Beschluss
29 W (pat) 51/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 51/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 304 16 503 - 2 - hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Januar 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Kortge und der Richterin Dorn beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Pa- tent- und Markenamtes vom 13. Januar 2009 wird aufgehoben. G r ü n d e I. Die Wortmarke E-tat ist am 31. März 2004 angemeldet und am 29. Oktober 2004 unter der Nummer 304 16 503 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ge- führte Register eingetragen worden für folgende Dienstleistungen der Klasse 35: Beratung bei der Organisation und Führung von Un- ternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsfüh- rung; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsfüh- rung; betriebswirtschaftliche Beratung; betriebswirt- schaftliche und organisatorische Beratung; Buchfüh- rung; Buchprüfung; Dienstleistungen eines Steuerbe- raters, nämlich Erstellen von Steuererklärungen; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers; Erstellen von Abrechnungen; Erstellen von betriebswirtschaft- lichen Gutachten; Erstellung von Geschäftsgutach- - 3 - ten; Erstellung von Steuererklärungen; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Lohn- und Gehaltsab- rechnung; Organisationsberatung in Geschäftsange- legenheiten; Outsourcing-Dienste im Rechnungswe- sen und Personalabrechnung; Planung und Überwa- chung von Unternehmensentwicklungen in organisa- torischer Hinsicht; Planungen (Hilfe) bei der Ge- schäftsführung; Unternehmensberatung; Klasse 36: Finanzanalysen; Finanzberatung; finanzielle Bera- tung; Finanzierungsberatung. Gegen diese Marke, deren Eintragung am 3. Dezember 2004 veröffentlicht wurde, hat die Inhaberin der älteren Wortmarke ETAX die am 16. September 2003 unter der Nummer 301 29 333 eingetragen wurde für folgende Dienstleistungen der Klasse 35: Unternehmensberatung; Verwaltung fremder Ge- schäftsinteressen; Werbung; Klasse 36: Kreditberatung; Kreditvermittlung; Nachforschung in Geldangelegenheiten; Grundstücks- und Hausver- waltung; Immobilien- und Hypothekenvermittlung; Schätzen von Immobilien, Vermögensverwaltung; Wohnungsvermietung; Versicherungswesen; - 4 - Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbei- tung; Widerspruch erhoben. Nachdem die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA mit Beschluss vom 22. Oktober 2007 eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen hatte, hat der Erinnerungsprüfer mit Be- schluss vom 13. Januar 2009 eine unmittelbare Verwechslungsgefahr bejaht und unter Aufhebung des mit der Erinnerung angegriffenen Beschlusses die Löschung der jüngeren Marke angeordnet. Nach der maßgeblichen Registerlage seien die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen teilweise identisch, im Übrigen ähnlich, weil sie in Art, Einsatzgebiet, Erbringung und wirtschaftlicher Bedeutung hinreichende Gemeinsamkeiten erkennen ließen. Es handele sich jeweils um wirtschaftsbezogene Dienste in den Bereichen Organisation, Beratung und Finan- zen, die nebeneinander - auch ergänzend - in Anspruch genommen und von den- selben Geschäftsbetrieben wegen ähnlicher Organisationsstrukturen angeboten würden. Der bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke einzuhaltende deutliche Zeichenabstand sei nicht gewahrt. Silbenzahl, Silben- gliederung und Vokalfolge seien identisch. Beide Marken würden von den ange- sprochenen Verkehrskreisen als einheitliche Phantasiewörter wahrgenommen und in erster Linie deutsch benannt. Für eine Aufspaltung von "E" für "elektronisch" und "TAX" für "Steuer" gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Entsprechen- des gelte für die angegriffene Marke. Angesichts dieser weitreichenden Gemein- samkeiten im Lautbestand könne die einzige Abweichung in den Endkonsonanten nicht für eine ausreichende Differenzierung sorgen, zumal der Verbraucher die Wörter in der Regel nicht gleichzeitig nebeneinander wahrnehme und miteinander vergleiche, sondern seine Auffassung meist aufgrund eines undeutlichen Erinne- rungsbildes gewinne. - 5 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers, mit der er sinngemäß beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 13. Januar 2009 aufzuheben. Er vertritt die Ansicht, die Widerspruchsmarke sei aufgrund ihres rein beschreiben- den Charakters kennzeichnungsschwach. Denn sie stelle entgegen der Ansicht der Markenstelle keinen Phantasiebegriff dar, sondern stehe im allgemeinen Sprachgebrauch für den elektronischen Umgang mit Steuern oder Abgaben. Bei einer von ihm durchgeführten Internetrecherche unter Verwendung der Such- maschine "Google" habe eine Vielzahl der Treffer zu dem Suchbegriff "etax" zu elektronischen Steuererklärungen und Finanzdienstleistungen geführt (Anlage 1, Bl. 16 u. 17 GA). "Etax" habe als zusammengesetzter englischer Begriff die deutsche Bedeutung "elektronische Steuer". Unter der Domain www.etax.de wür- den Dienstleistungen eines Steuerberaters angeboten (Anlage 2, Bl. 18 GA). Un- ter der Kennzeichnung "etax" werde zudem Software für die elektronische Über- mittlung von Daten an die Finanzverwaltungen geführt (Anlage 1, Bl. 16 GA). Diese Kennzeichnung werde bereits seit 2001 von der Beratungsgesellschaft A… und gegenwärtig auch von der E… GmbH, einer Steuerberatungsgesellschaft in Köln, genutzt. Es bestehe auch keine hinreichende Dienstleistungsähnlichkeit, weil der Schwerpunkt der angegriffenen Marke im Be- reich der Steuerberatung liege, was bei der Widerspruchsmarke nicht der Fall sei. Der von den Dienstleistungen angesprochene wirtschaftsnahe Verkehrskreis ver- stehe die englischen Begriffe und spreche sie nicht in erster Linie deutsch "etaks" aus. Schriftbildlich verhinderten die unterschiedliche Groß- und Kleinschreibung sowie der Bindestrich eine Verwechslungsgefahr. Es bestehe auch keine begriff- liche Übereinstimmung, weil der dem Französischen entstammende Begriff fran- zösisch ausgesprochen und übersetzt werde mit "Geldmittel", die für einen be- grenzten Zeitraum und für bestimmte Zwecke zur Verfügung stehen. - 6 - Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen seien iden- tisch oder weitestgehend ähnlich. Ihre Marke verfüge über zumindest normale Kennzeichnungskraft. Zur Begründung dieser Ansicht nehme sie Bezug auf die Entscheidung des BPatG 33 W (pat) 88/03 - ETAX. "ETAX" könne nicht zerglie- dert betrachtet werden. Eine "elektronische Steuer" gebe es nicht. Es könne nicht ihre Marke englisch und die jüngere Marke deutsch ausgesprochen werden. Sie könnten nur einheitlich entweder beide der englischen oder beide der deutschen Aussprache unterliegen. Die beiden Zeichen seien bis auf den letzten, am wenigs- ten beachteten Buchstaben identisch und verfügten über die gleiche Vokalfolge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Fakto- ren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Wa- ren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleis- - 7 - tungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausge- glichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBO- LEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr. 16 – Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 – IN- TERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 – Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PI- CASSO). 1. Die Widerspruchsmarke "ETAX" ist entgegen der Ansicht des Inhabers der angegriffenen Marke nicht kennzeichnungsschwach, sondern verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Das Wort "ETAX" ist ein Phantasiewort und gehört insbesondere auch nicht zum Wortschatz der englischen Sprache (www.dict.leo.org). Da die ange- sprochenen Verkehrskreise, zu denen neben Fachkreisen auch das allge- meine Publikum gehört, die Bezeichnung "ETAX" als ein Gesamtwort auf- fassen und nicht aufspalten werden, ist dieses Kunstwort nicht geeignet, die Widerspruchsdienstleistungen zu beschreiben. Eine Aufspaltung der Einwort- marke in "E" als gängige Abkürzung für "electronic" (elektronisch) im Bereich der Computertechnik und in das englische Substantiv "TAX" mit der Be- deutung "Steuer, Abgabe, Belastung, Gebühr, Last, Steuergeld, Taxe" (PONS Großwörterbuch Englisch-Deutsch, 2002, S. 934; www.dict.leo.org) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an dem sonst vorhandenen Bindestrich oder zumindest einer Leerstelle zwischen "E" und "TAX" fehlt, wie sie bei den im deutschen Sprachraum bekannten Zusammensetzungen wie E-Mail, E-Commerce oder E-Business (vgl. Brüne, Lexikon E-Business, 2009) üblich sind. Aber selbst wenn man diese Zergliederung vornähme und den Begriff "ETAX" mit "elektronische Steuer" übersetzte, fehlte es an einem beschreibenden Begriffsinhalt für die Widerspruchsdienstleistungen, die - 8 - sämtlich aus den Bereichen Unternehmensberatung, Werbung, Kreditbera- tung und -vermittlung, Vermögensverwaltung, Immobilien- und Versiche- rungswesen sowie Erstellen von EDV-Programmen stammen, aber keinen unmittelbaren Bezug zur "elektronischen Steuer" aufweisen. Zwar können Steuererklärungen mittlerweile auf elektronischem Wege abgegeben werden, aber inwieweit die Beratungs- und Werbedienstleistungen der Klasse 35, die Finanzdienstleistungen der Klasse 36 und die Dienstleistung der Klasse 42 damit im Zusammenhang stehen, ist ohne entsprechende analysierende Zwi- schenschritte nicht erkennbar (BPatG 33 W (pat) 88/03 – ETAX). Auch so- weit eine Internetrecherche mit dem Markenwort "ETAX" unter www.goog- le.de eine Vielzahl von Treffern zu Steuererklärungssoftware, elektronischen Steuererklärungen und Steuerberaterdienstleistungen ergeben hat (Bl. 16 f. GA; www.etax.de, Bl. 18 GA) fehlt es an einem engen sachlichen Bezug zu den Widerspruchsdienstleistungen, weil sie sich nicht unmittelbar mit der Erstellung von oder Beratung bei elektronischen Steuererklärungen befas- sen. Einen beschreibenden Anklang für die Widerspruchsdienstleistungen, bei denen auch Schätzungen vorgenommen werden, wie z. B. das ausdrück- lich ins Dienstleistungsverzeichnis aufgenommene "Schätzen von Immobi- lien" zeigt, könnte die Widerspruchsmarke dann besitzen, wenn man "ETAX" die Bedeutung "elektronisches Taxieren" beimäße. Denn "Taxieren" ist das deutsche Fremdwort für "einschätzen, (ab)schätzen, veranschlagen, prüfend, kritisch betrachten" (Duden – Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD- ROM]; Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). Dabei wird aber zum einen außer Acht gelassen, dass das "E" nicht er- kennbar abgetrennt ist, und zum anderen, dass nur der erste Teil des Verbs "Taxieren" in der Marke enthalten ist. Eine so weit gehende Zergliederung nehmen die angesprochenen Verkehrskreise jedoch nicht vor, so dass nicht von einer Schwächung der Kennzeichnungskraft, sondern von einem nor- malen Schutzumfang der Widerspruchsmarke ausgegangen werden kann. - 9 - 2. Ausgehend von der Registerlage für die Beurteilung der Dienstleistungsähn- lichkeit werden die Vergleichsmarken zur Kennzeichnung teils identischer, teils hochgradig sowie teils mittelgradig ähnlicher Dienstleistungen verwen- det. Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erhebli- chen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regel- mäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (BGH GRUR 2001, 507, 508 – EVIAN/REVIAN, GRUR 2004, 601 - d-c-fix/CD-FIX, EuGH MarkenR 2009, 47, 53 Rdnr. 65 – Edition Albert René). a) Identität besteht hinsichtlich der für beide Marken in Klasse 35 ein- getragenen "Unternehmensberatung". b) Hochgradige Ähnlichkeit ist zwischen den Widerspruchsdienstleistun- gen "Unternehmensberatung; Verwaltung fremder Geschäftsinteressen; Werbung" einerseits und fast allen für die angegriffene Marke in den Klassen 35 und 36 eingetragenen Unternehmensberatungs- und Finan- zierungsberatungsdienstleistungen anzunehmen, weil ein nahezu übereinstimmender Leistungsbezug, insbesondere Art und Zweck der Dienstleistungen sowie der Nutzen für den Leistungsempfänger, zu er- kennen ist. Die Beratung eines Unternehmens umfasst typischerweise - 10 - auch Konzeption und Ausgestaltung seiner Werbung sowie finanzielle Aspekte (vgl. BPatG 29 W (pat) 113/97; 33 W (pat) 158/03). c) Eine zumindest mittlere Ähnlichkeit besteht zwischen den für die jünge- re Marke in Klasse 35 eingetragenen "Dienstleistungen eines Steuerbe- raters, nämlich Erstellen von Steuererklärungen; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers; Erstellung von Steuererklärungen" und der Wider- spruchsdienstleistung "Unternehmensberatung". In der heutigen Unter- nehmensberatung erfolgt eine gesamtheitliche und umfängliche Betreu- ung in Bezug auf das Gesamtunternehmen, somit auch eine Beratung in finanzieller und steuerlicher Hinsicht (BPatG 33 W (pat) 220/04 - AD- VITAM/Avita). Auch die Tätigkeitsbereiche der "Wirtschaftsprüfung" und der "Unternehmensberatung" weisen erhebliche Überschneidungen auf, weil sie weitgehend auf den gleichen oder sehr ähnlichen betriebs- wirtschaftlichen Fachkenntnissen beruhen und die Ausübung von Dienstleistungen der Unternehmensberatung durch Wirtschaftsprüfer nicht ungewöhnlich ist (BPatG, 33 W (pat) 115/96). 3. Aber auch bei einer Benutzung für identische und hochgradig ähnliche Dienstleistungen unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeich- nungskraft der Widerspruchsmarke hält die angegriffene Marke den zur Ver- neinung der Verwechslungsgefahr erforderlichen deutlichen Abstand noch ein. a) Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamt- eindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfah- rungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungs- weise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE COR- PORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Der Grad der Ähn- - 11 - lichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die An- nahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH MarkenR 2008, 393, 395 Rdnr. 21 - HEITEC). Zudem ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzu- heben als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinnerungs- bild zu haften pflegen. Für den Gesamteindruck eines Zeichens ist ins- besondere der Wortanfang von Bedeutung, weil der Verkehr diesem re- gelmäßig größere Beachtung schenkt als Endsilben (BGH GRUR 2004, 783, 784 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). b) Die sich hier gegenüberstehenden Marken werden weder klanglich noch schriftbildlich noch begrifflich ähnlich wahrgenommen. aa) In schriftbildlicher Hinsicht liegen keine ausreichenden Überein- stimmungen zwischen den Vergleichsmarken vor. Markante Unter- schiede am grundsätzlich stärker beachteten Wortanfang bewir- ken das – eine optisch auffällige Zäsur hervorrufende - durch ei- nen Bindestrich abgesetzte "E" der angegriffenen Marke sowie dessen Großschreibung und die Kleinschreibung der nachfolgen- den Silbe "tat", während die Widerspruchsmarke ausschließlich aus lückenlos aneinandergereihten Buchstaben in einheitlicher Schriftgröße besteht. Ein weiterer Unterschied im Schriftbild wird durch den Endbuchstaben "X" der Widerspruchsmarke erzeugt, ei- nem der schriftbildlich auffälligsten Konsonanten des Alphabets, der sich vom Endbuchstaben "t" der jüngeren Marke deutlich ab- hebt. Die Übereinstimmungen in den ersten drei Buchstaben und in der Vokalfolge "E-A" fallen gegenüber diesen Unterschieden weniger ins Gewicht. - 12 - bb) Auch eine begriffliche Verwechslungsgefahr scheidet aus. Denn trotz des durch den Bindestrich abgesetzten "E" der angegriffenen Marke erkennen die angesprochenen Verkehrskreise sofort den aus dem Französischen stammenden Begriff "Etat", der als Fremdwort Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat und dem entweder die Bedeutung "[Staats]haushaltsplan, [Geld]mittel, die über einen begrenzten Zeitraum für bestimmte Zwecke zur Verfügung stehen" oder die Bedeutung "durch einen Probedruck festgehaltener Zustand der Platte während der Entstehung eines Kupferstiches" (Duden – Das Fremdwörterbuch a. a. O.; Duden – Deutsches Universalwörterbuch a. a. O.) zukommen. Im Gegen- satz dazu ist die Widerspruchsmarke ein Phantasiewort, das nur bei zergliedernder Analyse entweder als "elektronische Steuer" oder als "elektronisches Taxieren bzw. Schätzen" verstanden wer- den kann. Aber auch dieser durch Analyse festgestellte Sinngehalt der älteren Marke steht in deutlichem Widerspruch zum Aussage- gehalt der jüngeren Marke. cc) Die vorhandene klangliche Ähnlichkeit ist nicht in einem solchen Maße ausgeprägt, dass eine Verwechslungsgefahr zu bejahen wäre. Neben den vorhandenen Gemeinsamkeiten, nämlich der Übereinstimmung in den ersten drei Buchstaben, sind auch mar- kante Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken gegeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beide Markenwörter den Kurz- wörtern zuzurechnen sind, bei denen Abweichungen in nur einem Laut Verwechslungen ausschließen können (BPatG 24 W (pat) 59/96 – ASIS/ASI; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 198), weil der Abweichung in einem Buchstaben quantitativ größeres Gewicht in einem kürzeren Wort zukommt (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 867). So liegt der Fall auch hier. Zunächst ist festzustellen, dass die jüngere - 13 - Marke als aus dem Französischen stammendes in die deutsche Sprache übernommenes, allgemein bekanntes Fremdwort nicht [etat], sondern [e'ta:] (Duden – Das Fremdwörterbuch a. a. O.; Duden – Deutsches Universalwörterbuch a. a. O.) ausgesprochen wird. Daher endet die jüngere Marke auf den dunkel klingenden Vokal a, während die Widerspruchsmarke über den besonders klangstarken Endkonsonanten "X" [ks] verfügt. Obwohl Abwei- chungen in den allgemein weniger beachteten Wortenden eine Verwechslungsgefahr regelmäßig nicht ausschließen, bewirkt bei den hier vorliegenden beiden Kurzwörtern dennoch der auffällige Explosivlaut "X" einen deutlichen phonetischen Unterschied zwi- schen den beiden Marken. Hinzu kommt die unterschiedliche Be- tonung. Während "E-tat" im Hinblick auf seinen französischen Ur- sprung auf der zweiten Silbe betont wird, liegt der Betonungs- schwerpunkt bei "ETAX" – der deutschen Sprachregel bei zweisil- bigen Wörtern entsprechend – auf der ersten Silbe. Selbst wenn aber ausnahmsweise die jüngere Marke nicht franzö- sisch, sondern deutsch [etat] ausgesprochen würde, ständen sich an den Wortenden "t" und "X" gegenüber, wobei das "X" durch den klickenden Anlaut und den zischenden Auslaut wesentlich län- ger wirkt und die Aufmerksamkeit stärker auf sich zieht als das stumm endende "t". Der auffällige Explosivlaut "X" würde daher auch hier den entscheidenden Unterschied ausmachen. Hinzu kä- me, dass auch hier ein Betonungsunterschied bestehen könnte, weil das einzige bekannte deutsche Wort in der mehrgliedrigen Marke "E-tat" das Substantiv "Tat" ist, so dass darauf auch die Be- tonung gelegt werden könnte, während "ETAX" nach wie vor auf der ersten Silbe betont würde. - 14 - Wegen der markanten Unterschiede bei den Endkonsonanten und der unterschiedlichen Betonung wäre eine klangliche Verwechs- lungsgefahr erst recht zu verneinen, wenn sich das französisch ausgesprochene "E-tat" [e'ta:] und das englisch ausgesprochene "ETAX" ['i:tæks] gegenüberständen. Grabrucker Kortge Dorn Hu