Beschluss
25 W (pat) 508/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
2mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 508/11 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. März 2011 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 024 879.3 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Knoll, des Richters Metternich und der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Grote-Bittner - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung Touchpilot ist am 16. April 2008 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Marken- amt geführte Markenregister angemeldet worden, und zwar für die folgenden Wa- ren: "Mess-, Steuer-, Regel-, Schalt-, Überwachungs- und Anzeigege- räte, insbesondere zur Regelung, Steuerung, Überwachung, Stö- rungsmeldung und Ablaufoptimierung von haustechnischen oder industriellen Prozessen; Schnittstellengeräte mit Ein- und Ausga- bewerken für vorstehende Geräte; Software; Datenverarbeitungs- geräte, Computer". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat diese unter der Nummer 30 2008 024 879.3 geführte Anmeldung nach entsprechender Beanstandung mit Beschluss durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes zu- rückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle steht dem angemeldeten Zeichen das Schutz- hindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Es bestehe aus den zwei be- - 3 - schreibenden englischen Wörtern "Touch" und "Pilot" mit den dem Verkehr be- kannten Bedeutungen von "berühren, Berührung" und von "Steuergerät" im Be- reich der Technik. Die Bedeutungsbekanntheit des Zeichenbestandteils "Touch" werde durch seine häufige Verwendung (z. B. "Touchscreen", "Touch-Handy", "Touchpad") erheblich verstärkt. Die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamt- heit werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weitere analytische Betrachtung dahingehend verstanden, dass die verfahrensgegenständlichen Wa- ren Steuergeräte darstellen, die mit berührungsempfindlichen Oberflächen ausge- stattet sind bzw. mittels solcher Steuergeräte oder durch Berührung funktionieren. Dagegen richtet sich die von der Anmelderin erhobene Beschwerde. Sie hält die angemeldete Marke für schutzfähig. Weder stünde ihr das Schutzhin- dernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen noch fehle ihr die für die bean- spruchten Waren notwendige Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar- kenG. Das angemeldete Zeichen "Touchpilot" sei in Bezug auf die beanspruchten Waren nicht beschreibend und zwar weder in seinen einzelnen Bestandteilen "Touch" und "Pilot" noch in der Wortkombination. Schon der Bestandteil "Pilot" ha- be in erster Linie die Bedeutung von Luftfahrzeugführer und sei nicht mit Steu- ergerät gleichzusetzen, wie die Markenstelle angenommen habe. Für eine solche Gleichsetzung gebe es keinen nachweisbaren Beleg, weder in Wikipedia noch im Duden oder Langenscheidt-Lexikon finde sich hierzu ein Anhalt. Nach dem Tech- niklexikon seien allein "Pilotanlagen", "Pilotlichter", "Pilotprojekte", "Pilotschalter" bekannt, bei denen es sich allesamt nicht um Steuergeräte handelt. Auch gebe es keinen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren, was sich darin zei- ge, dass das Wort "Pilot" in vielfältiger Weise und zudem in den unterschied- lichsten Bereichen (z. B. Nachhilfepiloten, Stuntpiloten, Filmpiloten) verwendet werde. Daher seien auch von anderen Senaten des Bundespatentgerichts Zei- chen mit dem Bestandteil "Pilot" als Marke zugelassen worden ("NAVpilot" (27 W (pat) 19/05); "portfoliopilot" (33 W (pat) 287/01). Auch der Begriff "Touch" - 4 - werde von dem Verkehr nicht als unmittelbarer Hinweis auf Steuergeräte angese- hen. Die Markenanmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa- tent- und Markenamtes vom 1. September 2010 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar- kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwie- sen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG stattfhaft. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die angemeldete Marke stellt eine beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, die auch keine Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar- kenG aufweist, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat, § 37 Abs. 1 MarkenG. 1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Be- stimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstel- lung der (beanspruchten) Waren oder der Erbringung der (beanspruchten) Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieser Bestimmung besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen - 5 - Schutz auszuschließen, weil deren Monopolisierung einem berechtigten Be- dürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit wider- spricht, wobei bereits die bloße potentielle Beeinträchtigung der wettbe- werbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbele in: Ströbe- le/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rdnr. 222). Es genügt also, wenn die angemeldete Marke in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 199, 723, Tz. 31 - Chiemsee; EUGH GRUR 2004, 674, Tz. 56 - Postkantoor). Soweit es um Bestimmungsangaben im vorgenannten Sinne geht, können diese allgemeiner Art sein oder sich auf einzelne Bestimmungen beziehen, wie z. B. Abnehmerkreise, Verwendungszweck, Vertriebs- und Erbringungs- art, -ort oder -zeit usw. (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 271 m. Rspr.nachw.). Nicht erforderlich ist, dass die Waren und Dienstleistungen ausschließlich für den betreffenden Zweck bestimmt sind, vielmehr genügt, wenn dieser neben anderen in Betracht kommt (vgl. Ströbe- le in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 271). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Han- dels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise ab- zustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 - Chiemsee; EuGH GRUR 2006, 411, Tz. 24 - Matrazen Concord). Dabei kommt es in erster Linie auf die aktuellen Verhältnisse in dem Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an, jedoch ist auch die Berücksichtung des Allgemeininte- resses an der Freihaltung der jeweiligen Angabe im Hinblick auf deren künf- tig beschreibende Verwendung zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 35 - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 56 - Postkantoor). Ist die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen festgestellt, setzt das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren lexikali- - 6 - schen oder sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 30 - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 16, Tz. 32 - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 98 - Postkantoor). Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht die Bezeichnung "Touchpilot" ausschließlich aus Angaben, welche geeignet sind, Merkmale der vorliegend beanspruchten Waren zu beschreiben und zwar hinsichtlich der Art der Ware und ihrer Bestimmung (Verwendungszweck). "Touchpilot" ist erkennbar aus den beiden englischen Begriffen "Touch" und "Pilot" zusammengesetzt, die dem Verkehr in ihrer Bedeutung geläufig sind, zumal Englisch in dem hier relevanten Gebiet der Technik bzw. IT-Technik die weit verbreitete und übliche Fachsprache ist. Dementsprechend werden von den angesprochenen Verkehrskreisen beide Wörter auch Englisch ausgesprochen, wobei auch das Wort "pilot" naheliegend i. S. d. englischen Wortes mit den in der englischen Sprache gegebenen Bedeutungen erfasst wird. Der Begriff "Touch" bedeutet "Berührung, berühren" und ist in dieser Bedeutung dem Verkehr aufgrund seiner vielfältigen Verwendung ("Touch- screen", "Touchpad", "touch phone", siehe dazu auch die im Verhandlungs- termin übergebenen Recherche-Unterlagen, vgl. Anlagen zum Sitzungspro- tokoll) hinlänglich bekannt. Der Begriff "Pilot" ist vor allem in der englischen Sprache nicht nur - wie die Anmelderin meint - auf die Bedeutung "Flugzeug- führer" beschränkt, sondern hat auch die Bedeutung "Lotse" (s. Muret-San- ders, Langenscheidt, Großwörterbuch Englisch/Deutsch, 2010) bzw. im Zu- sammenhang mit technischen Geräten die Bedeutung "Führung, führen, steuern" (vgl. Schmitt Langenscheidt Englisch-Deutsch, Fachwörterbuch Technik und angewandte Wissenschaften, 2. Aufl., 2004). Im Bereich der Technik bedeutet der Begriff "Pilot" unter anderem auch "Steuergerät" (siehe dazu die Unterlagen gemäß Anlage 1 zur Terminsladung), wobei der Begriff auch in der technischen Fachliteratur entsprechend verwendet wird (vgl u. a. - 7 - auch die Entscheidungen des Bundespatentgerichts 24 W (pat) 48/95 - CNC- Pilot; 24 W (pat) 73/96 – MULTI-PILOT; 30 W (pat) 56/02 - PARKPILOT m. w. N.). Der Ansicht der Anmelderin, dass die Bedeutung des Begriffs "Pi- lot" nicht eindeutig sei, sondern aufgrund seiner vielfältigen Verwendung in verschiedenen Bereichen insbesondere in Kombination mit anderen Begrif- fen mehrdeutig und deshalb schutzfähig sei, kann nicht gefolgt werden. Die Anmelderin lässt hierbei zum einen außer acht, dass der beschreibende Ge- halt einer Marke nicht abstrakt, sondern in Bezug auf die beanspruchten Waren zu beurteilen ist (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rn. 252 m. w. N.). Zum anderen ist zu beachten, dass selbst die Mehr- deutigkeit eines Begriffs bzw. einer Bezeichnung regelmäßig dann nicht zur Schutzfähigkeit führt, wenn zumindest eine der Bedeutungen für die bean- spruchten Produkte beschreibenden Charakter hat (vgl. EuGH GRUR 2004, 147 [Tz. 32] - DOUBLEMINT; BGH GRUR 2008, 900 [Tz. 15] - SPA II), was hier der Fall ist. In Bezug auf die beanspruchten Waren eignet sich die angemeldete Wort- kombination "Touchpilot" naheliegend als beschreibende Sachangabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dahingehend, dass diese Waren ein Tool bzw. ein (Steuer-)Gerät darstellen bzw. über entsprechende Komponenten verfügen oder für solche (Steuer-)Geräte oder Komponenten bestimmt sind (etwa Soft- ware für die Programmierung solcher Geräte oder Komponenten), die eine berührungsempfindliche Oberfläche haben und hierdurch bedient werden können. Dabei ist die beschreibende Sachangabe nicht auf bestimmte tech- nische Bereiche beschränkt, sondern erfasst jeden technischen Prozess - so auch bei Klima-, Heiz- und Lüftungssystemen -, bei denen Steuerungsgeräte eingesetzt werden könnten. 2. Da die Bezeichnung "Touchpilot" die genannten Waren bzw. die Bestimmung dieser Waren aus den vorgenannten Gründen in naheliegender und im Vor- dergrund stehender Weise beschreibt, wird der Verkehr in dieser Bezeich- - 8 - nung auch keinen betrieblichen Herkunftshinweis für diese Waren erkennen. Daher steht der angemeldeten Marke insoweit auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. 3. Soweit die Anmelderin auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen ver- wiesen hat, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Bestehende Eintra- gungen sind zwar zu berücksichtigen, vermögen aber keine für den zu ent- scheidenden Fall rechtlich bindende Wirkung zu entfalten. Dies hat der EuGH mehrfach entschieden (ständige Rspr., vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 [Tz 47 - 51] - BioID; GRUR 2004, 674 [Tz. 42 - 44] - Postkantoor; GRUR 2004, 428 [Tz. 63] - Henkel). Dies entspricht auch der ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und des Bundesge- richtshofs (vgl. BGH GRUR 2008, 1093 [Tz. 18] - Marlene-Dietrich-Bildnis; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya mit ausführlicher Begründung und zahlrei- chen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beur- teilen ist. Aus dem Gebot rechtmäßigen Handelns folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Knoll Metternich Grote-Bittner Hu