Beschluss
19 W (pat) 49/07
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 49/07 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. Mai 2011 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2005 061 796.4-55 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müller beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die am 23. Dezember 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegange- ne Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren zur Modifikation einer Anzahl von Prozesssteuerungsprotokollen" wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen Patent- und Marken- amtes durch Beschluss vom 5. Juli 2007 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betreffe ein Verfahren für ein Computerpro- gramm als solches. Gegen diesen Beschluss richtet sich Beschwerde der Anmelderin. Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage lautet der Antrag der An- melderin (wobei Zeichen ausgefüllt sind): den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Juli 2007 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 20 vom 23. Dezember 2005 sowie Beschreibungsseiten 1, 2 und 2a vom 28. September 2006, übrige Beschreibungsseiten 3 bis 28 und 14 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 14, vom Anmeldetag 23. Dezember 2005, - 3 - hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 20 gemäß Hilfsantrag 1 mit geänderten Be- schreibungsseiten 3 bis 5a, Patentansprüche 1 bis 20 gemäß Hilfsantrag 2 mit geänderten Be- schreibungsseiten 3 bis 5a, Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 3 mit geänderten Be- schreibungsseiten 3 bis 7, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Unterlagen jeweils wie Hauptantrag. Der gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung unveränderte Patentan- spruch 1 gemäß Hauptantrag vom 28. September 2006 lautet unter Einfügung ei- ner Gliederung: a) "Verfahren zur Modifikation einer Anzahl von Prozesssteue- rungsprotokollen (P) eines Satzes (S) von definierten Prozess- steuerungsprotokollen (P), b) welche jeweils zur Ansteuerung eines medizintechnischen Systems (1) zur Durchführung von Untersuchungsprozessen dienen, c) innerhalb eines Änderungsprozesses mit folgenden Verfah- rensschritten: d) - Erfassen von Protokollselektionssignalen zur Selektion einer Anzahl von Prozesssteuerungsprotokollen (P), bezüglich derer eine Änderungsaktion durchzuführen ist, e) - Anzeigen von in den selektierten Prozesssteuerungsproto- kollen (P) änderbaren Steuerparametern (SPP, SPT, SPS, SPR, SPA), - 4 - f) - Erfassen von Parameterwerten (PW), gemäß denen in den ausgewählten Prozesssteuerungsprotokollen (P) die Steuer- parameter (SPP, SPT, SPS, SPR, SPA) zu ändern sind, g) - Anzeigen der innerhalb des Änderungsprozesses in den aus- gewählten Prozesssteuerungsprotokollen (P) durchzuführen- den Änderungen, und h) - Erfassen eines Bestätigungssignals und automatische Durchführung der Änderungen bezüglich der ausgewählten Prozesssteuerungsprotokolle (P), wenn ein Bestätigungssignal erfasst wird." Der gegenüber der ursprünglichen Fassung unveränderte Patentanspruch 6 ge- mäß Hauptantrag vom 28. September 2006 lautet unter Einfügung einer Gliede- rung: a) Verfahren zur Modifikation eines Satzes (S) von definierten Prozesssteuerungsprotokollen (P), b) welche jeweils zur Ansteuerung eines medizintechnischen Systems (1) zur Durchführung von Untersuchungsprozessen dienen, c) bei dem zunächst ein Aktionsauswahlsignal (AS) zur Auswahl einer bestimmten Änderungsaktion erfasst wird und d) dann in Anhängigkeit von der ausgewählten Änderungsaktion ein Änderungsprozess aus einer Anzahl von vordefinierten Än- derungsprozessen ausgewählt wird und e) ein Ablauf des ausgewählten Änderungsprozesses initiiert wird und f) innerhalb dieses Änderungsprozesses dann weitere Ände- rungsvorgabesignale erfasst werden, gemäß denen die Modifi- kationen durchgeführt werden. - 5 - Der gegenüber der ursprünglichen Fassung unveränderte Patentanspruch 15 ge- mäß Hauptantrag vom 28. September 2006 lautet unter Einfügung einer Gliede- rung: a’) Protokollmodifikationseinheit (30) zur Modifikation einer An- zahl von Prozesssteuerungsprotokollen (P) eines Satzes (S) von definierten Prozesssteuerungsprotokollen (P), b) welche jeweils zur Ansteuerung eines medizintechnischen Systems (1) zur Durchführung von Untersuchungsprozessen dienen, c) innerhalb eines definierten Änderungsprozesses, a’’) wobei die Protokollmodifikationseinheit folgende jeweils in Kommunikationsverbindung stehende Module umfasst: d) - Ein Protokollselektions-Erfassungsmodul (31), das dazu be- stimmt ist, Protokollselektionssignale zur Selektion einer An- zahl von Prozesssteuerungsprotokollen (P) zu erfassen, be- züglich deren eine Änderungsaktion durchzuführen ist, e) - ein erstes Anzeigemodul (32), das dazu bestimmt ist, in den selektierten Prozesssteuerungsprotokollen (P) änderbare Steuerparameter (SPP, SPT, SPS, SPR, SPA) anzuzeigen, f) - ein Parameterwert-Erfassungsmodul (33), das dazu be- stimmt ist, Parameterwerte (PW) zu erfassen, gemäß denen in den ausgewählten Prozesssteuerungsprotokollen (P) die Steuerparametern (SPP, SPT, SPS, SPR, SPA) zu ändern sind, g) - ein zweites Anzeigemodul (34), das dazu bestimmt ist, inner- halb des Änderungsprozesses in den ausgewählten Prozess- steuerungsprotokollen (P) durchzuführende Änderungen anzu- zeigen, h’) - ein Bestätigungssignal-Erfassungsmodul (35), das dazu be- stimmt ist, ein Bestätigungssignal zu erfassen, und - 6 - h’’) ein Änderungsdurchführungsmodul (36), das dazu bestimmt ist, die Änderungen bezüglich der ausgewählten Prozess- steuerungsprotokolle (P) automatisch durchzuführen, wenn das Bestätigungssignal-Erfassungsmodul (35) ein Bestäti- gungssignal erfasst. Der gegenüber der ursprünglichen Fassung unveränderte Patentanspruch 16 ge- mäß Hauptantrag vom 28. September 2006 lautet unter Einfügung einer Gliede- rung: a’) Protokollsatz-Modifikationseinrichtung (10) zur Modifikation ei- nes Satzes (S) von definierten Prozesssteuerungsprotokol- len (P), welche b) jeweils zur Ansteuerung eines medizintechnischen Sys- tems (1) zur Durchführung von Untersuchungsprozessen die- nen, a’’) wobei die Protokollsatz-Modifikationseinrichtung (10) folgende jeweils in Kommunikationsverbindung stehende Module um- fasst: d) - eine Anzahl von Änderungsprozess-Durchführungsmodu- len (20, 30, 40, 50, 60), die jeweils dazu bestimmt sind, eine bestimmte Änderungsaktion innerhalb eines definierten Ände- rungsprozesses durchzuführen, f’) wobei innerhalb dieses Änderungsprozesses weitere Ände- rungsvorgabesignale erfasst werden, gemäß denen die Ände- rungsaktion durchgeführt werden. c) - ein Aktionsauswahl-Erfassungsmodul (11), das dazu be- stimmt ist, ein Aktionsauswahlsignal (AS) zur Auswahl einer bestimmten Änderungsaktion zu erfassen, - 7 - f’’) - ein Prozessauswahlmodul (12), das dazu bestimmt ist, in Ab- hängigkeit von der ausgewählten Änderungsaktion ein Ände- rungsprozess-Durchführungsmodul (20, 30, 40, 50, 60) aus der Anzahl von Änderungsprozess-Durchführungsmodu- len (20, 30, 40, 50, 60) auszuwählen und in Betrieb zu setzen. Der gegenüber der ursprünglichen Fassung unveränderte Patentanspruch 18 ge- mäß Hauptantrag vom 28. September 2006 lautet: "Steuereinrichtung (3, 5) für ein medizintechnisches System (1) zur Erzeugung von Patientenbilddaten mit einer Protokollmodifika- tionseinheit (30) nach Anspruch 15 und/oder einer Protokollsatz- Modifikationseinrichtung (10) nach Anspruch 16 oder 17." Der gegenüber der ursprünglichen Fassung unveränderte Patentanspruch 19 ge- mäß Hauptantrag vom 28. September 2006 lautet: "Medizintechnisches System (1) zur Erzeugung von Patientenbild- daten mit einer Steuereinrichtung (3, 5) nach Anspruch 18." Der gegenüber der ursprünglichen Fassung unveränderte Patentanspruch 20 ge- mäß Hauptantrag vom 28. September 2006 lautet: "Computerprogrammprodukt, welches direkt in einen Speicher ei- nes programmierbaren Rechners (5) ladbar ist, mit Programm- code-Mitteln, um alle Schritte eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 14 auszuführen, wenn das Programm auf dem Rechner (5) ausgeführt wird." - 8 - Der Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag vom 16. Mai 2011 lautet unter Einfü- gung einer Gliederung (Die Änderung gegenüber dem Hauptantrag sind durch Un- terstreichung kenntlich gemacht): a) "Verfahren zur Modifikation einer Anzahl von Prozesssteue- rungsprotokollen (P) eines Satzes (S) von definierten Prozess- steuerungsprotokollen (P), b) welche jeweils zur Ansteuerung eines medizintechnischen Systems (1) zur Durchführung von Untersuchungsprozessen dienen, c) innerhalb eines Änderungsprozesses mit folgenden Verfah- rensschritten: d) - Erfassen von Protokollselektionssignalen zur Selektion einer Anzahl von Prozesssteuerungsprotokollen (P), bezüglich derer eine Änderungsaktion durchzuführen ist, e) - Anzeigen von in den selektierten Prozesssteuerungsproto- kollen (P) änderbaren Steuerparametern (SPP, SPT, SPS, SPR, SPA), f) - Erfassen von Parameterwerten (PW), gemäß denen in den ausgewählten Prozesssteuerungsprotokollen (P) die Steuer- parameter (SPP, SPT, SPS, SPR, SPA) zu ändern sind, g) - Anzeigen der innerhalb des Änderungsprozesses in den aus- gewählten Prozesssteuerungsprotokollen (P) durchzuführen- den Änderungen, wobei eine Übersicht über alle ausgewählten, geänderten Pro- zesssteuerungsprotokolle (P) sowie die in den jeweiligen Pro- zesssteuerungsprotokollen (P) geänderten Parameter ange- zeigt wird, und h) - Erfassen eines Bestätigungssignals und automatische Durchführung der Änderungen bezüglich der ausgewählten - 9 - Prozesssteuerungsprotokolle (P), wenn ein Bestätigungssignal erfasst wird." Der Patentanspruch 15 gemäß 1. Hilfsantrag vom 16. Mai 2011 lautet unter Einfü- gung einer Gliederung (Die Änderung gegenüber dem Hauptantrag sind durch Un- terstreichung kenntlich gemacht): a’) Protokollmodifikationseinheit (30) zur Modifikation einer An- zahl von Prozesssteuerungsprotokollen (P) eines Satzes (S) von definierten Prozesssteuerungsprotokollen (P), b) welche jeweils zur Ansteuerung eines medizintechnischen Systems (1) zur Durchführung von Untersuchungsprozessen dienen, c) innerhalb eines definierten Änderungsprozesses, a’’) wobei die Protokollmodifikationseinheit folgende jeweils in Kommunikationsverbindung stehende Module umfasst: d) - Ein Protokollselektions-Erfassungsmodul (31), das dazu be- stimmt ist, Protokollselektionssignale zur Selektion einer An- zahl von Prozesssteuerungsprotokollen (P) zu erfassen, be- züglich deren eine Änderungsaktion durchzuführen ist, e) - ein erstes Anzeigemodul (32), das dazu bestimmt ist, in den selektierten Prozesssteuerungsprotokollen (P) änderbare Steuerparameter (SPP, SPT, SPS, SPR, SPA) anzuzeigen, f) - ein Parameterwert-Erfassungsmodul (33), das dazu be- stimmt ist, Parameterwerte (PW) zu erfassen, gemäß denen in den ausgewählten Prozesssteuerungsprotokollen (P) die Steuerparametern (SPP, SPT, SPS, SPR, SPA) zu ändern sind, - 10 - g) - ein zweites Anzeigemodul (34), das dazu bestimmt ist, inner- halb des Änderungsprozesses in den ausgewählten Prozess- steuerungsprotokollen (P) durchzuführende Änderungen anzu- zeigen, und dabei eine Übersicht über alle ausgewählten, geänderten Prozesssteuerungsprotokolle (P) sowie die in den jeweiligen Prozesssteuerungsprotokollen (P) geänderten Parameter an- zuzeigen, h’) - ein Bestätigungssignal-Erfassungsmodul (35), das dazu be- stimmt ist, ein Bestätigungssignal zu erfassen, und h’’) ein Änderungsdurchführungsmodul (36), das dazu bestimmt ist, die Änderungen bezüglich der ausgewählten Prozess- steuerungsprotokolle (P) automatisch durchzuführen, wenn das Bestätigungssignal-Erfassungsmodul (35) ein Bestäti- gungssignal erfasst. Die Patentansprüche 2 bis 14 sowie 16 bis 20 gemäß 1. Hilfsantrag sind gegen- über dem Hauptantrag nicht verändert. Der Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag vom 16. Mai 2011 lautet unter Einfü- gung einer Gliederung (Die Änderung gegenüber dem Hauptantrag sind durch Un- terstreichung kenntlich gemacht): a) "Verfahren zur Modifikation einer Anzahl von Prozesssteue- rungsprotokollen (P) eines Satzes (S) von definierten Prozess- steuerungsprotokollen (P), b) welche jeweils zur Ansteuerung eines medizintechnischen Systems (1) zur Durchführung von Untersuchungsprozessen dienen, c) innerhalb eines Änderungsprozesses mit folgenden Verfah- rensschritten: - 11 - d) - Erfassen von Protokollselektionssignalen zur Selektion einer Anzahl von Prozesssteuerungsprotokollen (P), bezüglich derer eine Änderungsaktion durchzuführen ist, e) - Anzeigen von in den selektierten Prozesssteuerungsproto- kollen (P) änderbaren Steuerparametern (SPP, SPT, SPS, SPR, SPA), f) - Erfassen von Parameterwerten (PW), gemäß denen in den ausgewählten Prozesssteuerungsprotokollen (P) die Steuer- parameter (SPP, SPT, SPS, SPR, SPA) zu ändern sind, g) - Anzeigen der innerhalb des Änderungsprozesses in den aus- gewählten Prozesssteuerungsprotokollen (P) durchzuführen- den Änderungen, wobei jeweils der alte Parameterwert und der neue Parame- terwert gegenübergestellt werden, und h) - Erfassen eines Bestätigungssignals und automatische Durchführung der Änderungen bezüglich der ausgewählten Prozesssteuerungsprotokolle (P), wenn ein Bestätigungssignal erfasst wird." Der Patentanspruch 15 gemäß 2. Hilfsantrag vom 16. Mai 2011 lautet unter Einfü- gung einer Gliederung (Die Änderung gegenüber dem Hauptantrag sind durch Un- terstreichung kenntlich gemacht): a’) Protokollmodifikationseinheit (30) zur Modifikation einer An- zahl von Prozesssteuerungsprotokollen (P) eines Satzes (S) von definierten Prozesssteuerungsprotokollen (P), b) welche jeweils zur Ansteuerung eines medizintechnischen Systems (1) zur Durchführung von Untersuchungsprozessen dienen, c) innerhalb eines definierten Änderungsprozesses, - 12 - a’’) wobei die Protokollmodifikationseinheit folgende jeweils in Kommunikationsverbindung stehende Module umfasst: d) - Ein Protokollselektions-Erfassungsmodul (31), das dazu be- stimmt ist, Protokollselektionssignale zur Selektion einer An- zahl von Prozesssteuerungsprotokollen (P) zu erfassen, be- züglich deren eine Änderungsaktion durchzuführen ist, e) - ein erstes Anzeigemodul (32), das dazu bestimmt ist, in den selektierten Prozesssteuerungsprotokollen (P) änderbare Steuerparameter (SPP, SPT, SPS, SPR, SPA) anzuzeigen, f) - ein Parameterwert-Erfassungsmodul (33), das dazu be- stimmt ist, Parameterwerte (PW) zu erfassen, gemäß denen in den ausgewählten Prozesssteuerungsprotokollen (P) die Steuerparametern (SPP, SPT, SPS, SPR, SPA) zu ändern sind, g) - ein zweites Anzeigemodul (34), das dazu bestimmt ist, inner- halb des Änderungsprozesses in den ausgewählten Prozess- steuerungsprotokollen (P) durchzuführende Änderungen anzu- zeigen, wobei jeweils der alte Parameterwert und der neue Parame- terwert gegenübergestellt werden, h’) - ein Bestätigungssignal-Erfassungsmodul (35), das dazu be- stimmt ist, ein Bestätigungssignal zu erfassen, und h’’) ein Änderungsdurchführungsmodul (36), das dazu bestimmt ist, die Änderungen bezüglich der ausgewählten Prozess- steuerungsprotokolle (P) automatisch durchzuführen, wenn das Bestätigungssignal-Erfassungsmodul (35) ein Bestäti- gungssignal erfasst. Die Patentansprüche 2 bis 14 sowie 16 bis 20 gemäß 2. Hilfsantrag sind gegen- über dem Hauptantrag nicht verändert. - 13 - Der Patentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag vom 16. Mai 2011 ist identisch zum Patentanspruch 6 gemäß Hauptantrag. Der unabhängige Patentanspruch 14 gemäß 3. Hilfsantrag vom 16. Mai 2011 ist identisch zum Patentanspruch 16 gemäß Hauptantrag. Der auf den Patentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag rückbezogenen Patentan- spruch 2 geht aus den Patentansprüchen 1 und 7 gemäß Hauptantrag hervor, der auf den Patentanspruch 14 gemäß 3. Hilfsantrag rückbezogene Patentan- spruch 15 aus den Patentansprüchen 15 und 17 gemäß Hauptantrag. Deren Wort- laut sowie der Wortlaut der weiteren abhängigen Patentansprüche ist der Akte zu entnehmen. Als Aufgabenstellung gibt die Anmelderin an, es solle eine Möglichkeit geschaffen werden, mit der auch weniger geübte Bediener gleichzeitig eine beliebige Anzahl von Prozesssteuerungsprotokollen bzw. einen kompletten Satz von solchen defi- nierten Prozesssteuerungsprotokollen auf einfache und sichere Weise modifizie- ren können (Absatz [0004] der Offenlegungsschrift). Die Anmelderin betont, dass es bei medizintechnischen Geräten bislang nicht möglich gewesen sei, Grundparameter, die in mehreren Anwendungen wirkten, menuegeführt zu ändern. Vielmehr sei dies bislang nur anhand unübersichtlicher Listings möglich gewesen. Durch die Erfindung werde dem abgeholfen; die vorzu- nehmenden Änderungen würden übersichtlich angezeigt, dadurch werde eine Än- derung einfacher, eine wirksame Kontrolle der vorgenommenen Änderungen mög- lich und damit im Ergebnis die Sicherheit der Systeme gewährleistet. Letzteres sei gerade im medizinischen Bereich von herausragender Bedeutung. - 14 - Weiter eröffne die Erfindung die Möglichkeit, die Benutzeroberfläche in einfacher Weise an die jeweiligen Erfordernisse und Arbeitsweisen unterschiedlicher Benut- zer anzupassen und zwar ohne dass ein besonders ausgebildeter Servicetechni- ker hinzugezogen werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten insbesondere auch zum Wortlaut der jeweiligen abhängigen Patentansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Der Senat sieht keine Grundlage für eine Beanstandung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrags oder irgend eines anderen Patentan- spruchs gemäß Hauptantrag oder gemäß einem der Hilfsanträge mangels Techni- zität nach § 1 Abs. 1 PatG oder als ein Verfahren für ein Computerprogramm als solches oder als anderweitig unter einen der in § 1 Abs. 3 PatG genannten Aus- schlussgründe fallend, die einer Patenterteilung grundsätzlich entgegenstehen würden. Da durch die Verfahren gemäß der Patentansprüche 1 und 6 jeweils medizintech- nische Systeme angesteuert werden sollen, liegen diese bereits auf technischem Gebiet § 1 Abs. 1 PatG, wenngleich die einzelnen Maßnahmen, die ergriffen wer- den sollen, beliebig für technische sowie nichttechnische Zwecke einsetzbar sind. Auch bleibt demnach ohne Bedeutung, dass bei der Realisierung der Erfindung die vom Erfinder geleistete Arbeit überwiegend in der Erstellung von Computerpro- grammen und in der grafischen Gestaltung von Benutzeroberflächen besteht. - 15 - Um nicht einem der Ausschlusstatbestände des § 1 Abs. 3 PatG zu unterfallen, muss nach der Rechtsprechung des BGH die beanspruchte Lehre Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Außerhalb der Technik liegende Anweisungen genügen in diesem Zusammenhang nicht; sie sind nur dann von Bedeutung, wenn sie auf die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln Einfluss nehmen (vgl. BGH GRUR 2009, 479 (Nr. 11) - Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten; GRUR 2010, 613 (Nr. 22) - Dynamische Dokumentengenerierung; BGH Mitt. 2011, 61 (NR. 30) - Wiedergabe topografischer Informationen). Dafür genügt es jedoch, dass ein Teilaspekt der Lehre ein technisches Problem bewältigt. Das mit den Ausschlusstatbeständen des § 1 Abs. 3 PatG vom Gesetzgeber verfolgte Anliegen wird nach der Rechtsprechung des BGH - ebenso wie nach der der Technischen Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts - im Wesentli- chen dadurch verwirklicht, dass jedenfalls bei der Prüfung einer Erfindung auf er- finderische Tätigkeit nur die Anweisungen berücksichtigt werden, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest be- einflussen (vgl. BGH GRUR 2010, 613 (Nr. 23 f.) - Dynamische Dokumentengene- rierung). Die vorgelagerte Prüfung auf das Vorliegen eines Ausschlusstatbestan- des dient daher nur der Grobsichtung zur Ausfilterung derjenigen Fälle, in denen der Patentanspruch überhaupt keine technische Anweisung enthält, die sinnvoller- weise der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zugrunde gelegt werden kann (vgl. BGH Mitt. 2011, 61 (Nr. 31) - Wiedergabe topografischer Informationen). Da hier das konkrete technische Problem zugrunde liegt, dass bislang nur die Pa- rameter jeweils eines einzigen Prozesssteuerungsprotokolls verändert werden können und dazu technischen Mittel, wie beispielsweise das Anzeigen von änder- baren Steuerparametern (Merkmal e des Patentanspruchs 1) vorgeschlagen sind, liegt also der erforderliche Teilaspekt der Lehre, der ein technisches Problem be- wältigt, vor. Ohne eine geeignete graphische Darstellung der änderbaren Steuer- parameter ist nämlich die Lösung des angegebenen Problems nicht möglich. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lässt zwar offen, worin die Mittel zur Anzei- - 16 - ge der änderbaren Steuerparameter bestehen, aber solche Anzeigemittel sind zweifellos erforderlich und diese müssen auch geeignet ausgestaltet sein, damit ein Anwender des Verfahrens eine Auswahl treffen und eine automatische Durch- führung der Änderungen (Merkmal h des Patentanspruchs 1) initiieren kann. 2. Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag er- gibt sich aber für den Fachmann bereits in naheliegender Weise aus der US 6 603 494 B1, die von der Prüfungsstelle im Prüfungsverfahren als Entgegen- haltung 3 genannt worden ist, und ist daher gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 PatG mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar. Aus dieser Druck- schrift ist in den Worten des Patentanspruchs 1 ausgedrückt Folgendes bekannt, ein a) "Verfahren zur Modifikation einer Anzahl von Prozesssteue- rungsprotokollen eines Satzes von definierten Prozesssteue- rungsprotokollen (Spalte 18, Zeilen 8 bis 11), b) welche jeweils zur Ansteuerung eines medizintechnischen Systems zur Durchführung von Untersuchungsprozessen die- nen (Spalte 1, Zeilen 14 bis 26), c) innerhalb eines Änderungsprozesses ("to modify the default settings") mit folgenden Verfahrensschritten: dteilw) - Erfassen von Protokollselektionssignalen zur Selektion ei- nes Prozesssteuerungsprotokolls, bezüglich derer eine Ände- rungsaktion durchzuführen ist (Fig. 9 in Verbindung mit Spal- te 18, Zeilen 16 bis 27), eteilw) - Anzeigen von in dem selektierten Prozesssteuerungsproto- koll änderbaren Steuerparametern (In Spalte 18, Zeilen 24 bis 28 ist das zwar nur andeutungsweise beschrieben, jedoch ist der Beschreibung zu Fig. 5, Spalte 14, Zeilen 54 bis 60, sowie Spalte 15, Zeilen 7 bis 12 im Detail zu entnehmen, wie die Pa- rameter angezeigt und verändert werden), - 17 - f) - Erfassen von Parameterwerten, gemäß denen in dem ausge- wählten Prozesssteuerungsprotokoll die Steuerparameter zu ändern sind (Spalte 14, Zeilen 54 bis 60; Spalte 15, Zeilen 7 bis 12), g) - Anzeigen der innerhalb des Änderungsprozesses in dem ausgewählten Prozesssteuerungsprotokoll durchzuführenden Änderungen, und h) - Erfassen eines Bestätigungssignals und automatische Durchführung der Änderungen bezüglich der ausgewählten Prozesssteuerungsprotokolle, wenn ein Bestätigungssignal er- fasst wird (Durch "ACCEPT-Icon" 312, 366)." Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich von dem aus der US 6 603 494 B1 bekannten lediglich dadurch, dass nicht nur für ein einzelnes Prozesssteuerungsprotokoll eine Änderungsaktion durchführbar sein soll, sondern für eine Anzahl von mehreren Prozesssteuerungsprotokollen. Die Forderung einen Änderungsvorgang, der bei verschiedenen Anwendungen in identischer Weise durchgeführt werden muss, nicht mehrfach abarbeiten zu müs- sen, stellt sich jedoch in der Praxis von selbst. Auch die Anwender im Bereich der Medizintechnik (z. B. MTAs oder Ärzte) kann- ten nämlich bereits die Möglichkeit Parameter unterschiedlicher Anwendungen menuegeführt zu ändern, z. B. von Microsoft Windows 95®, also 10 Jahre vor dem Anmeldetag 23. Dezember 2005, ins alltägliche Leben Einzug gehalten hat. Bei diesen Anwendern musste es zwangläufig auf Unverständnis stoßen, dass bei einem verbreiteten Massenprodukt, wie einem relativ preiswerten PC ein weitaus größerer Bedienkomfort geboten ist, als bei einem kostspieligen Spezialgerät, wie einem Magnetresonanztomographen, bei dem die Kosten der Software für die Be- - 18 - nutzeroberfläche nach Einschätzung des Senats eine untergeordnete Bedeutung haben. Auch die auf die Vorlieben eines bestimmten Benutzers (Fig. 9, "modify prefern- ces") hin ausgerichteten Änderungen von Parametern verlangen nach einer ge- meinsamen Verstellung der von diesem Benutzer verwendeten Protokolle (vgl. Fig. 8). Der Wunsch, nicht nur ein einzelnes Prozesssteuerungsprotokoll auswäh- len und darin Parameter ändern zu können, sondern für mehrere Prozesssteue- rungsprotokolle gleichzeitig, hat Auswirkungen auf die Programmierung der Schnittstelle zwischen der Benutzeroberfläche und dem für die Steuerung des me- dizintechnischen Geräts bereits vorhandenen Programm. Durch die Einbindung des Schnittstellenprogramms in einen zweifellos technischen Gesamtzusammen- hang ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als technisch anzunehmen. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 beruht gegenüber dem aus der US 6 603 494 B1 bekannten Verfahren nicht auf einer erfinderischer Tätigkeit. Die tatsächliche Programmierung der Schnittstelle zwischen der geforderten kom- fortableren Benutzeroberfläche und dem für die Steuerung des medizintechni- schen Geräts bereits vorhandenen Programms ist im Übrigen weder in den Pa- tentansprüchen noch an anderer Stelle der Unterlagen angegeben. Abgesehen davon sind sich die Anmelderin und der Senat darin einig, dass die Anpassung dieser Schnittstelle von einem Fachmann, der ein erfahrener Fachinformatiker für Anwendungsprogrammierung sein mag, im Rahmen seiner routinemäßigen Arbeit erledigt wird, ohne dass dieser dazu konkretere Erläuterungen bräuchte oder erfin- derisch tätig werden müsste. 3. Selbst wenn man dem Vortrag der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung folgen wollte, wonach das Verfahren, das durch den Patentanspruch 6 unter Schutz gestellt werden soll, nicht lediglich eine allgemeinere sowie mit anderen Worten ausgedrückte Fassung des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 darstellt - wobei in diesem Fall der Patentanspruch 6 ausgehend von der US 6 603 494 B1 - 19 - mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar wäre - sondern auf ein Verfahren mit einer zusätzlichen Benutzeroberfläche gerichtet sei, durch das wiederum das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 modifizierbar sei, beruht ein solches Verfah- ren zur Modifikation eines Satzes von Prozesssteuerungsprotokollen nicht auf ei- ner erfinderischer Tätigkeit, sondern ergibt sich ebenfalls in naheliegender Weise aus der US 6 603 494 B1 und ist daher gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 PatG nicht gewährbar. Sowohl der Fachmann als auch die Anwender der in Rede stehenden medizin- technischen Geräte kennen nämlich von dem bereits erwähnten Betriebssystem Microsoft Windows 95® schon die Möglichkeit, anhand des sogenannten Start-Me- nues, die Darstellung und Funktionalität der Bedienoberfläche anzupassen, Pro- gramme sowohl hinzuzufügen als auch zu entfernen oder auch Netzwerkverbin- dungen und Benutzerkonten einzurichten, zu löschen und zu bearbeiten. Die geschieht bekanntermaßen indem c) zunächst ein Aktionsauswahlsignal (Anklicken eines entspre- chenden Menuepunktes) zur Auswahl einer bestimmten Ände- rungsaktion (Desktopdarstellung verändern) erfasst wird und d) dann in Anhängigkeit von der ausgewählten Änderungsaktion (Desktopdarstellung verändern) ein Änderungsprozess aus ei- ner Anzahl von vordefinierten Änderungsprozessen (Menue- punkte Design, Desktop, Bildschirmschoner, Darstellung, Ein- stellungen) ausgewählt wird und e) ein Ablauf des ausgewählten Änderungsprozesses initiiert wird ("OK"-Button anklicken) und f) innerhalb dieses Änderungsprozesses dann weitere Ände- rungsvorgabesignale erfasst werden, gemäß denen die Modifi- kationen durchgeführt werden (unter den Menuepunkten De- sign, Desktop, Bildschirmschoner, Darstellung, Einstellungen - 20 - stecken weitere Menuestrukturen, die aufgerufen werden und durch die gewünschten Modifikationen durchgeführt werden. Die Übertragung dieser Funktionalität auf die Ansteuerung eines medizintechni- sches Systems ergibt sich als Forderung der Anwender, die der Fachmann im Rahmen seiner routinemäßigen Tätigkeit erfüllt, ohne dass er dazu erfinderisch tä- tig werden muss. Auch die Steuerung nach der US 6 603 494 bedient sich solchen übergeordneter Menuestrukturen (Fig. 3, 4 Bezugszeichen 222, 224, 226) zur Auswahl unterschiedlicher Programmpakete). 4. Die Patentansprüche 15, 16 sowie 18 bis 20 sind zwar als gegenständliche An- sprüche formuliert, über die reine Funktionalität der einzelnen Teilgegenstände hinaus ist aber nichts angegeben. Daher beruhen diese Gegenstände, wie die ent- sprechenden Verfahren nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Ebenso sieht der Senat in keinem der Merkmale, die in den abhängigen Patentan- sprüchen genannt sind, eine Besonderheit mit erfinderischem Gehalt. 5. Der Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag unterscheidet sich von dem gemäß Hauptantrag durch den Zusatz in Merkmal g, dass eine Übersicht über alle ausge- wählten, geänderten Prozesssteuerungsprotokolle (P) sowie die in den jeweiligen Prozesssteuerungsprotokollen (P) geänderten Parameter angezeigt wird. Diese Angabe mag zwar für den Fachmann zu einer technischen Aufgabenstel- lung führen, die er durch eine entsprechende Änderung der Programmierung löst. Zur Umsetzung einer entsprechenden Forderung muss er jedoch nicht erfinderisch tätig werden. - 21 - Die Entscheidung liegt, welche Informationen auf dem Bildschirm angezeigt wer- den, an sich nicht auf technischen Gebiet und muss daher unberücksichtigt blei- ben. Gleiches gilt für den nebengeordneten Patentanspruch 15, der sich nur durch sei- ne Kategorie vom Patentanspruch 1 unterscheidet. 6. Der Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag unterscheidet sich von dem gemäß Hauptantrag durch den Zusatz in Merkmal g, dass jeweils der alte Parameterwert und der neue Parameterwert gegenübergestellt werden. Auch darin sieht der Fachmann eine nichttechnische Aufgabenstellung, welche In- formationen auf dem Bildschirm angezeigt werden sollen, die bei der Prüfung ob ein Verfahren neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht nicht berücksichtigt wird. Die Umsetzung in ein technisches Verfahren, die im Übrigen in der Anmeldung nicht explizit angegeben ist, realisiert der Fachmann im Rahmen seiner routinemä- ßigen Tätigkeit. Gleiches gilt für den nebengeordneten Patentanspruch 15, der sich nur durch sei- ne Kategorie vom Patentanspruch 1 unterscheidet. 7. Der Patentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag ist ohne inhaltliche Änderung aus dem Patentanspruch 6 gemäß Hauptantrag hervorgegangen. Da bereits vorstehend festgestellt wurde, dass der Patentanspruch 6 gemäß Hauptantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht wird, erübrigen sich weitere Ausführung zum 3. Hilfsantrag. - 22 - 8. Die jeweiligen abhängigen Patentansprüche teilen das Schicksal der nicht ge- währbaren unabhängigen Patentansprüche, auf die sie rückbezogen sind. Somit war die Beschwerde zurückzuweisen. Bertl Kirschneck Dr. Scholz J. Müller Pü