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Beschluss

35 W (pat) 23/09

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 35 W (pat) 23/09 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Kostenbeschwerdesache … - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster … (hier: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung) hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts am 21. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Baumgärtner und Eisenrauch beschlossen: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. G r ü n d e I . Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) war Inhaberin des am 28. Juli 2005 eingetragenen Gebrauchsmusters … mit der Bezeichnung „…“, das im Wege der Abzweigung aus der deutschen Patentanmeldung 101 44 210 als Anmeldetag den 8. September 2001 erhalten hatte. Auf den Löschungsantrag der Antragstellerin vom 18. Juli 2006 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) mit einem am 17. Juni 2008 nach mündlicher Verhandlung verkündeten Beschluss das Gebrauchsmuster gelöscht und der Antragsgegnerin die Kosten des Lö- schungsverfahrens auferlegt. Wie sich aus dem Protokoll der mündlichen Ver- - 3 - handlung ergibt, waren sowohl Antragstellerin als auch Antragsgegnerin von ei- nem Gegenstandswert in Höhe von 125.000 € ausgegangen. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragstellerin) hat eine Kostenrechnung in Höhe von 4.395,10 € eingereicht und beim DPMA eine entsprechende Kostenfestsetzung beantragt, wobei sie den entsprechenden Ge- genstandswert in Höhe von 125.000 € zu Grunde gelegt hat und u. a. einen Ver- gütungssatz des 1,3-fachen einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG sowie eine Terminsgebühr in Höhe des 1,2-fachen Satzes nach Nr. 3104 VV RVG gel- tend gemacht hat. Mit Beschluss vom 26. Mai 2009 hat die Gebrauchsmusterabteilung I die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erstattenden Kosten des ersten Rechts- zugs auf 3.679,60 € festgesetzt, wobei sie der Berechnung antragsgemäß einen Gegenstandswert in Höhe von 125.000 € berücksichtigt und als Vergütung für das Verfahren als solches sowie für die durchgeführte mündliche Verhandlung den 2,0-fachen Satz einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angesetzt hat. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie wendet sich da- gegen, dass die Abteilung als Vergütung den 2,0-fachen Satz einer Geschäftsge- bühr nach Nr. 2300 VV RVG angesetzt hat, den sie für unangemessen hoch hält. Sie weist darauf hin, dass nach dem Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG eine mehr als 1,3-fache Geschäftsgebühr nur bei einer umfangreichen oder schwieri- gen Tätigkeit gefordert werden dürfe; bei dem vorliegend durchgeführten Lö- schungsverfahren habe es sich jedoch nicht um eine solche Tätigkeit gehandelt. Der angefochtene Beschluss nenne keine einschlägigen Gründe, die den erhöhten Gebührensatz rechtfertigten. Stattdessen habe die Abteilung eine Aufteilung des Zählers für das Verfahren als solches und für die mündliche Verhandlung vorge- nommen, was jedoch in Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben des Gebüh- rentatbestands Nr. 2300 VV RVG stehe. - 4 - Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und bei der Kosten- festsetzung für die Vertretung den 1,3-fachen Satz einer Ge- schäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu Grunde zu legen. Die Antragsstellerin und Beschwerdegegnerin ist den Ausführungen der Antrags- gegnerin in allen Punkten entgegengetreten; sie beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten im Verfahren vor dem DPMA und im Beschwerdeverfahren verwiesen. II. 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. In der Sache hat sie je- doch keinen Erfolg. Es entspricht pflichtgemäßem Ermessen, im vorliegenden Fall von der Er- stattungsfähigkeit eines 2,0-fachen Satz einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auszugehen. 1.1. Bei einem Löschungsverfahren vor einer der Gebrauchsmusterabteilungen des DPMA handelt es sich trotz seiner gerichtsähnlichen Ausgestaltung um ein Verwaltungsverfahren (vgl. BVerfG GRUR 2003, 723 - „Rechtspre- chungstätigkeit“; Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 26 Rn. 4, 5). Die für die Vertretung in einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren oder einem ent- sprechenden Verwaltungsverfahren verdiente Geschäftsgebühr richtet sich - 5 - nach Nr. 2300 VV RVG. Dieser Gebührentatbestand umfasst auch die Ver- gütung für die Teilnahme an einer ggf. vor der Gebrauchsmusterabteilung durchzuführenden mündlichen Verhandlung, da hierfür eine gesonderte Gebühr nach Nr. 3104 VV RVG nicht verdient wird (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2010 - 35 W (pat) 47/09 -). Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der systematischen Stellung dieser Gebührenvorschriften. Der Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG findet sich in Teil 2 „Außergerichtli- che Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren“ der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 RVG), Abschnitt 3 „Vertretung“; der Gebührentat- bestand Nr. 3104 steht dagegen in Teil 3 „Zivilsachen, Verfahren der öffent- lich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, …und ähnliche Verfahren“. Die Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG erlaubt somit die Anhebung ei- nes Gebührensatzes bis zum 2,5-fachen gerade auch deshalb, weil die Vertretung in einem Verwaltungsverfahren im Falle der Durchführung einer mündliche Verhandlung nebst Beweisaufnahme für den Anwalt zu einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit werden kann. Ebenfalls nach dem früher für das Verwaltungsverfahren einschlägigen § 118 BRAGebO erhielt der Anwalt fünf Zehntel bis zehn Zehntel der vollen Gebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, des Einreichens, Fertigens oder Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben und des Entwerfens von Urkunden (Geschäftsgebühr) und eine weitere Gebühr für das Mitwirken bei mündlichen Verhandlungen oder Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen, die von einem Gericht oder einer Be- hörde angeordnet oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber vor einem Gericht oder einer Behörde, mit dem Gegner oder mit einem Dritten geführt wurden. Dies bedeutet, dass auch nach altem Recht für das Löschungs- verfahren vor einer Gebrauchsmusterabteilung des DPMA zwei volle Ge- bühren vorgesehen waren. - 6 - 1.2. Auch in dem hier konkret entschiedenen Fall ist die für den Vertreter der Antragstellerin festgesetzte Vergütung mit einem 2,0-fachen Gebührensatz nicht zu beanstanden. Die für die Vertretung im Verwaltungsverfahren nach Nr. 2300 VV RVG verdiente Geschäftsgebühr ist im Normalfall in Höhe ei- nes 1,3-fachen Satzes anzusetzen, der bei unterdurchschnittlich aufwendi- gen Fällen unter- und bei überdurchschnittlich aufwendigen Fällen über- schritten werden kann. Nach § 14 Abs. 1 RVG erfolgt die Festsetzung der Gebühr nach den Um- ständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeu- tung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhält- nisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Im vorliegenden Fall be- trug die Begründung des Löschungsantrags 9 Seiten und stützte sich auf 8 Entgegenhaltungen, wobei mit den Anlagen D4 bis D6 auch eine offenkun- dige Vorbenutzung ins Verfahren eingeführt worden war. Weiterhin hat der Vertreter der Antragstellerin an der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung teilgenommen, zu der auch der Vertreter der Antragsgegnerin erschienen war. Die Antragsgegnerin hat hierbei - wie in solchen Verfahren durchaus zu erwarten - ihr Gebrauchsmuster in der mündlichen Verhandlung mit neuen, geänderten Schutzansprüchen zu verteidigen versucht. Hieraus lässt sich eine im oberen Bereich des Durch- schnitts liegende Tätigkeit herleiten, wobei ferner zu bedenken ist, dass die Gebrauchsmusterabteilung den bei schwierigen und aufwendigen Verfah- ren zur Verfügung stehenden Rahmen eines bis zu 2,5-fach erhöhten Ge- bührensatzes gar nicht ausgeschöpft hat. Insgesamt erscheint daher der von der Abteilung bei der Vergütung des Vertreters der Antragstellerin für das Betreiben des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung gewählte 2,0-fachen Gebührensatz durchaus auf pflichtgemäßem Ermessen zu beruhen. - 7 - 2. Nach den Regelungen des § 18 Abs. 2 Satz 2 GbmG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO, die auch bei Nebenentscheidungen in Löschungsverfahren anwendbar sind (vgl. Bühring, GebrMG, 7. Auflage, § 18 Rn. 90), hat die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin als Unterlegene die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Müllner Baumgärtner Eisenrauch prö