Beschluss
26 W (pat) 520/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
13mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 520/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 029 482.8 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Juni 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der angefochtene Be- schluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. Februar 2010 aufgehoben. G r ü n d e I. Mit Beschluss vom 9. Februar 2010 hat die Markenstelle für Klasse 33 des Deut- schen Patent- und Markenamtes die zur Eintragung für die Waren und Dienst- leistungen „Klasse 32: Biere, Biermischgetränke; Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wäs- ser und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Frucht- säfte, Fruchtnektare, Fruchtsaftgetränke und Limonaden, Gemüse- säfte und andere unter Verwendung von Gemüse hergestellte Ge- tränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Geträn- ken; Klasse 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Spiri- tuosen und Liköre; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroarbei- ten; Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholische und nicht alkoholische Getränke; Vermittlung von Han- delsgeschäften und von Verträgen für Dritte in Bezug auf den Bier- handel Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ - 3 - angemeldete Wortmarke 30 2009 029 482.8 Salva mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei dem Markenwort um eine waren- und dienstleistungsbeschreibende, freihaltebedürftige Angabe handele, welcher zusätzlich jegliche Unterscheidungskraft fehle, §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG. Als für den Verkehr ohne weiteres erkennbaren geographi- schen Herkunftshinweis auf den in Rumänien gelegenen Ort Salva sei das ange- meldete Zeichen freihaltebedürftig, denn es liege nicht außerhalb jeder Wahr- scheinlichkeit, dass sich dort in Zukunft Produktionsstätten für alkoholische und alkoholfreie Getränke ansiedeln würden und Verpflegungs- und Übernachtungs- betriebe sowie Verwaltungs-, Werbe-, Einzel- und Großhandelsbetriebe Dienst- leistungen der angemeldeten Art dort anböten oder künftig anbieten würden. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, die sie bislang nicht begründet hat. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. Februar 2010 aufzu- heben. II. Die gem. § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zwar handelt es sich bei „Salva“, wie die Markenstelle zutreffend festge- stellt hat, um den Namen einer in Rumänien gelegenen Ortschaft. Für die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen ist das Zeichen gleichwohl weder freihalte- - 4 - bedürftig noch fehlt ihm das zu seiner Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG. Zugleich ist es nicht i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zur Täuschung des Publikums geeignet. Denn weder die Ortschaft Salva, noch die Bedeutung „gesund, heil, wohlbehalten, unversehrt“, die dem angemeldeten Markenwort im Lateinischen zukommt, lässt sich bei einem wesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreisen als bekannt voraussetzen. 1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung ausgeschlossen Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Erbringung sonstiger Merkmale von Waren und Dienst- leistungen dienen können. a) Für die Frage der Schutzfähigkeit geographischer Herkunftsangaben ist maßgeb- lich, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaft- lichen Bedeutung des Ortes und der Infrastruktur der umliegenden Region, die Möglichkeit der Eröffnung von Betrieben zur Produktion der beanspruchten Waren bzw. zur Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723, 726, Nr. 31-34 – Chiemsee). Das Ein- tragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist nur überwunden, wenn auszu- schließen ist, dass die betroffenen Waren und Dienstleistungen mit dem als sol- chen erkennbaren Ort vernünftigerweise in Verbindung gebracht werden können (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723, 726, Nr. 31-34 – Chiemsee; EuGH GRUR 2010, 534, 536 – PRANAHAUS; BPatG GRUR 2006, 509, 510 – PORTLAND; Ullmann, GRUR 1999, 666, 672; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., Rn. 280 zu § 8). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH GRUR 2010, 534, 536, Rz. 26 ff. – PRANAHAUS) müssen die angesprochenen Verkehrskreise so- fort und ohne weiteres Nachdenken in der Lage sein, einen konkreten und direk- - 5 - ten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den betreffenden Waren und Dienstleistungen herzustellen. Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die in Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie ergangen ist, verfolgt das im Allgemeininteresse lie- gende Ziel, dass unmittelbar warenbeschreibende Angaben, einschließlich solcher über die geographische Herkunft, von allen frei verwendet werden können (EuGH GRUR 1999, 723, 725, Nr. 25 - Chiemsee). Im Vordergrund stehen dabei die Inte- ressen der Mitbewerber auf dem Markt. Einer Registrierung von geographischen Bezeichnungen steht aber auch das Allgemeininteresse entgegen, welches insbe- sondere darauf beruht, dass diese nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betreffenden Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie posi- tiv besetzte Vorstellungen verbinden (EuGH GRUR 1999, 723, 725, Nr. 26 - Chiemsee). Insoweit kommt bei der Prüfung, ob ein geographischer Begriff als Produktmerkmalsbezeichnung in Betracht kommt, auch dem Verständnis und den Vorstellungen der Endverbraucher Bedeutung zu. Erkennt der inländische Verkehr die geographische Herkunftsangabe nicht als solche, wird er die konkret bean- spruchten Waren und Dienstleistungen mit dem betreffenden Ort vernünftiger- weise weder gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft in Verbindung bringen. In diesem Fall liegen die Voraussetzungen für ein Eintragungsverbot gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist „Salva“ der Name einer im Norden des EU-Mitgliedstaates Rumänien, in Nordsiebenbürgen, dort im Kreis Bistrita-1ăVăXG JHOHJHQHQ 2UWVFKDIW LQ HLQHU *U|HQRUGQXQJ YRQ ]ZLVFKHQ und 5000 Einwohnern (Quelle: http://www.collinsmaps.com/maps/Romania/Bistri- ta-Nasaud/Salva/P655601.00.aspx). Ein Teil dieses Kreises, das ehemalige Nös- nerland, war ab 1206 und bis 1944 überwiegend von Deutschen bewohnt (vgl. - 6 - Liste Orte Im Kreis Bistri AN S Ud, Beclean, Telciu, Salva, Orheiu Bistri Ei, Co Buc, Livezile, Dumitri A , Taschenbuch, Deutsch, Hrg. LLC Fotokopie Edition). Allerdings ist der Umstand, dass es sich bei „Salva“ um eine Ortschaft in Rumä- nien handelt, in Deutschland weitgehend unbekannt. Nicht einmal bei der über- wiegenden Anzahl der ab 1944 aus Rumänien in die Bundesrepublik ausgewan- derten Deutschen lässt sich die Ortschaft angesichts ihrer geringen Größe als be- kannt voraussetzen. Die Siedlungsgebiete der vor 1944 auf dem damaligen Terri- torium Rumäniens lebenden Deutschen waren dort so weit verteilt, dass ihnen - abgesehen von dem im Nösnerland siedelnden Teil der Siebenbürger Sachsen - überwiegend ein historischer, geographischer, politischer oder wirtschaftlicher Be- zug zur Region Bistrita-1ăVăXG IHKOWH Die vor 1944 auf dem Territorium Rumä- niens lebenden Deutschen verteilten sich auf zwölf Siedlergruppen (Siebenbürger Sachsen, Banater und Sathmarer Schwaben, Bessarabiendeutsche, Buchenland- deutsche, Dobrudschadeutsche, Landler, Durlacher, Deutschböhmen, Steyrer, Temeswarer, Zipser), die sich hinsichtlich ihrer Herkunftsgebiete, dem Zeitpunkt ihrer Einwanderung, ihrer Siedlungsgebiete und ihrer historischen Entwicklung unterschieden (vgl. http://www.siebenbuerger.de/portal/land-und- leute/siebenbuerger-sachsen/). Die Siebenbürger Sachsen siedelten in den drei nicht zusammenhängenden Gebieten Altland, Nösnergau und Burzenland, von denen nur eines, das Nösnerland, in räumlicher Nähe zur Ortschaft Salva liegt. In dem rund 5.000 km² großen Kreis Bistrita-1ăVăXG]XGHP6DOYDJHK|UWOHEWHQLP Jahre 1941 21521 Deutschstämmige; im Jahre 2002 waren es noch einige Hun- dert, von denen jeweils nur eine Person als Einwohner der Stadt Salva geführt wurde (Quelle: Varga E. Árpád, Untersuchung in ungarischer Sprache über die ethnische Zusammensetzung der Einwohnerschaft von Bistrita-1ăVăXG 1850 - 2002, veröffentlicht im Internet unter http://www.kia.hu/konyvtar/erdely/erd2002/bnetn02.pdf). Anderweitige, beispielsweise historische, wirtschaftliche, politische oder ver- kehrstechnische Bezüge, die dazu führen konnten, dass Salva von wesentlichen - 7 - Teilen des inländischen Verkehrs als geographische Herkunftsangabe erkannt wird, sind dem Senat im Rahmen seiner Recherchen nicht bekannt geworden. Der Umstand, dass sich in Salva zwei Eisenbahnlinien und zwei Nationalstraßen Ru- mäniens kreuzen, reicht hierzu nicht aus. Auch die angesprochenen Fachver- kehrskreise für den Handel mit alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken verfügen nicht über Spezialkenntnisse zur Ortschaft Salva. Die Feststellung, dass die durch die angemeldeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 32, 33, 35 und 41 angesprochenen Verkehrskreise „Salva“ als geographische Herkunftsan- gabe erkennen werden, lässt sich auf dieser Grundlage gerade nicht treffen. Der Verneinung eines Freihaltebedürfnisses mit der Begründung, dass das Mar- kenwort von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als geographische Her- kunftsangabe erkannt werde, steht nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Europäischen Gerichts vom 11. Mai 2010 – CUVEÉ PALOMAR (Az. T-237/08, veröffentlicht in juris), welche sich mit einer Weinmarke befasst, die eine geo- graphische Herkunftsangabe enthält. Denn die dort unter Rn. 130 f. geäußerte Auffassung, es komme nicht darauf an, ob eine geschützte Herkunftsbezeichnung der breiten Öffentlichkeit bzw. den beteiligten Verkehrskreisen unbekannt sei, wird allein damit begründet, dass die dort angemeldete Marke schon aus anderen Gründen, nämlich gem. Art. 7 Abs. 1 Buchstabe j der VO Nr. 40/94, von der Ein- tragung ausgeschlossen sei, weil der von der Anmeldung erfasste Wein nicht sei- nen Ursprung in der mit „EL PALOMAR“ als geografischer Herkunftsangabe ge- kennzeichneten Region habe. b) Das angemeldete Markenwort ist auch nicht deshalb für die unter anderem bean- spruchten „Mineralwässer, Fruchtgetränke“ und „Gemüsesäfte“ freihaltebedürftig, weil sich die Bedeutung des lateinischen Adjektivs „salvus“ in seiner femininen Form „salva“, nämlich „gesund, heil, wohlbehalten, unversehrt“ (vgl. www.latein- navi.de; PONS, Wörterbuch Latein-Deutsch, Neubearb. 2003, jew. Stw. „salvus“), zum Hinweis darauf eignete, dass der Genuss der genannten nichtalkoholischen - 8 - Getränke der Gesundheit förderlich sein kann, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Abgren- zung zu BPatG, PAVIS PROMA, 26 W (pat) 86/10 - SANAFORUM). Kommt einem fremdsprachigen Markenwort beschreibende Bedeutung zu, ist ein Markenwort von einer Eintragung auszuschließen, sofern die am Handel beteilig- ten Fachkreise seine Bedeutung als beschreibend erkennen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 32) - Matratzen Concord/Hukla; Ströbele, Strö- bele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., Rn. 334 zu § 8). Wörtern toter Sprachen wie Latein fehlt die Schutzfähigkeit allerdings nur, sofern es sich um Begriffe handelt, die entweder als Ganzes oder in ihren Wortstämmen in den allgemeinen deut- schen Sprachschatz übergegangen sind (BPatGE 5, 152, Helvetia; 16, 82 - Adjutor; BPatG Mitt. 1983, 150 Legalita; Mitt. 1983, 14 - Literate; BPatG GRUR 1998, 58 Juris Vibri) oder die auf Gebieten eingesetzt werden, in denen eine ansonsten tote Sprache als Fachsprache oder einzelne ihrer Begriffe als Fachtermini verwendet werden (vgl. BPatG GRUR 2002, 263, 264, - Arena; BPatG 10, 97 Solo - Paraxin; EuGH GRUR 2010, 534 - 536- PRANAHAUS, vor- gehend EuG GRUR Int. 2008, 1040, 1042 (Nr. 31) (PRANA als Begriff für Leben, Lebenskraft usw., beschreibende Angabe im Bereich der Alternativmedizin); Strö- bele, Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., Rn. 334 zu § 8). An diesen Voraus- setzungen fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Denn weder bei den hier ange- sprochenen Getränkefachhändlern, noch beim durchschnittlichen allgemeinen Endverbraucher können Lateinkenntnisse vorausgesetzt werden, die zum Ver- ständnis der Bedeutung von „Salva“ erforderlich sind. Ein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht einer Eintragung des Markenwortes daher nicht entgegen. 2. Zugleich fehlt dem Markenwort nicht das erforderliche Mindestmaß an Unterschei- dungskraft, weil für dieses Schutzhindernis ebenfalls das Verständnis der ange- sprochenen Verkehrskreise maßgeblich ist, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. Strö- - 9 - bele, Ströbele/Hacker, 9. Aufl., Rn. 108 u. Verweis auf Rn. 272 - 299 zu § 8; Rn. 109 unter Verweis auf Rn. 321 - 334 zu § 8). 3. Vorstehende Ausführungen zur Schutzfähigkeit von „Salva“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind, darauf sei abschließend hingewiesen, zugleich von wesentlicher Bedeutung für den Schutzumfang des angemeldeten Zeichens. Insbesondere eine beschreibende Verwendung von „salva“ im Sinne von „gesund, heil, wohlbehalten, unversehrt“ kann durch die Eintragung nicht behindert werden. Aus diesen Gründen war der Beschwerde stattzugeben. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Dr. Schnurr Bb