Beschluss
30 W (pat) 501/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 501/11 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 017 194.7 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Mai 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Januar 2010 aufgehoben. G r ü n d e I. Zur Eintragung als Wortmarke in das Register angemeldet ist das Zeichen Wir machen morgen möglich für die Waren und Dienstleistungen: "Elektronische Sicherheits- und Überwachungsgeräte, nämlich Computer-Hardware, Computer-Chips und Mikroprozessoren, die für die elektronische Sicherheitsüberwachung optimiert worden sind; Algorithmus-Softwareprogramme für den Betrieb und die Steuerung von Computern; Computer-Betriebssystemsoftware; Computer-Betriebssysteme; Computersystemerweiterungen, Tools und Dienstprogramme auf dem Gebiet der Anwendungssoft- ware für den Anschluss von Personalcomputern, Netzwerken, Te- lekommunikationsgeräten und globalen Computer-Netzwerkan- wendungen; computergestützte Telekommunikations- und Netz- werkanlagen bestehend aus Betriebssystemsoftware; Computer- Hardware und –Software zur Verbesserung und Zurverfügungstel- lung von Echtzeitübertragung, Übertragung, Empfang, Verarbei- tung und Digitalisierung von Audio- und Video-Grafikinformatio- - 3 - nen; Computer-Firmware, nämlich Computer-Betriebssystemsoft- ware, Computer-Dienstprogrammsoftware und andere Computer- Software für die Pflege und den Betrieb von Computersystemen; Computer; Taschencomputer; Minicomputer; Computeranlagen; Speicherkarten; persönliche digitale Assistenten (PDAs); tragbare elektronische Organizer und elektronische Taschen-Organizer; Computer-Hardware; integrierte Schaltkreise; Speicher für inte- grierte Schaltkreise; Chips für integrierte Schaltkreise; Computer- Chipsätze; Halbleiter-Prozessoren; Halbleiterprozessorchips; Halbleiterchips; Mikroprozessoren; gedruckte Leiterplatten; elek- tronische Leiterplatten; Computer-Hauptplatinen; Computerspei- cher; Betriebssysteme; Microcontroller; Datenprozessoren; Zen- traleinheiten (CPUs); Halbleiter-Speichergeräte, nämlich Halblei- terspeicher und Halbleiterspeichereinheiten; durch Software pro- grammierbare Prozessoren; digitale und optische Mikroprozes- soren; Computer-Peripheriegeräte; Video-Leiterplatten; Audio-Lei- terplatten; Audio-/Video-Leiterplatten; Videografikbeschleuniger; Multimedia-Beschleuniger; Videoprozessoren; Videoprozessor- Platinen; Datenspeicher; Speichergeräte, nämlich USB-Flash- Laufwerke (Jump Drives), Flash-Laufwerk und USB-Sticks; Sicher- heitssysteme für Computer-Hardware und –Software, nämlich Fi- rewalls, Serverhardware für den Netzzugang für die Erstellung und Pflege von Firewalls, Computer-Hardware und Computer-Server- betriebssoftware für virtuelle Privatnetze (VPNs) für die Erstellung und Pflege von Firewalls; Software zur Gewährleistung der Sicher- heit von Computernetzen; Software für Zugangskontrolle und Si- cherheit; Computer-Hardware und –Software zum Schutz von Computernetzen gegen Datendiebstahl oder durch unbefugte Be- nutzer hervorgerufene Schäden; Bauteile für Computer; gedruckte Leiterplatten, nämlich Platten für integrierte Schaltkreise, gedruck- te Leiterplatten und elektrische Leiterplatten; Computersprachbe- - 4 - schleunigerkarten; Sprach-/Daten-/Bild- und Videobeschleuniger- karten für Computer; Flash-Speicherplatinen und Flash-Speicher- karten; Telekommunikationsausrüstungen und Computernetzwer- ke, nämlich Verarbeitungs- und Betriebssysteme; Telekommunika- tionsgeräte und –instrumente, nämlich Router, Vermittlungsknoten (Hubs), Server und Schalter für Computer; Computer-Hardware und –Software für die Entwicklung, Pflege und Benutzung von lokalen Computernetzen und Weitverkehrs-Computernetzen; Set- Top-Boxen; elektronische Steuergeräte für die Ankopplung an und die Steuerung von Computern und weltweiten Computer- und Te- lekommunikationsnetzwerken mit Fernseh- und Kabelübertragun- gen und –Ausrüstungen; Geräte zum Prüfen und Programmieren von integrierten Schaltkreisen; Computer-Peripheriespeichergerä- te und –anlagen; Computerserver mit festen Funktionen; Compu- ter-Hardware für die Vernetzung von Computern; Computer-Hard- ware und –software für die Erstellung, Erleichterung und Verwal- tung des Fernzugriffs zu und der Kommunikation mit lokalen Net- zen (LANs), virtuellen Privatnetzen (VPNs), Weitverkehrsnetzen (WANs) und weltweiten Computernetzen; Betriebssoftware für Router, Schalter, Vermittlungsknoten (Hubs) und Server; Compu- ter-Software und –hardware zur Verwendung bei der Bereit- stellung eines Mehrfachnutzerzugriffs zu einem weltweiten Computerinformationsnetz zum Suchen, Abrufen, Übertragen, Be- arbeiten und Verbreiten einer breiten Palette von Informationen; Computersoftware-Tools zur Erleichterung von Software-Anwen- dungen Dritter; Computer-Hardware und –software für drahtlose Netzkommunikation; herunterladbare elektronische Veröffentli- chungen in Form von Newslettern, Büchern, Zeitschriften, Journa- len, Broschüren und Whitepapers auf dem Gebiet der Elektronik, der Halbleiter, der integrierten elektronischen Apparate und Ge- räte, der Computer, der Telekommunikation, der Unterhaltung, der - 5 - Telefonie und der drahtgebundenen und drahtlosen Telekommu- nikation; Bauteile und Zubehör für alle vorgenannten Waren; Lehr- handbücher, die zusammen mit den vorgenannten Waren verkauft werden und elektronische Lehrhandbücher, die von einem welt- weiten Computernetz heruntergeladen werden können; wissen- schaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, opti- sche, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichts- apparate und –instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wieder- gabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Ausbildungsdienstleistungen auf dem Gebiet von Netzwerken, Netzwerksystemgestaltung, Netzwerkbetrieb, Netzwerkpflege, Netzwerkprüfung, Netzwerkpro- tokollen, Netzwerkmanagement, Netzwerktechnik, Computern, Software, Mikroprozessoren und Informationstechnologie; Unter- haltungsdienstleistungen, nämlich Organisation von Ausstellungen für Computerspiele, Zurverfügungstellen von Online-Computer- spielen und Organisation von kommunalen Sport- und Kulturver- anstaltungen; Zurverfügungstellen von Online-Veröffentlichungen in Form von Zeitschriften, Newslettern, Journalen, Büchern und Broschüren im Bereich Fotografie, digitale Bildverarbeitung und damit zusammenhängender Waren und Dienstleistungen; Unter- richtsdienstleistungen, nämlich Veranstaltung von Seminaren, Lehrgängen und Übungen unter Anleitung im Bereich digitaler Bildverarbeitung über weltweite Computernetze; Zurverfügung- stellen einer Online-Datenbank digitaler Bilder zur Verwendung durch Verbraucher; Zurverfügungstellen einer Online-Bibliothek di- gitaler Bilder zur gemeinsamen Nutzung durch Anwender; Dienst- - 6 - leistungen einer Foto- und Bilderbibliothek; computerbasierte On- line-Ausbildungsdienstleistungen, nämlich Veranstaltung von Un- terricht, Seminaren, Übungen unter Anleitung, Konferenzen und Workshops im Bereich Computer, Computer-Hardware, Mikropro- zessoren, Software und Computernetze; computerbasierte Online- Ausbildungsdienstleistungen im Bereich Computer, Computer- Hardware, Mikroprozessoren, Software und Computernetze; Un- terrichtsdienstleistungen, nämlich Veranstaltung von interaktiven Übungen unter Anleitung und Kursen in Form von praktischen An- leitungen, Tipps und Techniken, fachmännischer Führung und Be- ratung, alles in Bezug auf den Kauf, die Nutzung, die Pflege, die Instandhaltung, die Unterstützung, die Erweiterung, die Aktualisie- rung und die Konfiguration von Computer-Hardware, Computer- Software, Computernetzen, Telekonferenz- und Kommunikations- waren- und dienstleistungen; Unterrichtsdienstleistungen, nämlich Veranstalten von Unterricht, Seminaren, Konferenzen und Online- Unterrichtsforen im Bereich Computer- und Softwarenutzung, Na- vigation über weltweite Computernetze, Computerwissenschaften und Computertechnologie, Computerverwaltung und Vertrieb da- mit verbundener Unterrichtsmaterialien; Entwicklung und Verbrei- tung von Schulungsmaterialien zur Verbesserung des Techno- logieverständnisses der Kursteilnehmer; Ausbildungsdienstleistun- gen für Netzwerk-Hardware und -Software; Ausbildungsdienstleis- tungen auf dem Gebiet von Online-Geschäftslösungen; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Computernetzverwaltungsdienstleistungen, nämlich Überwachung von Netzwerksystemen für technische Zwecke; Übernahme von Host-Funktionen für digitale Inhalte im Internet; Computernetz- werk-Überwachungsdienstleistungen, nämlich Zurverfügungstellen von Informationen über den Betrieb von Computernetzwerken; kundenspezifisches Anpassen von Websoftware und Gestaltung - 7 - von Computerbenutzeroberflächen für Dritte; Beratungsdienstleis- tungen im Bereich Computer und drahtloser Datenverarbeitung; Bereitstellung nicht herunterladbarer Software zur zeitweiligen Nutzung zur Verbesserung und Zurverfügungstellung der Echtzeit- Übertragung, der Übertragung, des Empfangs, der Verarbeitung und der Digitalisierung von Audio- und Video-Grafikinformationen; Bereitstellung nicht herunterladbarer Software zur zeitweiligen Nutzung für die Verarbeitung, die Speicherung, den Abruf, die Übertragung, die Anzeige, die Eingabe, die Ausgabe, das Kompri- mieren, das Dekomprimieren, das Ändern, das Ausstrahlen und das Ausdrucken von Daten; Bereitstellung nicht herunterladbarer Software zur zeitweiligen Nutzung zur Gewährleistung der Si- cherheit von Computernetzen, zur Zugangskontrolle und -sicher- heit und zum Schutz der Computernetze vor Datendiebstahl oder durch unbefugte Nutzer hervorgerufene Schäden; Bereitstellung nicht herunterladbarer Software zur zeitweiligen Nutzung für die Entwicklung, Pflege und Nutzung von lokalen Computernetzen und von Weitverkehrs-Computernetzen; Bereitstellung nicht her- unterladbarer Software zur zeitweiligen Nutzung für den Empfang, die Anzeige und die Nutzung von übertragenen Video-, Audio- und digitalen Datensignalen; Bereitstellung nicht herunterladbarer Soft- ware zur zeitweiligen Nutzung für die Erstellung, die Erleichterung und die Verwaltung des Fernzugriffs zu und der Kommunikation mit lokalen Netzen (LANs), virtuellen Privatnetzen (VPNs), Fern- netzen (WANs) und weltweiten Computernetzen; Bereitstellung nicht herunterladbarer Software zur zeitweiligen Nutzung für die Bereitstellung eines Mehrfachnutzerzugriffs zu einem weltweiten Computerinformationsnetz zum Suchen, Abrufen, Übertragen, Be- arbeiten und Verbreiten einer breiten Palette von Informationen; Bereitstellung nicht herunterladbarer Software zur zeitweiligen Nutzung zur Erleichterung von Softwareanwendungen Dritter; Be- - 8 - reitstellung nicht herunterladbarer Software zur zeitweiligen Nut- zung zur drahtlosen Netzwerkkommunikation; Entwicklungs-, Ge- staltungs- und Beratungsdienstleistungen in Bezug auf kunden- spezifische Computersoftware- und Hardware; Gestaltung und Entwicklung von Standards für Dritte bezüglich Gestaltung und Implementierung von Computersoftware, Computer-Hardware und Telekommunikationsanlagen; Zurverfügungstellen von Informatio- nen in Bezug auf das Management von Computerprojekten an Kunden und Techniker; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche De- signerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungs- dienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und –software". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 7. Januar 2010 wegen Fehlens jeglicher Unter- scheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Anderem ausgeführt, die Wortfolge Wir machen morgen möglich sei eine sprachüblich gebildete Werbeaussage allgemeiner Art, die auf die Zu- kunft, die zukünftige Entwicklung oder das Leben in der Zukunft hinweise, und damit auf ein Unternehmen, das sich in den Dienst des Fortschritts stelle; sie eig- ne sich für jedes Unternehmen und sei nahezu universell verwendbar. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die zur Eintragung in das Markenregister angemeldete Wortfolge mit näheren Ausfüh- rungen für schutzfähig und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: weder ent- halte die Marke eine beschreibende Angabe noch bestehe ein direkter Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Der Slogan sei nicht sofort ver- ständlich, sondern interpretationsbedürftig, verfüge über Kürze, Originalität, Ein- prägsamkeit und rege zum Nachdenken an. - 9 - Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 7. Januar 2010 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Der angemeldeten Marke Wir machen morgen möglich stehen hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet nach stän- diger Rechtsprechung, dass die Marke im Hinblick auf die Anschauung der maß- geblichen Verkehrskreise geeignet sein muss, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stam- mend zu kennzeichnen und somit diese Dienstleistungen bzw. Waren von den- jenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Beurteilung der Unter- scheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Produkten bzw. Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Ver- kehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2008, 608 ff. - Nr. 66, 67 - EUROHYPO; GRUR 2006, 229 - Nr. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 674 - Nr. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2010, 935 - Nr. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826 - Nr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 952 - Nr. 9 - Deutsch- landCard; GRUR 2006, 850, 854 - Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - anti KALK). Als beteiligte Verkehrs- kreise sind alle Kreise zu verstehen, in denen die fragliche Marke Verwendung fin- - 10 - den oder Auswirkungen haben kann. Die maßgeblichen Verkehrskreise definiert der EuGH als den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 23 m. w. N.; EuGH GRUR 2006, 411, 413 - Nr. 24 - Matratzen Concord/Hukla). Keine Unterscheidungskraft kommt Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleis- tungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei der- artigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Darüber hinaus fehlt die erfor- derliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände be- ziehen, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen hergestellt wird (BGH WRP 2010, 1504, 1506 - Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2009, 949, 951 - Nr. 20 - My World; GRUR 2009, 411 - Nr. 9 - STREETBALL; GRUR 2006, 850, 854 - Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006), oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; BGH GRUR 2006, 850, 854 - Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006). Die Prüfung der Anmeldungen hat streng und umfassend zu erfolgen, um die un- gerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027, Nr. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH GRUR 2003, 604, Nr. 59 - Libertel; EuGH GRUR 2003, 58, Nr. 20 - Companyline). Allerdings sind an die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen keine strengeren Maßstäbe - 11 - anzulegen als bei sonstigen Zeichen (EuGH GRUR 2010, 228, Nr. 36 - Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027, Nr. 32, 44 - DAS PRINZIP DER BE- QUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949, Nr. 12 - My World; BGH GRUR 2009, 778, Nr. 12 - Willkommen im Leben). Es wäre daher unzulässig, besondere Kri- terien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen (EuGH GRUR 2010, 228, Nr. 38 - Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027, Nr. 35 und Nr. 36 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein be- griffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (EuGH GRUR 2010, 228, Nr. 39 - Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027, Nr. 31, 32 - DAS PRINZIP DER BEQUEM- LICHKEIT; vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Ausgehend von diesen Maßstäben kommt dem Zeichen Wir machen morgen möglich die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu. Der Spruch Wir machen morgen möglich lässt in der Kombination von "morgen", ein Wort, das auf den nächsten Tag oder auch die nächste Zeit Bezug nimmt, mit "möglich" im Sinn von "erreichbar, denkbar" (vgl. Duden, Deutsches Universalwör- terbuch, 6. Aufl. S. 1160; 1167) hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienst- leistungen keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt erken- nen. Der angemeldeten Marke fehlt zwar nicht jeder Sinnbezug. Wie die Marken- stelle zutreffend ausgeführt hat, liegt die Annahme nahe, dass die Marke die Vor- stellung vermittelt, dass sich die Waren und Dienstleistungen an zukünftigen Ent- wicklungen und am Fortschritt orientieren. Dieser beschreibende Aussagekern steht bei der angemeldeten Marke aber nicht im Vordergrund, sondern wird dem Publikum nach Art eines sprechenden Zeichens in eher vager und unterschwelli- ger Form nahegebracht. Solche suggestiven Andeutungen nehmen einer Marke grundsätzlich nicht die erforderliche Unterscheidungskraft (vgl. EuG GRUR 2001, 332, 333 f., Nr. 23 und Nr. 29 f. - VITALITE). Die Marke erfordert ein Mindestmaß - 12 - an Interpretationsaufwand und löst bei den angesprochenen Verkehrskreisen ei- nen Denkprozess aus (EuGH GRUR 2010, 228, Nr. 57 - Vorsprung durch Technik; vgl. BGH GRUR 2009, 949, Nr. 12 - My World) und erhält durch die Verwendung gleicher Anfangsbuchstaben bei der Aneinanderreihung der Wörter "machen mor- gen möglich" als Schmuckelement zudem eine gewisse Originalität und Prägnanz. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die angemeldete Wortfolge im Verkehr stets nur als solche und nicht als Mittel zur betrieblichen Herkunftsin- dividualisierung aufgefasst wird. Dieses Beurteilungskriterium bedarf im Hinblick auf seinen weitgehend tautologischen Charakter näherer Ausgestaltung. Die not- wendige inhaltliche Konkretisierung hat sich dabei an der allgemeinen rechts- politischen Grundlage des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungs- kraft zu orientieren. Insoweit kann es nicht darum gehen, mehr oder weniger spe- kulativen Erwägungen über ein mögliches Verkehrsverständnis Raum zu geben. Auch die wettbewerbliche Qualität einer Marke kann nicht Gegenstand der patent- amtlichen Prüfung sein. Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob sich ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit und insbesondere der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit des betreffenden Zeichens feststellen lässt, das einem markenrechtlichen Individualschutz entgegensteht. Der patentamtlichen Prüfung kommt insoweit die Aufgabe zu, gleichsam als Sachwalter individualrechtlich nicht betroffener Mitbewerber den freien Wettbewerb vor ungerechtfertigten Rechtsmo- nopolen zu bewahren (ausführlich hierzu Hacker, GRUR 2001, 630, 632 ff.; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rdn. 44). In diesem Sinne wird auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Europäischen Gerichts erster Instanz betont, dass die absoluten Schutzhindernisse mit Blick auf das Allgemeininteresse auszulegen seien, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607, Nr. 52 ff. - Libertel; GRUR 2003, 514, 518, Nr. 71 - Linde, Winward u. Rado; GRUR 2002, 804, 809, Nr. 77 - Philips; GRUR 1999, 723, 725, Nr. 25 ff. - Chiemsee; EuG GRUR Int. 2002, 858, 861, Nr. 36 - SAT.2; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Nr. 26 – SAT.2). - 13 - Die danach gebotene Berücksichtigung des Allgemeininteresses kann sich auf verschiedene Art auswirken. Zum einen gibt es eine Reihe von Zeichen, die eine Ware oder Dienstleistung zwar nicht im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG be- schreiben und bei denen sich auch sonst kein im Vordergrund stehender be- schreibender Aussagegehalt feststellen lässt, an deren freier Verfügbarkeit im Wettbewerb aber gleichwohl ein schützenswertes Interesse besteht. So liegt es etwa bei Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl. hierzu BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier; GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRE- SENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test it.). Die Wortfolge "Test it." z. B. beschreibt kein Merkmal von Zigaretten. Gleichwohl besteht ein erheb- liches Interesse der Mitbewerber daran, das Publikum in dieser sprach- und wer- beüblichen Weise dazu auffordern zu können, die beworbene Ware zu testen (vgl. BGH GRUR 2001, 735, 736 - Test it.). Ähnlich liegt es bei Wortfolgen, die als fest- gefügte Wendungen Eingang in den Sprachschatz gefunden haben. Denn auch insoweit besteht ein schützenswertes Interesse der Konkurrenten und der Allge- meinheit, dass feststehende Redewendungen im Wettbewerb frei verfügbar blei- ben (vgl. Hacker, GRUR 2001, 630, 635; bedenklich insoweit BGH GRUR 2000, 720 - Unter Uns). Nur was nicht benötigt wird, kann monopolisiert werden. Ande- rerseits stellt das Kriterium des Allgemeininteresses aber auch ein notwendiges Korrektiv gegenüber einer rational oft schwer fassbaren Einschätzung der Ver- kehrsauffassung dar. Insoweit kann die Zurückweisung einer Anmeldung nicht all- ein mit der Begründung erfolgen, dass die betreffende Werbeaussage Kürze, Ori- ginalität und Prägnanz vermissen lasse. Auch nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofes stellen diese Kriterien zwar mögliche Anhaltspunkte für die Be- jahung der erforderlichen Unterscheidungskraft dar. Es kann aber nicht umgekehrt aus ihrem Fehlen auf mangelnde Unterscheidungskraft geschlossen werden. Da- her kann auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage die Unterschei- dungskraft nicht stets abgesprochen werden (vgl. BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier; GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER), sondern nur dann, wenn sich - 14 - feststellen lässt, dass die Aussage in ihrer konkreten Form vom Verkehr zur freien Verwendung benötigt wird (vgl. BPatG GRUR 2004, 333, 334 - ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN). Nach diesen Grundsätzen ist die Zurückweisung der angemeldeten Marke nicht gerechtfertigt. Eine allgemeine Anpreisung oder Werbeaussage in dem oben er- örterten Sinne liegt nicht vor. Zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen weist der Spruch Wir machen morgen möglich – wie oben bereits ausgeführt - keinen beschreibenden Bezug auf. Die angemeldete Wortfolge stellt auch keine feststehende Redewendung dar. Insoweit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen würden, die angemeldete Marke im Allgemeininteresse von der Eintragung auszuschließen. Zwar mag es ein Gemeinplatz sein, insbesondere Waren und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Informationstechnologie stehen, mit der Zukunft in Verbindung zu bringen. Insoweit kann und darf es den Mitbewerbern der Anmelderin nicht verwehrt sein, ebenfalls auf diesen Zusam- menhang hinzuweisen. Dies muss aber nicht in der konkreten Form geschehen, welche die Anmelderin mit der angemeldeten Marke frei gewählt hat (vgl. zum Verhältnis von möglicher Variationsbreite und Allgemeininteresse bei der Beurtei- lung der Unterscheidungskraft von Werbesprüchen Hacker, a. a. O. S. 635). Wegen der fehlenden Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen kann bei der angemeldeten Wortfolge auch ein Ein- tragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht bejaht werden. Anhaltspunkte für andere absolute Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich. - 15 - Vor einer Eintragung der angemeldeten Marke wird eine etwas noch erforderliche Klärung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen durchzuführen sein. Hacker Winter Hartlieb Hu