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Beschluss

26 W (pat) 17/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 17/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 044 625.0 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Januar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Waren und Dienstleistungen "Klasse 9: Computerhardware, Computersoftware; bespielte Datenträger jedwe- der Art, insbesondere mit Datenbanken versehene Datenträger, Da- tenbanken (Software); Datenverarbeitungsprogramme auf Datenträ- gern und in Datenspeichern; Datenverarbeitungsgeräte und daraus zusammengesetzte Datenverarbeitungsanlagen, nämlich Datei-Einga- begeräte, Datei-Ausgabegeräte, Datei-Übertragungsgeräte und Datei- Speichergeräte; Prozessrechenanlagen; Klasse 35: Präsentation von Menschen, Waren, Firmen im Internet und anderen Medien, Vertretung wirtschaftlicher Interessen Dritter gegenüber ande- ren soweit nicht in Klasse 35 enthalten; Werbung, Datenverarbeitung für Dritte, nämlich Zusammenstellung von Daten in Computerdaten- banken; Klasse 38: Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Plattformen im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen über das Medium Internet; Vermietung von Zugriffszei- ten auf Datenbanken; - 3 - Klasse 42: Datenverarbeitung für Dritte, nämlich Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Entwicklung, Erstellung, Verbesserung und Aktualisierung von Programmen für die Text- und Datenverarbeitung und zur Prozesssteuerung; Technische Beratung und Anwendungsbe- ratung im Bezug auf Computer und Datenverarbeitungsprogramme; Gestaltung und Design von Websites; Beratung für Telekommunika- tionstechnik; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Inter- netseiten; EDV-Beratung" bestimmten Wortmarke Community Labs mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, vollumfänglich zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke für die in der An- meldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung hat sie angeführt, die angemeldete Marke sei erkennbar aus den englischsprachigen Bestandteilen "Community" und "Labs" gebildet. Das Wort "Community", das die Bedeutung "Gemeinschaft" habe und in dieser Bedeutung auch in den deutschen Sprachschatz Eingang gefunden habe, werde im Internet als Synonym für eine Gruppe von Menschen mit gemeinsamen Interessen ver- wendet, die sich online treffen und Informationen miteinander austauschen. Der weitere Markenbestandteil "Labs" sei nachweislich eine übliche und dem Verkehr verständliche Abkürzung für den englischen Begriff "laboratories" bzw. die deut- schen Begriffe "Labore" und "Laboratorien". Die von den mit der Markenanmel- dung beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen inländischen Verkehrskreise sähen in der sprachüblichen Abfolge der beiden Markenbegriffe lediglich einen beschreibenden Sachhinweis auf (Internet-) Gemeinschaftsfor- schungs- und -arbeitsstätten, in denen an der Erstellung, Entwicklung, z. B. von - 4 - Computerhard- und -software, gearbeitet werde. In dieser Bedeutung sei die an- gemeldete Marke insbesondere zur Bezeichnung der Bestimmung und anderer Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen geeignet und werde vom Verkehr auch so und nicht als Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus dem Unternehmen der Anmelder verstanden. Die von den Anmeldern demge- genüber angeführten inländischen Voreintragungen von Marken mit den Be- standteilen "Community" bzw. "Labs" seien nicht geeignet, einen Anspruch der Anmelder auf Eintragung der angemeldeten Marke zu begründen, da nach ständi- ger Rechtsprechung selbst die Eintragung identischer oder vergleichbarer Marken für spätere Anmeldungen keinerlei verbindliche Bedeutung habe und zudem eine unmittelbare Vergleichbarkeit der angemeldeten Marke mit den von den Anmel- dern angeführten voreingetragenen Marken nicht gegeben sei. Dagegen wenden sich die Anmelder mit der Beschwerde. Sie rügen zum einen, dass die Markenstelle nicht auf jede der von ihnen angeführten Markenvoreintra- gungen dezidiert eingegangen sei und machen weiterhin geltend, dass die Mar- kenstelle zum Nachweis der beschreibenden Bedeutung des Begriffs "Community Labs" bis auf eine Ausnahme nur auf angloamerikanische Internetseiten Bezug genommen habe. Diese hätten für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer deutschen Wortmarke nicht herangezogen werden dürfen, da sich der Sinn dieser Dokumente dem inländischen Verkehr nicht erschließe. Der von der Markenstelle herangezogene deutschsprachige Nachweis sei rechtlich unbeachtlich, weil die Begriffe "Community" und "Labs" darin durch einen Bindestrich miteinander ver- bunden seien. Den von der Markenstelle ermittelten Benutzungsnachweisen komme auch deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil aus ihnen nicht zu entnehmen sei, wann sie ins Internet eingestellt worden seien, so dass es sich auch um Nachahmungen der neuen Wortschöpfung der Anmelder durch Wettbe- werber handeln könne. Wegen des weiteren Vorbringens der Anmelder wird auf die Beschwerdeschrift ihrer Vertreter vom 23. Dezember 2009 Bezug genommen. - 5 - Die Anmelder beantragen sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. August 2009 und 23. November 2009 aufzuheben. II Die zulässige Beschwerde der Anmelden ist unbegründet. Der angemeldeten Marke fehlt, wie die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zutref- fend festgestellt hat, für sämtliche in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar- kenG. Darüber hinaus steht ihrer Eintragung auch das im Beanstandungsbescheid vom 5. November 2008 genannte, in den Zurückweisungsbeschlüssen dahinge- stellt gebliebene Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, weil die Bezeichnung "Community Labs" zur Bezeichnung der Bestimmung sämtlicher Waren und Dienstleistungen dienen kann. 1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung aus- geschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Be- zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Die Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass alle Angaben und Zeichen, die Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können. Solche Angaben dürfen nicht nur einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD). Bei einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches durch die Verwendung von Oberbegrif- fen, wie hier etwa Datenverarbeitungsprogramme oder Datenverarbeitungsgeräte, jeweils eine Vielzahl unterschiedlicher Ware und Dienstleistungen umfasst, ist die Eintragung eines Zeichens bereits dann für den gesamten Oberbegriff ausge- - 6 - schlossen, wenn sich auch nur für eine spezielle, unter den Oberbegriff fallende Ware ein Eintragungshindernis ergibt (BGH WRP 2002, 91, 93 f. - Ac). Die Markenstelle hat in Bezug auf die angemeldete Marke zutreffend festgestellt, dass diese sprachüblich aus den englischsprachigen Begriffen "Community" mit der ursprünglichen Bedeutung "Gemeinschaft" und "Labs", der gebräuchlichen Abkürzung von "laboratories" bzw. "Labore" oder "Laboratorien" zusammengesetzt ist. Dass die angemeldete Marke diese Bedeutung hat, wird auch von den Anmel- dern mit der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. In der sich daraus zwanglos er- gebenden Bedeutung der Gesamtbezeichnung "Community Labs", nämlich "Ge- meinschaftslaboratorien" oder "Gemeinschaftslabore", kann die angemeldete Marke dazu dienen, die von den Waren und Dienstleistungen der Anmeldung an- gesprochenen inländischen Verkehrskreise darauf hinzuweisen, dass diese Waren bzw. Dienstleistungen für den Betrieb von oder den sonstigen Einsatz in Gemein- schaftslaboratorien oder -laboren entwickelt und/oder erstellt worden und in be- sonderer Weise hierfür geeignet sind. Die Verständlichkeit der angemeldeten Marke für die maßgeblichen inländischen, normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen steht dabei auf Grund dessen, dass der Begriff "Community" zum englischen Grundwortschatz zählt und die Abkürzung "labs" für Labore und Laboratorien weithin gebräuchlich sowie wegen der sprachli- chen Nähe zum den deutschen Begriffen "Labore" und "Laboratorien" begrifflich herleitbar ist, außer Frage. Sämtliche Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, können speziell für Gemeinschaftslabore und/oder -laboratorien entwickelt, erstellt oder für deren besondere Bedürfnisse ausgelegt sein, und zwar unabhängig da- von, ob es sich dabei um reale oder virtuelle "Internet-Community"-Laboratorien handelt. Diesbezüglich kann ergänzend auf die zutreffenden, umfangreichen Ausführungen der Markenstelle in den angegriffenen Beschlüssen Bezug genom- men werden, deren Richtigkeit durch die Ausführungen der Anmelder in der Be- - 7 - schwerdebegründung nicht in Frage gestellt ist. Im Hinblick auf die von den An- meldern in der Beschwerdebegründung ausdrücklich angesprochenen Waren und Dienstleistungen, für die sie einen beschreibenden Begriffsgehalt der angemelde- ten Marke nicht für gegeben erachten, ist insoweit ergänzend folgendes festzu- stellen: Auch und gerade "Computerhardware" kann, was die Leistungsfähigkeit und die Zusammenstellung von Hardwarekomponenten betrifft, in besonderem Maße auf das jeweilige Einsatzgebiet und den Verwender, also auch das von Ge- meinschaftslaboren, abgestimmt sein. Gleiches gilt auch für die Dienstleistungen "Vertretung wirtschaftlicher Interessen Dritter gegenüber anderen, soweit nicht in Klasse 35 enthalten" und "Beratung für Telekommunikationstechnik", die z. B. auf Grund der besonderen Fachkunde der beratenden bzw. vertretenden Personen auf dem betreffenden Gebiet in besonderem Maße für Gemeinschaftslabora- torien/-labore geeignet sein können, weshalb auch für Dritte ein Bedürfnis besteht, durch die Angabe der Zielgruppe auf diese besondere Eignung und Bestimmung ihrer Dienstleistungen für "Community Labs" hinzuweisen. Angesichts dieser von Haus aus, also ihrer ursprünglichen Wortbedeutung nach, bestehenden Eignung der angemeldeten Marke als Bestimmungsangabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen besteht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unabhängig davon, ob die angemeldete Marke lexikalisch erfasst ist oder feststellbar ist, dass sie bereits von Dritten, z. B. auch im Internet, beschreibend verwendet wird (EuGH GRUR 2004, 146, 147, Nr. 32 - Doublemint; MarkenR 2008, 160, 162, Nr. 35 - HAIRTRANSFER). Allerdings können Belege für eine bereits erfolgte beschreibende Benutzung der fraglichen Marke starke Indizien für deren tatsächliche Eignung zur Beschreibung darstellen. Deshalb sind die von der Markenstelle ermittelten und den Anmeldern mit dem angegriffenen Beschluss übermittelten Internetseiten, die eine umfang- reiche beschreibende Verwendung des Begriffs "community lab(s)" im englisch- sprachigen Raum, aber auch in Deutschland nachweisen, entgegen der in der Be- schwerdebegründung vertretenen Ansicht nicht unbeachtlich, sondern stellen ein - 8 - bedeutendes Indiz für das erhebliche Interesse der Mitbewerber dar, diese Be- zeichnung - insbesondere auf dem Gebiet von Datenverarbeitungsprogrammen und -geräten - weiterhin ungestört von Markenrechten Dritter nutzen zu können. Dabei ist insbesondere die auf einer deutschsprachigen Internetseite feststellbare beschreibende Benutzung der Bezeichnung "Community-Lab" beachtlich. Dass die einzelnen Wörter "Community" und "Lab", anders als in der angemeldeten Marke, mit einem Bindestrich verbunden worden sind, steht der indiziellen Wir- kung dieser inländischen Vorbenutzung nicht entgegen, weil hiermit eine maßgeb- liche Veränderung der Bezeichnung, insbesondere in begrifflicher Hinsicht, nicht verbunden ist. Auch das aus den von der Markenstelle ermittelten und an die Anmelder über- sandten Internetseiten nicht zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese in das Internet eingestellt worden sind, kann deren Bedeutung für das vorliegende Ein- tragungsverfahren nicht in Frage stellen, weil für die Beurteilung der Schutzfähig- keit einer angemeldeten Marke entgegen der Ansicht der Anmelder nicht der An- meldetag, sondern die Sachlage zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke bzw. der Zeitpunkt der (letzten) Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit der Marke maßgeblich ist (vgl. Amtl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Marken- rechtsreformgesetzes, BlPMZ 1994 - Sonderheft - S. 84; BGH GRUR 1993, 744, 745 - MICRO CHANNEL; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 37 Rdn. 3). Dass die insoweit relevanten Internetseiten vor diesem Zeitpunkt veröffentlicht worden sind, steht aber außer Frage. 2. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht zudem, wie die Markenstelle im Ergebnis und mit weitgehend zutreffender Begründung festgestellt hat, für alle in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen auch das Schutzhinder- nis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der vorgenannten Bestimmung bedeutet die Eig- nung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von - 9 - einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer unterscheidbar zu machen (EuGH GRUR 2003, 604, 608, Nr. 62 - Libertel). Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (EuGH GRUR 2003, 55, 57 f., Nr. 51 - Arsenal Football Club; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Nr. 18 - FUSBALL WM 2006 m. w. N.). Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininte- resse, das fragliche Zeichen mit seiner Eintragung in das Register zu Gunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (EuGH GRUR 2006, 608, 610, Nr. 59 - EUROHYPO). Deshalb sind Zeichen und Angaben, die für die fraglichen Waren und Dienst- leistungen beschreibend sind, zwangsläufig auch nicht unterscheidungskräftig (EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681, Nr. 19 - BIOMILD). Dies gilt nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2008, 710, 711, Nr. 16 - VISAGE) auch für fremdsprachige Marken, wenn deren beschreibender Begriffsgehalt von den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst wird. Daran können bei der angemeldeten Marke aus den bereits unter Ziffer 1 dieses Beschlusses dargelegten Gründen, auf die an dieser Stelle vollumfänglich Bezug genommen wird, aber keine ernsthaften Zweifel bestehen, sodass ihr die Unterscheidungskraft von der Markenstelle zu Recht ab- gesprochen worden ist. Soweit sich die Anmelder demgegenüber auf Voreintragungen von ihrer Ansicht nach mit dem angemeldeten Zeichen vergleichbaren Marken berufen, vermag auch dies einen Anspruch auf Eintragung der Marke nicht zu begründen. Die Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit einer angemeldeten Marke stellt eine der freien Ermessensausübung unzugängliche Rechtsfrage dar. Weil dem Deutschen Patent- und Markenamt insoweit kein Ermessensspielraum zur Verfü- gung steht, scheidet auch eine anspruchsbegründende Selbstbindung dieser Be- hörde aus. Die Geltung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts ist wegen der spezifischen Eigenart der Verfahren vor dem Patent- und Markenamt in § 2 - 10 - Abs. 2 Nr. 3 VwVfG ausdrücklich ausgeschlossen worden. Maßgebliche Grund- lage für die Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit einer angemeldeten Marke ist die Einzelfallprüfung, ob ein Eintragungshindernis gegeben ist. Etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen sind zwar - soweit sie bekannt sind - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen bei der Frage, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Sie sind jedoch für die Markenstelle keinesfalls bindend (EuGH GRUR 2009, 667, Nr. 14 - Bild.T-Online und ZVS; BGH GRUR 2011, 230 - SUPERgirl). Die Markenstelle ist insoweit auch nicht gehalten, im Hinblick auf eingetragene vergleichbare Marken Gründe für eine differenzierte Beurteilung im Einzelnen anzugeben oder darzulegen, dass es die Voreintragungen für rechts- widrig hält (BGH a. a. O. - SUPERgirl). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist ein Verfahrensfehler der Markenstelle, die sogar - ohne dass sie dazu verpflichtet gewesen wäre - auf eine Anzahl der von den Anmeldern angeführten, ihrer Ansicht nach vergleichbaren Voreintragungen von Marken mit den Bestandteilen "Community" bzw. "lab(s)" im Einzelnen einge- gangen ist, nicht gegeben. Dies gilt umso mehr, als auch die Anmelder keine Vor- eintragung der identischen Marke für identische Waren und Dienstleistungen vor- getragen haben. Die Beschwerde der Anmelder konnte daher keinen Erfolg haben. Dr. Fuchs-Wissemann Dr. Schnurr Reker Bb