Beschluss
29 W (pat) 23/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 23/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 024 956.0 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. März 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker sowie der Richterinnen Kortge und Dorn - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 1. September 2008 wird aufgehoben. G r ü n d e I. Das Wort-/Bildzeichen (schwarz, grau, weiß) ist am 16. April 2008 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistun- gen angemeldet worden: Klasse 16: Druckereierzeugnisse und/oder Buchbinderartikel, insbesondere Prospekte, Kataloge, Messezeitun- gen und/oder Fachbücher; Klasse 35: Veranstaltung und Durchführung von Messen, ins- besondere im Bereich Vermessungs- und Geoinfor- mationswesen; Präsentation von Firmen und Pro- - 3 - dukten, insbesondere aus, im Internet und anderen Medien; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Klasse 38: Internetdienstleistungen (soweit in Klasse 38 ent- halten); Bereitstellung einer Internetplattform für den Bereich Vermessungs- und Geoinformations- wesen; Klasse 41: Ausbildung und Fortbildung; Veranstaltung und Durchführung von Kongressen und Seminaren, ins- besondere im Bereich Vermessungs- und Geoinfor- mationswesen. Mit Beschluss vom 1. September 2008 hat die Markenstelle für Klasse 35 die An- meldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen weise darauf hin, dass sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Informationen über den Zustand der Erde, wie z. B. Umwelt, Natur, Politik usw., sowie mit Handlungsmöglichkeiten und Perspektiven für des- sen Verbesserung befassten. Damit sei es eine Angabe über deren Thematik und Zweckbestimmung, die darin liege, mittels der Kenntnisse einen Beitrag zum Er- halt unserer Erde zu leisten. Die Bedeutung der sprachüblich aus Wörtern der deutschen Alltagssprache zusammengesetzten Wortkombination "Wissen und Handeln für die Erde" sei zwar nicht lexikalisch nachweisbar, aber sowohl Fach- kreisen als auch den hier ebenfalls angesprochenen interessierten und informier- ten Laien unmittelbar verständlich. Der Bildbestandteil unterstütze nur die Aus- sage des Wortelements, dem als Slogan weder Originalität noch Prägnanz beizu- messen sei. Die Weltkugel mit der detailgetreuen Abbildung der Kontinente Eu- ropa, Afrika und Asien sei nicht besonders verfremdet oder ungewöhnlich, son- dern ähnele sehr den bereits zahlreich vorhandenen, unterschiedlichsten Darstel- lungen der Erdkugel, wie eine Internetrecherche ergeben habe. - 4 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß be- antragt, den Beschluss der Markenstelle 35 des DPMA vom 1. September 2008 aufzuheben. Zur Begründung trägt er vor, weder das Vermessungswesen noch das Geoin- formationswesen könne mit der Darstellung eines Globus beschrieben werden, weil beide sich nicht primär mit der globalen Erfassung von Daten beschäftigten, sondern sich in einem überschaubaren geografischen Gebiet bewegten. Die Wis- senschaft des Vermessungswesens befasse sich mit der Detailvermessung räum- lich beschränkter Teile der Erdoberfläche und der anschließenden Visualisierung der gemessenen Größen. Zum Geoinformationswesen gehörten das Sammeln raumbezogener Informationen sowie die Weiterverarbeitung und kartographische Darstellung von Geodaten. Zudem sei der Globus in einer besonderen Art und Weise dargestellt. Die einzelnen Kontinente seien als Flächen mit einer beson- deren Schattierung graphisch von den Wassermassen abgetrennt dargestellt. Die Erde selbst sei im linken unteren Viertel von dem Schriftzug "Wissen und Handeln für die Erde" umgeben, welcher dann in eine Skalierung auf der linken Seite aus- laufe. Bei fast allen vom DPMA im Internet recherchierten Globen seien die Konti- nente von den Meeren farblich getrennt, während hier die Erdkugel in einem durchgängigen Farbton mit Schattierungen dargestellt werde. Hinzu komme, dass auf der rechten Seite ein in einem Halbkreis verlaufender untergliederter Streifen hinzugefügt sei, der bei der Darstellung der Erde kein notwendiges oder übliches Element sei. Das Wortelement trete graphisch nahezu vollständig zurück. Ferner sei das Anmeldezeichen, das sich an einen sehr überschaubaren Kreis von Fach- leuten, nämlich Wissenschaftler und Unternehmen aus dem Bereich des Geoin- formations- und Vermessungswesens richte, auch im Verkehr durchgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Eintragung des vorliegenden Wort-/Bildzeichens als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, entgegen. 1. a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei- dungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjeni- gen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Rdnr. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rdnr. 13 – Mar- lene-Dietrich-Bildnis II; 935 Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion der Marke be- steht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 233, 235 Rdnr. 45 - Standbeutel; 229, 230 Rdnr. 27 - BioID; a. a. O. Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710 Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949 Rdnr. 10 - My World; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - Ber- linCard;). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintra- gungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 411 Rdnr. 8 - STREETBALL; 778, 779 Rdnr. 11 - Willkom- men im Leben; 949 f. Rdnr. 10 - My World; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind ei- - 6 - nerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemes- sen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der frag- lichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 - SAT 2; BGH a. a. O. – Die Vision; 825, 826 Rdnr. 13 – Marlene- Dietrich-Bildnis II; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Ebenso ist zu berück- sichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm ent- gegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterzie- hen (EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFT- WARE CORPORATION). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard; a. a. O. 854 Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus ge- bräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechen- den Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als sol- che und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityser- vice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in ei- - 7 - ner beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2010, 1100, 1102 Rdnr. 23 – TOOOR!; a. a. O. 855 Rdnr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung der Unterschei- dungskraft von (sloganartigen) Wortfolgen auszugehen, ohne dass unter- schiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wortzeichen gerechtfertigt sind (EuGH GRUR 2010, 228, 231 Rdnr. 36 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, 1029 Rdnr. 32 u. 36, 1030 Rdnr. 44 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH a. a. O. Rdnr. 12 - My World; GRUR 2009, 778, 779 Rdnr. 12 - Will- kommen im Leben; a. a. O. Rdnr. 9 – Die Vision). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreiben- den Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so ge- ringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleis- tungen zukommt (BGH a. a. O. – My World, Willkommen im Leben u. Die Vision). Selbst wenn aber Marken, die aus Zeichen oder Angaben beste- hen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der in Bezug genommenen Waren und Dienstleistungen ver- wendet werden, eine Sachaussage in mehr oder weniger großem Umfang enthalten, ohne unmittelbar beschreibend zu sein, können sie dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Bezug genommenen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen (EuGH a. a. O. Rdnr. 56 – Vorsprung durch Technik). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbe- mitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz auf- weisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH a. a. O. Rdnr. 57 – Vorsprung durch Technik; BGH a. a. O. – My World). - 8 - b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt der Wortbestandteil "Wissen und Handeln für die Erde" für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht. Die- se Wortfolge ist zwar aufgrund ihrer Kürze prägnant, einfach gehalten und eingängig. Aber in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen ist sie weder mehrdeutig, noch regt sie zum Nachdenken an. Sie hat in Bezug auf den überwiegenden Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen für die angesprochenen inländischen Verkehrskreise, nicht nur für das Fachpublikum, vielmehr einen im Vordergrund stehen- den, diese Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt. aa) Sie setzt sich überschriftartig aus sechs einfachen Wörtern der deutschen Alltagssprache zusammen, nämlich dem Substantiv "Wissen", dem sub- stantivierten Verb in der Infinitivform "Handeln", dem Substantiv "Erde" nebst bestimmtem Artikel "die" und der Präposition "für". aaa) "Wissen" kommt die Bedeutung "Gesamtheit der Kenntnisse, die jemand [auf einem bestimmten Gebiet] hat, zu (Duden - Deutsches Universal- wörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). bbb) "Handeln" bedeutet "mit jemandem im Geschäftsverkehr stehen, etwas verkaufen, vertreiben", "aufgrund eines Entschlusses tätig werden, be- wusst etwas tun", "sich in einer bestimmten Weise verhalten" oder "zum Thema haben, behandeln" (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, a. a. O.). ccc) Beide vorgenannten Begriffe werden mit der Konjunktion "und" verbunden. ddd) Die Präposition "für" dient der Angabe des Ziels, Zwecks, Nutzens", be- deutet "zugunsten einer Person, Sache" oder gibt die "Bestimmung, Zu- - 9 - ordnung, Zugehörigkeit, Hinwendung" an (Duden - Deutsches Universal- wörterbuch, a. a. O.). eee) Mit "Erde" werden der "Erdboden" bzw. das "Erdreich", "ein bestimmtes Metalloxid", "fester Boden bzw. Untergrund", ein "begrenztes Gebiet, Land, zu dem eine emotionale Beziehung besteht" oder die "irdische Welt als das von der Menschheit bewohnte Gebiet", bezeichnet (Duden - Deut- sches Universalwörterbuch, a. a. O.). fff) In seiner Gesamtbedeutung "Wissen und Handeln für die Erde" weist das angemeldete Zeichen darauf hin, dass die Gesamtheit der Erkenntnisse für das Wohl der Welt eingesetzt und das Verhalten sowie das Tätigwer- den daran orientiert sein sollen. bb) Die in Klasse 16 angemeldeten Waren "Druckereierzeugnisse, insbeson- dere Prospekte, Kataloge, Messezeitungen und/oder Fachbücher", die in Klasse 35 angemeldeten Dienstleistungen "Veranstaltung und Durchfüh- rung von Messen, insbesondere im Bereich Vermessungs- und Geoinfor- mationswesen", die in Klasse 38 angemeldeten "Internetdienstleistungen (soweit in Klasse 38 enthalten" und die "Bereitstellung einer Internetplatt- form für den Bereich Vermessungs- und Geoinformationswesen" sowie die in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen "Ausbildung und Fortbil- dung; Veranstaltung und Durchführung von Kongressen und Seminaren, insbesondere im Bereich Vermessungs- und Geoinformationswesen" kön- nen sich inhaltlich mit Themen rund um den Einsatz der Gesamtheit der Erkenntnisse zugunsten des von uns bewohnten Planeten sowie mit Ver- haltensanweisungen und Tätigkeitsvorschlägen zu dessen Erhaltung be- fassen. Sie können das Bewusstsein für den Schutz der Erde schärfen oder über den Erkenntnisstand und die Verhaltens- und Handlungsmög- lichkeiten mit dem Ziel des Erhalts unserer irdischen Welt, z. B. Zu- - 10 - standsanalysen, Umwelt-, Natur-, Gewässerschutzmaßnahmen usw., in- formieren. cc) Soweit die in Klasse 16 angemeldeten "Buchbinderartikel" und die in Klas- se 35 beanspruchten Dienstleistungen "Präsentation von Firmen und Pro- dukten, insbesondere aus, im Internet und anderen Medien; Vermietung von Werbeflächen im Internet" typischerweise nicht nach ihrem Inhalt benannt werden, gilt, dass es sich bei der angemeldeten Wortfolge um ei- ne nicht schutzfähige Werbeaussage allgemeiner Natur handelt (vgl. BPatG 29 W (pat) 35/07 - my choice). Denn die Wortfolge ist zwar kurz und leicht zu merken, erfordert von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen aber keinerlei Interpretationsprozess und löst auch keinen Denk- prozess aus (vgl. EuGH a. a. O. Rdnr. 57 – Vorsprung durch Technik). 2. Dies allein reicht aber nicht aus, um dem Anmeldezeichen in seiner Ge- samtheit jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen. Denn es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke - unbeschadet der fehlenden Unterscheidungs- kraft dieser Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zuge- sprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakte- ristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshin- weis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; a. a. O. - anti Kalk; EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 - BioID). Dabei vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schrift- bildes, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwen- dung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke ein- getragen werden können. Es bedarf vielmehr eines auffallenden Hervor- - 11 - tretens der grafischen Elemente, um sich dem Verkehr als Herkunftshin- weis einzuprägen (BGH a. a. O. - anti Kalk; GRUR 2008, 710, 711 Rdnr. 20 - VISAGE). Das ist vorliegend der Fall. Der Planet Erde wird durch die Abbildung eines Globus mit eingezeichne- ten Längen- und Breitengraden dargestellt, der sich von den Darstellun- gen anderer Globen deutlich unterscheidet, wie eine Internetrecherche mit den Suchbegriffen "Globus" und "Erdkugel" unter www.google.de/images ergeben hat. Im Gegensatz zu den üblichen Gestaltungen zeigen die von schwarzen Gewässermassen umgebenen, in unterschiedlichen Grautönen abgebilde- ten Kontinente willkürliche Helligkeitsverläufe bis hin zur Farbe Weiß, die nicht auf Lichteinwirkungen zurückgeführt werden können. Die Erdkugel wird zudem von einem meridianartig unterteilten schwarzen Halbkreis um- rahmt, der aber im Gegensatz zu einem echten Meridian nicht an den Po- len beginnt oder endet, sondern sogar noch durch den auf der linken un- teren Seite viertelkreisförmig mit schwarzen Buchstaben abgedruckten Schriftzug "Wissen und Handeln für die Erde" verlängert wird. Ferner ist die europazentrierte Darstellung der Kontinente verzerrt und nicht maß- stabsgerecht. Der nicht unterscheidungskräftige Sinngehalt des nur im linken Randbe- reich sichtbaren Wortbestandteils des angemeldeten Zeichens wird daher durch das – auch größenmäßige – Hervortreten des Bildelements so weit überlagert, dass dem Zeichen in seiner Gesamtheit die erforderliche Un- terscheidungskraft nicht mehr abgesprochen werden kann. 3. Im Hinblick auf die besondere grafische Ausgestaltung unterliegt das an- gemeldete Zeichen ungeachtet seiner nicht unterscheidungskräftigen Wortelemente auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 - 12 - Nr. 2 MarkenG. Denn es wird nicht der Schutz für eine zeichenmäßige Verwendung der Wortfolge "Wissen und Handeln für die Erde" in jedweder Form, sondern nur in der gegebenen grafischen Gestaltung begehrt. Die- se bestimmt und beschränkt zugleich den Schutzbereich der beanspruch- ten Bezeichnung (vgl. BGH GRUR a. a. O. - NEW MAN). Grabrucker Kortge Dorn Hu