Beschluss
1 W (pat) Eu 11/09
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 1 Ni 11/09 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 1. Februar 2011 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 1 023 236 (DE 699 14 577) hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2011 durch den Richter Engels als Vor- sitzender sowie die Richter Baumgärtner, Dipl.-Ing. Sandkämper, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Krüger für Recht erkannt: 1. Das europäische Patent 1 023 236 wird mit Wirkung für das Ho- heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundes- republik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 023 236 (Streitpatent), das am 19. Februar 1999 (internationaler Anmeldetag) unter Inanspruchnahme der Prioritäten dreier US-amerikanischer Patentanmeldungen vom 26. Februar 1998 - 3 - (US 31108), 9. Oktober 1998 (US 169415) und 22. Dezember 1998 (US 218990) angemeldet worden ist. Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent trägt die Be- zeichnung „Traction elevator system using a flexible, flat rope and a permanent magnet machine“ (Treibscheibenaufzugsystem mit flexiblem Flachseil und Perma- nentmagnet-Antrieb) und umfasste in der erteilten, mit EP 1 023 236 B1 veröffent- lichten Fassung 18 Patentansprüche. Im rechtskräftig durch die Entscheidung T 0155/07-3206 der Beschwerdekammer des europäischen Patentamts vom 29. Mai 2008 abgeschlossenen Einspruchsver- fahren vor dem Europäischen Patentamt ist das Streitpatent beschränkt aufrecht- erhalten worden und umfasst in der geltenden Fassung noch 7 Patentansprüche, die sämtlich mit der Klage angegriffen sind und wegen deren Fassung auf die Streitpatentschrift EP 1 023 236 B2 Bezug genommen wird. Patentanspruch 1 lautet in seiner als DE 699 14 577 T3 veröffentlichten deutschen Übersetzung wie folgt: - 4 - Die Beklagte hat das Streitpatent zuletzt im Umfang einer demgegenüber geän- derten Fassung des Patentanspruchs 1 verteidigt. An diesen Anspruch schließen - 5 - sich direkt oder indirekt rückbezogene Ansprüche 2 bis 7 in der geltenden Fas- sung an, für deren Wortlaut auf die Streitpatentschrift EP 1 023 236 B2 und die deutsche Übersetzung DE 699 14 577 T3 verwiesen wird. Der verteidigte Patentanspruch 1 - wesentliche Änderungen gegenüber der mit EP 1 023 236 B2 veröffentlichten Fassung sind durch Unterstreichung hervorge- hoben - hat in der deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut: Aufzugsystem (10) mit einer Kabine (12) und einem Gegenge- wicht (16), die in einem Aufzugschacht (23) angeordnet sind, der durch Schachtwände (30) gebildet ist, wobei das Aufzugsystem aufweist: ein Seil (20), das mit der Kabine (12) und dem Gegengewicht der- art zusammenwirkt, dass die Kabine und das Gegengewicht auf- gehängt sind, wobei das Seil [ … ] mehrere Last tragende Elemente (52) auf- weist, wobei die Last tragenden Elemente (52) aus Stahldrähten gebildet sind, wobei die Stahldrähte einen Durchmesser von 0,25 mm oder we- niger aufweisen, eine Ummantelung (54), wobei die Ummantelung aus einem nicht- metallischen Material gebildet ist, und eine Maschine (22), die mit horizontaler Achse in dem Aufzug- schacht angeordnet ist und die eine Treibscheibe (36) und einen Motor aufweist, wobei der Motor einen Rotor (44) mit zylindrischer Form und einen Stator (42) aufweist, wobei der Rotor (44) von dem Stator (42) radial nach innen beab- standet ist und wobei der Motor einen radialen Luftspalt (50) zwi- schen dem Rotor (44) und dem Stator (42) aufweist, - 6 - wobei die Treibscheibe (36) für eine gleichlaufende Rotation direkt mit dem Rotor (44) verbunden ist, wobei die Treibscheibe (36) mit dem Seil (20) zusammenwirkt, um das Seil durch Traktion zwischen dem Seil und der Treibscheibe anzutreiben und so die Kabine (12) im Aufzugschacht (23) zu ver- fahren, wobei der Rotor (44) teilweise aus Permanentmagneten (48) gebil- det ist, und wobei das Seil (20) eine Breite w, eine in der Biegerichtung ge- messene Dicke t und ein Seitenverhältnis, das als das Verhältnis der Breite w relativ zu der Dicke t definiert ist, größer als 1 auf- weist. Die Klägerin macht gegen den Rechtsbestand des Patents - unverändert auch ge- genüber der zuletzt in der mündlichen Verhandlung verteidigten Fassung - gel- tend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig sei, zudem über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung - veröf- fentlicht in Gestalt der WO 99/43590 A1 - hinaus gehe, und im Übrigen der Schutzbereich des Klagepatents erweitert worden sei. Nach ihrer Auffassung kann für den Gegenstand des Anspruchs 1 zudem keine der drei angegebenen Prioritäten wirksam beansprucht werden, im Hinblick auf den Stand der Technik sei der Anmeldetag des Streitpatents als maßgeblicher Zeitrang heranzuziehen. Im Verfahren ist u. a. der folgende druckschriftliche Stand der Technik: K15/K15a JP 07 117 957 / Übersetzung hierfür K16/K16a JP 090 21 084 / Übersetzung hierfür K17/K17a JP 091 42 761 / Übersetzung hierfür K18 US 5 461 850 - 7 - K22 Messe-Prospekt (Hannover Messe) „Hubgurte für Aufzüge“, Fa. Contitech, Seiten 14 bis 16, April 1998 K31 GB 2 162 283 A K35a Zeitschrift Lift-Report, 24. Jahrgang (1998) Heft 5, S. 44 bis 48 OT1 European Standard EN 81-1 / Ausgabe Februar 1998. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent EP 1 023 236 mit Wirkung für das Ho- heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklä- ren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung überreichten Pa- tentanspruchs 1 richtet, an den sich die Patentansprüche 2 und 7 in der Fassung der Entscheidung der Beschwerdekammer des europäischen Patentamts T 0155/07-3206 vom 29. Mai 2008 an- schließen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und ist der Auffas- sung, dass die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht gegeben seien. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe mangelnder Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. 52, 56 a - 8 - EPÜ), unzulässiger Erweiterung des Inhalts der Anmeldung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ) und Erweiterung des Schutzbereichs (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. d EPÜ) geltend ge- macht werden, ist begründet, da sich der Gegenstand des Streitpatents auch in der verteidigten Fassung als nicht patentfähig erweist. Es bedurfte deshalb keiner Entscheidung, ob die weiter geltend gemachten Nich- tigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der Erweiterung des Schutzbe- reichs (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c und lit. d EPÜ) gleichfalls gegeben sind, insbesondere ob das Merkmal M9A in Kombi- nation mit den anderen Merkmalen von Anspruch 1 ursprünglich offenbart war oder eine Vermischung der Merkmale zweier ursprünglich unabhängig voneinan- der beanspruchter Aufzugssysteme mit der Konsequenz einer Schutzbereichsver- schiebung vorliegt, bei der die verteidigte Merkmalskombination ein Aliud definiert. Ebenso bedurfte es deshalb keiner näheren Prüfung, ob die gegenüber der gelten- den Fassung zuletzt nach Hauptantrag verteidigte Fassung auf zulässigen Ände- rungen beruht, da die Patentinhaberin erstere auch nicht hilfsweise verteidigt (BPatG GRUR 2009, 145 - Fentanylpflaster), wobei der Senat im Übrigen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der insoweit vorgenommenen Änderung hat und auch hieraus keine abweichende Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeits- gründe resultiert. Soweit das Streitpatent über die von der Beklagten verteidigten Fassung hinaus- geht, war es ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären. I . 1. Das Streitpatent betrifft ein Aufzugsystem mit den Bestandteilen Kabine, Ge- gengewicht, Seil mit zusammenwirkender Treibscheibe und Antriebsmaschine. - 9 - Ein typisches Aufzugssystem umfasst eine Kabine und ein Gegengewicht, die in einem Aufzugsschacht angeordnet sind, eine Mehrzahl von Seilen, die die Kabine und das Gegengewicht miteinander verbinden, und eine in einem Maschinenraum über dem Aufzugsschacht angeordnete Maschine mit einer Treibscheibe, die mit den Seilen zusammenwirkt. Die Seile und dadurch die Kabine und das Gegenge- wicht werden durch die Drehung der Treibscheibe angetrieben; vgl. Absatz 0002 in der DE 699 14 577 T3. Lt. Absatz 0003 ist es ein neuer Trend in der Aufzugsin- dustrie, den Maschinenraum zu eliminieren und die Aufzugskomponenten in dem Aufzugsschacht anzuordnen. 2. Vor diesem Hintergrund ist nach den Angaben in der geänderten Streitpatent- schrift die Aufgabe formuliert, Aufzugssysteme zu entwickeln, die den zur Verfü- gung stehenden Platz effektiv nutzen und die Lastbeanspruchungs- und die Ge- schwindigkeitsanforderungen über einen breiten Bereich von Aufzugsanwendun- gen erfüllen; nach den ergänzenden Ausführungen der Beklagten in der mündli- chen Verhandlung soll sich ein nach der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 ausgeführtes Aufzugsystem durch eine besonders kompakte Gestaltung des An- triebs auszeichnen und wegen der so ermöglichten platzsparenden Anordnung der Bestandteile ohne gesonderten Maschinenraum oder Änderung des Aufzugs- schachts auskommen. 3. Gelöst werden soll diese Aufgabe nach Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung durch ein Aufzugsystem, das folgende Merkmale aufweist (Gliederung entsprechend den Komplexen Aufzugskomponenten(A), Seil(S) und Maschinenkom- ponenten(M) hinzugefügt): M1A Aufzugsystem (10) mit einer Kabine (12) und einem Gegengewicht (16), die in einem Aufzugschacht (23) angeordnet sind, der durch Schachtwän- de (30) gebildet ist, wobei das Aufzugsystem aufweist: M2A ein Seil (20), das mit der Kabine (12) und dem Gegengewicht (16) derart zusammenwirkt, dass die Kabine und das Gegengewicht aufgehängt sind, - 10 - M3S wobei das Seil mehrere Last tragende Elemente (52) aufweist, wobei die Last tragenden Elemente (52) aus Stahldrähten gebildet sind, M4S wobei die Stahldrähte einen Durchmesser von 0,25 mm oder weni- ger aufweisen, M5S wobei das Seil eine Ummantelung (54) aufweist, die aus einem nicht- metallischen Material gebildet ist, M12S wobei das Seil (20) eine Breite w, eine in der Biegerichtung gemes- sene Dicke t und ein Seitenverhältnis, das als das Verhältnis der Breite w relativ zu der Dicke t definiert ist, größer als 1 aufweist; M6A eine Maschine (22), die mit horizontaler Achse in dem Aufzugsschacht angeordnet ist und die eine Treibscheibe (36) und einen Motor auf- weist, M7M wobei der Motor einen Rotor (44) mit zylindrischer Form und einen Stator (42) aufweist, M8M wobei der Rotor (44) von dem Stator (42) radial nach innen be- abstandet ist und wobei der Motor einen radialen Luftspalt (50) zwischen dem Rotor (44) und dem Stator (42) aufweist, M11M wobei der Rotor (44) teilweise aus Permanentmagneten (48) ge- bildet ist; M9A wobei die Treibscheibe (36) für eine gleichlaufende Rotation direkt mit dem Rotor (44) verbunden ist und M10A wobei die Treibscheibe (36) mit dem Seil (20) zusammenwirkt, um das Seil durch Traktion zwischen dem Seil und der Treibscheibe anzutreiben und so die Kabine (12) im Aufzugschacht (23) zu ver- fahren. 4. Als Fachmann beschäftigte sich mit dem Gebiet des Streitpatents im Anmel- dezeitpunkt ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Aufzugsanlagen - von daher mit einschlägi- gen Kenntnissen betreffend den Aufbau und die Gebrauchseigenschaften von Auf- zugsseilen. Dieser Fachmann arbeitete bei der Auslegung des Antriebs mit einem Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik - spezialisiert auf elektrische - 11 - Antriebsmaschinen - im Team zusammen (vgl. BGH GRUR 2007, 404 – Carvedilol II) bzw. zog für Bereiche, in denen sein Fachwissen nicht ausreichte, Spezialfach- leute zu Rate (BGH GRUR 2009, 1039 - Tz 18 - Fischbissanzeiger). 5. Nach dem maßgeblichen Verständnis dieses Fachmanns ist zu beurteilen, was Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung und durch das Streitpatent unter Schutz gestellt ist, wobei trotz der maßgeblichen englischen Verfahrenssprache eine Verteidigung auch in deutscher Sprache zulässig ist und für die Auslegung der Patentansprüche der übrige Inhalt der Patentschrift in der maßgeblichen Verfahrenssprache heranzuziehen ist (BGH GRUR 2010, 904 - Ma- schinensatz). Danach ist entscheidend, welcher technische Sinngehalt aus der Sicht des Fachmanns den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit (BGH GRUR 2002, 515, 517 - Schneidmesser I BGH GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher, jeweils m. w. N.) aufgrund einer am Gesamtzusam- menhang orientierten Betrachtung zukommt (st. Rspr. vgl BGH GRUR 2011, 129 - Fentanyl-TTS; GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung, m. w. N.). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fach- mann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch um- schriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2006, 311 - Baumscheibenabdeckung; GRUR 2004, 845 - Drehzahlermittlung), weshalb die Patentschrift im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe ihr eigenes Le- xikon darstellt (BGH GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube; BGH Mitt. 2000, 105, 106 - Extrusionskopf). Nach dem danach maßgeblichen Verständnis dieses Fachmanns enthält der Ge- genstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung keine Merkmale, die das beanspruchte Aufzugssystem für eine effektive Nutzung des zur Verfügung stehenden Platzes und einen breiten Bereich von Aufzugsanwendungen oder als besonders kompakt gestaltet qualifizieren und die insoweit eine Abgrenzung ge- genüber dem Stand der Technik erlauben. Dass in der Streitpatentschrift eine ent- sprechende Aufgabenstellung genannt ist, rechtfertigt keine andere Bewertung, - 12 - auch wenn das als Aufgabe der Erfindung in der Patentschrift Bezeichnete einen Hinweis auf das richtige Verständnis der beanspruchten technischen Lehre geben (BGH GRUR 2010, 602, 605, Tz. 27 - Gelenkanordnung) und Hilfsmittel für die Er- mittlung des objektiven technischen Problems sein kann (BGH GRUR 2005, 141, 142 - Anbieten interaktiver Hilfe, m. w. N.). Denn auch insoweit gilt der Vorrang des Patentanspruchs gegenüber dem übrigen Inhalt der Patentschrift. Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird (siehe dazu unten II. 2.a.), ist allein objektiv danach zu bestimmen, was die in den Patentansprüchen beanspruchte Erfindung tatsächlich leistet (BGH GRUR 2010, 602, 605, Tz. 27 - Gelenkanordnung; GRUR 2010, 607, 608, Tz. 18 – Fettsäurezusammenset- zung). Insoweit haben jedenfalls der subjektiven Aufgabenstellung der Beklagten entsprechende Maßnahmen keinen Niederschlag in den Merkmalen des An- spruchs 1 gefunden. Hierauf wurde die Patentinhaberin vom Senat in der mündli- chen Verhandlung auch hingewiesen. 6. Im Einzelnen ist von folgendem Verständnis auszugehen: a) Die Merkmale M1A, M2A, M6A, M9A und M10A des Merkmalskomplexes „Auf- zugskomponenten“ betreffen die Anordnung der wesentlichen Bestandteile Ka- bine, Gegengewicht, Seil und Motor mit Treibscheibe in einem durch Schachtwän- de begrenzten Aufzugsschacht. Aus den Merkmalen M2A, M6A und M10A folgt, dass das die Kabine und das Ge- gengewicht an den Enden beidseits der Treibscheibe des die wechselseitige An- triebsfunktion mit übernehmenden Seils angekoppelt sind. Während diese Merk- male eine Aufwicklung des Seils auf der Treibscheibe oder gesonderte Seile für die bewegliche Aufhängung und die Bewegungseinleitung ausschließen, schweigt sich der Anspruch über die übrige Seilführung aus. - 13 - Der Begriff „Kabine“ im Merkmal M1A mag für einen Personenaufzug sprechen, konstruktive Besonderheiten hinsichtlich der Ausbildung der benannten Elemente hinsichtlich einer definierten Belastungshöhe und eines bestimmten Einsatzgebie- tes folgen weder hieraus noch aus der geforderten Anordnung in einem „Aufzug- schacht“. Allerdings muss der Antrieb in Form eines eine Rotationsbewegung bereitstellen- den Motors - wie aus den Merkmalen M6A, M7M und M9A folgt - von seinem Auf- bau her mitsamt der Treibscheibe und der nicht näher definierten Seilführung für eine Anordnung im Aufzugschacht geeignet sein. Der Anspruch schweigt sich über den Einbauort im Auszugschacht aus, Merkmal M6A fordert lediglich eine ho- rizontale Ausrichtung der Maschine, woraus sich eine Lage der Rotorachse senk- recht zur Hochachse des Aufzugschachts ableitet. Aus der Forderung des Merkmals M9A nach einer direkten Verbindung der Treib- scheibe mit dem Rotor folgt lediglich, dass die Antriebsleistung der Maschine un- mittelbar auf die Treibscheibe geleitet wird; Implikationen hinsichtlich der relativen Anordnung ergeben sich hieraus nicht. Somit muss die Maschine als Direktantrieb ausgelegt sein, bei der der Motor je nach Seilführung mit seiner Drehmo- ment-/Drehzahlcharakteristik die Systemanforderungen im Betrieb wie das Hal- te-/Bremsmoment, die Beschleunigung und die Verfahrgeschwindigkeit ohne Zwi- schenschaltung eines gesonderten Übersetzungsgetriebes (…zur weiteren Anpas- sung durch eine Drehmoment-/Drehzahlwandlung) erfüllt, wie es explizit erst der Unteranspruch 3 lehrt. Hiervon ist die getriebliche Übersetzung durch die mit dem Seil zusammenwirkende Treibscheibe selbst zu unterscheiden. Denn die der Translationsgeschwindigkeit des Seils entsprechende, motordrehzahlabhängige Umfangsgeschwindigkeit wie auch die der einzubringenden Zugkraft entsprechen- de, motordrehmomentabhängige Umfangskraft hängen vom gewählten Treibschei- bendurchmesser ab. - 14 - b) Der Merkmalskomplex „Seil“ definiert selbiges durch die Merkmale M3S, M4S, M5S und M12S als ein nichtmetallisch ummanteltes Flachseil, bei dem innerhalb der Umhüllung mehrere und somit vereinzelte „Last tragende Elemente“ - die für sich aus Stahldrähten gebildet sind - vorgesehen sind. Diese Angaben lassen of- fen, in welcher Struktur die Stahldrähte vorliegen: Während der Ausführungsbei- spielbeschreibung hierfür der Vorschlag einer Ausbildung in Form eines „steel cord“ (Abs. 0023) - in der deutschen Übersetzung gemäß DE 699 14 577 T3 (Abs. 0026) als „Stahllitzenmaterial“ bezeichnet - entnehmbar ist, und die Darstel- lung in Figur 3 einen runden Querschnitt der Last tragenden Elemente nach Art von Rundseilen zeigt, sind die Anzahl und Formgebung dieser Elemente sowie die Anzahl der „Stahldrähte“ mit zwar vorgegebenem Maximaldurchmesser durch den geltenden Anspruch 1 nicht näher definiert. Wenngleich für den Fachmann die Abhängigkeit des Durchmessers einer Treib- scheibe von der konkreten Ausführung der „Last tragenden Elemente“ wegen der dem Seil aufgezwungenen Biegung offensichtlich ist, d. h. für ein Seil vorgegebe- ner, innerer Struktur ein Mindestdurchmesser der Treibscheibe nicht unterschritten werden darf, ergeben sich somit aus den Merkmalen dieser Gruppe weder defi- nierte Belastungsgrenzen noch Treibscheibendurchmesser. Mithin lassen die das Seil betreffenden Merkmale ebenfalls keinen zwangsläufigen Rückschluss auf die Belastungshöhe oder das Einsatzgebiet des gemäß Merkmal M1A eine „Kabine“ aufweisenden Aufzugssystems zu. Der aus dem Merkmal M12S folgende, flache Querschnitt bezieht sich demnach auf die Ummantelung; für den notwendigen Reibschluss (Traktion) an der Treib- scheibe zur Bewegungseinleitung („gleichlaufende Rotation“, Merkmal M9A) kann nur die direkt an deren Oberfläche anliegende, nichtmetallische Ummantelung die- nen. c) Anhand des durch die Merkmale M7M, M8M und M11M gebildeten Merkmalkom- plexes „Motor“ schließt der Fachmann auf die elektromechanische Bauart eines - 15 - Motors, hier in Form eines fachüblich so bezeichneten Innenläufers, bei dem ein am Einbauort festzulegender Stator den rotierenden, das Antriebsdrehmoment be- reitstellenden Rotor - an dessen Umfang Permanentmagneten angeordnet sind - radial umschließt. Ein von gesteuert stromdurchflossenen Elektromagneten des Stators im radialem Luftspalt erzeugtes, umlaufendes Magnetfeld - was der Fachmann im Umkehr- schluss zum Merkmal M11M bei einem Elektromotor mit Permanentmagneten un- terstellt - bewirkt die Mitnahme des umlaufenden Rotors durch Wechselwirkung mit den Permanentmagneten des Rotors. Der im Absatz 0016 herausgestellte Vor- teil dieses permanenterregten Motors gegenüber einem „herkömmlichen Induk- tionsmotor“ („conventional induction motor“) bezieht sich somit auf die Verwen- dung von Permanentmagneten anstelle von Verlustwärme erzeugenden Elektro- magneten auch am Rotor, die kennzeichnend für sogenannte fremderregte Moto- ren gemäß der fachüblichen Bezeichnung sind. Die zylindrische Form des Rotors (Merkmal M7M) ergibt sich bei dieser Bauart - die in einer offensichtlich nicht maßstäblichen Prinzipdarstellung auch die Figur 3 in der Streitpatentschrift zeigt - aus dem kreisförmigen Querschnitt des Rotors, dessen durch die Permanentmagneten gebildeten Pole sich entsprechend dem magnetischen Funktionsprinzip zwangsläufig in Längsrichtung des Rotors er- strecken. Die für die Länge des Zylinders maßgebliche Breite des Rotors ist im Wesentlichen durch die Magnetlänge im Luftspalt bestimmt, die allerdings im An- spruch - wie andere wesentliche Bestimmungsgrößen dieser Motorbauart wie z. B. die Polzahl - nicht definiert ist; so hängt deren Drehmomentabgabefähigkeit prin- zipbedingt unmittelbar vom Luftspaltdurchmesser und der Magnetlänge ab. Diese zylindrische Bauform ist somit wegen des radialen Luftspalts zwischen dem Rotor und dem Stator (Merkmal M8M) von Motoren mit axialem Luftspalt zu unterschei- den. Zur Verdeutlichung wird auf die in der DE 699 14 577 T3 noch enthaltene, in der geänderten Streitpatentschrift EP 1 023 236 B2 jedoch entfallene Figur 5 hin- gewiesen, die den Aufbau eines sogenannten Axialläufermotors mit zwar gleich- - 16 - sam zylindrischem Rotor zeigt, bei dem die Permanentmagnete jedoch auf der zur Achse senkrechten Stirnfläche des Rotors angeordnet sind. II. 1. Der durch den Anspruch 1 in der verteidigten Fassung definierte Gegenstand ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Standes der Technik unbestritten neu, wobei dem Streitpatent jedenfalls die Priorität der US 169 415 (K7) vom 9. Oktober 1998 zukommt. Denn dieses Dokument ist mit der dem Streitpatent zu- grunde liegenden Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung - veröf- fentlicht als WO 99/43590 A1 - inhaltsgleich. Dies wurde im Übrigen seitens der Klägerin zugestanden. 2. Die gemäß Patentanspruch 1 beanspruchte technische Lehre beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, sondern ist dem Fachmann durch den Stand der Technik - hier belegt durch die Fundstellen K35a, K31 und K16 – nahe- gelegt. a. Den Ausgangspunkt der Überlegungen des Fachmanns bildet hier der durch die Literaturstelle K35a bekannte „Direktantrieb für Aufzüge ohne Triebwerksraum“ (vgl. Bezeichnung). Denn der um eine Lösung der technischen Problemstellung bemühte und mit Weiterentwicklung betraute Fachmann, der naturgemäß bei der Fehleranalyse vorhandener Lösungen ansetzt (vgl. BGH GRUR 2011, 814, 816, TZ. 24 – Fugenglätter), findet dort bereits beispielhaft ein Aufzugsystem beschrie- ben, dem eine platzsparende Unterbringung des kompakt bauenden Antriebs zu- geschrieben ist, vgl. Seite 44, mittlere Spalte, dritter Absatz und Seite 46, mittlere Spalte, vorletzter Absatz, wobei die Erfüllung der Lastbeanspruchungs- und Ge- schwindigkeitsanforderungen für den Anwendungsbereich als selbstverständlich zu unterstellen ist. Der in der Druckschrift K35a dokumentierte Stand der Technik ist deshalb als Ausgangspunkt in Betracht zu ziehen (BGH GRUR 2009, 1039 - 17 - - Fischbissanzeiger; GRUR 2009, 382 – Olanzapin; BPatG GRUR 2004, 317 - Programmartmitteilung). Wie im Folgenden weiter ausgeführt wird, vermag ein Aufzugsystem mit den Merk- malen des geltenden Patentanspruchs 1 demgegenüber tatsächlich lediglich eine verbesserte Haltbarkeit des Seils durch dessen Ausführung nach den Merkmalen des entsprechenden Merkmalskomplexes zu leisten. Unerheblich ist, ob die An- wendung eines erfindungsgemäßen Seils in der beanspruchten Kombination mit der kompakten Gestaltung des Antriebs ggf. weitere Verbesserungsmöglichkeiten bietet, weil diese nach der technischen Lehre gemäß Anspruch 1 noch nicht ge- genständlich durch die Merkmale des Patentanspruchs angesprochen sind. Aus- gehend davon, dass das technische Problem aus dem zu entwickeln ist, was die beanspruchte Erfindung tatsächlich gegenüber dem Stand der Technik leistet (BGH GRUR 2010, 607, Tz. 18 - Fettsäurezusammensetzung; BGH GRUR 2010, 602, Tz. 27 - Gelenkanordnung; BGH GRUR 2010, 814 - Fugenglätter), erschöpft sich die Lehre nach Patentanspruch 1 in einer nahegelegten Optimierung des Auf- zugssystems. Denn tatsächlich vermag die hier beanspruchte Lösung lediglich das Problem der Abnutzung bei unmittelbar auf der Treibscheibe aufliegenden Stahl- seilen gegenüber dem Stand der Technik gemäß K35a zu lösen. Die Literaturstelle K35a, die jedenfalls seit dem 6. Oktober 1998 - wie seitens der Klägerin anhand der Eingangsstempelung eines vom Deutschen Patent- und Mar- kenamtes bezogenen Exemplars belegt wurde - und somit vor dem maßgeblichen Zeitrang des Streitpatents öffentlich zugänglich war, beschreibt ein dem Merkmal M1A entsprechendes Aufzugsystem mit einer Kabine und einem Gegengewicht, die in einem von Schachtwänden gemäß der Darstellung in Abb. 3 begrenzten Aufzugschacht angeordnet sind, vgl. S. 46, mittlere Spalte unten, letzter Absatz bis zum ersten Absatz der rechten Spalte. Die Abbildung 3 zeigt eine den Forde- rungen der Merkmale M2A und M10A entsprechende Seilführung und Aufhängung der Kabine und des Gegengewichts. Gemäß der Beschreibung S. 46, linke Spalte unten sind dort mehrere, die Last gemeinsam tragende Seile parallel um eine Treibscheibe geführt, um bei deren Drehung die Verfahrbewegung einzuleiten. - 18 - Denn die Treibscheibe ist auch dort gemäß der Darstellung in Abb. 1 direkt mit dem Rotor des Motors verbunden, wodurch ein getriebeloser Direktantrieb gemäß dem gebotenen Verständnis (s. o.) des Merkmals M9A verwirklicht ist, vgl. die Überschrift dieses Zeitschriftenartikels S. 44. Zudem ist die Achse dieser Direktan- triebsmaschine entsprechend dem Merkmal M6A horizontal, nämlich senkrecht zur Verfahrbewegungsrichtung der Kabine ausgerichtet, wie unmittelbar aus den in Abb. 3 dargestellten Drauf- und Seitenansichten folgt. Die K35a schlägt für den Direktantrieb einen permanenterregten Außenläufermo- tor vor, bei dem die Permanentmagneten am Rotor jedenfalls entsprechend dem gebotenen Verständnis des Merkmal M11M befestigt sind. Bei dieser Bauart läuft der Rotor unter Einhaltung des funktionsnotwendigen, ra- dialen Luftspalts entsprechend diesem Teil des Merkmals M8M relativ zum Stator, der die das rotierende Magnetfeld erzeugenden Elektromagnete („Blechpaket mit Drehstromwicklung“) trägt und mit seinem Gehäuse im Schacht festmontiert ist („Gehäuse […] zur Befestigung“) - zum Antreiben der Treibscheibe um. Wenn- gleich der Rotor als ein hohe Polzahlen und somit große Drehmomente bei kleinen Drehzahlen ermöglichender Außenläufer hohl ausgeführt ist und den Stator um- gibt, weist der Rotor aufgrund seines runden Querschnitts und der durch die Ma- gnetlänge bedingten Erstreckung in Achsrichtung eine zylindrische Form entspre- chend Merkmal M7M auf, vgl. hierzu die ersten beiden Absätze und den fünften Absatz des Abschnitts „Aufbau und Eigenschaften des Antriebs“ Seite 46, linke und mittlere Spalte im Zusammenhang mit Abb. 1. Mithin unterscheidet sich der für die streitpatentgemäße Anordnung nach den Merkmalen dieser Gruppe vorgesehene Motor lediglich hinsichtlich des von Merk- mal M8M implizit definierten Aufbaus als Innenläufer durch die Forderung einer Be- abstandung des Rotors „radial nach innen“. Bezüglich der das Seil betreffenden Merkmale ist festzustellen, dass die einzelnen Seile dort - denen der Fachmann einen Aufbau aus Stahldrähten und einen run- - 19 - den Querschnitt unterstellt - zwar Last tragende Elemente, wie vom Merkmal M3S für das beim verteidigten Gegenstand vorgesehene Seil gefordert, bilden, sie wei- sen jedoch keine gemeinsame, nicht-metallische Ummantelung auf. Die K35a schlägt noch die Verwendung von 4 Seilen mit 8 mm oder 3 Seilen mit 10 mm Durchmesser für den Einsatz bis 630 kg Tragfähigkeit vor, vgl. S. 46, linke Spalte letzter Absatz fortlaufend, schweigt sich jedoch über den Durchmesser der zu de- ren Bildung zu verwendenden Stahldrähte aus. Mithin sind bei der mit K35a vorge- schlagenen Anordnung mehrerer Seile die Merkmale M4S, M5S und M12S nicht verwirklicht. b. Dem Fachmann wurde bereits mit K31 die Verwendung von Flachseilen („flat ropes“) vorgeschlagen - deren Breite größer als deren Dicke entsprechend der Forderung des Merkmals M12S ist - für Aufzugsanwendungen („lifts“) zur Aufhän- gung einer Kabine und eines Gegengewichts („suspending a cage […] and coun- terweight“) in Form von Stahlseilen, die durch eine nichtmetallische Ummantelung („moulded multi-rope“, „resilient rubberlike covering“) zusammengefasst sind und als Einheit flach über eine antreibende Scheibe („drum“) geführt werden, vgl. Sei- te 1, linke Spalte, Zeilen 7, 16 bis 20 im Zusammenhang mit Anspruch 5 und Sei- te 1, Zeilen 45 bis 49, 92 bis 94 sowie Seite 2, Zeilen 54 bis 59 im Zusammenhang mit der die Seilführung über die Treibscheibe zeigenden Figur 7 und der ein derar- tiges Flachseil im Querschnitt zeigenden Figur 3. In K31 ist auf die dem Fachmann offensichtliche, gegenseitige Abhängigkeit der Anzahl der Seile insgesamt sowie der darin jeweils enthaltenden Stahlseile von deren eigenem Durchmesser und dem Durchmesser der Treibscheibe abgestellt, vgl. Seite 1, Zeile 121 bis Seite 2, Zeile 5. Für einen beispielhaften Anwendungsfall ist die Substitution zwei einzelner Rundseile von 50mm Ø (2“) durch jeweils drei Flachseile mit 7 in der Ummante- lung zusammengefassten Seilen à 10,7 mm Ø (0,42“) vorgeschlagen, wodurch die gleiche Tragfähigkeit erzielt werden soll, vgl. Seite 1, Zeile 83 bis Seite 2, Zeile 4; über den Drahtdurchmesser der hierfür verseilten Stahldrähte schweigt sich auch diese Druckschrift aus. Mithin offenbart diese Druckschrift (über die Merkma- le M1A, M2A, M9A und M10A hinaus) die Anwendung eines den Merkmalen M3S, M5S und M12S entsprechenden Seils für Aufzüge. Die Druckschrift schreibt dieser - 20 - Art Flachseile selbst eine längere Haltbarkeit aufgrund der Ummantelung zu, weil diese gegen äußere Beschädigung schützten soll, vgl. Seite 2, Zeilen 54 bis 59. Zudem sollen die dünnere Stahlseile in entsprechender Anzahl enthaltenden Flachseile die Verwendung kleinerer Treibscheibendurchmesser für Anwendungen in Verbindung mit direkt gekuppelten Antriebsmaschinen ermöglichen, vgl. Spal- te 1, Zeilen 100 bis 117 in Verbindung mit Seite 2, Zeilen 34 bis 42. c. Die Druckschrift K16, siehe die Übersetzung K16a, befasst sich mit dem Aufbau derartiger Flachseile mit einer Mehrzahl einzelner, in einer nicht-metallischen Um- hüllung - weil diese aus Kunstharz („synthetic resin“) besteht - zusammengefass- ten Seilen („multiple unit ropes“), die selbst aus Stahldrähten gebildet sind, vgl. Absätze 0013 bis 0015 in Zusammenhang mit den Figuren 1, 2 und 5. Auch diese Entgegenhaltung sieht die Vorteile - ähnlich K31 - im Schutz vor Abnützung der eingelagerten Seile (vgl. Absatz 0022) und der möglichen Verringerung des Treib- scheibendurchmessers zur Ausbildung kompakter Antriebseinheiten in Folge (vgl. Absatz 0018), wenn anstelle eines (einzigen) Rundseils eine der Tragfähigkeit ent- sprechende Anzahl dünnerer Seile in Gestalt eines Flachseils mit Ummantelung verwendet wird (vgl. Absatz 0017 und Seite 1 unten: „to enable a decrease in the sheave diameter while maintaining a prescribed tensile strength“). Die K16 beschreibt die mögliche Substitution (vgl. Absatz 0002 in Verbindung mit Absatz 0006) eines aus mehreren, im Speziellen jeweils aus Stahldrähten mit 0,3mm Ø gebildeten Strängen („strands 102“) geschlagenen, unter anderem für Aufzugsanwendungen („elevator suspension“, „mine cables“) vorgesehenen Rund- seils („wire rope 100“) durch ein Flachseil, bei dem die gleichen Stränge in einer Umhüllung aneinander grenzend nebeneinander liegend zusammengefasst sind, wodurch beim Beispiel dort ein Flachseil mit einer gegenüber dem Rundseil verrin- gerten Dicke von 1,5mm resultiert (vgl. Absatz 0025 im Zusammenhang mit Ab- satz 0003). K16 unterstellt hierbei bereits die dem Fachmann offensichtliche Ab- hängigkeit der notwendigen Anzahl der Stränge vom konkreten Anwendungsfall (vgl. Absatz 0005 „even more strands [,,,] according to various applications“), wäh- rend der Durchmesser der Stahldrähte selbst keiner Beschränkung unterliegen - 21 - soll und gemäß Absatz 0026 ausdrücklich auch kleiner als 0,3 mm sein kann („there are no restrictions on the diameter of wires, and a diameter of less than 0,3 mm may be used“). Mithin lehrt diese Druckschrift die Ausbildung eines Flachseils auch für Aufzugsan- wendungen (entsprechend den Merkmalen M3S, M5S und M12S) unter Verwen- dung von Stahldrähten mit einem Durchmesser entsprechend Merkmal M12S, weil diese obere Bereichsgrenze nach dem Verständnis des Fachmanns noch dem im Absatz 0026 der K16a implizit offenbarten Wertebereich zuzurechnen ist. d. Ausgehend von der K35a, die bereits alle wesentlichen Maßnahmen zum Auf- bau eines kompakten Aufzugsystems entsprechend dem geltenden Anspruch 1 lehrt, lag es für den Fachmann, der stets bestrebt ist, für einen bestimmten Zweck eine bessere - oder auch nur eine andere - Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt (vgl. BGH GRUR 2009, 1039 - Tz. 20 – Fischbissan- zeiger), und der bei Aufzugssystemen insbesondere die Haltbarkeit der Last tra- genden Seile zu verbessern sucht, auf der Hand, diese Lösung auf die Anlage ge- mäß der K35 zu übertragen und die dort noch in einer Mehrzahl vorgesehenen Maschinenelemente „Rundseil“ durch ein Flachseil zu substituieren, welches die Last tragenden Elemente in einer nicht-metallischen Umhüllung zusammenfasst, zumal bereits die K31 diesem Aufbau inhärenten Vorteile einer Lebensdauererhö- hung zuschreibt. Im Übrigen ließe sich eine erfinderischen Tätigkeit auch nicht da- mit begründen, dass der Stand der Technik für eine mit der nahegelegten Pro- blemlösung zugleich erreichte Verbesserung der Lösung einer weiteren Problem- stellung keine hinreichende Anregung vermittelt hat (vgl. BGH GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger). Zu einer gegenüber dem Abnutzungsproblem bei unmittelbar auf der Treibscheibe aufliegenden Stahlseilen weitergehenden Problemlösung, wie sie in der Aufgaben- stellung in der Patentschrift genannt ist, trägt die in Kombination beanspruchte Hernahme eines Flachseils mit den Merkmalen M3S bis M12S nach Patentan- spruch 1 nichts bei: Flachseile mit nicht-metallischer Ummantelung der darin zu- - 22 - sammengefassten Last tragenden Elemente können zwar die Verwendung kleiner Treibscheiben und damit einhergehend höher drehender und somit bei gleicher Antriebsleistung nochmals kleinerer Motoren auch in anderen Einbauorten als in K35a beschrieben ermöglichen, der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 um- fasst jedoch keine Merkmale, aus denen derartige weitere zwingende System- eigenschaften ableitbar sind. Im Ergebnis ist deshalb festzustellen, dass bereits die gemeinsame Anwendung der aus dem Stand der Technik für sich bekannten Merkmale betreffend die An- ordnung der Aufzugskomponenten (Merkmalsgruppe A) wie auch der das Seil be- treffenden Merkmale (Merkmalsgruppe S) dem Fachmann nahegelegt war. Auch die Beschwerdekammer des EPA hatte in ihrer Begründung gemäß T0155/07- 3206 vom 3. Juli 2008 festgestellt (vgl. Seite 14, Abschnitt 5.5, erster und zweiter Absatz), dass die alternative Verwendung von Flachseilen - dort auf D22 gestützt - anstelle einzelner Rundseil naheliegend war und in der Festlegung des Draht- durchmessers darüber hinaus eine fachmännische Maßnahme gesehen. e. Auch die Auswahl des Motors - hier betreffend den durch die Merkmale M7M, M8M und M11M gebildeten Merkmalkomplex „Motor“ - erfolgt in Anpassung an den praktischen Bedarfsfall im Rahmen der hergebrachten Regeln des Ingenieurwe- sens auch in Abhängigkeit vom - hier nicht spezifizierten - Treibscheibendurch- messer, nämlich anhand der geforderten Drehmoment-/Drehzahlcharakteristik. Dem Wissen des Fachmanns sind die äquivalenten Motorbauformen mit innen lie- gendem, die Magneten außenseitig umfänglich tragenden, und mit außen liegen- dem, hohlzylindrischen Rotor mit innenseitig angeordneten Permanentmagneten zuzurechnen; denn das Verständnis des in K35a angeführten Fachbegriffs „Außenläufer“ setzt die Kenntnis der hierdurch bedingten Unterscheidungsmerk- male voraus. Lediglich ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf die im euro- päischen Einspruchsverfahren angezogene und von der Klägerin auch hier in das Verfahren eingeführte K17 hingewiesen, in der beide Bauarten gegenübergestellt sind, vgl. dort Figuren 3 (Innenläufer) und 4 (Außenläufer). Die Beschwerde- kammer des EPA hat in ihrer Begründung in der K17 (dort D10, vgl. Seite 15, - 23 - zweiter Absatz) die Offenbarung eines Innenläufers im Hinblick auf die dortige Fi- gur 1 festgestellt, die den gleichen Aufbau des Motors wie die hier herangezogene K35a in der Abbildung 1 zeigt. Die Hernahme eines Motors mit radial nach innen beabstandetem Rotor (Innen- läufer) anstelle eines Motors mit nach außen beabstandetem Rotor (Außenläufer) bei ansonsten gegenüber K35a unveränderten Maschinenkomponenten (Merk- malsgruppe M) betrifft den im handwerklichen Können liegenden, durch den praktischen Bedarfsfall veranlassten Austausch gleich wirkender Mittel. So mag bei gleichen Bauabmessungen die eine gegenüber der anderen Bauart eine andere Drehmoment-/Drehzahlcharakteristik bereitstellen können, im Umfang der geltenden Merkmalskombination jedenfalls ergeben sich durch die beanspruchte Motorbauart „Innenläufer“ auch keine - zumal nicht offenbarten - Vorteile. f. Der Senat verkennt nicht, dass die beanspruchte Lehre als Ganzes der Beurtei- lung erfinderischer Tätigkeit zugrunde zu legen ist und nach Maßgabe von „Teil- aufgaben” in einzelne Merkmalsgruppen aufgesplitterter Gegenstand der Erfin- dung nicht in der Weise der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu Grunde gelegt werden kann, dass einzelne Merkmale oder Merkmalsgruppen daraufhin unter- sucht werden, ob sie dem Fachmann durch den Stand der Technik je für sich nahegelegt waren. Maßgeblich ist vielmehr der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang zu Grunde zu legen (BGH GRUR 2007, 1055 - Tz. 28 - Papiermaschinenengewebe). Dies gilt insbesondere im Falle einer Kombinationserfindung, bei der sich durch das funktionale Zusammenwirken der verschiedenen, sich gegenseitig beeinflus- senden, fördernden und ergänzenden Merkmale eine über die bloße Addition hinausgehende Wirkung einstellt (vgl. BGH BlPMZ 1979, 151 - Etikettiergerät II; GRUR 1981, 732 - First- und Gratabdeckung; Bacher/Melullis in Benkard, PatG, 10. Auflage, § 1 Rdnr. 78; Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Auflage, § 1 Rdnr. 101). Allerdings enthält die tatsächlich gegenüber dem Stand der Technik geleistete Lehre nach Patentanspruch 1 für das beanspruchte Aufzugssystem le- diglich eine Aggregation bekannter Komponenten für die Komplexe „Aufzug“, - 24 - „Seil“ und „Maschine“, deren Merkmalsgruppen sich auch in ihrer Gesamtheit nicht zu einem neuen Ganzen fügen, sondern die nur eine sich in naheliegender Weise ergebende Optimierung des Aufzugsystems durch Substitution des Merkmalskom- plexes „Seil“ aufweist. Das Auffinden der Merkmalskombination nach Anspruch 1 lag daher in ihrer Gesamtheit nahe. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin bestand auch gegen die Befolgung der durch K31 vermittelten Lehre, anstelle weniger vereinzelter Rundseile eine größerer Anzahl dünnerer Seile in Form eines Flachseils herzunehmen, weder ein Vorurteil noch war der Fachmann wegen etwaiger Bedenken hinsichtlich der tech- nischen Realisierbarkeit von der Konzeption der Lehre des geltenden Anspruchs 1 abgehalten: Denn ein nur für bestimmte Märkte geltendes Regelwerk, wie die von der Patentinhaberin als Anlage OT1 eingeführte europäische Norm EN 81-1, die für Personenaufzüge Rundseile mit einem Mindestdurchmesser von 8 mm vor- schreibt, schränkt den Fachmann in seinen Überlegungen zur Weiterentwicklung von Aufzugsystemen nicht ein, zumal diese Anwendung im Anspruch 1 nicht spe- zifiziert und für die Annahme der Überwindung eines Vorurteils selbst die Ab- weichung von einer gängigen Praxis der Fachwelt nicht ausreichend ist, solange dieser keine allgemeine eingewurzelte technische Fehlvorstellung zugrunde liegt, die durch die Erfindung widerlegt wird (BGH Urt. v. 6.9.2005, Az. X ZR 15/02, un- ter Hinweis auf BGHZ 133, 57, 67 - Rauchgasklappe). Tatsächlich wurde vorlie- gend jedoch die bereits mit K31 oder K16 angeregte Substitution von Rundseilen für Aufzugsanwendungen durch Flachseile in Form von nicht-metallisch umman- telten, zusammengefassten Stahlseilen mit der K22 nahe dem Zeitrang des Pa- tents erneut aufgegriffen, vgl. Seite 15, mittlere Spalte, erster Absatz. Auch waren bei einer Übertragung der Lehre der K31 auf ein Aufzugsystem ent- sprechend K35a keine technologischen Grenzen zu überwinden, selbst wenn für das hier beanspruchte Aufzugsystem - zwanglos - die Ausbildung als Personen- aufzug gleicher Tragfähigkeit unterstellt wird: Die dort vereinzelten Seile werden entsprechend ihrer runden Querschnittsform in angepassten Rillen der Treibschei- be geführt, wie der Fachmann der Beschreibung der K35, Seite 46, letzter Absatz - 25 - im Zusammenhang mit der deutlichen Darstellung der Treibscheibenkontur in Abb. 1 entnimmt. Den in K35a bereits angeregten Weg weiterverfolgend, anstelle von 3 Rundseilen 10mm Ø entsprechend mehr dünnere Seile herzunehmen (s. o.), kann die dort für die Verwendung von 4 Seilen mit 8mm Ø spezifizierte Treibscheibenbreite von 60mm auch für ein 10 Seile à 5,25mm Ø umfassendes Flachseil hergenommen werden. Bei Verwendung der lt. K16a für Aufzugsanwen- dungen üblichen, aus Stahldrähten mit einem Durchmesser entsprechend Merk- mal M4S gebildeten Rundseile mit 4mm Ø (s. o., vgl. Absätze 0002, 0003 und 0006) wären hiervon 16 Stück im Flachseil für die gleiche Tragfähigkeit erforder- lich, ohne dass eine wesentliche Verbreiterung der Treibscheibe die kompakte Ge- staltung von vornherein in Frage stellen könnte. Abgesehen davon, dass sich der Anspruch 1 über die Anzahl und den Aufbau der Last tragenden Elemente aus- schweigt, ist eine derartige, dem Können des Fachmanns zuzurechnende Bemes- sung auch realistisch; so schlägt die K31 die Substitution eines jeden von zwei dicken Rundseilen durch 21 Last tragende Stränge vor (s. o.). Auch die K16 unter- stellt die mögliche Anzahl der in der Ummantelung nebeneinander zusammenge- fassten Stränge und den Drahtdurchmesser ausdrücklich dem Vorbehalt der An- passung an den praktischen Bedarfsfall, vgl. Absatz 0045 („…is not limited by the number of unit ropes placed side by side…“, „…wires of other diameters may also be used according to the wire rope application“). Eine derartige Auslegung ermöglicht auch kleinere Treibscheibendurchmesser - in K35a ist ein Treibscheibendurchmesser von 400mm für das Führen von Rundsei- len mit 8mm Ø spezifiziert, vgl. Seite 46, Tabelle 1 - und somit wiederum kleinere Motoren, was eine kompakte Gestaltung des Antriebs begünstigt. Die Beschwerdekammer des europäischen Patentamts hat in ihrer Entscheidung bei einer Zusammenschau von K15 mit K17 eine Veranlassung zur Auffindung des Anspruchsgegenstandes im Hinblick auf das Merkmal M9A verneint, aus dem sie offenbar besondere Eigenschaften hinsichtlich der relativen Anordnung und Befes- tigung und des Durchmessers der Treibscheibe gegenüber dem Rotor abgeleitet hat (vgl. Beschl. v. 29. Mai 2008 T 0155/07-3206, Seite 15, erster Absatz). Auch - 26 - wenn den Entscheidungen der Einspruchsabteilungen und der Technischen Be- schwerdekammern auch insoweit erhebliches Gewicht zukommt, als sie eine Stel- lungnahme zu einer Rechtsfrage enthalten, die sich auch dem Senat in gleicher oder ähnlicher Weise stellt (BGH GRUR 2010, 950 - Walzenformgebungsmaschi- ne), so kommt es nach Auffassung des Senats hierauf bei dem gebotenen Ver- ständnis dieses Merkmals (s. o.) jedoch nicht an, jedenfalls angesichts des hier als relevant erachteten Standes der Technik gemäß dem Ausgangspunkt K35a. Denn bei einem Aufzugsystem gem. der K35a stellen sich die bekannten Vorteile eines Flachseils durch die Ummantelung der Last tragenden Elemente bereits dann ein, wenn bei Beibehaltung der in Abbildung 1 der K35a gezeigten Anordnung die bis- her vereinzelten Rundseile zu einem Flachseil mittels einer nichtmetallischen Um- hüllung zusammengefasst werden, dies unabhängig von der Bauart des Motors. Die in K35a vorgestellte Antriebslösung mit einem seitlich im Aufzugschacht ange- ordneten Flachläufermotor, d. h. mit einem zwar schmalen, jedoch zylindrischen Rotor - von der Patentinhaberin als „pan-cake-Maschine“ bezeichnet - ist somit ohne Abänderung des Einbauortes oder Aufgabe dieses Motorkonzepts auch in Kombination mit Flachriemen einsetzbar. Weil sich der geltende Anspruch, wie auch die Patentschrift insgesamt, über die konkrete Ausbildung und Anordnung der Maschine wie auch über die Seilführung im Einzelnen ausschweigen, ist es für den Vergleich der beanspruchten Lehre mit dem Stand der Technik nach Auffas- sung des Senats unbeachtlich, ob ein nach der Lehre des Anspruchs 1 ausgeführ- tes Aufzugsystem darüber hinaus auch andere vorteilhafte Anordnungen der Kom- ponenten im Aufzugschacht ermöglicht. 4. Die Unteransprüche 2 bis 7 weisen gleichfalls keinen eigenständig erfinderi- schen Gehalt auf. Ein solcher wurde von der Beklagten auch nicht geltend ge- macht. - 27 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Engels Baumgärtner Sandkämper Dr. Baumgart Dr. Krüger Ko