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Beschluss

5 W (pat) Eu 11/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 5 Ni 11/10 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 4. Mai 2011 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent EP 1 066 690 (DE 599 06 006) hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Gutermuth, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Musiol für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 1 066 690 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 bis 14 und 18 bis 34 teilweise für nichtig erklärt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 16. März 1999 unter Inanspruch- nahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 198 14 366 vom 31. März 1998 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutsch- land erteilten europäischen Patents 1 066 690 (Streitpatent), das ein Verfahren zur Steuerung wenigstens eines mit einer Steuerungseinrichtung verbundenen elektri- schen Verbrauchers sowie eine entsprechende Schaltungsanordnung betrifft und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 599 06 006 geführt wird. - 3 - Das in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlichte Streitpatent umfasst 36 Pa- tentansprüche, an deren Inhalt auf eine Patentschrift verwiesen wird. Die neben- geordneten Patentansprüche 1 und 18 in der erteilten Fassung, können bezüglich ihrer Merkmale wie folgt vom 18. März 2011, S. 2/5 gegliedert werden (vgl. Merk- malsgliederung aus dem Hinweis des Senats): Patentanspruch 1: Verfahren zur Steuerung von elektrischen Verbrauchern (3, 4, 5, 6) M1 die Verbraucher sind über elektrische Versorgungsleitun- gen (2) mit einer Steuerungseinrichtung (1) verbunden, M2 mehrere Verbraucher sind parallel zu den Versorgungsleitun- gen (2) verschaltet, M3 ein Steuersignal wird über die elektrischen Versorgungslei- tungen (2) an die elektrischen Verbraucher übertragen, (Oberbegriff) M4 die Steuerungseinrichtung (1) modifiziert eine an den Ver- braucher (3, 4, 5, 6) zur Kodierung des Steuersignals über die elektrischen Versorgungsleitungen (2) übertragene Ver- sorgungsspannung (U0) und M5 die Steuerungseinrichtung (1) spricht jeden Verbraucher (3, 4, 5, 6) über eine verbraucherspezifische Adresse an und steuert jeden Verbraucher. (Kennzeichen) - 4 - Patentanspruch 18: Schaltungsanordnung (23) mit M18.1 einer Steuerungseinrichtung (1) und M18.2 elektrischen Verbrauchern (3, 4, 5, 6), M18.2.1 die mit der Steuerungseinrichtung über Versorgungs- spannungsleitungen (2) verbunden sind und M18.2.2 von denen eine Mehrzahl zu den Versorgungsspan- nungsleitungen (2) parallel verschaltet sind, wobei M18.3 die Versorgungsspannung zur Übertragung eines Steuersignals zwischen Steuerungseinrichtung (1) und elektrischen Verbrauchern (3, 4, 5, 6) veränderbar ist. (Oberbegriff) M18.4 Zumindest der Steuerungseinrichtung (1) ist wenigstens ein Spannungsabfallbauelement (10) und/oder eine Schalteinrichtung (18) zugeordnet zur M18.4.1 zeitweisen Änderung eines Maximalwertes (Umax) der Versorgungsspannung (U0) und/oder M18.4.2 zur zeitweisen Unterbrechung der Versorgungsspan- nung. M18.5 Jedem Verbraucher (3, 4, 5, 6) ist eine verbraucherspe- zifische Adresse zugeordnet. (Kennzeichen) - 5 - Bezüglich der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 17 sowie der auf Patentanspruch 18 rückbezogenen Ansprüche 19 bis 36 wird auf die Streitpa- tentschrift EP 1 066 690 B1 verwiesen. Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei im Umfang der angegriffenen Patentansprüche 1 bis 14 sowie 18 bis 34 gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu, beru- he aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zudem sei Patentan- spruch 11 in sich widersprüchlich, stünden die Patentansprüche 13 und 31 jeweils im Widerspruch zu Patentanspruch 1 und seien die Patentansprüche 14 und 33 unklar. Zum Stand der Technik verweist die Klägerin auf folgende Dokumente: E1 DE 195 48 744 C2, E2 DE 196 03 680 C1, E3 Multiprojekt Chip-Gruppe Baden-Württemberg, Workshop Fe- bruar 1996, Karlsruhe, "Installationsbussystem für das 230V Netz" (S. 85 - 94) und E4 DE 28 35 549 A1. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 1 066 690 mit Wirkung für das Hoheitsge- biet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentan- sprüche 1 bis 14 und 18 bis 34 für nichtig zu erklären. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent nur mehr in der mit Schriftsatz vom 15. April 2011 eingereichten beschränkten Fassung. - 6 - Danach lautet der geltende Patentanspruch 1 wie folgt: "Verfahren zur Steuerung von mit einer Steuerungseinrichtung (1) über elektrische Versorgungsleitung(en) (2) verbundenen Not- leuchten, Sicherheitsleuchten oder Rettungsweganzeigeleuchten als elektrischen Verbrauchern (3, 4, 5, 6), von denen mehrere pa- rallel zu den Versorgungsleitungen (2) verschaltet sind und wobei ein Steuersignal über die elektrischen Versorgungsleitungen (2) an die elektrischen Verbraucher (3, 4, 5, 6) übertragen wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (1) zur Kodierung des Steuersignals ei- ne an den elektrischen Verbraucher (3, 4, 5, 6) über die elektri- schen Versorgungsleitungen übertragene Wechselspannung als Versorgungsspannung (U0) modifiziert und die Steuerungseinrich- tung (1) jeden Verbraucher (3, 4, 5, 6) über eine verbraucherspezi- fische Adresse anspricht und steuert, wobei zur Modifizierung der übertragenen Versorgungsspannung (U0) diese durch die Steue- rungseinrichtung (1) für eine bestimmte Zeitdauer in ihrem Maxi- malwert (UMAX) verändert und/oder unterbrochen wird und/oder Halbwellen der Versorgungsspannung an den elektrischen Ver- braucher durch die Steuerungseinrichtung übermittelt werden, und wobei zur Kodierung des Steuersignals die Maximalwertänderung und/oder die Unterbrechung der Versorgungsspannung mehrmals, wenigstens zweimal, hintereinander erfolgt." Der geltende Patentanspruch 18 hat folgenden Wortlaut: "Schaltungsanordnung (23) mit einer Steuerungseinrichtung (1) und mit dieser über Versorgungsspannungsleitungen (2) verbun- denen Notleuchten, Sicherheitsleuchten oder Rettungsweganzei- geleuchten als elektrischen Verbrauchern (3, 4, 5, 6), von denen eine Mehrzahl zu den Versorgungsspannungsleitungen (2) parallel - 7 - verschaltet sind, wobei die Versorgungsspannung eine Wechsel- spannung ist und zur Übertragung eines Steuersignals zwischen Steuerungseinrichtung (1) und elektrischen Verbrauchern (3, 4, 5, 6) veränderbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest der Steuerungseinrichtung (1) wenigstens ein Span- nungsabfallbauelement (10) und/oder eine Schalteinrichtung (18) zur zeitweisen und mehrmaligen Änderung eines Maximalwer- tes (Umax) der Versorgungsspannung (U0) und/oder zur zeitweisen und mehrmaligen Unterbrechung der Versorgungsspannung zuge- ordnet ist, wobei jedem Verbraucher (3, 4, 5, 6) eine verbraucher- spezifische Adresse zugeordnet ist." Die Beklagte beantragt, das Streitpatent gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 15. April 2011 beschränkt aufrechtzuerhalten und die Klage im übrigen abzuwei- sen. Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig. Die Klägerin hält auch die beschränkt verteidigte Fassung des Streitpatents im an- gegriffenen Umfang mangels Patentfähigkeit für nicht rechtsbeständig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Arti- kel 138 Absatz 1 lit. a EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vor- gesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, erweist sich als begründet. Ob in dem Vortrag der Klägerin zu den Fassun- - 8 - gen der Patentansprüche 11, 13, 14, 31 und 33 ein weiterer Nichtigkeitsgrund gel- tend gemacht sein soll, kann daher dahinstehen. Soweit die Beklagte das Streitpatent nur noch in beschränkter Fassung verteidigt, hat es in der erteilten Fassung keinen Bestand und war ohne Sachprüfung im Um- fang des Angriffs der Klägerin für nichtig zu erklären (Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 81 Rn. 131). Im verteidigten Umfang und soweit der Angriff der Klägerin reicht, ist das Streitpatent mangels Patentfähigkeit nicht rechtsbeständig und da- her für nichtig zu erklären. I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Steuerung wenigstens eines mit einer Steuerungseinrichtung über elektrische Versorgungsleitungen verbundenen elek- trischen Verbrauchers und eine entsprechende Schaltungsanordnung. Hierbei wird ein Steuersignal über die elektrischen Versorgungsleitungen an den Verbrau- cher übertragen bzw. die Versorgungsspannung zur Übertragung eines Steuersig- nals zwischen Steuerungseinrichtung und elektrischem Verbraucher verändert (vgl. Streitpatent, Absatz [0001]). Die Streitpatentschrift verweist eingangs auf bekannte derartige Verfahren bzw. Schaltungsanordnungen (vgl. Streitpatent, Absätze [0002], [0003] und [0007]). Die bekannten Verfahren würden jedoch einen relativ hohen Schaltungsaufwand erfordern, zu negativen Beeinflussungen des Nutzsignals führen und seien nur in relativ engen physikalischen Grenzen einsetzbar (vgl. Streitpatent, Absätze [0004] und [0005]). Zudem könnten einige der bekannten Ausführungsformen nicht selek- tiv hinsichtlich der anzusteuernden Verbraucher arbeiten (vgl. Streitpatent, Ab- satz [0007]). - 9 - Ausgehend von diesen Nachteilen des bekannten Standes der Technik stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, ein entsprechendes Verfahren und eine entspre- chende Schaltungsanordnung dahingehend zu verbessern, dass bei vereinfach- tem Aufbau und geringeren Kosten eine Daten- oder Signalübermittlung in siche- rer und einfacher Weise auch über große Entfernungen möglich ist (vgl. Streitpa- tent, Absatz [0008]). Gelöst wird diese Aufgabe gemäß dem Streitpatent dadurch, dass die Steuerungs- einrichtung zur Kodierung des Steuersignals eine an den elektrischen Verbraucher über die elektrischen Versorgungsleitungen übertragene Versorgungsspannung modifiziert; insbesondere indem sie den Maximalwert der Versorgungsspannung für eine bestimmte Zeitdauer verändert und/oder die Versorgungsspannung für ei- ne bestimmte Zeitdauer unterbricht (vgl. Streitpatent, Absatz [0009]). Gegenüber den bekannten Verfahren sieht das Streitpatent in seiner Lehre den Vorteil (vgl. Streitpatent, Absatz [0010]), dass durch die direkte Beeinflussung der Versorgungsspannung zur Kodierung von Daten (des Steuersignals) Ɣ keine zusätzlichen Datenleitungen zu den Verbrauchern geführt werden müssen, Ɣ auf eine Überlagerung hoch- oder niederfrequenter Signalspan- nungen verzichtet werden kann und Ɣ die Schaltungsanordnung einfacher und kostengünstiger reali- sierbar ist. 2. Der geltende Patentanspruch 1 schlägt ein Verfahren zur Steuerung von elektri- schen Verbrauchern (3, 4, 5, 6) mit folgenden Merkmalen vor (Merkmalsgliede- rung eingefügt, Unterschiede zu erteilter Anspruchsfassung fett): M1 Die Verbraucher sind über elektrische Versorgungsleitun- gen (2) mit einer Steuerungseinrichtung (1) verbunden, - 10 - M1.1 die Verbraucher sind Notleuchten, Sicherheitsleuchten oder Rettungsweganzeigeleuchten, M2 mehrere Verbraucher sind parallel zu den Versorgungslei- tungen (2) verschaltet, M3 ein Steuersignal wird über die elektrischen Versorgungslei- tungen (2) an die elektrischen Verbraucher übertragen, M4 die Steuerungseinrichtung (1) modifiziert eine an den Ver- braucher (3, 4, 5, 6) zur Kodierung des Steuersignals über die elektrischen Versorgungsleitungen (2) übertragene Ver- sorgungsspannung (U0), M4.1 die Versorgungsspannung ist eine Wechselspannung und M5 die Steuerungseinrichtung (1) spricht jeden Verbraucher (3, 4, 5, 6) über eine verbraucherspezifische Adresse an und steuert jeden Verbraucher, M6 zur Modifizierung der übertragenen Versorgungsspan- nung (U0) wird diese durch die Steuerungseinrich- tung (1) für eine bestimmte Zeitdauer in ihrem Maximal- wert (UMAX) verändert und/oder unterbrochen und/oder werden Halbwellen der Versorgungsspannung an den elektrischen Verbraucher durch die Steuerungseinrich- tung übermittelt und - 11 - M7 zur Kodierung des Steuersignals erfolgt die Maximal- wertänderung und/oder die Unterbrechung der Versor- gungsspannung mehrmals, wenigstens zweimal, hinter- einander. 2.1 Der streitpatentliche Gegenstand wendet sich bezüglich der anstehenden Fra- gen nach der Neuheit und des Zugrundeliegens einer erfinderischen Tätigkeit an einen Diplomingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulausbildung, der schwerpunktmäßig mit der Ansteuerung und Energieversorgung elektrischer Ver- braucher befasst ist und über Kenntnisse der Fernwirk- und Steuertechnik verfügt. 2.2 Die Aufnahme der Merkmale der Merkmalsgruppen M1.1, M4.1, M6 und M7 in den Patentanspruch 1 führt zu einer zulässigen Beschränkung. Die in Rede ste- henden Merkmale sind sowohl in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen wie in der Patentschrift als zur Erfindung gehörig offenbart. Der verteidigte Patentan- spruch 1 erweist sich - von der Klägerin unbestritten - folglich als zulässig. 3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruches 1 gilt gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift E2 (DE 196 03 680 C1) als nicht mehr neu. Die Druckschrift E2 betrifft ein Verfahren zum Schalten und Steuern der Leistungs- aufnahme von Verbrauchern (vgl. E2, Spalte 1, Zeilen 3 – 6 sowie Patentan- spruch 1). Die Verbraucher sind über elektrische Versorgungsleitungen mit einer Steuerungseinrichtung (dort Codierer genannt) verbunden (vgl. E2, Spalte 3, Zei- len 4 – 15 i. V. m. Figur 2; Merkmal M1). Ausdrücklich wird als möglicher Anwen- dungsfall die Umschaltung auf eine Notbeleuchtung genannt (vgl. E2, Spalte 3, Zeilen 60 - 62), so dass in einer dem Fachmann selbstverständlichen Weise auch Notleuchten als zu steuernde Verbraucher nach der Lehre der Druckschrift E2 an- gesteuert werden können (Merkmal M1.1). Mehrere Verbraucher sind parallel zu den Versorgungsleitungen verschaltet (vgl. E2, Spalte 3, Zeilen 4 – 15 i. V. m. Fi- gur 2; Merkmal M2), wobei ein Steuersignal über die elektrischen Versorgungslei- tungen an die elektrischen Verbraucher übertragen wird (vgl. ebenda i. V. m. Spal- - 12 - te 2, Zeilen 59 – 60; Merkmal 3). Die Steuerungseinrichtung (der Codierer) modifi- ziert hierzu eine an den Verbraucher über die elektrischen Versorgungsleitungen übertragene Versorgungsspannung zur Kodierung des Steuersignals (vgl. E2, Spalte 3, Zeilen 12 – 22 und 43 - 68 i. V. m. Figur 1; Merkmal M4), wobei es sich bei der Versorgungsspannung um eine Wechselspannung handelt (vgl. E2, Spal- te 3, Zeilen 4 - 7 i. V. m. Fig. 1; Merkmal M4.1). Die Steuerungseinrichtung spricht jeden Verbraucher über eine verbraucherspezifische Adresse an (vgl. E2, Patent- anspruch 4 sowie Spalte 2, Zeilen 18 – 24; Merkmal 5tlw.) und steuert jeden einzel- nen Verbraucher (vgl. E2, Spalte 3, Zeilen 4 – 15 sowie Patentanspruch 4; Merk- mal 5Rest). Die Druckschrift E2 sieht vor, dass einer einzigen (Voll-)Schwingung der Wechsel- spannung durch den Codierer die Information zur Auswahl und zum Schalten von mindestens einem der Verbraucher aufgeprägt wird (vgl. E2, Spalte 1, Zeile 57 – Spalte 2, Zeile 1). Zur Codierung der Adresse des zu steuernden Verbrauchers wird zunächst die Phase der einen (ersten) Halbwelle angeschnitten, wobei die Zeitdauer des Phasenanschnitts die Information bezüglich der Adresse des Ver- brauchers enthält (vgl. ebenda). Zur weiteren Codierung des Steuersignals wird sodann zur Steuerung der Leistungsaufnahme des Verbrauchers die Phase der anderen (zweiten) Halbwelle der einen Schwingung angeschnitten, wobei die Zeit- dauer dieses Phasenanschnitts die Information bezüglich der Leistungsaufnahme des Verbrauchers enthält (vgl. ebenda). In Form dieser Phasenanschnitte wird al- so die übertragene Versorgungsspannung zu ihrer Modifizierung durch die Steue- rungseinrichtung für eine bestimmte Zeitdauer unterbrochen (Merkmal M6). Wie der Figur 1 der Druckschrift E2 unmittelbar zu entnehmen ist, erfolgt die Unterbre- chung der Versorgungsspannung zur Kodierung des Steuersignals zweimal hinter- einander (vgl. in Figur 1 die beiden Unterbrechungen in den Zeitintervallen [T0, T1] und [T0’, T2]; Merkmal M7). - 13 - Soweit die Beklagte vorträgt, die Druckschrift E2 zeige keine zweimalige Unterbre- chung der Versorgungsspannung zur Codierung des Steuerungssignals, da die erste Unterbrechung lediglich der Adressierung diene, somit nicht dem Steuersig- nal zugerechnet werden könne, steht dem der Wortlaut des Streitpatents direkt entgegen. Der Streitpatentschrift ist nämlich unmittelbar entnehmbar, dass die ent- sprechende verbraucherspezifische Adresse in dem Steuersignal enthalten, also Teil des Steuersignals ist (vgl. Streitpatent, Absatz [0022], erster Satz). Dem Einwand der Beklagten, es würden nach der Lehre der Druckschrift E2 je- weils nur einzelne Halbwellen angeschnitten, ist insoweit zuzustimmen, als - wie bereits ausgeführt - nach der Druckschrift E2 das Steuersignal auf den Anschnitt zweier Halbwellen "verteilt" wird. Der erste Anschnitt codiert die Adresse des zu steuernden Verbrauchers, der zweite die Steuerungsinformation hinsichtlich der einzustellenden Leistung (vgl. E2, Spalte 2, Zeilen 14 - 18). Dieses gesamte Steuerungssignal wird jedoch von dem adressierten Verbraucher als logische Ein- heit ausgewertet (vgl. E2, Spalte 2, Zeilen 18 - 24). Soweit die Beklagte weiter vorgetragen hat, der in der Druckschrift E2 als Schalt- einrichtung vorgeschlagene TRIAC könne im Falle der Ansteuerung nicht-ohm- scher Verbraucher aufgrund des Phasenversatzes von Spannung und Strom im Wechselstromkreis zu Problemen führen, so muss sie sich entgegenhalten lassen, dass dem Fachmann - wie in der mündlichen Verhandlung auch von der Beklag- ten vorgetragen - bekannt ist, dass diese Probleme, falls erforderlich um den Preis eines zusätzlichen Schaltungsaufwandes, in fachmännischer Weise umgangen werden können. Schlussendlich kann auch die Behauptung der Beklagten, die in der Druck- schrift E2 vorgesehene Integration der Steuerungseinrichtung (Codierer) in einen Schalter (vgl. E2, Spalte 3, Zeilen 48 - 51) würde den Fachmann davon abhalten, die Lehre der Druckschrift E2 auf eine Notbeleuchtung anzuwenden, da diese nicht abgeschaltet werden dürfte, nicht überzeugen. Zum Einen nennt die Druck- schrift E2 als Anwendungsfall gerade die Umschaltung auf eine Notbeleuchtung - 14 - (vgl. wiederum E2, Spalte 3, Zeilen 60 - 62); zum Anderen sagt der Einbauort ei- nes Schaltmittels nichts über das realisierte Schaltregime aus, es steht dem Fach- mann vielmehr frei, die Steuerungseinrichtung so zu programmieren, dass einige der angesteuerten Lampen vom Bediener nicht abgeschaltet werden können. 4. Der Patentanspruch 1 kann somit mangels Neuheit seines Gegenstandes kei- nen Bestand haben. II. Der nebengeordnete Patentanspruch 18 hat in der Sache nichts anderes als die Formulierung der im Patentanspruch 1 als Verfahrensanspruch niedergelegten Lehre in Form eines Vorrichtungsanspruchs zum Gegenstand. Die Gesichtspunk- te, die der Beurteilung der Schutzfähigkeit von Patentanspruch 1 zugrunde liegen, gelten daher für den Patentanspruch 18 gleichermaßen. Hinsichtlich der angegriffenen Unteransprüche 2 bis 14 und 19 bis 34 ist ein eigen- ständiger erfinderischer Gehalt weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (BGH, GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport). III. Nach alledem war der Nichtigkeitsklage stattzugeben. Inwieweit der von der Klä- gerin darüber hinaus vorgetragene Nichtigkeitsgrund der nicht deutlichen und voll- ständigen Offenbarung nach Artikel 138 Absatz 1 lit. c EPÜ gegeben ist, kann im Ergebnis dahinstehen, da das Patent im beantragten Umfang wegen fehlender Patentfähigkeit für nichtig zu erklären ist. - 15 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. Gutermuth Dr. Hartung Martens Gottstein Musiol Pü