OffeneUrteileSuche
Beschluss

29 W (pat) 211/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
1mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 211/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 023 839.1 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. März 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Kortge und der Richterin Dorn - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 17. September 2010 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 37: Waschen von Kraftfahrzeugen zurückgewiesen worden ist. G r ü n d e I. Das farbige (rot, schwarz, weiß, grau) Wort-/Bildzeichen ist am 8. Juni 2009 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistun- gen angemeldet worden: Klasse 35: Planung und Durchführung von Crossmedia-Konzep- ten, nämlich zur Distribution von Waren und Dienst- leistungen über verschiedene Vertriebskanäle, sowie damit verbundene Marketingaktivitäten; Merchandi- sing; Verkaufsförderung [Sales promotion für Dritte, Cross promotion mit und für Dritte]; Einzel- und - 3 - Großhandelsdienstleistungen im Bereich von Kraft- fahrzeugzubehör, insbesondere Winterräder und Rei- fen, Fahrzeugräder, auch für den Versandhandel, auch mittels Teleshopping-Sendungen; Online- Dienstleistungen eines e-Commerce-Abwicklers, nämlich Waren- und Dienstleistungspräsentation für Werbezwecke, Bestellannahme, Lieferauftragsservi- ce und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce; Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über Online-Shops; telefonische und/oder computerisierte Bestellannahme für Teleshopping- Angebote für Dritte; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Ver- mittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleis- tungen für Dritte; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Zusammenstellung und Sys- tematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Ge- schäftsführung, Beratung in Fragen der Geschäfts- führung, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; betriebswirtschaftliche und orga- nisatorische Beratung; Werbung; Dienstleistungen ei- ner Werbeagentur; Werbung in allen Medien, ein- schließlich Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Video- text-, Online- und Teletextwerbung; Organisation und Veranstaltung von Werbeveranstaltungen, sowie von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Vermietung von Werbeflächen im In- - 4 - ternet; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleis- tungspräsentationen für Werbezwecke; Aktualisie- rung von Werbematerial; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Marketing [Absatzfor- schung]; Marketing für Dritte in digitalen Netzen; Markt- und Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Werbung im Internet für Dritte; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Me- dien; Sponsoring in Form von Werbung; Durchfüh- rung von Ausschreibungen, Auktionen, auch rückläu- figen Auktionen, und Versteigerungen, auch im Inter- net; Durchführung von Preisvergleichen; Durchfüh- rung von Versteigerungen und Auktionen, insbeson- dere im Internet; Entwicklung von Prämienprogram- men als Kundenbindungsmaßnahmen für Marketing- zwecke; Durchführung von Auktionen und Versteige- rungen, auch im Internet; Klasse 37: Kraftfahrzeugwartungs- und Reparaturdienste; Wa- schen von Kraftfahrzeugen; Klasse 38: Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im In- ternet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; elek- tronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatli- nes, Chatrooms und Internetforen; E-Mail-Dienste; Telekommunikation; Telekommunikation mittels Platt- formen und Portalen im Internet; Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Diens- te; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet- - 5 - Adressen (Web-Messaging); Elektronische Anzei- genvermittlung (Telekommunikation); Bereitstellung eines Zugangs zu einer e-commerce-Plattform im In- ternet; Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich Vermietung und Vermittlung von Zugriffszei- ten zu Datennetzen, insbesondere zum Internet; Te- lefondienste für eine Hotline oder Callcenter; Erbrin- gen von Dienstleistungen in Verbindung mit Online- diensten, nämlich Liefern von Nachrichten und Über- mittlung von Informationen in Computernetzwerken, einschließlich On-Demand und anderen elektroni- schen Mediendiensten; Bereitstellen eines Zugriffs auf Informationen im Internet, insbesondere auch vermittels interaktiv kommunizierender (Computer- )Systeme; Sammeln und Liefern von Nachrichten und allgemeinen Nachrichteninformationen, auch elektro- nischer Art, sowie Ausstrahlung von (TV/Radio)-Pro- grammen im World Wide Web; Ausstrahlen von Rundfunksendungen (Funk und Fernsehfunk); Diens- te von Presseagenturen. Mit Beschluss vom 17. September 2010 hat die Markenstelle für Klasse 35 die An- meldung teilweise gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen, nämlich für die Dienstleistungen der Klasse 37 "Waschen von Kraftfahrzeugen". Zur Begründung wurde ausge- führt, dass das ohne weiteres verständliche deutsche Wort "Volks-Wäsche" in sei- ner Gesamtbedeutung von den angesprochenen Verkehrskreisen im Zusammen- hang mit der beanspruchten Dienstleistung "Waschen von Kraftfahrzeugen" nur so verstanden werde, dass es sich um eine Autowäsche für das Volk, also um eine besonders billige Autowäsche handele. Der Begriff reihe sich nahtlos in eine Reihe vergleichbar gebildeter Begriffe wie "Volks-Aktie", "Volks-Auto", "Volks-Computer" - 6 - oder auch "Volks-PC" u.s.w. ein. Dieses Verständnis des Begriffs "Volks-Wäsche" liege bei einer Kennzeichnung der gegenständlichen Dienstleistung auch unab- hängig davon auf der Hand, dass das Waschen eines Kraftfahrzeugs üblicherwei- se nicht als "Wäsche", sondern als "Autowäsche" bezeichnet werde. Jede Vorstel- lung über den Bezug zwischen dem Anmeldezeichen und der damit gekennzeich- neten Dienstleistung der Klasse 37 "Waschen von Kraftfahrzeugen" werde in ir- gendeiner Weise sachbezogen sein, so dass der Begriff nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde. Auch die grafische Gestaltung verleihe dem Anmeldezeichen keine Unterscheidungskraft. Bei der unterschiedlichen farbigen Gestaltung des Hintergrundes der einzelnen Wortbestandteile unter Verwendung der Signalfarbe Rot und der rechteckigen Umrahmung des Gesamtzeichens han- dele es sich um verbreitete, werbeübliche Gestaltungsmittel, mit denen lediglich die durch die Wortbestandteile verkörperte (Werbe-)Botschaft für den Verkehr leicht wahrnehmbar gestaltet werden solle. Auch die Eintragung der entsprechen- den Bildmarke (306 73 949) führe entgegen der Auffassung der Anmelderin zu keiner anderen Beurteilung, da bei Würdigung des hier angemel- deten Gesamtzeichens diese grafische Gestaltung vollkommen in den Hintergrund trete, so dass sie nicht als Herkunftshinweis dienen könne. Ebenso wenig schutz- begründend für das Anmeldezeichen könne auch die Eintragung der Gemein- schaftsmarke (CTM 005514443) sein, da die Kennzeichnungskraft und damit auch der Schutzumfang des Wortbestandteils "Volks-" in Alleinstellung vollkommen anders sei, als bei einem mit diesem Bestandteil zusammengesetzten Gesamtbegriff. Die für die Anmelderin bereits eingetragenen gleichgebildeten Mar- ken der "Volks"-Markenserie könnten – auch unter Berücksichtigung der Entschei- dung des EuGH vom 12. Februar 2009 (verbundene Rechtssachen … und … - Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und SCHWABENPOST) – an der fehlenden Eintragbarkeit des Anmeldezeichens nichts ändern, da das DPMA nicht verpflichtet sei, sich mit vergleichbaren Voreintragungen zu befassen. Zur Begründung seiner diesbezüglichen Rechtsauffassung bezieht sich das DPMA auf die Entscheidung des BPatG 33 W (pat) 52/08 - Burg Lissingen. - 7 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß be- antragt, den versagenden Teil des Beschlusses des DPMA vom 17. September 2010 aufzuheben, hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Zur Begründung trägt sie vor, dass ein Kernpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit die crossmediale Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Bewerbung, Ver- treibung und zum Absatz von sogenannten "Volks-Produkten" sei. Seit 2002 führe sie – die Beschwerdeführerin, eine 100%ige Tochter des deutschen Konzerns S… AG – sogenannte "Volks-Aktionen" durch, im Rahmen derer sie und ihr jeweiliger Kooperationspartner gemeinsam ein Produkt auswählten, welches dann exklusiv als "Volks-Produkt" herausgebracht werde. Sie habe in der Zeit von September 2002 bis November 2010 über 100 solcher "Volks-Aktionen" durchge- führt. Neben der Konzeption und den jeweiligen Namen/Logos bringe sie ihrerseits eine besondere Werbeleistung in die Kooperation ein, indem sie die - von ihrem jeweiligen Kooperationspartner eingebrachten - Produkte umfangreich in Zeitungs- beilagen, gegenseitigen Anzeigen in der BILD-Zeitung, der "BILD am Sonntag" so- wie anderen Titeln der S… AG, auf dem eigenen Internetportal und in di versen anderen Medien bewerbe. Bis Ende Oktober 2010 seien 54 gleichgebildete "Volks"-Marken beim DPMA re- gistriert worden, daneben eine Vielzahl von entsprechenden Gemeinschaftsmar- ken. Die Marken seien jeweils aus dem Bestandteil "Volks" und der Gattungsbe- zeichnung, die das konkrete Produkt beschreibe, sowie in einer dem Corporate Identity der BILD entsprechenden bildlichen Ausgestaltung zusammengesetzt. Die im Streit stehende Marke reihe sich zwanglos in die bekannte "Volks"-Markenserie ein. Ein besonderes Kennzeichen der "Volks"-Markenserie sei die unmittelbar er- kennbare Verwandtschaft zur Stammmarke (30135695) der S… - 8 - AG. Die in allen Marken der Serie wiederkehrende bildliche Gestaltung (rot- schwarzer Balken, der Begriff "Volks" auf rotem Hintergrund, sowie eine Gattungs- bezeichnung auf schwarzem Hintergrund) spreche für die Wiedererkennbarkeit der einzelnen Marken sowie die Zuordnung zu ihrem Herkunftsbetrieb. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schrift- sätze vom 19. November 2010 und 14. März 2011 (Bl. 11 - 31 und Bl. 178 - 188 GA 29 W (pat) 195/10 jeweils samt Anlagen) Bezug genommen. II. Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Der Eintragung des vorliegenden Wort-/Bildzeichens als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht für die tenorierte Dienstleistung kein absolutes Schutz- hindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, entgegen. 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei- dungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (BGH GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006; 2008, 1093, 1094 Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bild- nis I). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsiden- tität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch - 9 - so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu über- winden (BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; a. a. O. - Marlene-Dietrich- Bildnis I; GRUR 2009, 411 Rdnr. 8 - STREETBALL; 778, 779 Rdnr. 11 - Will- kommen im Leben; 949 f. Rdnr. 10 - My World). Wortmarken besitzen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zu- ordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; a. a. O. Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wen- dungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache beste- hen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungs- mittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Besteht eine Marke aus mehreren Elemen- ten, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; a. a. O. - anti Kalk; GRUR 2011, 65 Rdnr. 10 - Buch- stabe T mit Strich). Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den (geringen) Anfor- derungen an die Unterscheidungskraft genügt. 2. Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend - entgegen der vom DPMA vertre- tenen Auffassung - nicht festgestellt werden, dass das verfahrensgegen- ständliche Wort-/Bildzeichen dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar- kenG unterliegt. Das angemeldete Zeichen, das sich aus Wort- und Bildelementen zusam- mensetzt, weist in seiner Gesamtheit keinen für die beschwerdegegenständ- liche Dienstleistung im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsge- - 10 - halt auf. Ein beschreibender Sinngehalt seiner Einzelbestandteile wird jeden- falls durch den eigenartigen Gesamtbegriff und die - die Mindestanforderun- gen an das Vorliegen einer noch so geringen Unterscheidungskraft erfül- lende - grafische Ausgestaltung so weit überlagert, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abgesprochen werden kann. a) Der Text des angemeldeten Zeichens enthält die beiden in der deut- schen Sprache geläufigen Wortelemente "Volks" und "Wäsche", die durch einen Punkt getrennt sind. aa) "Volks" ist der Genitiv des Substantivs "Volk", welches eine "durch ge- meinsame Kultur, Geschichte (und Sprache) verbundene große Ge- meinschaft von Menschen" bzw. die "Masse der Angehörigen einer Ge- sellschaft, der Bevölkerung eine Landes, eines Staates" bezeichnet (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). In der deutschen Sprache gibt es eine Reihe von geläufigen Begriffen, die aus einem Substantiv mit einem vorangestelltem "Volks-" gebildet sind. Diese zusammengesetzten Begriffe lassen sich in fünf Gruppen eintei- len: (1) Begriffe, bei denen dem Bestandteil "Volks-" die Bedeutung "für al- le/jedermann, von allen/jedermann, allen/jedermann zugänglich, alle/je- dermann betreffend, sich an alle/jedermann wendend, von allen/jeder- mann ausgeübt" zukommt, wie "Volksaufstand, Volksbelustigung, Volksbrauch, Volksbücherei, Volkseinkommen, Volksempfinden, Volks- feind, Volksfest, Volksgemeinschaft, Volksgesundheit, Volksglaube, Volksheld, Volkshochschule, Volksnahrungsmittel, Volksschule, Volks- seele, Volksseuche, Volkssport, Volkssprache, Volksstamm, Volks- tracht, Volkstrauertag, Volkswirtschaft" (vgl. Duden – Deutsches Univer- - 11 - salwörterbuch a. a. O.; Wortschatzportal Universität Leipzig, http://wort- schatz.uni-leipzig.de). (2) Begriffe mit politischer Bedeutung, wie "Volksabstimmung, Volksar- mee Volksbefragung, Volksbegehren, Volksdemokratie, Volksent- scheid, Volksfront, Volkspartei, Volkssouveränität" (vgl. Duden – Deut- sches Universalwörterbuch a. a. O.). (3) Begriffe, bei denen der Bestandteil "Volks-" auf etwas hinweist, das volkstümlich bzw. vom Geist und von der Überlieferung des Volkes ge- prägt oder getragen ist, wie "Volksdichtung, Volkskunst, Volkslied, Volksmedizin, Volksmärchen, Volksmund, Volksstück" (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch a. a. O.). Volkstümlich bedeutet "in sei- ner Art dem Denken und Fühlen des Volkes entsprechend, entgegen- kommend" bzw. "dem Volk eigen", "populär, gemeinverständlich" (Du- den - Deutsches Universalwörterbuch a. a. O.). Es beinhaltet nicht das Verständnis von "einfaches/gehobenes Volk" bzw. "Schichten". (4) Nur bei einem dieser zusammengesetzten Begriffe weist der Be- standteil "Volks-" einen Bezug zu sozialen Schichten auf, nämlich "Volkstheater" mit der Bedeutung "Theater, das (im Unterschied zum höfischen Theater) inhaltlich und finanziell von allen sozialen Schichten getragen wird (Duden - Deutsches Universalwörterbuch a. a. O.). (5) Vereinzelt und lediglich bei veralteten Begriffen kommt dem voran- gestellten Element "Volks-" die Bedeutung "günstig, billig, preiswert" zu, wie etwa bei dem (veralteten) Begriff "Volksausgabe" mit der Bedeu- tung "einfach ausgestattete, preiswerte Buchausgabe" (Duden - Deut- sches Universalwörterbuch a. a. O.). Die sogenannten "Volksprodukte" aus der Zeit des Dritten Reiches, wie "Volkswagen" und "Volksempfän- ger", implizierten zwar, dass die Ware preiswert und für jedermann er- - 12 - schwinglich war und die niedrigen Preise diese Produkte für jedermann zugänglich machen sollten (vgl. Aufsatz "Luxus fürs Volk" vom 16. Dezember 2003 von Prof. Dr. K… in TU B…, www.uni-protokol- le.de/nachrichten/text/27195/); sie wurden damals als Mittel der Politik zur Sympathieerregung für die Ziele des Dritten Reiches eingesetzt. An Konnotationen aus der Zeit des Dritten Reiches, von der sich die deut- sche Bevölkerung seit der Entstehung der Bundesrepublik distanziert hat und die im heutigen deutschen Sprachgebrauch nicht mehr üblich sind, knüpft der Senat nicht an, und dies nicht nur, weil sie ihm veraltet erscheinen, was im Übrigen dadurch belegt wird, dass ein "Volkswa- gen" heutzutage teurer ist als manch andere Kraftfahrzeugmodelle. bb) Das Substantiv "Wäsche" bezeichnet die "Gesamtheit von aus Textilien bestehenden Dingen, die gewaschen werden" bzw. die "Gesamtheit der Kleidungsstücke, die jemand unmittelbar auf dem Körper trägt, bes. Unterwäsche" bzw. "das Waschen" in dem Sinne, wie z. B. "die Bluse ist in der Wäsche", "er war gerade bei der morgendlichen Wäsche" oder "das Auto unmittelbar nach der Wäsche einwachsen" (Duden - Deut- sches Universalwörterbuch, a. a. O.). cc) Der Punkt zwischen den beiden Wortelementen ist optisch eine Zäsur und darf nicht unbeachtet bleiben. Denn auch ein für sich genommen schutzunfähiger Bestandteil kann für die Schutzfähigkeit des Gesamt- zeichens Bedeutung erlangen. Der Umstand, dass ein Bindestrich oder - wie hier - ein Punkt aufgrund seiner orthografischen Funktion vom Verkehr nicht als eigenständiges Zeichen wahrgenommen werden mag, rechtfertigt es nicht, diesen Zeichenbestandteil bei der Prüfung der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens unberücksichtigt zu las- sen. Da es sich um die Anmeldung eines zusammengesetzten Zei- chens handelt, ist maßgeblich, welchen Gesamteindruck der Verkehr - 13 - mit dem zusammengesetzten Zeichen verbindet (BGH a. a. O. Rdnr. 12 - Buchstabe T mit Strich). dd) Die beiden Wortbestandteile verbinden sich im Sprachfluss zu dem sprachüblich gebildeten Gesamtbegriff "Volkswäsche". Dieser Gesamt- begriff ist in den gängigen Lexika und Wortschatzdatenbanken (Duden - Deutsches Universalwörterbuch a. a. O.; Wortschatzportal Universität Leipzig a. a. O.) nicht nachweisbar und stellt daher eine sprachliche Neuschöpfung dar. Wie eine Recherche des Senats, auch unter www.- google.de, ergeben hat, taucht dieser Begriff nur in Verbindung mit der Anmelderin auf. Ausgehend von den obigen Feststellungen, dass das vorangestellte Wort "Volks-" bei zusammengesetzten Substantiven im heutigen Sprachgebrauch überwiegend die Bedeutung "für alle/jedermann" hat, kann die Wortverbindung "Volkswäsche" in ihrer Gesamtbedeutung al- lenfalls dahingehend verstanden werden, dass es sich um eine Wäsche für alle, für jedermann handelt. Jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob dieser Wortkombination überhaupt ein sinnvoller Aussagegehalt ent- nommen werden kann. ee) In Bezug auf die beschwerdegegenständliche Dienstleistung der Klas- se 37 "Waschen von Kraftfahrzeugen" ist die angemeldete Wortver- bindung in den Verkehrsgewohnheiten der fraglichen Branche jeden- falls keine Sachaussage. In dieser Branche wird in den Angeboten für Autowäsche nach der Art der Waschtechnik (Handwäsche, textile Autowäsche, Einsatz von Kunststoff-Bürsten) und den verschiedenen Waschprogrammen der je- weiligen Waschstraße unterschieden, beispielsweise - 14 - - "Standard - Waschen, Trocknen - 7,40 €, ... Royal Spezial - Aktiv- schaum, Felgenspezialreinigung, Unterbodenwäsche, Glanzpoli- tur, 6-fach Micron Konservierung Power Plus - 14,50 €" (vgl. www.allguth.de/Programme_und_Preise.0.html); - "WASCHPROGRAMM 1 - € 7,50 Hochdruckvorwäsche + Schaumwäsche + Felgenwäsche, ... WASCHPROGRAMM 4 - € 10,50 Hochdruckvorwäsche + Schaumwäsche + Felgenwäsche + Unterbodenwäsche + Schaumwachs" (vgl. www. aral-muen- chen.de/waschstrasse/index.php); - "Premium 1 AUSSENREINIGUNG – Insektenentfernung am Frontbereich, Felgenreinigung, … Gründliche Handwäsche incl. Abledern, Auswischen der Türholme und -rahmen - Klein 15 € - Mittel 20 € - Gross 25 €, ... Premium 2 KOMPLETTREINIGUNG - ... Innenraum, Ablagen, Kofferraum aussaugen, Fenster- und Spiegelreinigung innen/außen ... - Klein 30 € - Mittel 39 € - Gross 49 € (vgl. http://www.premium-autopflege.de/index.php?option- =com_content&task=view&id=17&Itemid=32). Es entspricht nach den Rechercheergebnissen nicht den Kennzeich- nungsgewohnheiten in dieser Branche, dass sich die Angebote für Au- towäsche an bestimmte soziologische Zielgruppen (Ober-/Mittel-/Unter- schicht) richten, zumal eine solche Festlegung unsinnig wäre und die geschäftlichen Möglichkeiten der Betreiber von Autowaschanlagen un- nötig einschränken würde. Es gibt auch keine Verkehrsgewohnheit in diesem Bereich, dass Autowäsche nur für das deutsche Volk (vgl. "DEM DEUTSCHEN VOLKE" über dem Reichstag) angeboten wird. Entgegen der vom DPMA vertretenen Auffassung ist der Begriff "Volks- wäsche" im Zusammenhang mit der beschwerdegegenständlichen Dienstleistung auch nicht dahingehend zu verstehen, dass es sich um - 15 - eine besonders billige, preisgünstige Autowäsche handelt, da dem Ele- ment "Volks-" im heutigen Sprachgebrauch - wie oben dargelegt - nicht (mehr) die Bedeutung von "günstig, billig, preiswert" zukommt". Selbst wenn man einen solchen Bedeutungsgehalt hier annehmen würde, weist das angemeldete Zeichen trotzdem keinen sinnvollen Aussagege- halt auf, da die Inanspruchnahme einer Autowäsche nicht nur finanziell Bessergestellten vorbehalten ist, vielmehr heutzutage (nahezu) jeder, der Halter eines Kraftfahrzeuges ist, sich auch eine Autowäsche, die nur wenige Euro kostet, leisten kann. Vor diesem Hintergrund macht der Begriff "Volkswäsche" mit der Bedeutung, dass es sich um eine Au- towäsche für jedermann handelt, ebenfalls keinen Sinn und legt darüber hinaus den Unsinn einer solchen Aussage dar. Mangels eines sinnvollen Aussagegehalts der Bezeichnung "Volkswä- sche" in Bezug auf die in Rede stehende Dienstleistung kann ihr somit nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. b) Das angemeldete Zeichen erhält zusätzlich durch die grafische Ausge- staltung die Funktion eines Unterscheidungsmittels. Grundsätzlich kann einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke – un- beschadet einer etwaigen fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wort- elemente – als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen wer- den, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merk- male aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; a. a. O. - anti Kalk; EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 - BioID). Dabei vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung ge- wöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso we- nig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente - 16 - auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können. Es bedarf vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente, um sich dem Verkehr als Her- kunftshinweis einzuprägen (BGH a. a. O. 1153, 1154 – anti Kalk; GRUR 2008, 710, 711 Rdnr. 20 - VISAGE). aa) Das verfahrensgegenständliche Zeichen zeigt zwei Wortelemente in weißer Farbe und einheitlicher Schriftart auf einem rot/schwarzen Bal- ken mit grauer Umrandung, wobei das Wortelement "Volks" auf rotem und das Wortelement "Wäsche" auf schwarzem Hintergrund steht. Das (kleinere) rote und das (größere) schwarze Rechteck innerhalb des Bal- kens werden durch eine vertikale weiße Linie voneinander getrennt. Diese Linie wird wiederum von einem rechteckigen weißen Punkt, der sich zwischen den beiden Wortelementen an der Textunterkante be- findet, durchbrochen. bb) Diese bildliche Ausgestaltung des Anmeldezeichens genügt noch den an die Unterscheidungskraft zu stellenden (geringen) Mindestanforde- rungen. Die einzelnen Gestaltungsmittel, aus denen das vorliegend zu beurtei- lende Zeichen zusammengesetzt ist - insbesondere die rechteckigen Formen, in denen die Wortelemente untergebracht sind, die Inverswie- dergabe der Wortbestandteile (d. h. in Form von weißen Buchstaben auf dunklem farbigen Hintergrund) sowie die Umrahmung der Gesamt- marke - mögen hier je für sich genommen noch als werbeüblich anzu- sehen sein. Der Beurteilung der Schutzfähigkeit ist jedoch im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung die ganz konkrete Gesamtgestaltung zu- grunde zu legen; nur sofern diese selbst ebenfalls als werbeüblich an- zusehen ist, kommt eine Schutzversagung in Betracht. Die Bedeutung, die einem einzelnen Bestandteil für den Gesamteindruck eines mehr- - 17 - gliedrigen Zeichens zukommt, hängt maßgeblich auch davon ab, in wel- cher Beziehung er innerhalb der konkreten Gestaltung des jeweiligen Gesamtzeichens zu den übrigen Zeichenbestandteilen steht (BGH GRUR 2011, 148 - Goldhase II). Auch die Komplexität der Gestaltung ist ein Indiz für die Schutzfähigkeit, denn je höher diese ausfällt, umso eher wird der Verkehr geneigt sein, in der grafischen Wiedergabe der Gesamtmarke nicht nur den beschreibenden Inhalt der Wortbestand- teile wahrzunehmen, sondern sie als Herkunftshinweis aufzufassen (BPatG 27 W (pat) 32/08 - Neue Post). Eine solche schutzbegründende Komplexität kann vorliegend aber nicht verneint werden. So werden die jeweiligen Hintergründe der Wortbestandteile verschiedenfarbig gehal- ten; die Gesamtmarke enthält insgesamt vier Farben (rot, schwarz, weiß, grau). Hinzu tritt der in Form eines weißen Rechtecks dargestellte Punkt zwischen den beiden Wortelementen, der die zwischen den Farb- feldern vertikal verlaufende weiße Linie durchbricht, wodurch der Punkt besonders auffällt und charakteristisch wirkt. Die ganz konkrete Zusam- menstellung dieser verschiedenen Gestaltungsmittel, auch wenn sie für sich genommen werbeüblich sein mögen, genügt damit noch, um der bildlichen Ausgestaltung des Anmeldezeichens nicht jegliche Unter- scheidungskraft absprechen zu können. cc) Weiter ist zu berücksichtigen, dass für die Beschwerdeführerin von 2004 bis Ende 2010 bereits 62 entsprechend gebildete deutsche Wort- /Bildmarken aus der "Volks"-Markenfamilie u. a. für Dienstleistungen der Klassen 35 und 38 eingetragen sind, die jeweils aus dem Bestandteil "Volks" und der Gattungsbezeichnung, die das konkrete Produkt be- schreibt, sowie einer der Grafik des vorliegenden Zeichens entspre- chenden bildlichen Ausgestaltung (rot/schwarzer Balken mit grauer Umrahmung, der Begriff "Volks" auf rotem Hintergrund, die jeweilige Gattungsbezeichnung auf schwarzem Hintergrund, weiße Buchstaben, - 18 - weiße Trennlinie, rechteckiger Punkt zwischen den Wortelementen) zu- sammengesetzt sind, wie u. a. die zuletzt eingetragenen Marken (30 2008 007 702, eingetragen am 21. April 2008 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35, 38); (30 2009 000 798, eingetragen am 8. Juli 2009 für Waren und Dienstleistungen der Klasen 25, 35, 38); (30 2009 000 5672, eingetragen am 1. Juli 2009 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 35, 38); (30 2009 016 935, eingetragen am 27. Oktober 2009 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35, 38); (30 2009 016 945, eingetragen am 27. Oktober 2009 für Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 42); (30 2009 016 921, eingetragen am 4. November 2009 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 35, 38); (30 2009 068 410, eingetragen am 19. Mai 2010 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 35, 38); (30 2009 061 595, eingetragen am 2. August 2010 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41); (30 2009 061 597, eingetragen am 2. August 2010 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35. 38, 41). - 19 - Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie von September 2002 bis Februar 2011 im Rahmen der crossmedialen Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen insgesamt 122 sog. "Volks- Aktionen" durchgeführt hat, die jeweils wenige Wochen angedauert haben (vgl. Übersicht "Volks-Aktionen" - Stand 7. Februar 2011, Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2011, Bl. 173/174 GA 29 W (pat) 195/10). Neben der Konzeption und den je- weiligen Namen/Logos bringt die Beschwerdeführerin eine besondere Werbeleistung in die Kooperation ein, indem sie die - von ihrem jeweili- gen Kooperationspartner eingebrachten - Produkte umfangreich in Zei- tungsbeilagen, gegenseitigen Anzeigen in der BILD-Zeitung, der "BILD am Sonntag" sowie anderen Titeln der S… AG, auf dem eige nen Internetportal und in diversen anderen Medien bewirbt. Die Ab- satzzahlen der bisherigen "Volks-Aktionen" belaufen sich auf insgesamt über … Millionen Euro (vgl. Anlage H 8 zum Schriftsatz vom 19. November 2010, Bl. 69/70 GA 29 W (pat) 195/10), insgesamt sind rund … Millionen "Volks-Produkte" verkauft worden, d. h. im Durch schnitt hat jeder zweite Bundesbürger ein solches Produkt erworben. Die Bewerbung von verschiedenen "Volks-Produkten" ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (Anzeigen zu verschiedenen "Volks-Aktionen", Anlage H 12 zum Schreiben vom 7. Februar 2011, Bl. 152 - 161 GA 29 W (pat) 195/10, und Anlage H 17 zum Schriftsatz vom 14. März 2011, Bl. 218 - 235 GA 29 W (pat) 195/10; Pressestimmen zu den Volks-Produkten, Anlage zum o. g. Protokoll, Bl. 175 GA 29 W (pat) 195/10; Plakat zur 100. Volks-Aktion, Anlage zum o. g. Protokoll) und ist dem Senat auch aus eigener Wahrnehmung in den Medien bekannt. Die ständige Präsenz einer Vielzahl von – insbesondere hinsichtlich La- yout, Design, Farbgebung und Struktur – gleichartig aufgebauten Wort- /Bildzeichen aus der "Volks"-Markenfamilie auf dem deutschen Markt - 20 - seit nunmehr mindestens sieben Jahren rechtfertigt den Schluss, dass sich der Verkehr inzwischen an diese Art der Aufmachung als Kenn- zeichnung der jeweiligen Produkte gewöhnt hat und darin einen betrieb- lichen Herkunftshinweis sieht (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 59 – Vor- sprung durch Technik). Hierfür spricht zudem die erkennbare Verwandtschaft der "Volks"-Marken zur Stammmarke (30135695) der S… AG, die Hauptgesellschafterin der Beschwerdeführerin ist, und der offensichtliche Bezug zu der beim deutschen Publikum allgemein bekannten BILD-Zeitung. dd) Indiziell für die Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens spricht, dass die Grafik für sich allein schon als Bildmarke (306 73 949) eingetragen ist, so dass von einer Schutzfähigkeit der bildlichen Ausgestaltung als solcher ausgegangen werden muss. Es mag sich zwar lediglich um eine Platzhaltermarke handeln, was dem DPMA zweifellos erkennbar sein musste, dennoch kam es zu ihrer Eintragung. Eine Schutzfähigkeit nunmehr zu vernei- nen, bleibt allein dem Verfahren nach § 50 MarkenG vorbehalten. Die- ser grafischen Gestaltung kann daher innerhalb des angemeldeten Ge- samtzeichens nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen und sie nur als werbemäßig angesehen werden. Abgesehen davon tritt sie auch entgegen der Ansicht des DPMA durch die - nicht sachbezoge- nen - Wortbestandteile nicht vollkommen in den Hintergrund, sondern ist zumindest als gleichwertig anzusehen (siehe oben unter bb). Der Senat geht zudem nicht von einem grundsätzlich rechtswidrigen Handeln des DPMA bei der Eintragung dieser Vielzahl von 62 "Volks"- Marken und der obigen Bildmarke aus. - 21 - ee) Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass die angesproche- nen Verkehrskreise in dem Anmeldezeichen neben dem Herkunftshin- weis auch gleichzeitig eine Werbebotschaft für die damit gekennzeich- nete beschwerdegegenständliche Dienstleistung erkennen. Denn zum einen schließen sich die Identifizierungsfunktion der Marke einerseits und die Werbewirkung andererseits nicht aus, zum anderen steht der anpreisende Charakter des Anmeldezeichens nicht derart im Vorder- grund, dass der Verkehr ihm nicht mehr einen Herkunftshinweis entneh- men kann (EuGH a. a. O. Rdnr. 44 und 45 – Vorsprung durch Technik; BGH a. a. O. Rdnr. 28 – My World). Die betriebliche Herkunftshinweis- wirkung der Marken aus der "Volks"-Markenfamilie ergibt sich für das Publikum insbesondere aus folgenden Faktoren, die zum Teil kumulativ auftreten: - Die Bewerbung der "Volks-Aktionen" durch prominente Testperso- nen, wie beispielsweise die "Volks-Farbe" durch Fußball-Welt- meister Andy Brehme, der "Volks-Wanderschuh" durch Biathlon- Olympiasiegerin Uschi Disl, das "Volks-Los" durch TV-Moderator Frank Elstner, der "Volks-Rasierer" durch Ex-Tennisprofi Carl-Uwe Steeb, die "Volks-Arznei" durch die Skisportlegenden Rosi Mittermaier und Christian Neureuther, das "Volks-Frühstück" durch Fußball-Weltmeister Karl-Heinz Riedle und die "Volks-Fern- bedienung" durch TV-Moderator Hendrik Hey. Hieraus entnimmt der Verkehr einen Qualitätshinweis, da die Prominenten das Pro- dukt laut den Anzeigen getestet haben und hiervon überzeugt ("begeistert") sind. - Ein günstiger (Aktions-)Preis, wie beispielsweise das "Volks-Profi- spray" zum "Aktionspreis: 5,49 €", die "Volks-Fernbedienung" zum "Aktionspreis: 24,99 €", der "Volks-Wanderschuh" für "nur 79,75 €", der "Volks-Rasierer" als "unschlagbares Ass zum fairen - 22 - Preis von nur 99,00 €"; das "Volks-Telefon" als "Höchstkomfort zum Niedrigpreis … nur 59,99 €", die "Volks-Zahnbürste" für "€ 29,99 statt € 44,99", das "Volks-Sandwich nur für kurze Zeit zum Probierpreis 2,22 €" das "Volks-Notebook" für "nur 449 €". - Eine Zugabe zum eigentlichen Produkt bzw. eine Sonderabgabe- größe, wie z. B. bei der "Volks-Farbe", bei der es zu jedem 750 ml Aktionsgebinde eine Magnetfahne fürs Auto gratis dazu gibt, beim "Volks-Profispray" mit 300 ml Inhalt "+ 30 ml EXTRA", bei der "Volks-Versicherung", bei der es beim Beratungsgespräch einen MP4-Player gratis gibt, beim "Volks-Menü" mit "+ 1 von 4 Design- Gläsern nach Wahl", bei der "Volks-Arznei … mit den besonderen Extras: Kräutertee + Honig + Honig-Löffel" bzw. "nur jetzt mit dem gratis Designer-Teeglas", oder beim "Volks-Notebook", bei dessen Kauf man eine Notebook-Tasche oder einen Rucksack zum "ein- maligen Vorzugspreis von jeweils nur 29,90 €" erhält. - Besondere Ausstattungsmerkmale bzw. Leistungsinhalte, wie die "Volks-Versicherung" mit "mehr Sicherheit dank 110%iger Bei- tragsgarantie", das "Volks-Los" mit "zusätzlichen Gewinnchancen für alle", das "Volks-Telefon … jetzt mit dem neuen KX-TG7521", das "neue Volks-Sandwich" mit "der Extraportion Vollkorn-Ge- schmack", das "Volks-Frühstück" mit "SuperSnack und Kaffee" o- der das "Volks-Notebook", bei dem der Kunde ohne Aufpreis aus acht verschiedenen Abdeckungen wählen kann. - Der jeweils gut sichtbare Hinweis in den Anzeigen und auf den Waren, dass es sich um "Eine gemeinsame Volks-Aktion von ... (dem jeweiligen Kooperationspartner und) Bild.de" handelt (vgl. zu den obigen Ausführungen insgesamt die von der Beschwerde- führerin vorgelegten Anzeigen zu verschiedenen Volks-Aktionen, - 23 - Bl. 152 – 169 und Bl. 218 - 235 GA 29 W (pat) 195/10, sowie die Pressestimmen zu den Volks-Produkten S. 13, 17, 18, 20, 24, 28, 30, 32, 34, 36. 38, 58, Anlage zum o. g. Protokoll). Die o. g. Faktoren vermitteln dem angesprochenen Publikum den Eindruck, dass die jeweiligen Produkte nicht lediglich von dem hin- ter Bild.de stehenden Unternehmen werbemäßig empfohlen wer- den, sondern dieses vielmehr auch Einfluss auf deren Auswahl und Besonderheiten hat verbunden mit der Botschaft, dass es das jeweilige Produkt nur im Rahmen seiner Volks-Aktionen zu diesem Preis bzw. mit den besonderen Dreingaben und/oder Ausstat- tungsmerkmalen gibt. Damit verfügen die Zeichen der "Volks"- Markenserie über die Eignung, die damit gekennzeichneten Pro- dukte als solche eines bestimmten Unternehmens zu individuali- sieren. ff) Darüber hinaus ist auch bei den zur Kennzeichnung der beschwer- degegenständlichen Dienstleistung praktisch bedeutsamen und nahe- liegenden Verwendungsmöglichkeiten des Anmeldezeichens auf Ge- genständen, die bei der Erbringung der fraglichen Dienstleistung zum Einsatz gelangen, wie insbesondere auf der Berufskleidung, auf Ge- schäftsbriefen und -papieren, Prospekten, Preislisten, Rechnungen, An- kündigungen und Werbedrucksachen, anzunehmen, dass der ange- sprochene Verkehr das Zeichen ohne weiteres als Marke verstehen wird (BGH GRUR 2010, 825 Rdnr. 21 f. - Marlene-Dietrich-Bildnis II). Sämtliche oben dargestellten Umstände hat das DPMA bei der Prüfung der Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens im vorliegenden Ein- zelfall nicht gewürdigt. - 24 - 3. Im Hinblick auf die fehlende Eignung der Wortverbindung des Anmeldezei- chens zur unmittelbaren Beschreibung der beschwerdegegenständlichen Dienstleistung sowie die unterscheidungskräftige grafische Gestaltung unter- liegt das angemeldete Zeichen auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Denn es wird nicht der Schutz für eine zeichenmäßige Verwendung der Wörter "Volks" und "Wäsche" in jedweder Form, sondern nur in der gegebenen grafischen Gestaltung begehrt. Diese bestimmt und beschränkt zugleich den Schutzbereich der beanspruchten Bezeichnung (vgl. BGH a. a. O. - NEW MAN). Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben. Grabrucker Kortge Dorn Hu - 25 -