Beschluss
26 W (pat) 551/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 551/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 065 988.5 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Juni 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Juli 2010 aufgehoben. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die in den Farben schwarz und rot auf weißem Grund gehaltene Wort/Bildmarke für die Dienstleistungen der Klasse 39: „Dienstleistungen einer Spedition (Güterbeförderung), Lagerung von Waren, Lo- gistikdienstleistungen auf dem Transportsektor“. Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung mit Beschluss vom 21. Juli 2010 wegen fehlender Unterscheidungs- kraft zurückgewiesen, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zur Begründung hat sie ausge- - 3 - führt, der durch die Kombination des Zeichens bewirkte Gesamteindruck gehe nicht über eine Zusammenfügung beschreibender Elemente hinaus, sondern er- schöpfe sich in deren bloßer Summenwirkung. „Georgien“ bezeichne einen Staat in Vorderasien. Die Transportlogistik beschäftige sich mit der physikalischen Verbringung von Gütern zwischen verschiedenen Orten innerhalb von Logistik- netzwerken, wobei der Transport durch einen Frachtführer oder einen Spediteur im Selbsteintritt durchgeführt werde, welcher auch die Transportorganisation übernehme. Der Rechtsformzusatz „GmbH“ besage lediglich, dass die bean- spruchten Dienstleistungen von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung er- bracht würden. Die Wortkombination „GEORGIEN TRANSPORT LOGISTIK GMBH“ enthalte lediglich die beschreibende Aussage, dass Transportlogistik- dienstleistungen, die Transporte von und nach Georgien beträfen, von einer GmbH erbracht würden und sei daher nicht geeignet, den angesprochenen Ver- kehrskreisen als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen. Auch der mit einem Teil der georgischen Flagge gefüllte Umriss des Landes Georgien vermöge der ange- meldeten Marke in ihrer Gesamtheit nicht zur Schutzfähigkeit zu verhelfen, weil der überwiegende Teil des Verkehrs in ihrem Bildbestandteil lediglich eine Illustra- tion des Wortes „Georgien“ sehen werde. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie hält das beanspruchte Zeichen für unterscheidungskräftig. Weder die Flagge noch der Umriss der Landesgrenzen des Staates Georgien sei den angesprochenen Interessenten von Speditionsdienstleistungen von Deutschland nach Georgien so präsent, dass sie den Bildbestandteil ausschließlich als Wiederholung des Wortes Georgien wahrnähmen. Die Anmelderin verweist schließlich auf die Anordnung von Bild- und Wortbestandteilen des angemeldeten Gesamtzeichens sowie auf ihrer Ansicht nach vergleichbare Voreintragungen. - 4 - Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Juli 2010 aufzuhe- ben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin hat auch in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG, noch das Eintragungshinder- nis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Schließlich ist das angemeldete Zeichen nicht freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Eine Eintragung des Zeichens „GEORGIEN TRANSPORT LOGISTIK GMBH“ ist nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG deshalb zu versagen, weil sein Bildbe- standteil die wesentlichen heraldischen Merkmale der Staatsflagge des Staates Georgien enthält. Die Flagge wird nur ausschnittsweise, im stilisierten Umriss des Staatsgebietes von Georgien und in einer von links nach rechts blasser werden- den Rotfärbung abgebildet. Hierdurch bleiben zwar ihre wesentlichen Merkmale als solche erkennbar. Jedoch werden die Landesfarben Georgiens ersichtlich als Dekoration in einer Form verwendet, die keine Ähnlichkeit mit Flaggen oder ande- ren bei Hoheitszeichen üblichen Formen besitzen. Die konkrete Darstellung eines Flaggenausschnitts im Inneren des stilisierten Umrisses des Staatsgebietes von Georgien einerseits und mit einer von links nach rechts blasser werdenden Rot- färbung andererseits stellt kein Hoheitszeichen dar, dessen sich der Staat Geor- gien als Symbol und zur Repräsentation des Staatsganzen bedient oder das er als - 5 - Zeichen der Ausübung seiner Hoheitsgewalt einsetzt (vgl. Maunz/Düring in Her- zog, Grundgesetz, Stand Februar 2004, Art. 22 Rn. 21, 22; vgl. LG Hamburg, GRUR 1990,196 – BP-Card; BPatG PAVIS PROMA, 32 W (pat) 11/01 - Bodensee-Arena; BPatG PAVIS PROMA, 27 W (pat) 136/02 D-Info; Strö- bele/Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, Rn. 512 zu § 8). Auch steht das Eintragungshindernis mangelnder Unterscheidungskraft nicht ent- gegen. Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke inne- wohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Un- ternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice). Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Bei Marken, die aus Wort- und Bildbe- standteilen kombiniert sind, hat sich die Prüfung der Schutzfähigkeit der Marke darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche jedenfalls in einem ihrer Bestand- teile den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (vgl. BGH BlPMZ 2001, 397 – antiKalk). So kann ein eigenständiger betrieblicher Herkunfts- hinweis durch eine besondere graphische Ausgestaltung als solcher nicht unter- scheidungskräftiger Wortbestandteile erreicht werden (vgl BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; BPatG Mitt. 1993, 367 - EXTREME Sport GmbH; Mitt. 1996, 215 - MOD'elle; BPatG Mitt. 1998, 272 - Koch; BPatG GRUR 2000, 805 - Immo-Börse; BPatG GRUR 2002, 889 - Fantastic.5), sofern sie eine den schutzunfähigen Cha- rakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke zu bewirken vermag (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; EuGH GRUR 2006, 229. 233, Nr. 73, 74 - BioID; Strö- bele/Hacker, Markenrecht, 9. Aufl., Rn. 126 ff., 87 f.). - 6 - Es kann hier letztlich dahingestellt bleiben, ob der Verkehr die Wortkombination "GEORGIEN TRANSPORT LOGISTIK GMBH““ im Zusammenhang mit den an- gemeldeten Dienstleistungen lediglich in dem durch die Markenstelle nachvoll- ziehbar erläuterten Sinne als beschreibende Sachangabe versteht. Denn von ei- ner reinen Sachangabe unterscheidet sich die angemeldete Marke durch ihre gra- phische Gestaltung deutlich. Der Bildbestandteil verhindert, dass das Gesamtzeichen ohne analysierende Be- trachtungsweise ausschließlich im Sinne von "GEORGIEN TRANSPORT LOGISTIK GMBH“ verstanden wird. Eine Reduzierung auf diesen Sinngehalt wird dem besonderen Charakter der angemeldeten Marke nicht gerecht (vgl. hierzu auch BPatG PAVIS PROMA, 27 W (pat) 92/97 - PRO Comfort; BPatG PAVIS PROMA, 25 W (pat) 145/04 - saTVision). Entgegen der von der Markenstelle ge- äußerten Rechtsauffassung erschöpft sich die bildliche Gestaltung nicht in einer ausschließlich sachbezogenen Illustration der anderen Markenteile (vgl. BPatG GRUR 2004, 873, 874 - FRISH (Hinzufügung de Piktogramms "Messer und Ga- bel" bei DL im Gastronomiebereich); BPatG PAVIS PROMA 33 W (pat) 129/06 - CLASSIC OPEN AIR GENDARMENMARKT (Unterlegung der Wortbestandteile mit einer Abbildung der betreffenden Örtlichkeit); BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 59/08 - Weihnachtsmarkt an der Frauenkirche (Beifügung einer stili- sierten Darstellung der Dresdner Frauenkirche); vgl. auch EuG v 15.10.2008 - T-297/07 (Nr. 39) - Intelligent Voltage Guard (zusätzliche Abbildung des Grund- typs eines elektrischen Messgeräts); Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., Rn. 129 f. zu § 8). Von einem Piktogramm oder dem im Inland weiterhin bekannten Schattenriss unterscheidet sich der Bildbestandteil des hier angemel- deten Zeichens dadurch, dass der Umriss des Staatsgebietes von Georgien im Unterschied zu demjenigen eines beliebten Urlaubslandes wie beispielsweise Ita- lien auf dem hier einschlägigen inländischen Transport- und Logistiksektor dem angesprochenen Fachverkehr mehrheitlich unbekannt ist. Dass der angespro- chene durchschnittliche inländische Interessent für Transport- und Logistikdienst- leistungen den Umriss des Staatsgebietes von Georgien auf Grund von ihm be- - 7 - kannten charakteristischen geographischen Eigenheiten gerade diesem Staat zu- zuordnen vermag, steht nicht zu erwarten. Hieran ändert sich nichts, wenn er auf einen stilisierten Umriss eines Staatsge- bietes trifft, der mit einer graphisch veränderten Flagge des Staates Georgien an- gefüllt ist, die lediglich ausschnittsweise und im Unterschied zum Staatssymbol in einer von links nach rechts blasser werdenden Rotfärbung abgebildet ist. Diese Kombination verschiedener grafischer Gestaltungselemente verleiht dem Bildbe- standteil des Zeichens bereits eine gewisse Eigentümlichkeit, die ihn von einem Piktogramm oder einer anderen, allgemein verständlichen pars-pro-toto-Darstel- lung unterscheidet. Erst der Umstand, dass der Betrachter des Gesamtzeichens in dessen Wortbe- standteil auf die Bezeichnung eines Staates, nämlich „Georgien“ trifft, führt ihn zu der Annahme, dass es sich bei dem ihm als solchem unbekannten Schattenriss eines Staatsterritoriums in Kombination mit der veränderten Darstellung einer Flagge um die Illustration des im Wortbestandteil bezeichneten Staates handeln werde. Dieser Umstand nimmt jedoch dem Bildbestandteil des angemeldeten Zei- chens nicht seine Eigentümlichkeit. Er stellt vielmehr einen gedanklichen Schritt dar, der letztlich dem Gesamtzeichen zum notwendigen Mindestmaß an Unter- scheidungskraft verhilft. Ohne nähere analysierende Betrachtungsweise, die sich bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens verbietet (vgl EuGH GRUR 2003, 58, 60, Nr. 24 - Companyline; EuGH GRUR Int. 2004, 635, 638 f., Nr. 44 - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2005, 135, 137, Nr. 20 - Maglite; ebenso die st. Rspr. in Deutschland, z. B. BGH GRUR 1995, 269, 270 - U-KEY; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION), wird der Verkehr die Bedeutung des angemeldeten Zeichens daher nicht auf dessen Wortbestandteil reduzieren. Auch steht das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintra- gung nicht entgegen, denn das Zeichen besteht nicht ausschließlich aus beschrei- - 8 - benden Angaben, da jedenfalls die besondere graphische Gestaltung von einer reinen Sachangabe wegführt. Dieser Umstand ist allerdings, darauf sei abschließend hingewiesen, zugleich von wesentlicher Bedeutung für den - entsprechend geringen - Schutzumfang des an- gemeldeten Zeichens (vgl. näher Hacker, Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., Rn. 334 zu § 9). Die Beschwerde der Anmelderin hat aus diesen Gründen Erfolg. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Dr. Schnurr Bb