Beschluss
30 W (pat) 554/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 554/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 023 112.2 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Mai 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und der Richterin Hartlieb beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I . Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Haarschmiede u. a. für die Waren und Dienstleistungen "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Dienstleistungen eines Friseursalons". Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung teilweise im Umfang der obengenannten Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, da sie einen erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt aufweise. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das sprachüblich gebildete Zeichen setze sich zusammen aus dem Begriff "-schmie- de", der - auch im übertragenen Sinne - eine Stätte bezeichne, in der etwas ge- schmiedet, d. h. hergestellt, bearbeitet und gestaltet werde, sowie dem vorange- stellten sachbezogenen Wort "Haar". In seiner konkreten Zusammenstellung wer- de das im Verkehr bereits hinlänglich verwendete Zeichen lediglich als Hinweis auf einen Fachbetrieb aufgefasst, in dem Waren und Leistungen angeboten und er- bracht würden, die speziell auf Haare bezogen bzw. hierfür bestimmt sein könn- ten, was hinsichtlich der Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sowie der Dienst- leistungen eines Friseursalons der Fall sei. Die Verwendung des Wortes "Schmie- de" sei gerade in Bezug auf die Arbeit eines Friseurs bzw. den Umgang mit Haa- ren nicht originell, ironisch oder sonst wie schutzbegründend. Der Begriff "Schmie- de" werde nämlich nicht nur in Verbindung mit einer kraftbezogenen bzw. - auf- wendigen Fertigung oder dem Umgang mit groben Materialien gesehen, was auch den Verwendungsbeispielen "Ideenschmiede" "Talentschmiede", "Kaderschmiede" - 3 - oder "Multimedia Schmiede" zu entnehmen sei. Zudem übe auch ein Friseur eine handwerkliche Tätigkeit aus, so dass das Publikum das Zeichen "Haarschmiede" als reine Etablissementbezeichnung auffassen werde. Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, der an- gemeldete Begriff sei für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht ohne weiteres beschreibend. Das Wort "Schmiede" weise nur zwei Bedeutungen auf, die voneinander zu trennen seien. Einmal die originäre Bedeutung als Hand- werksbetrieb, in dem Metallwaren bearbeitet werden, zum anderen eine Bedeu- tung im übertragenen Sinne als "Erbringungsort geistiger Leistungen" wie zum Beispiel in einer "Kaderschmiede" oder "Talentschmiede". Der Begriff "Schmiede" für die "klassische handwerkliche Metallschmiede" werde nicht im übertragenen Sinne für andere Handwerksbetriebe verwendet. Da der Friseur Handwerk betrei- be, sei eine Bedeutung im Sinne eines Ortes, an dem geistige Leistung erbracht werde, nicht herzuleiten. Die Kombination der Begriffe "Haar" und "Schmiede" sei daher originell. Dass diese Zusammensetzung auch vom Durchschnittsverbrau- cher als ironisch oder originell verstanden werde, lasse sich an der tatsächlichen Verwendung des Begriffs "Haarschmiede" durch einige wenige Friseurbetriebe er- kennen, die diesen Begriff als individuelles Kennzeichen für ihren Friseursalon be- nutzten. Der Verkehr werde den Begriff "Haarschmiede" daher als Hinweis auf ei- nen bestimmten Friseursalon verstehen. Der Anmelder beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. September 2010 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienst- leistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungs- identität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei- dungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi (Vorsprung durch Technik); GRUR 2006, 220 Rn. 27 - BioID; BGH GRUR 2010, 935 Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 138 Rn. 23 - ROCHER-Kugel; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; MarkenR 2004, 39 - City Service). Die Unterscheidungskraft einer Marke ist dabei zum einen in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskrei- se zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Durchschnitts- empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608 - EUROHYPO; MarkenR 2004, 99 - Postkantoor; BGH GRUR 2009, 411 - STREETBALL). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlos- sen, wenn ihnen entweder ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann (BGH GRUR 2005, 417, 418 - Berlin Card; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch) - 5 - oder wenn es sich um Angaben handelt, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2009, 411 Rn. 9 - STREET- BALL; GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 - Bonus). Weiter fehlt solchen Angaben die erforderliche Unterscheidungskraft, bei denen es sich um ein geläufiges und alltägliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 38 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2001, 735 - Test it; a. a. O. - City Service). Bei der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BGH von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - markt- frisch). Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern sie muss vielmehr gründlich und vollständig ausfallen (vgl. EuGH WRP 2003, 735 - Libertel-Orange; a. a. O. - Postkantoor). Nach diesen Grundsätzen erfüllt die angemeldete Wortmarke selbst diese gerin- gen Anforderungen nicht, da sie eine Sachaussage beinhaltet, die sich aus- schließlich in der Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen erschöpft (vgl. BGH a. a. O. – marktfrisch). Der Markenbestandteil "Schmiede" bezeichnet "die Werkstatt eines Schmieds, in der schmiedbare Metalle durch Kalt- oder Warmverfromung in Form, Gefügestruk- tur und Oberfläche verändert werden" (vgl. Wikipedia.org). Entsprechend den Be- deutungen des Verbs "schmieden", das zum einen im Sinne von "anfertigen, herstellen, bearbeiten", zum anderen im Sinne von "ersinnen, planen, vorhaben" (vgl. "Pläne schmieden" sowie Synonyme zu "schmieden" unter wortschatz.uni. - 6 - leipzig; synonyme.woxikon.de) verwendet wird, wird auch das Wort "Schmiede" in entsprechenden Zusammensetzungen verwendet, um zum einen den Aspekt des Planens und Entwickelns, zum anderen den des Formens und Bearbeitens – auch im Sinne eines Veredelns - zum Ausdruck zu bringen. So sind dem Verkehr nicht nur die von der Markenstelle bereits genannten Begriffe wie "Talentschmiede", "Ideenschmiede" oder "Kaderschmiede" bekannt, die auf das Formen und Entwi- ckeln von menschlichen Fähigkeiten oder geistigen Konzepten abzielen, sondern auch Begriffe wie z. B. "Sportwagenschmiede", "Tuning-Schmiede" und "PS- Schmiede", die die - handwerkliche - Weiterentwicklung und "Veredelung" zu hö- herer Leistung und exklusivem Design im Autobau bzw. die entsprechende Werk- stätte bezeichnen. Nur zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass entspre- chend diesen allgemein bekannten Begriffen auch in anderen Bereichen entspre- chende Zusammensetzungen mit dem Begriff "Schmiede" verwendet werden, wie z. B. "Fahrradschmiede", "Küchenschmiede", "Möbelschmiede", "Hardware- schmiede", "Softwareschmiede", um auf Exklusivität und besondere planerische Leistung hinzuweisen sowie die entsprechende Angebotsstätte bzw. das jeweilige Etablissement nach der Art der angebotenen Waren und Dienstleistungen zu be- zeichnen. Wie die Markenstelle im angefochtenen Beschluss zutreffend festge- stellt hat, ergibt sich aus den mit dem Beanstandungsbescheid übersandten Ver- wendungsbeispielen darüber hinaus, dass auch der Begriff "Haarschmiede" zur Bezeichnung eines Friseursalons und der angebotenen Leistungen bereits tat- sächlich in beachtenswertem Umfang Verwendung findet. Zutreffend ist die Markenstelle daher davon ausgegangen, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung "Haarschmiede" um eine inzwischen geläufige Eta- blissementbezeichnung für Friseursalons handelt. In solchen Bezeichnungen er- kennt der Verkehr zwar regelmäßig eine besondere Geschäftsbezeichnung im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG, da ihm bekannt ist, dass es in dem betreffenden Geschäftszweig innerhalb eines umgrenzten örtlichen Bereichs regelmäßig nur ein Unternehmen mit dieser Bezeichnung gibt (vgl. BGH GRUR 1995, 507, 508 - City- Hotel); er wird darin jedoch ihrer häufigen Verwendung wegen keinen bundesweit - 7 - individualisierenden betrieblichen Herkunftshinweis in Bezug auf damit gekenn- zeichnete Waren und Dienstleistungen sehen, so dass eine solche weithin ge- bräuchliche Etablissementbezeichnung nicht ihre für eine konkrete Unterschei- dungskraft erforderliche betriebliche Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. BPatG 25 W (pat) 38/04 - Stanglwirt - in PAVIS PROMA - CD ROM; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 64 m. w. N.). Vor dem Hintergrund dieser gebräuchlichen Verwendung werden die angespro- chenen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Bezeichnung "Haarschmiede" lediglich als werbeüblichen Sachhinweis auf das übliche Produktangebot eines Friseursalons und die dort an- gebotenen Dienstleistungen sehen, nicht hingegen als Marke. Entgegen der Ansicht des Anmelders kann aus dem Umstand, dass der Verkehr einen Friseursalon anhand seines Namens von einem anderen Friseursalon unter- scheidet, nicht allgemein und uneingeschränkt auf die markenrechtliche Schutz- fähigkeit geschlossen werden. Die namensmäßige Unterscheidungskraft nach § 5 Abs. 2 MarkenG kann nämlich der konkreten Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht gleichgesetzt werden, dem steht schon die unter- schiedliche Funktion von Unternehmenskennzeichen und Marke entgegen (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 5 Rdn. 27 ff.). Zudem genießen besondere Geschäfts- bezeichnungen (Etablissementbezeichnungen) nur einen auf das Wirkungsgebiet des sog. Platzgeschäftes örtlich beschränkten Schutz (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 5 Rdn. 30, 56 m. w. N.). - 8 - Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Hacker Winter Hartlieb Hu