan; Marzipanrohmas- se; Meerwasser (für die Küche); Mehlspeisen; Melasse; Milchbrei für Nahrungszwecke; Mühlenprodukte; Muskatnüsse; Müsli; Ge- würznelken; Nelkenpfeffer; Pastillen (Süßwaren); Petit Fours (Ge- bäck); Pfannkuchen (Crepes); Pfeffer; Pfefferkuchen; Pfefferminz für Konfekt; Pfefferminzbonbons; Piment (Gewürz); Popcorn; Pro- polis für Nahrungszwecke (Bienenprodukt); Pudding; Puffmais; Reiskuchen; Relish (Würzmittel); Roheis (natürlich oder künstlich gefroren); Safran (Gewürz); Sahnemittel; Saucen (Würzen); Schaumgummi (Süßwaren); Schokolade; Schokoladegetränke; Schwarzkümmel; Sojasauce; Sorbets (Speiseeis); Speisestärke; Stärke für Nahrungszwecke; Stärkeprodukte für Nahrungszwecke; Sternais; Süßungsmittel (natürlich); Tabule; Teigwaren; Torten; Traubenzucker für Nahrungszwecke; Vanilin (Vanilleersatz); Waf- feln; Weingummi; Würzmittel; Würzzubereitungen für Nahrungs- mittel; Zichorie (Kaffeeersatz); Zimt (Gewürz); Zuckermandeln; Zu- ckerwaren als Christbaumschmuck; Zuckerwaren; Konfekt; - 5 - alkoholfreie Fruchtextrakte, alkoholfreie Fruchtgetränke, alkohol- freie Getränke, alkoholfreie Honiggetränke, Apfelsaft (Süßmost; Apfelsüßmost), Bier, Bierwürze, Brausepulver für Getränke, Brau- setabletten für Getränke, brausehaltige Getränke, Erzeugnisse für die Herstellung von Mineralwässern, Erzeugnisse zur Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer, Essenzen für die Zubereitung von Getränken, Fruchtnektare (alkoholfrei), Fruchtsäfte, Gemüsesäfte (Getränke), Isotonische Getränke, kohlensäurehaltige Wässer, Li- monaden, Limonadensirupe, Lithiumwässer, Mineralwässer (Ge- tränke), Präparate für die Zubereitung von Getränken, Selterswas- ser, Sirupe für Getränke, Sodawasser, Sorbets (Getränke), Tafel- wässer, Wässer (Getränke)." Hinsichtlich der Warenbezeichnung "Sternais" ist von einem offenkundigen Schreibversehen, d. h. davon auszugehen, dass die Ware "Sternanis" gemeint ist. Soweit ferner die Waren "Konfekt, Zuckerwaren" in dem vorgenannten Waren- verzeichnis doppelt genannt sind, geht der Senat ebenfalls von einem offenkundi- gen Versehen der Anmelderin bei der Abfassung des Verzeichnisses aus. Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 8. Dezember 2008 und vom 4. Juni 2009, von denen der Letztgenannte im Erinnerungsverfahren erging, zurückgewiesen. Aus Sicht der Markenstelle hat die aus alltäglichen Wörtern der deutschen Um- gangssprache sprachüblich und sprachregelgerecht gebildete angemeldete Be- zeichnung keine Unterscheidungskraft. Sie bestehe ausschließlich aus beschrei- benden Angaben (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Es handele sich um eine rein sachbezogene Aussage dahingehend, dass die beanspruchten Waren Ringe aus Brause bzw. Brausegrundstoff darstellten oder damit in Verbindung stünden, so dass es sich um eine Gattungsbezeichnung bzw. beschreibende Angabe handele. - 6 - "Brause" sei ein Fachbegriff auf dem vorliegenden Warengebiet (Mischung aus Natriumhydrogencarbonat und Wein- bzw. Zitronensäure sowie diversen Aromen und Farbstoffen), wie auch Begriffe wie "Brausebonbons", "Brauselutscher", "Brausengrundstoff", "Brausepulver", "Brausetabletten" zeigten. Lebensmittel wür- den ferner in Ringform angeboten, so z. B. "Ananas Ringe", "Pfirsich Ringe", "Sau- re Apfelringe". Ferner sei es seit Jahrzehnten üblich, Brausepulver zu beliebigen Formen zu komprimieren. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Be- zeichnung "Brause Ringe" ohne weiteres in der Weise verstehen, dass es sich um aus komprimiertem Brausepulver bestehende Süßwaren in Ringform handele. Auch wenn es sich um eine lexikalisch nicht belegbare Wortneubildung handele, sei eine beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Wortkombination gege- ben. Diese stehe mit allen beanspruchten Waren in einem sachlichen Zusammen- hang, zum einen als Gattungsbegriff in Verbindung mit Süßwaren oder Waren, die mit Süßwaren in irgendeinem Zusammenhang stünden, zum anderen hinsichtlich Zusatzmitteln, die bestimmt und geeignet seien, bei der Herstellung von Brause- ringen verwendet zu werden. Soweit Schutz für Waren beansprucht werde, die keinen entsprechenden Zusammenhang mit "Brauseringen" aufwiesen, würde der Verkehr aufgrund des eindeutigen Begriffsinhaltes der Bezeichnung "Brause Rin- ge" keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Falls ein sachlicher Bezug zwischen der gekennzeichneten Ware und dem Begriff "Brause Ringe" in jeder Hinsicht auszuschließen sei, werde der Verkehr in der Kennzeichnung "Brause Ringe" irrtümlich einen Hinweis auf die Beschaffenheit des Inhaltes der so gekenn- zeichneten Verpackung annehmen, so dass insoweit dann auch das Schutzhin- dernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG gegeben sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Markenanmelderin. Sie ist der Auffassung, dass die angemeldete Bezeichnung unterscheidungskräftig ist. Da es sich um eine neuartige, nicht gängige Wortfolge handele, deren be- schreibender Gebrauch zum Anmeldezeitpunkt nicht nachweisbar sei, könne ihr bezüglich der beanspruchten Waren kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt - 7 - zugeordnet werden. Allein der Umstand, dass die angemeldete Bezeichnung aus zwei in der deutschen Sprache existierenden Wörtern bestehe, könne nicht zur Verneinung der Unterscheidungskraft führen, zumal insoweit auch nicht zu fordern sei, dass es sich um einen Fantasiebegriff handele. Ferner habe die Markenstelle im wesentlichen nur pauschal auf Zusammenhänge zwischen der als Marke angemeldeten Bezeichnung verwiesen, ohne für alle be- anspruchten Waren konkret zu prüfen, ob das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben sei. Soweit die Markenstelle darauf verwiesen ha- be, dass "Bindemittel für Kochzwecke" bei der Herstellung von "Brauseringen" zum Einsatz kämen, sei dies unrichtig. Auch im Übrigen könne hinsichtlich der be- anspruchten Waren keine Verbindung zu "Brauseringen" hergestellt werden, so z. B. bei "Kaffee, Tee, Reis, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Fleisch- beizmittel, Bindemittel für Speiseeis, Brötchen, Butterkeks, Eistee, Fruchtgummi, Schaumgummi (Süßwaren), Pudding, Weingummi, Lakritze (Süßwaren), Marzi- pan, alkoholfreie Biere, Biere, Kuchenteig, Pfannkuchen (Crêpes)". Diesen Waren könne keine Eigenschaft beigemessen werden, die sie als Zusatzmittel bei der Herstellung von Brausekomprimaten qualifizieren könnte, zumal Brausekomprima- ten eine feste Form zuzuschreiben sei. Die Bezeichnung "Brause Ringe" stelle auch keinen Gattungsbegriff für Süßwaren dar, da nicht davon ausgegangen wer- den könne, dass alle beteiligten Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die bean- spruchten Waren sehen würden; "Brause Ringe" könnten auch als Erscheinungs- bild eines Duschkopfes in Ringform angesehen werden. Soweit die beanspruchten Waren keinerlei Verbindung zu der angemeldeten Bezeichnung aufwiesen, sei die Annahme der Markenstelle, der Verkehr werde annehmen, der Inhalt der Verpa- ckung bestehe aus "Brauseringen" unrealistisch und fernliegend. Vielmehr werde der Verkehr in dieser Kennzeichnung aufgrund der fehlenden Verbindung zu den Waren einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen. Soweit "Brauseringe" den Süßwaren zuzurechnen seien, könne dies im Übrigen nicht dazu führen, dass des- wegen alle übrigen beanspruchten Waren, die eventuell Süßwaren zugeordnet werden könnten, einen Zusammenhang zu "Brauseringen" aufwiesen und die an- - 8 - gemeldete Bezeichnung deshalb beschreibend sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Schreibweise "Brause Ringe" verdeutliche, dass es sich um eine neuarti- ge Wortkombination und -schöpfung handele, die überdies begrifflich vage und un- scharf sei, zum Nachdenken anrege und der Unterscheidungskraft nicht abzuspre- chen sei. Nachdem nur die Anmelderin "Brausebärchen und Brausestangen" ver- treibe, gebe es auch keine verbreitete Übung, die nahelege, dass der Verkehr in der angemeldete Bezeichnung einen Sachhinweis sehe; eher liege ein betriebli- cher Herkunftshinweis nahe. Da aus den vorgenannten Gründen die angemeldete Bezeichnung keine beschrei- bende Angabe darstelle, könne auch kein Freihaltebedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht werden. Auch das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sei nicht erfüllt, weil die angemeldete Bezeichnung nicht ersichtlich zur Täuschung des Publikums über Art und Beschaffenheit der beanspruchten Waren geeignet sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Ver- kehr die angemeldete Marke nicht als "Brausepulver enthaltende Ringe" mit einem sinnvollen Aussagegehalt verstehen werde. Selbst wenn man hinsichtlich der an- gemeldeten Marke von einem Aussagegehalt ausgehe, ergäben sich mehrere Möglichkeiten, z. B. "Ring für die Anwendung auf Brause" oder "Ring für die Verar- beitung zusammen mit Brause". Die Anmelderin beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 8. Dezember 2008 und vom 4. Juni 2009 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Mar- kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwie- sen. - 9 - II. Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Hinsichtlich der in Ziffer 1 des Tenors genannten Waren ist kein Schutzhindernis nach den §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, 37 Abs. 3 MarkenG gegeben, so dass die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle insoweit aufzuheben waren. Hinsichtlich der weiteren beanspruchten Waren sind jedoch die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und auch des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfüllt, so dass die Markenstelle die Anmeldung in- soweit zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG). 1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Be- stimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstel- lung der (beanspruchten) Waren oder der Erbringung der (beanspruchten) Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieser Bestimmung besteht vor allem darin, beschreibende Angabe oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Be- dürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit wider- spricht, wobei bereits eine bloße potentielle Beeinträchtigung der wettbe- werblichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbele/Hacker, Marken- gesetz, 9. Aufl., § 8, Rdnr. 222). Es genügt also, wenn die angemeldete Mar- ke in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 31 - Chiemsee; GRUR 2004, 674, Tz. 56 – Postkantoor). Für die Eignung als beschreibende Angabe auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzu- stellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 – Chiemsee; - GRUR 2006, 411, - 10 - Tz. 24 – Matratzen Concord). Dabei kommt es in erster Linie auf die aktuel- len Verhältnisse in dem Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleis- tungen an, jedoch ist auch die Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der Freihaltung der jeweiligen Angabe im Hinblick auf deren künftige be- schreibende Verwendung zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 35 – Chiemsee; GRUR 2004, 674, Tz. 56 – Postkantoor). Ist die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der bean- spruchten Waren oder Dienstleistungen festgestellt, setzt das Eintragungs- verbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweis voraus, ob und in welchem Umfang sie als beschreiben- de Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 16, Tz. 32 – DOUBLE- MINT, GRUR 2004, 674, Tz. 98 – Postkantoor; GRUR Int. 2008, 851, Tz. 46 – THE COFFEE STORE). a) "Brause" ist ein, wenn auch inzwischen etwas veralteter, so gleichwohl noch verwendeter und auch allgemein bekannter umgangssprachlicher Begriff für ein limonadenartiges, nicht nur aus natürlichen Stoffen, son- dern auch aus künstlichen oder naturidentischen Aroma- und Farbstof- fen hergestelltes, kohlensäurehaltiges Erfrischungsgetränk (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 sowie Beleg Bl. 29 d. A., der der Anmelderin wie alle weiteren aufgeführten Belege mit der Ter- minsladung und dem Ladungszusatz übersandt wurden). Zudem wird diese Bezeichnung als Kurzbegriff für das als Pulver oder gepresst er- hältliche Brausepulver verwendet, ein aus verschiedenen Stoffen, u. a. Kohlendioxid, Fruchtsäuren, Geschmacksstoffen bestehendes pulver- artiges Gemisch, das sich im Wasser unter Aufbrausen löst (vgl. Du- den, a. a. O. sowie Beleg Bl. 30 - 32 d. A.). Brause kann auch als Süßware oder Bonbon konsumiert werden (vgl. Belege Bl. 33, 34 d. A.). Dabei werden, wie sich aus den vorgenannten Belegen ebenfalls ergibt, unterschiedliche Geschmacksrichtungen, nämlich Cola, Himbeere, - 11 - Waldmeister, Zitrone und Orange angeboten. Das Wort "Ringe" be- zeichnet kreisförmige, in sich geschlossene Gegenstände, wobei insbe- sondere Süßwaren auch in Ringform vertrieben werden. Wie insbeson- dere die Belege Bl. 33, 34 d. A. ergeben, wird Brause bzw. Brause- pulver nicht nur pulverförmig in kleine Tüten abgepackt vertrieben son- dern auch in gepresster (unterschiedlicher) Form. Dann aber handelt es sich bei der angemeldeten Wortkombination um nichts anderes als eine sachbezogene Beschaffenheitsangabe in Bezug auf ringförmig ge- presstes Brausepulver. b) Daraus folgt, dass die Wortkombination "Brause Ringe" geeignet ist, zum einen Waren zu beschreiben, die in Form von ringförmig gepress- tem Brausepulver hergestellt bzw. vertrieben werden können ein- schließlich solcher Waren, bei denen es naheliegt, dass sie im Zusam- menhang mit ringförmig gepresstem Brausepulver in entsprechenden Süßwarenmischungen angeboten werden können. Dies sind in Bezug auf das vorliegend eingereichte Warenverzeichnis die folgenden Wa- ren: "Bonbons; Fondands (Konfekt); Fruchtgummi; Geleefrüchte (Süßwaren); Karamellen; Konfekt; Kuchenverzierungen (ess- bar); Lakritze (Süßwaren); Pastillen (Süßwaren); Pfefferminz- bonbons; Schaumgummi (Süßwaren); Weingummi; Zucker- waren als Christbaumschmuck; Zuckerwaren; Brausepulver für Getränke; Brausetabletten für Getränke; Erzeugnisse für die Herstellung von Mineralwässern; Erzeugnisse für die Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer; Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Getränken". - 12 - c) Ausgeschlossen vom Markenschutz sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar- kenG darüber hinaus auch solche Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren dienen können. Vorlie- gend ist dies in Bezug auf solche Waren der Fall, die als Bestandteil oder Zutat, insbesondere auch als Geschmacksstoff zu oder Sü- ßungsmittel bei der Herstellung von ringförmig gepresstem Brause- pulver in Betracht kommen. Daher ist die Bezeichnung "Brause Rin- ge" auch in Bezug auf die folgenden, vorliegend beanspruchten Wa- ren nicht schutzfähig: "Zucker; Honig; Melassesirup; Aromastoffe (pflanzliche) für Getränke, ausgenommen ätherische Öle; Aromen (pflanzliche), ausgenommen ätherische Öle; Backaromen, ausgenommen ätherische Öle; Essenzen für Nahrungs- zwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Gelee royale für Nahrungszwecke (nicht für medizinische Zwecke); Glukose für Nahrungszwecke; Kandiszucker für Speisezwecke; Kleber für Nahrungszwecke; Maltose; Me- lasse; Propolis für Nahrungszwecke (Bienenprodukt); Speisestärke; Stärke für Nahrungszwecke; Stärkeprodukte für Nahrungszwecke; Süßungsmittel (natürlich); Trauben- zucker für Nahrungszwecke; alkoholfreie Fruchtextrakte; alkoholfreie Fruchtgetränke; alkoholfreie Getränke; alko- holfreie Honiggetränke; Apfelsaft (Süßmost; Apfelsüß- most); Fruchtnektare (alkoholfrei); Fruchtsäfte; Gemüse- säfte; Limonadensirupe; Sirupe für Getränke." d) Den vorgenannten Waren sind als Bestimmungsangabe für ringförmig gepresstes Brausepulver, welches, wie bereits oben ausgeführt, auch zur Zubereitung eines limonadenartigen Getränks in Wasser aufgelöst werden kann, Wässer, in denen die "Brause - 13 - Ringe" zu diesem Zweck gelöst werden können, und auch Getränke, die durch das Auflösen von "Brause Ringen" zubereitet werden, gleichzustellen. Daher ist die Bezeichnung "Brause Ringe" auch in Bezug auf folgende Waren nicht schutzfähig: "brausehaltige Getränke, isotonische Getränke, kohlen- säurehaltige Wässer, Limonaden, Lithiumwässer, Mineral- wässer (Getränke), Selterswasser, Sodawasser, Sorbets (Getränke), Tafelwässer, Wässer (Getränke)." 2. Da die Bezeichnung "Brause Ringe" die in Ziffer 1 genannten Waren bzw. Merkmale dieser Waren aus den vorgenannten Gründen beschreibt, wird der Verkehr in dieser Bezeichnung auch keinen betrieblichen Herkunftshinweis für diese Waren erkennen. Daher steht der angemeldeten Marke insoweit auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. 3. Hinsichtlich der übrigen, vorliegend beanspruchten Waren, nämlich "Kaffee, Tee, Kakao, Reis, Mehle und Getreidepräparate, Brot, fei- ne Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis, Hefe, Backpulver, Salz, Saucen (Würzmittel); Gewürze, Kühleis; Algen (Würzstoff); Anis; (Körner); Fleischbeizmittel (Mittel zum Zartmachen) für Haushaltszwecke; Bindemittel für Kochzwecke; Bindemittel für Speiseeis; Wurstbindemittel; Brote (belegt); Butterkeks; Curry (Ge- würz); Custart (Vanillesauce); Eiscreme; Speiseeispulver; Eistee; Erdnusskonfekt; Getränke auf der Basis von Tee; Gewürzmi- schungen; Halwah; Ingwer (Gewürz); Joghurteis (Speiseeis); Kaf- feearomen; Kaffeegetränke; Kakaoerzeugnisse; Kakaogetränke; Kaugummi, nicht für medizinische Zwecke; Kekse; Kleingebäck; Konservierungssalz für Lebensmittel; Kräcker (Gebäck); Kräuter- tees, nicht medizinische; Kuchen; Kuchenmischungen (pulverför- - 14 - mig); Kuchenteig; Kurkuma für Nahrungszwecke; Lebkuchen; Mandelkonfekt; Marzipan; Marzipanrohmasse; Meerwasser (für die Küche); Mehlspeisen; Milchbrei für Nahrungszwecke; Müh- lenprodukte; Muskatnüsse; Müsli; Gewürznelken; Nelkenpfeffer; Petit Fours (Gebäck); Pfannkuchen (Crepes); Pfeffer; Pfefferku- chen; Pfefferminz für Konfekt; Piment (Gewürz); Popcorn; Pud- ding; Puffmais; Reiskuchen; Relish (Würzmittel); Roheis (natürlich oder künstlich gefroren); Safran (Gewürz); Sahnemittel; Saucen (Würzen); Schokolade; Schokoladegetränke; Schwarzkümmel; Sojasauce; Sorbets (Speiseeis); Sternanis; Tabule; Teigwaren; Torten; Vanilin (Vanilleersatz); Waffeln; Würzmittel; Würzzuberei- tungen für Nahrungsmittel; Zichorie (Kaffeeersatz); Zimt (Gewürz); Zuckermandeln; Bier, Bierwürze." liegt mit der Wortkombination "Brause Ringe" jedoch keine beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor. Insoweit handelt es sich nicht um eine Angabe, die die vorgenannten Waren selbst beschreibt. Es liegt in- soweit auch keine Merkmals- oder Beschaffenheitsangabe vor. Zwar ist ins- besondere im Zusammenhang mit geschmackgebenden Zutaten davon aus- zugehen, dass ringförmig gepresstes Brausepulver nicht nur in den bereits genannten Geschmacksrichtungen Cola, Himbeere, Waldmeister, Zitrone und Orange angeboten werden kann. In Bezug auf "Brause" liegen - ausge- hend von der oben dargelegten Begrifflichkeit - jedoch nur weitere fruchtige Geschmacksrichtungen nahe, nicht jedoch anders geartete Geschmacksrich- tungen wie z. B. Kaffee, Tee, Schokolade und auch nicht Pfefferminz. Für die vorgenannten Waren kommt im Übrigen auch kein enger beschreibender Be- zug der angemeldeten Bezeichnung in Betracht, so dass insoweit auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben ist. - 15 - 4. In Bezug auf die in Ziff. 2 genannten Waren ist die Wortkombination "Brause Ringe" entgegen der Auffassung der Markenstelle auch nicht ersichtlich ge- eignet, das Publikum über die Art oder die Beschaffenheit dieser Waren zu täuschen, so dass insoweit auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 37 Abs. 3 MarkenG gegeben ist. Zwar ist in Bezug auf die zuletzt genannten Waren kein beschreibender Be- zug gegeben, so dass eine Täuschungsgefahr dann in Betracht kommt, wenn die beteiligten Kreise - und dies sind hier allgemein die Endverbraucher von Nahrungs- und Lebensmitteln und Getränken - durch die Bezeichnung "Brause Ringe" hinsichtlich der Beschaffenheit einschl. Inhaltsstoffen dieser Waren getäuscht werden können (vgl. BPatGE 45, 1 - Kombuchea; BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 13/05 - malz & more). Dies setzt aber voraus, dass der Verkehr vorliegend davon ausgeht, die letztgenannten Waren seien ringförmig und enthielten Brausepulver oder würden als Bestandteil von oder Zutat zu ringförmig gepresstem Brausepulver verwendet werden. Eine solche Vorstellung des Verkehrs erscheint aber in Bezug auf die vorgenannten Ge- tränke, Nahrungsmittel und Zutaten bzw. Bestandteile fernliegend. So wird aufgrund der oben dargelegten Begriffsinhalts der Wortkombination "Brause Ringe" als "ringförmig gepresstes Brausepulver" der Verkehr, wenn er diese Wortkombination z. B. in Verbindung mit Kakaoerzeugnissen oder feinen Back- und Konditorwaren wahrnimmt, aufgrund des üblichen Geschmacks und der Konsistenz dieser Waren kaum davon ausgehen, es mit einer beson- deren Zubereitungsart von ringförmig gepresstem Brausepulver zu tun zu ha- ben. Dies gilt entsprechend für die übrigen in Ziff. 2 genannten Waren. - 16 - 5. Nach alledem waren die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle in dem in Ziff. 1 des Tenors genannten Umfang aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen. Knoll Merzbach Metternich Hu