Beschluss
26 W (pat) 83/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 83/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 305 13 425.6 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Mai 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richter Reker und der Richterin Dr. Schnurr beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Mit Beschluss vom 19 Juli 2006 hat die Markenstelle für das Klasse 38 des Deut- schen Patent- und Markenamtes die Anmeldung der farbigen Wort-/Bildmarke für die Dienstleistungen „Klasse 35: Merchandising; Online-Dienstleistungen eines E-Commerce-Abwicklers, nämlich Waren- und Dienstleistungspräsentation, Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von E-Commerce; Vermittlung von Handelsgeschäften für andere über Online-Shops; telefonische und/oder compute- risierte Bestellannahme für Teleshopping-Angebote für Dritte; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Ver- trägen über den An- und Verkauf von Waren und/oder Dienstleistungen für Dritte; Vertretung wirtschaftlicher Interessen Dritter gegenüber politischen Entschei- dungsträgern und anderen Personen; Verkaufsförderung (Sales Promotion) (für Dritte); Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Wer- bung; Werbung in allen Medien, einschließlich Rundfunk-, Fernseh-, Kino, Print-, Videotext-, Online- und Teletextwerbung; Verteilung von Werbematerial (Flug- - 3 - blätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Vorführung von Waren für Wer- bezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Aktualisierung von Wer- bematerial; Werbemittlung; Marketing (Absatzforschung); Marketing für Dritte in digitalen Netzen; Marktforschung; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Organisation und Veranstaltung von Werbeveranstaltungen; Präsenta- tion von Firmen im Internet und anderen Medien; Sponsoring in Form von Wer- bung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Beschaffungs- dienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Franchising, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how; Verbraucherberatung; Facility management, nämlich Entwicklung von Nutzungs- konzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Facility management, nämlich Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten sowie Werbung und Marketing für Immobilien; Systematisierung und Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Klasse 36: Versicherungswesen, Versicherungsberatung; Finanzwesen, Finanzberatung, Finanzierungsberatung, Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Finanzanalysen; Ertei- lung von Finanzauskünften; finanzielle Förderung und Sponsoring; finanzielle Schätzungen (Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten); Finanzie- rungen; Vermittlung von finanziellem Know-How (Franchising); Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Vermögensverwaltung durch Treuhänder; Vermö- gensverwaltung; Kreditvermittlung; Klasse 38: Bereitstellung einer E-Commerce Plattform im Internet; Bereitstellung von Internet- Portalen für Dritte; Telefondienste für eine Hotline oder Callcenter; Dienstleistun- gen eines Internet-Providers, nämlich Vermietung und Vermittlung von Zugriffs- zeiten zu Datennetzen und Computerdatenbanken, insbesondere im Internet und/oder Intranet; Erbringen von Dienstleistungen in Verbindung mit Online- diensten, nämlich Liefern von Nachrichten und Übermittlung von Informationen in - 4 - Computernetzwerken, einschließlich On-Demand und anderen elektronischen Mediendiensten; Sammeln und Liefern von Nachrichten, auch elektronischer Art, sowie Bereitstellung des Zugriffs auf (TV/Radio)-Programme im World Wide Web; Telekommunikation, insbesondere datenverarbeitungsgestützte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste für offene und geschlossene Benutzer- kreise; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer, Com- puter-Netzwerke, Telefon- und ISDN-Leitungen sowie jegliche weitere Übertra- gungsmedien, Ausstrahlen von Rundfunksendungen (Funk und Fernsehfunk)“ mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich um eine für die beanspruchten Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftige und unmittelbar beschreibende Sachangabe handele, die gemäß § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen sei. Der Verkehr werde den Begriff „Volks-Kredit“ in der Weise verstehen, dass es sich um einen Kredit handele, der infolge bestimmter Eigenschaften wie z. B. seines günstigen Zinssatzes oder sei- ner übersichtlichen Gebührenstruktur speziell für das „Volk“, also für das breite Publikum geeignet und bestimmt sei. Auf die Beschwerde der Anmelderin hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Az. 29 W (pat) 119/06) das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vier Fragen zur Berücksichtigung von Voreintragungen im Rahmen der Erhaltung gleicher Wettbewerbschancen vorgelegt (vgl. Mitt. 2008, 179 ff.). Auf die daraufhin ergangenen Antworten im Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Februar 2009 (verbundene Rechtssachen C-39/08 und C-43/08) hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts mit Beschluss vom 1. April 2009 den Be- schluss der Markenstelle für Klasse 38 vom 19. Juli 2006 aufgehoben und das Verfahren an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat so- dann die Anmeldung mit Beschluss vom 5. Juli 2010 erneut zurückgewiesen. Da- bei hat sie auf ihre Ausführungen zu Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis - 5 - im Beschluss vom 19. Juli 2006 Bezug genommen und diese um Erläuterungen zur Frage einer Verpflichtung der Markenstelle zur Auseinandersetzung mit Vor- eintragungen und deren Bedeutung für nachfolgende Verfahren ergänzt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Markenanmelderin mit ihrer Be- schwerde, die sie bislang nicht begründet hat. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. Juli 2010 aufzuhe- ben. II. Die gemäß § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist un- begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Markenstelle dem angemeldeten Zeichen für die beanspruchten Dienstleistungen die Schutzfähigkeit wegen fehlender Unterscheidungskraft versagt, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem be- stimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Ver- kehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - Libertel). Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zei- chen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f., Rdn. 51 - Arsenal Football Club; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.). Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem All- gemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zu- - 6 - gunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allge- meinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 – Libertel). Die erforderliche Unterscheidungskraft ist zum einen solchen Angaben und Zeichen abzusprechen, die einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt aufweisen. Aber auch anderen Angaben kann die Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienst- leistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rdn. 28 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Der Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens setzt sich aus dem deutschen Nomen „Kredit“ und dem durch einen Punkt getrennten Wortbestandteil „Volks“- als Genitiv des Substantivs "Volk" zusammen. Der dem Altgermanischen ent- stammende Begriff, der im Laufe der Geschichte verschiedene Wandlungen erfah- ren hat und nicht immer eindeutig abgrenzbar ist, bezeichnet eine durch gemein- same Herkunft, Geschichte, Kultur und meist auch Sprache verbundene Gesamt- heit von Menschen, ursprünglich die Kriegsschar, auch eine bestimmte Men- schengruppe, dann die Hauptmasse einer Bevölkerung im Unterschied zur Ober- schicht, zur politischen Führung, zur Regierung, überhaupt zu den öffentlichen Gewalten und Berufen (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Band, Wiesbaden 1974, Stichwort „Volk“). In dem zuletzt genannten Sinne kann dem Wortbestandteil „Volks“- in zusammen- gesetzten Substantiven der deutschen Sprache die Bedeutung einer Bestim- mungsangabe zukommen, die darauf hinweist, dass der nachfolgende Begriff für „die Hauptmasse einer Bevölkerung im Unterschied zur Oberschicht“ geeignet und bestimmt ist. Dies zeigen Beispiele wie „Volksaufstand, Volksbelustigung, Volks- bücherei, Volksempfinden, Volksfest, Volksgesundheit, Volksglaube, Volksheld, Volkshochschule, Volksschule, Volksseele“ und „Volkssport" (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-Rom]; Wortschatzportal Uni- - 7 - versität Leipzig, http://wortschatz.uni-leipzig.de). Professor Dr. Wolfgang König, TU Berlin, hat als Ergebnis eines Forschungsprojektes zum Thema „Konsum, Konsumpolitik und Konsumpropaganda im Dritten Reich“ (vgl. Volkswagen, Volks- empfänger, Volksgemeinschaft, Schöningh-Verlag 2004) festgestellt, dass die 20-25 so genannten „Volksprodukte“, zu deren bekanntesten Objekten der „Volks- empfänger“ und der „Volkswagen“ zählen, „lange vor der nationalsozialistischen Zeit präsent“ waren und ihre Bezeichnungen wie „Volkskühlschrank, Volksklavier, Volksmotorboot, Volksplattenspieler, Volkskofferradio“ und „Volksfernseher“ impli- zierte(n), dass die Ware preiswert und für jedermann erschwinglich war (vgl. Be- richt vom 16.12.2003, (idw) Technische Universität Berlin, „Luxus fürs Volk“, www.uni-protokolle.de/nachrichten/id/27195). Weitere Beispiele, von denen sich bereits zwei, nämlich „Volkskirche“ (Zitat: Helmut Schmidt) und „volkspädagogi- scher Auftrag“ (Zitat: Martin Krumbholz) auf einer Seite des Feuilletons der Süd- deutschen Zeitung (SZ Nr. 103 vom 05.05.2011, S. 11) finden (vgl. auch www.volksbestattung.de), belegen, dass der Wortbestandteil „Volks“- auch heute noch zum lebendigen Wortschatz der deutschen Sprache gehört. Ihm kommt mit- hin auch heute noch ein beschreibender Begriffsinhalt zu, sofern er zur Bezeich- nung einer Eigenschaft von Waren, Dienstleistungen oder Institutionen verwendet wird, die damit beworben werden, für „die Hauptmasse einer Bevölkerung im Un- terschied zur Oberschicht“, und folglich für jedermann geeignet, bestimmt, offen oder erschwinglich zu sein. „Volks.Kredit“ beschreibt damit einen „Kredit für’s Volk“ und weist den Feststellun- gen der Markenstelle entsprechend in werbeüblicher Weise darauf hin, dass die- ser für die Hauptmasse der Bevölkerung und damit für das breite Publikum geeig- net und bestimmt ist. In diesem Sinne wird der Begriff „Volkskredit“ von den angesprochenen allgemei- nen Endverbrauchern verstanden und von Fachkreisen für Kreditwesen auch ver- wendet (vgl. http://www.geldverweise.info/finanzen/finanzbegriffe/volkskredit.php; - 8 - http://www.vvk-volkskredit.de/; http://www.mac-credit.de/volkskredit.htm; http://www.unitednetworker.com/). Als werbeüblicher Hinweis darauf, dass das so bezeichneten Finanzprodukte für jedermann geeignet und bestimmt sind, eignet sich „Volks.Kredit“ damit entweder unmittelbar zur Beschreibung der angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 36, oder stellt einen engen sachlichen beschreibenden Bezug zu den dem Kreditge- schäft in dieser Klasse zumindest eng verbundenen Dienstleistungen dar. Auch die in Klasse 35 beanspruchten Werbedienstleistungen, bei denen eine Be- zeichnung nach derjenigen Branche, auf die die Leistungen bezogen sind, zum Üblichen gehört (vgl. BGH GRUR 2009, 949, 952, Rn. 24 - My World), können das Kreditgeschäft betreffen. Weder die vornehmlich angesprochenen Geschäftskun- den, noch der aufmerksame durchschnittliche allgemeine Endverbraucher werden „Volks.Kredit“ als Hinweis auf den Erbringer dieser Dienstleistungen wahrnehmen, wenn sie dem Markenwort im Zusammenhang mit Werbedienstleistungen begeg- nen. Dies gilt gleichermaßen für die weiteren, in den Klassen 35 und 38 beanspruchten, dem Internet-Handel zuzurechnenden und diesen unterstützenden Dienstleistun- gen. Ein enger sachlicher beschreibender Bezug zu ihnen ergibt sich aus der Tat- sache, dass die Vergabe von Kleinkrediten im Internet, die zum Internethandel zählt, auch in Deutschland damit beworben wird, dass solche Kredite unkompli- ziert, schnell und für jedermann erhältlich seien. Die in der Klasse 35 angemeldeten Dienstleistungen „Marketing, Marktforschung, Meinungsforschung, Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations), Vertretung wirtschaft- licher Interessen gegenüber politischen Entscheidungsträgern und anderen Per- sonen, organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Verbraucherbe- ratung“ können sich ebenso wie die „Entwicklung von Nutzungskonzepten für Im- - 9 - mobilien“ und „Marketing für Immobilien“ mit massenhaft ausgegebenen Kon- sumentenkrediten befassen. Soweit danach seinem Wortbestandteil das erforderliche Mindestmaß an Unter- scheidungskraft fehlt, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, führt auch die graphische Gestaltung des Gesamtzeichens nicht zu seiner Eintragungsfähigkeit. Unter Ver- wendung von in ihrer Typographie üblichen Druckbuchstaben sind die durch einen Punkt getrennten Wortbestandteile in weißer Schrift auf einem roten und einem davon mit einem weißen Balken abgetrennten schwarzen Grund in einem grauen, die Buchstabenfolge etikettenartig verbindenden Rahmen angeordnet. Gegenüber ihren Wortbestandteilen tritt diese graphische Ausgestaltung im Gesamteindruck der Wort-/Bildmarke zurück und bleibt selbst nicht prägnant als betriebskenn- zeichnend in Erinnerung (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rn. 73, 74 – BioID; vgl. auch Fezer, Markenrecht, 4. Aufl. § 8 Rdn. 122). Insbesondere die mittige Anordnung des Punktes zwischen den beiden Wortbe- standteilen „Volks“ und „Kredit“ bewegt sich im Rahmen des Werbeüblichen. We- der für sich genommen, noch in Verbindung mit den übrigen, werbeüblichen Gestaltungsmerkmalen stellt sie eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung im Gesamtein- druck der Marke dar, die von dem maßgeblichen Durchschnittsverbraucher ohne analysierende Betrachtungsweise festgestellt werden könnte. Einfache, im Ver- kehr gebräuchliche grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds vermögen den beschreibenden Charakter einer Angabe in der Regel nicht zu be- seitigen. An die Untergliederung durch einen Punkt ist der Verkehr gewöhnt, sie ist in der Bezeichnung von Email-Adressen, Domains und zur Bezeichnung von Da- teien in der elektronischen Datenverarbeitung üblich. Als gebräuchliches grafi- sches Element lässt sie hier den Charakter der beschreibenden Angabe und de- ren Sachaussage unberührt. Der Punkt, der weiße Strich und die Verwendung verschiedener Hintergrundfarben für einzelne Wortbestaltteile verdeutlichen al- - 10 - lenfalls, dass der Begriff „Volks.Kredit“ aus einer Aneinanderreihung zweier Be- standteile besteht (vgl. BPatG 29 W (pat) 159/01 - info.portal; 32 W (pat) 85/06 - in Stuttgart; 26 W (pat) 114/09 – easy.TV So muss Fernsehen sein., PAVIS PROMA - (CD-ROM); Ströbele/Hacker MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 126, 127). Darüber hinausgehende charakteristische Merkmale, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht (vgl. BGH GRUR 2004, 331, 332 - Westie-Kopf; GRUR 2004, 683, 684 - Farbige Arzneimittelkapsel; GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude), weist das angemeldete Zeichen nicht auf. Das von der Anmelderin im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgebrachte Argument, die farbige Ausgestaltung der angemeldeten Marke in den Farben schwarz, weiß und rot, die täglich von der „BILD“-Zeitung verwendet werde und im Verkehr eine große Bekanntheit genieße, sei geeignet, die Unter- scheidungskraft der angemeldeten Marke zu begründen, weil die Herausgeberin der „BILD“-Zeitung, die A… AG, auch an der Anmelderin gesell- schaftsrechtlich beteiligt sei, weshalb dem Verkehr die betriebliche Zuordnung der angemeldeten Marke ohne weiteres gelinge, vermag nicht zu überzeugen. Denn zum einen ist die hiesige Markeninhaberin nicht identisch mit der A… AG. Als juristische Person ist sie dem durchschnittlichen deutschen Verbraucher weitgehend unbekannt. Zum anderen sind die graphischen Unterschiede des angemeldeten Zeichens zu demjenigen, in rot und weiß für die A…AG registrierten Zeichen IR 409774 - 11 - , unter dem die „BILD“-Zeitung in Deutschland vertrieben wird, erheblich. Angesichts der Tatsache, dass einerseits vom A… noch eine Vielzahl anderer Printmedien herausgegeben werden, deren Kennzeichen teil- weise aus lediglich roten und weißen Gestaltungselementen bestehen (BILD am Sonntag, Bildwoche, BILD der Frau, AUTO BILD, Sport BILD) oder andere graphi- sche Aufmachungen aufweisen (Computer Bild) und andererseits auch weitere Anbieter von Waren der Klasse 38 wie beispielsweise die Media Markt TV-HiFi- Elektro GmbH Landshut (www.mediamarkt.de) mit der Farbkombination Rot - Weiß - Schwarz werben, kommt der konkreten graphischen Gestaltung der angemeldeten Marke weder isoliert betrachtet eine gerade auf die Anmelderin hinweisende Herkunftsfunktion zu, noch führt sie in der Gesamtbetrachtung des angemeldeten Zeichens zu einer ausreichenden bildhaften Verfremdung des Wortbestandteils (vgl. BPatG, PAVIS PROMA, 26 W (pat) 5/10 – erotik1.de; Ab- weichung von BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 29/11 – Volks-Fernbedienung; BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 21/11 – Volks-Aktion; BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 19/11 – Volks-Milch; BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 5/11 – Volks- Hähnchen; BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 204/10 – VOLKS-WINTERRAD; BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 216/1 – Volks-Rabatt; BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 203/10 – Volks-T-Shirt; BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 215/10 - Volks-Golfen; BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 4/11 – Volks-Sandwich; von BPatG, PAVIS PROMA, 29 W (pat) 212/10 – Volks-Winterreifen). - 12 - Soweit sich die Anmelderin auf die Eintragung ihrer Ansicht nach vergleichbarer Drittmarken beruft, ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit für die hier zu beurteilende Anmeldemarke. Aus der Schutzgewährung für andere Marken kann ein Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundge- setzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. EuGH MarkenR 2008, 163, 167 [Rz. 39] - Terranus; GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; BPatG MarkenR 2007,351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; GRUR 2010, 423 amazing discoveries; GRUR 2010, 425 - Volksflat). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG sind nicht gegeben, da weder eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung zu entscheiden war, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bun- desgerichtshofs erfordern. Eine Divergenzzulassung setzt voraus, dass die Ab- weichung auf der unterschiedlichen Beurteilung ein und derselben Rechtsfrage und nicht lediglich auf unterschiedlicher tatrichterlicher Beurteilung desselben Le- benssachverhalts beruht (BGHZ 154, 288, 292f.; BGH NJW 2004, 367, 368; NJW 2004, 1167). Die Tatsache, dass der 29. Senat in den oben zitierten, von dieser Entscheidung abweichenden Beschlüssen u. a. der graphischen Gestaltung der dort zu beurteilenden Wort-/Bild-Marken mit dem gemeinsamen Wortbe- standteil „Volks“- die „Funktion eines Unterscheidungsmittels“ zugesprochen hat, geht über eine unterschiedliche tatrichterliche Beurteilung verschiedener, in ihrer graphischen Gestaltung unter Umständen vergleichbarer Wort-/Bildmarken jedoch nicht hinaus. - 13 - Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen. Dr. Fuchs-Wissemann Richter Reker hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Dr. Fuchs-Wissemann Dr. Schnurr Bb