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Beschluss

26 W (pat) 193/09

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 193/09 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 26. April 2011 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 301 23 668 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann, des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr beschlossen: Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Mar- kenamts vom 14. Juni 2007 und vom 23. September 2009 aufge- hoben, soweit wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 42 756 die Löschung der Marke 301 23 668 angeordnet wor- den ist. Der Widerspruch aus der Marke 300 42 756 wird insoweit zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die Eintragung der Marke 301 23 668 - 3 - für die Waren und Dienstleistungen „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Software- und Da- tenverarbeitungsprogramme in gedruckter Form; Buchbindeartikel, Fotografien, Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwa- ren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungs- material aus Kunststoff, Spielkarten, Drucklettern, Druckstöcke; philatelistische Produkte (soweit in Klasse 16 enthalten), nämlich Briefmarken, Alben und andere zur Aufbewahrung von Briefmar- kensammelzubehör geeignete Behältnisse aus Metall oder Kunst- stoff; Dienstleistungen einer elektronischen Vermittlungsstelle zwi- schen DV-Netzen (Clearing-Center); Hinzufügen von Daten sowie Konvertieren von Daten in eine empfängerabhängige oder - unabhängige Form/Struktur und/oder Datenabgleich; Telekom- munikation; Internet- und Onlinedienstleistungen, nämlich elektro- nische Übermittlung von Nachrichten und Bildern sowie Sammeln, Bereitstellen und Liefern von Informationen und Daten und sonstige Internet- und Onlinedienstleistungen, nämlich elektroni- scher Datenaustausch über Geschäftstransaktionen (z. B. Bestel- lungen, Rechnungen, Überweisungen, Warenerklärungen) zwi- schen Betrieben; Bereitstellung von Online-Zugängen (Soft- und Hardware) zum Aufbau eines baumartigen Adress- und Namens- verzeichnisses mit den Funktionen eines elektronischen verteilten Verzeichnisdienstes (Directory-Service), der es ermöglicht, mit Existenz nur einer Adressdatenbasis im System komplexe Netz- werke zu administrieren; Dienstleistungen zur elektronischen Übermittlung von Briefsendungen, insbesondere Umsetzung nichtvisueller, elektrisch oder elektronisch übertragener oder ge- - 4 - speicherter Nachrichten in visuell lesbare Nachrichten und körper- liche Sendungen zur Übergabe an die Briefbeförderung; Trans- portwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Sendungsverfolgung durch elektronische Standortbe- stimmung der Waren und Güter sowie weitere unterstützende lo- gistische Dienstleistungen wie die systematische Verknüpfung von Waren und Informationsströmen; Briefdienst-, Frachtdienst-, Ku- rierdienstleistungen; Beförderung von Gütern, Paketen, Postgut, Päckchen, Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Briefen, Postkarten, Drucksachen, Wa- rensendungen, Wurfsendungen adressierten und unadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, Blindensendungen, Zeitun- gen, Zeitschriften, Druckschriften mit Fahrrädern, Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern der vorgenannten Sendungen“ ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Dienstleistungen „35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; 39: Transport von Wertsachen, Auslieferung von Versandhauswaren, Kurierdienste, Transportwesen, Ver- packung und Lagerung von Waren; 40: Materialbearbeitung; 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ - 5 - eingetragenen Wortmarke 300 42 756 „Die grüne Post“. Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 14. Juni 2007 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke im Umfang sämtlicher beanspruchter Dienstleistungen angeordnet und den Wider- spruch im Übrigen zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Erinnerung der Inha- berin der angegriffenen Marke ist erfolglos geblieben. Zur Begründung der teilweisen Löschungsanordnung hat die Markenstelle ausge- führt, zwischen den beiderseitigen Marken bestehe, soweit sie für identische bzw. ähnliche Dienstleistungen bestimmt seien, Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr der Marken sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszuge- hen. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei nicht deshalb als von Haus aus gering zu bewerten, weil die Marke auch als Hinweis auf eine „umwelt- verträglich erbrachte Postdienstleistung“ verstanden werden könne. Auf Grund der Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem Gebiet der Postdienstleistungen sei der inländische Verkehr nämlich daran gewöhnt, im Zusammenhang mit solchen Dienstleistungen in Farben - und somit auch in auf Farben abstellenden Wortbe- standteilen von Marken - einen betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen. Die an- gegriffene Marke weise aufgrund ihres Bildbestandteils zwar bildliche Unter- schiede gegenüber der Widerspruchsmarke auf. In klanglicher Hinsicht sei jedoch von einer Identität der angegriffenen Marke, deren Gesamteindruck insoweit durch den Wortbestandteil „Die grüne Post“ geprägt sei, mit der Widerspruchsmarke auszugehen. Zudem liege Verwechslungsgefahr in Form einer Markenusurpation vor. Unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der - 6 - Widerspruchsmarke sei die angegriffene Marke deshalb teilweise, nämlich für sämtliche Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu löschen. Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde. Sie weist dar- auf hin, dass die Marke 300 12 966 „POST“ für sie im Verkehr durchgesetzt sei und zieht daraus den Schluss, dass der Verkehr auch den Bestandteil „Die grüne Post“ in der angegriffenen Marke als Hinweis auf ihr Unternehmen verstehen werde. Werde die gleiche Wortfolge demgegenüber von der Widersprechenden verwendet, beschreibe sie lediglich umweltgerecht und umweltverträglich durch- geführte Dienstleistungen im Wirtschaftsbereich „Transport, Logistik und Zustel- lung“, weshalb sie nur über eine äußerst geringe Kennzeichnungskraft und einen entsprechend geringen Schutzumfang verfüge. Bereits deshalb sei die Gefahr von Verwechslungen auch für identische und hochgradig ähnliche Waren und Dienst- leistungen zu verneinen, denn es widerspreche dem Sinn und Zweck des Marken- rechts, wenn eine Widerspruchsmarke, die schon nicht hätte eingetragen werden dürfen, in der Lage sei, die Markeninhaberin an der Benutzung eines Zeichens zu hindern, das durch die Verkehrsdurchsetzung des Wortbestandteils „POST“ allein auf ihr Unternehmen hinweise. Die angegriffene Marke weise zudem auch deshalb auf das Unternehmen der Markeninhaberin hin, weil es neben dem Wortbestand- teil „Die grüne Post“ noch das dem Verkehr als Kennzeichnung der Markeninhabe- rin bekannte Posthorn-Logo enthalte. Dieses präge den Gesamteindruck der an- gegriffenen Marke zumindest mit. Niemand werde die angegriffene Marke deshalb mit dem Unternehmen der Widersprechenden in Verbindung bringen. Die Markeninhaberin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen. - 7 - Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie macht sich, soweit die Gefahr von Verwechslungen zwischen den beiderseiti- gen Marken bejaht worden ist, die Auffassung der Markenstelle zu eigen. Ergän- zend trägt sie vor, die Vorstellung, mit der Bezeichnung „Die Grüne Post“ solle auf eine ökologische Erbringung von Postdienstleistungen hingewiesen werden, trete unter Berücksichtigung der besonderen Kennzeichnungsgewohnheiten auf diesem Dienstleistungssektor in den Hintergrund und könne die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht vermindern. Der aus der Widerspruchsmarke identisch in die angegriffene Marke übernommenen Wortfolge „Die grüne Post“ sei lediglich ein Bildbestandteil angehängt worden. Da bei der Beurteilung der klanglichen Verwechslungsgefahr aber erfahrungsgemäß in der Regel dem Wort als ein- fachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung zukomme, bestehe die Gefahr klanglicher Verwechslungen der Marken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Zumindest weise der Wortbestandteil „Die grüne Post“ innerhalb der angegriffenen Marke aber eine selbständig kennzeichnende Stellung auf, weshalb eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu bejahen sei. II Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist begründet. Zwischen den bei- derseitigen Marken besteht auch insoweit, als sie für identische oder ähnliche Dienstleistungen eingetragen worden sind, nicht die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. 1. Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren Marke nach §§ 43 Abs. 2 Satz 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu lö- - 8 - schen, wenn zwischen beiden Zeichen wegen Markenidentität oder -ähnlichkeit und Warenidentität oder -ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungs- kraft der älteren Marke die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht. Diese Komponenten stehen zueinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein geringerer Grad einer Komponente durch den größeren Grad einer anderen Kom- ponente ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 16 ff.] - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 19] - Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 241, 243 – Lions; BGH GRUR 2005, 513 – Ella May./.MEY). Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewähr- leistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrau- chern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 ff. [Rz. 51] - Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155 [Rz. 59] - Anheuser-Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] - Adam Opel/Autec). 2. Angesichts der erheblichen Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchs- marke ist nach diesen Grundsätzen eine Verwechslungsgefahr der beiderseitigen Marken auch im Bereich der identischen und ähnlichen Dienstleistungen beider Marken nicht gegeben. a) Entgegen der Ansicht der Markenstelle kann der Widerspruchsmarke nur eine äußerst geringe Kennzeichnungskraft zugebilligt werden. aa) Eine Marke verfügt über Kennzeichnungskraft, wenn sie geeignet ist, die Wa- ren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem be- stimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 1999, 189, 194 [Rz. 49] - Chiemsee; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 22] - Lloyd/Loints). Für die Bestimmung des Grades der Kennzeichnungskraft ist dabei - 9 - maßgeblich, inwieweit sich die Marke dem Publikum aufgrund ihrer Eigenart und ihres ggf. durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades als Produkt- und Leistungskennzeichnung einzuprägen vermag, so dass sie in Erinnerung behalten und wiedererkannt wird (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Rn. 320 zu § 14). Diese Eignung ist u. a. zu verneinen, wenn die Widerspruchsmarke einen die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist (vgl. Hacker, Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., Rn. 102 zu § 9 m. w. N.). Der Grad an Kennzeichnungskraft ist dabei im Widerspruchsverfahren erstmals zu bestimmen (so ausdrücklich EuGH MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 22] - Lloyd/Loints). Auf den bloßen Umstand der Eintragung einer Marke kann dabei nicht abgestellt werden, weil aus der Eintragung lediglich auf den geringstmögli- chen Grad an Kennzeichnungskraft geschlossen werden kann; denn zum einen wird die Kennzeichnungskraft im Eintragungsverfahren nicht geprüft, und zum an- deren ist die Prüfung der Unterscheidungskraft, soweit man aus deren Prüfung Rückschlüsse auf die Kennzeichnungskraft ziehen kann, nach dem Gesetzes- wortlaut (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) auf das Mindestmaß beschränkt (vgl. Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 106). Ob die Marke über eine Kennzeichnungskraft ver- fügt, die über diesen sich aus ihrer Eintragung ergebenden Mindestschutz hinaus- geht, bedarf im Widerspruchsverfahren der erstmaligen gesonderten Feststellung. bb) Nach diesen Vorgaben kommt der Widerspruchsmarke nur die geringst mögli- che originäre Kennzeichnungskraft zu, weil „Die grüne Post“ in erster Linie auf umweltverträgliche, klimabewusste Transport- und Logistikdienstleistungen hin- weist, und daneben allenfalls noch auf die Farbe, die im Zuge der Erbringung der Dienstleistungen verwendet wird. Wer als Geschäfts- oder Privatkunde derartige Dienstleistungen in Anspruch nimmt oder für sie Interesse zeigt, ist daran gewöhnt, das Adjektiv „grün“ als wer- beüblichen Hinweis auf die Umweltverträglichkeit von Dienstleistungen aufzufas- sen. Wie die von der Markeninhaberin zur Akte gereichten Nachweise belegen, ist es auch in der Logistik-Branche üblich geworden, mit einem Beitrag des eigenen - 10 - Unternehmens zur Verringerung des Co2-Ausstoßes zu werben und klimafreund- lich erbrachte Dienstleistungen als „grün“ zu bezeichnen. Bereits seit Anfang der 90er Jahre setzen sich Experten mit „grüner Logistik“ auseinander. Durch öffentli- che Debatten haben sie ab dem Jahr 2000 dieses Thema Konsumenten nahege- bracht (Quelle: Institut für Logistik- und Dienstleistungsmanagement der FOM Uni- versity of Applied Sciences, Essen, Bauer/Bioly/Hohmann/Klumpp/Keuschen, Vortrag vom 5.10.2010, Volltext unter http://www.fom-ild.de/download/159- FTL05.10.10.pdf m. w. N.). Auf dem hier betroffenen Transport- und Logistik-Sek- tor hat der Verkehr deshalb keine Veranlassung, in dem Adjektiv „grün“ darüber hinaus einen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienst- leistungen aus einem einzelnen Unternehmen zu sehen. Der Verkehr ist auch daran gewöhnt, zur Beförderung von Sendungen unter ver- schiedenen, sich am Markt als Konkurrenten gegenüberstehenden Post- und Pa- ketdiensten auswählen zu können, die zur Abgrenzung von der mit der Farbe „Gelb“ assoziierten Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost für ihr Angebot in den verschiedensten Farben werben. So gehören die orangefarbenen Brief- kästen eines Wettbewerbers der hiesigen Verfahrensbeteiligten mittlerweile in vielen deutschen Orten zum Stadtbild. Die Farbe „Grün“ ist den Verbrauchern noch durch die bundesweit mit großer Resonanz geführte Mindestlohndebatte für Postdienstleister in Erinnerung: Ein weiteres Konkurrenzunternehmen der hiesigen Verfahrensbeteiligten - welches mit dem Slogan: „Schick es grün“ warb und den ersten Brief im August 1999 beförderte - sorgte im Dezember 2007 mit dem Ver- such einer Umgehung des Mindestlohnes und der Entlassung zahlreicher Mitar- beiter für Aufmerksamkeit. Die grüne Arbeitskleidung dieser Mitarbeiter ist den Verbrauchern aus der mehrere Wochen lang anhaltenden Presse- und Fernseh- berichterstattung über diese Ereignisse in Erinnerung geblieben. Bei dieser Sach- lage kann der Verkehr der Farbe „Grün“ und auch dem Wort „Grün“ einen gerade auf das Unternehmen der Widersprechenden hindeutenden Herkunftshinweis nicht entnehmen. - 11 - Der Begriff „Post“ bezeichnete schließlich bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke (vgl. Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 147) im allgemeinen inländi- schen Sprachgebrauch seit langem einerseits eine Dienstleistungseinrichtung, die Briefe, Pakete, Geldsendungen und andere Gegenstände entgegennimmt, beför- dert und zustellt. Andererseits diente dieses Wort zugleich als Sammel- und Ober- begriff für die von einer solchen Dienstleistungseinrichtung beförderten Güter, ins- besondere für Schriftgut aller Art wie z. B. Briefe und Karten (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Auflage 1999, Band 7, S. 2975 f.). Diese Sprach- und Bezeichnungsgewohnheit, die dadurch begründet worden ist, dass Schriftgut, Päckchen und Paketen vor der schrittweise Abschaffung des Postmo- nopols über mehr als ein Jahrhundert hinweg allein durch staatliche Einrichtungen wie die Kaiserliche Post, die Reichspost und die Bundespost befördert wurden, hat sich umgangssprachlich auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost und ihrer Umwandlung in das Unternehmen „Deutsche Post AG“ erhalten. Auch heute noch wird zu beförderndes oder bereits befördertes und zugestelltes Schriftgut mit dem Sammelbegriff „Post“ bezeichnet, selbst wenn die Beförde- rungsleistung andere Unternehmen als das der Markeninhaberin erbringen. In dem zusammengesetzten Zeichen „Die grüne Post“ fasst der Verkehr den Begriff „Post“ daher beschreibend auf (vgl. BGH GRUR 2009, 672-678 - OSTSEE- POST). b) Angesichts der äußerst geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchs- marke - eine nachträgliche Steigerung der Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke, z. B. durch eine langjährige und umfangreiche Benutzung der Marke, hat die Widersprechende nicht dargetan - kommt selbst bei identischen Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr allenfalls bei einer Identität oder einer sehr hochgradigen Ähnlichkeit der Marken in Betracht, die hier nicht gegeben ist. aa) Die beiderseitigen Marken sind nicht identisch, weil die angegriffene Marke neben dem Wortbestandteil „Die grüne Post“ als Bildelement noch die Abbildung eines Posthorns aufweist. - 12 - bb) Die Marken weisen auch keine hochgradige Ähnlichkeit auf. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken ist von deren eingetragener Form auszugehen. In dieser unterscheiden sich die Marken auf Grund des in der ange- griffenen Marke enthaltenen Bildbestandteils ausreichend voneinander. Zwar kann auch dann, wenn die Marken in ihrer Gesamtheit hinreichend unter-schiedlich sind, gleichwohl eine Verwechslungsgefahr bestehen, wenn sie in ihrem maßgeb- lichen Gesamteindruck Ähnlichkeit aufweisen. Dies setzt jedoch voraus, dass der übereinstimmende oder ähnliche Bestandteil der Marken deren Gesamteindruck prägt (EuGH GRUR Int. 2004, 843, 845, Nr. 32 - MATRATZEN; BGH GRUR 2008, 1002, 1004, Nr. 33 - Schuhpark) bzw. die ältere Marke, die als Bestandteil in eine jüngere zusammengesetzte Marke aufgenommen wird, dort eine zur Verwechs- lungsgefahr führende selbständig kennzeichnende Stellung behält (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044, Nr. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2007, 1071, 1073, Nr. 35 - Kinder II). Beides ist jedoch in Bezug auf den Wortbestandteil „Die grüne Post“ innerhalb der angegriffenen Marke entgegen der in den angegriffenen Beschlüssen und seitens der Widersprechenden vertretenen Ansicht nicht der Fall. Eine Prägung des Gesamteindrucks einer Marke durch einen einzelnen Bestand- teil darf nur angenommen werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass dieser Bestandteil aus der Verkehrssicht den Gesamteindruck der Marke allein bestimmt und die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BGH GRUR 2008, 719, 722, Nr. 37 - idw Informationsdienst Wissenschaft). Dabei ist davon auszugehen, dass glatt beschreibende Bestandteile vom Verkehr nicht als den Gesamteindruck prägende oder selbständig kennzeichnende Elemente aufgefasst werden (BGH GRUR 2004, 775, 776 - EURO 2000). - 13 - Der innerhalb der angegriffenen Marke enthaltene, mit der Widerspruchsmarke übereinstimmende Wortbestandteil „Die grüne Post“ stellt - wie bereits in den vor- stehenden Ausführungen zur Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke fest- gestellt worden ist - von Haus aus für Post- und Transportdienstleistungen eine die Art und Beschaffenheit dieser Leistungen beschreibende Angabe dar, der - wenn überhaupt - allenfalls eine äußerst geringe Kennzeichnungskraft zukommt. Ange- sichts dieser Sachlage ist er ungeeignet, den Gesamteindruck der angegriffenen Marke allein zu prägen. Vielmehr kommt angesichts der äußerst geringen Kenn- zeichnungskraft des Wortbestandteils „Die grüne Post“ dem in der angegriffenen Marke ebenfalls enthaltenen, ein Posthorn darstellenden Bildbestandteil eine den Gesamteindruck mitbestimmende Bedeutung zu. Dies gilt selbst dann, wenn zu Gunsten der Widersprechenden unterstellt wird, dass auch das „Posthorn“ nur über eine geringe Kennzeichnungskraft verfügt; denn auch im Falle gleicher- maßen kennzeichnungsschwacher Bestandteile kommt - selbst bei größenmäßi- ger Hervorhebung eines der Bestandteile - keinem von ihnen eine prägende Be- deutung zu (BGH GRUR 2003, 1040, 1044 - Kinder). Dies gilt im vorliegenden Fall auch in klanglicher Hinsicht. Zwar ist bei der Beur- teilung der klanglichen Ähnlichkeit von kombinierten Wort-Bild-Marken in der Re- gel allein auf den Wortbestandteil als einfachste und kürzeste Bezeichnungsform abzustellen. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen eine Marke neben einem allein schutzbegründenden Bildbestandteil nur beschreibende oder sonst schutz- unfähige oder kennzeichnungsschwache Wortbestandteile aufweist. Vielmehr ist in solchen Fällen auch in klanglicher Hinsicht von einer (Mit-)Prägung der Marke durch den Bildbestandteil auszugehen. Eine Übereinstimmung oder Ähnlichkeit nur in dem schutzunfähigen oder kennzeichnungsschwachen Wortbestandteil ge- nügt in diesem Fall nicht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen (BGH GRUR 1999, 238, 240 - Tour de culture; GRUR 2002, 814, 815 - Festspielhaus). Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn der schutzunfähige oder kennzeich- nungsschwache Wortbestandteil in der jüngeren Marke in einer kennzeichen- mäßig hervorgehobenen Weise verwendet würde (BGH GRUR 1998, 930, 931 f. - 14 - - Fläminger). Davon kann jedoch bei der angegriffenen Marke, innerhalb derer der Bildbestandteil größenmäßig nicht gegenüber dem Wortbestandteil zurückbleibt, sondern diesen in der Höhe sogar übertrifft, nicht ausgegangen werden. Auch eine selbständig kennzeichnende Stellung kommt dem Wortbestandteil „Die grüne Post“ innerhalb der angegriffenen Marke nicht zu, weil es der allein aus die- ser Bezeichnung bestehenden Widerspruchsmarke hierfür an der notwendigen mindestens normalen Kennzeichnungskraft (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044, Nr. 37 - THOMSON LIFE) angesichts ihres bereits im Einzelnen dargelegten dienstleistungsbeschreibenden Charakters offensichtlich fehlt. Aus eben diesem Grunde besteht letztlich auch nicht die Gefahr einer gedankli- chen Verbindung der Marken i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG. Bei dieser Sachlage war der Beschwerde der Markeninhaberin stattzugeben. Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf eine der Verfah- rensbeteiligten gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG bestand im vorliegenden Fall kein Anlass, sodass es bei der in § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG vorgesehenen Kostentragung bleibt. Dr. Fuchs-Wissemann Dr. Schnurr Reker Bb