Beschluss
2 W (pat) Eu 33/09
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 2 Ni 33/09 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 30. Juni 2011 … In der Patentnichtigkeitssache … -2- betreffend das europäische Patent 0 527 247 (DE 591 09 180) hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richter Dipl.-Phys. Lokys, Eisenrauch, Dipl.-Phys. Brandt und Dipl.-Phys. Dr. Friedrich für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist die eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundes- republik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 527 247 (Streitpatent), das am 8. August 1991 angemeldet worden war. Es ist am 2. Februar 2000 in deut- scher Verfahrenssprache veröffentlicht worden (EP 0 527 247 B1) und trägt die Bezeichnung „Selbstaufbauender Bus“. Beim Deutschen Patent- und Markenamt wird es unter dem Aktenzeichen DE 591 09 180 geführt. Das Streitpatent umfasst insgesamt 6 erteilte Patentansprüche, die folgende Fassung haben: „1. Selbstaufbauender Bus, umfassend ein aus mehreren Baugrup- pen (1, 2, 3, 4, 5) bestehendes, modulares Automatisierungsge- rät mit -3- - einer Gehäusekapsel für jede Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5), die we- nigstens eine Rückwand (10) und zwei Seitenwände (5', 5") aufweist, - einem an der Rückwand (10) jeder Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) angeordneten Kontaktierungsteil (12), das mit einem Verbin- dungs-Modulteils (13) elektrisch verbindbar zusammenwirkt, wodurch bei zusammengebautem Automatisierungsgerät benachbarte Baugruppen (1, 2, 3, 4, 5) zwangsweise ab- wechselnd je über ein Kontaktierungsteil und ein Verbin- dungs-Modulteil (13) elektrisch miteinander verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass - das Kontaktierungsteil ein Baugruppen-Modulteil (12) mit mehreren Buskontakten ist und mit einer Leiterplatte (8) der Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) elektrisch verbunden ist; - das Baugruppen-Modulteil (12) im wesentlichen U-förmig ist und zwei Schenkel (12', 12") aufweist, und sich die beiden Schenkel (12', 12") im wesentlichen senkrecht zur Rückwand (10) in Richtung auf einen Träger (6) hin erstrecken; - die Schenkel (12', 12") des Baugruppen-Modulteils (12) stets den gleichen Abstand von der nächstliegenden Seitenwand (5' oder 5") einer Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) aufweisen; - die Basis und die Schenkel (13', 13") des zum Baugruppen- Modulteil (12), komplementären, ebenfalls im wesentlichen U-förmigen Verbindungs-Modulteils (13) den Abstand zwi- schen zwei benachbarten Schenkeln (12', 12") der Baugrup- pen-Modulteile (12) zweier benachbarter Baugruppen (1, 2, -4- 3, 4, 5) bei zusammengebautem Automatisierungsgerät überbrücken; - jede Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) an einer ersten Kante der Rückwand (10) eine Hakvorrichtung (11) aufweist, mittels der die Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) auf den Träger (6) aufschwenk- bar ist, und an der der ersten Kante gegenüberliegenden Kante der Rückwand (10) das Baugruppen-Modulteil (12) angeordnet ist, wobei durch das Aufschwenken der Bau- gruppe (1, 2, 3, 4, 5) die Schenkel (13', 13") des Verbin- dungs-Modulteils (13) in die Schenkel (12', 12") des Bau- gruppen-Modulteils (12) mechanisch eingreifen. 2. Selbstaufbauender Bus nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Baugruppen-Modulteil (12) in einer Baugruppe fest gelagert ist, derart, dass sich das Baugruppen- Modulteil (12) in der Baugruppe abstützt. 3. Selbstaufbauender Bus nach Anspruch 1 oder 2, dadurch ge- kennzeichnet, dass die Baugruppe nach dem Aufschwenken auf den Träger (6) sicherbar ist. 4. Baugruppe für ein aus mehreren Baugruppen (1, 2, 3, 4, 5) bestehendes modulares Automatisierungsgerät mit - einer Gehäusekapsel, die wenigstens eine Rückwand (10) und zwei Seitenwände (5', 5") aufweist, - einem an der Rückwand (10) der Baugruppe angeordneten Kontaktierungsteil (12) das mit einem Verbindungs-Modulteil (13) elektrisch verbindbar zusammenwirkt, wodurch bei zu- sammengebautem Automatisierungsgerät benachbarte Bau- -5- gruppen (1, 2, 3, 4, 5) zwangsweise abwechselnd je über ein Kontaktierungsteil (12) und ein Verbindungs-Modulteil (13) elektrisch miteinander verbunden sind, dadurch gekenn- zeichnet, dass - das Kontaktierungsteil ein Baugruppen-Modulteil (12) mit mehreren Buskontakten ist - und mit einer Leiterplatte (8) der Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) elektrisch verbunden ist; - das Baugruppen-Modulteil (12) im wesentlichen U-förmig ist und zwei Schenkel (12', 12") aufweist, und sich die beiden Schenkel (12', 12") im wesentlichen senkrecht zur Rückwand (10) in Richtung auf einen Träger (6) hin erstrecken; - die Schenkel (12', 12") des Baugruppen-Modulteils (12) stets den gleichen Abstand von der nächstliegenden Seitenwand (5' oder 5") aufweisen; - die Basis und die Schenkel (13', 13") des zum Baugruppen- Modulteil (12), komplementären, ebenfalls im wesentlichen U-förmigen Verbindungs-Modulteils (13) den Abstand zwi- schen einem Schenkel (12', 12") des Baugruppen-Modulteils (12) von einem benachbarten Schenkel (12', 12") eines Bau- gruppen-Modulteils (12) einer benachbarten Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) bei zusammengebautem Automatisierungsgerät überbrücken; - die Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) an einer ersten Kante der Rück- wand (10) eine Hakvorrichtung (11) aufweist, mittels der die Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) auf den Träger (6) aufschwenkbar -6- ist, und an der der ersten Kante gegenüberliegenden Kante der Rückwand (10) das Baugruppen-Modulteil angeordnet ist, wobei durch das Aufschwenken der Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) die Schenkel (13', 13") des Verbindungs-Modulteils (13) in die Schenkel (12', 12") des Baugruppen-Modulteils (12) mechanisch eingreifen. 5. Baugruppe nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass das Baugruppen-Modulteil (12) in der Baugruppe fest gelagert ist, derart, dass sich das Baugruppen-Modulteil (12) in der Bau- gruppe abstützt. 6. Baugruppe nach Anspruch 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Baugruppe nach dem Aufschwenken auf dem Träger (6) sicherbar ist.“ Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streit- patents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften: K1 DE 2 323 143 A1 K2 DE-AS 2 201 783 K3 G. Färber (Hrsg.), „Bussysteme - Parallele und serielle Bus- systeme, lokale Netze“, Oldenbourg Verlag, 2. Auflage, 1987, S. 8, 9, 11-13, 34, 35, 44-46 K4 JP 03-001580 A (mit deutscher Übersetzung) K5 JP 01-071886 A (mit deutscher Übersetzung) K6 DE 89 10 111 U1 K7 US 4,384,754 K8 DE 84 35 871 U1 -7- Die Klägerin macht geltend, dass die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 4 gegenüber der Lehre der Druckschrift K1 i. V. m. der in dieser Druckschrift explizit als Stand der Technik angeführten Druckschrift K2 nicht neu seien. Ferner seien die Gegenstände der abhängigen Patentansprüche 2, 3, 5 und 6 durch die Druckschriften K1 und K2 nahegelegt. Das Aufschwenken eines Moduls auf einen Träger - entsprechend einem Teilmerkmal der angegriffenen Patentansprüche 1 und 4 - sei jeweils aus den Druckschriften K4 bis K6 bekannt. Die Druckschrift K7, deren Kombination sich ebenfalls mit der Druckschrift K1 aufdränge, zeige zudem, dass vergleichbare Baugruppen-Modulteile und Verbindungs-Modulteil in mechanischer und elektrischer Hinsicht U-förmig aufgebaut sein und durch eine lineare Bewegung ineinander gesteckt werden könnten. Für den Fall, dass die Beklagte ihr Streitpatent - wie angekündigt - mit neuen Pa- tentansprüchen aus einer Kombination von Merkmalen der Patentansprüche 1 und 2 bzw. 4 und 5 beschränkt verteidigen sollte, macht die Klägerin zusätzlich den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Offenbarung der Erfindung geltend. Die Klägerin stellt den Antrag, das europäische Patent 0 527 247 mit Wirkung für das Hoheitsge- biet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang seiner Patentan- sprüche 1 bis 6 für nichtig zu erklären. Die Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat der Klage mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2009 fristgerecht wi- dersprochen. Sie ist den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegenge- -8- treten und vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 6 sowohl neu sei als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zu dem weiteren Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit. a EPÜ i. V. m. Ar- tikel 52 Abs. 1, 54 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 56 EPÜ geltend gemacht wird, ist unbegründet. I. 1. Das Streitpatent betrifft einen selbstaufbauenden Bus (Patentanspruch 1), um- fassend ein aus mehreren Baugruppen bestehendes, modulares Automatisie- rungsgerät sowie eine entsprechende Baugruppe (Patentanspruch 4) für den Ein- satz in einem derartigen Bus. Insbesondere soll mit diesem selbstaufbauenden Bus ein Aufbausystem geschaffen werden, das seinen Rückwandbus selbsttätig aufbaut und daher ohne an einem Baugruppenträger vormontierten Rückwandbus auskommt. Ausweislich der Angaben in der Beschreibungseinleitung geht das Streitpatent gemäß den Oberbegriffen der erteilten Patentansprüche 1 und 4 von dem Stand der Technik nach EP 0 272 189 A1 aus, in der eine selbstaufbauende elektrische Verbindung von Baugruppen untereinander beschrieben wird. Dabei weist eine Baugruppe in einer Aussparung auf der Rückseite ein Kontaktierungsteil auf, und zur Herstellung einer elektrischen Verbindung mit einer weiteren Baugruppe wird ein Verbindungs-Modulteil nach dem Einrasten der Baugruppe zunächst bis zur -9- Hälfte in die Aussparung dieser Baugruppe geschoben. Anschließend wird die weitere Baugruppe über die andere Hälfte des Verbindungs-Modulteils geschoben und so die elektrische Verbindung zwischen den Modulen bewirkt. Gemäß dem weiteren im Streitpatent dargelegten Stand der Technik nach dem US-Patent 4 477 862 sind auch modulare Baugruppen bekannt, deren Baugrup- penträger einzeln montiert werden müssen und bei denen es nicht möglich ist, einzelne Module des Rückwandbusses beliebig aus dem zusammengebauten Rückwandbus zu entfernen. Zudem ist es bekannt, elektrische Geräte aufrastbar auf eine Tragschiene auszu- gestalten und mehrere auf die Tragschiene aufgerastete Geräte mit U-förmigen Verbindungssteckern auf der Frontseite so zu verbinden, dass die Anschlüsse einzelner benachbarter Baugruppen elektrisch und mechanisch miteinander ver- bindbar sind. Nachteilig bei den bekannten modularen Automatisierungsgeräten ist demnach die Tatsache, dass einzelne Baugruppen nicht austauschbar bzw. flexibel ergänzbar sind, die Baugruppen keine unterschiedliche Breite haben dürfen und der Busauf- bau relativ aufwändig erfolgt. 2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die ob- jektive Aufgabe zugrunde, einen selbstaufbauenden Bus sowie eine hierfür geeig- nete Baugruppe zu schaffen, bei welchem der Grundaufwand für die Busverbin- dung möglichst gering gehalten wird und ein nachträgliches Ergänzen des Auto- matisierungsgeräts mit zusätzlichen Baugruppen möglich ist. 3. Diese Aufgabe wird durch einen selbstaufbauenden Bus mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 sowie durch eine Baugruppe mit den Merkmalen des Pa- tentanspruchs 4 gelöst, die sich entsprechend der Merkmalsanalyse der Beklagten wie folgt gliedern: -10- Patentanspruch 1: 1) Selbstaufbauender Bus, umfassend ein aus mehreren Baugruppen bestehendes, modulares Automatisierungsgerät mit 2a) einer Gehäusekapsel für jede Baugruppe, die wenigstens eine Rückwand und zwei Seitenwände aufweist, 2b) einem an der Rückwand jeder Baugruppe angeordneten Kontaktierungsteil, das mit einem Verbindungs-Modulteils elektrisch verbindbar zusammenwirkt, 2c) wodurch bei zusammengebautem Automatisierungsgerät benachbarte Bau- gruppen zwangsweise abwechselnd je über ein Kontaktierungsteil und ein Verbindungs-Modulteil elektrisch miteinander verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass 3a) das Kontaktierungsteil ein Baugruppen-Modulteil mit mehreren Buskontakten ist und 3b) mit einer Leiterplatte der Baugruppe elektrisch verbunden ist; 4a) das Baugruppen-Modulteil im wesentlichen U-förmig ist und zwei Schenkel aufweist, und 4b) sich die beiden Schenkel im wesentlichen senkrecht zur Rückwand in Rich- tung auf einen Träger hin erstrecken; 5) die Schenkel des Baugruppen-Modulteils stets den gleichen Abstand von der nächstliegenden Seitenwand einer Baugruppe aufweisen; 6a) die Basis und die Schenkel des zum Baugruppen-Modulteil, komplementä- ren, 6b) ebenfalls im wesentlichen U-förmigen Verbindungs-Modulteils 6c) den Abstand zwischen zwei benachbarten Schenkeln der Baugruppen- Modulteile zweier benachbarter Baugruppen bei zusammengebautem Auto- matisierungsgerät überbrücken; 7a) jede Baugruppe an einer ersten Kante der Rückwand eine Hakvorrichtung aufweist, mittels der die Baugruppe auf den Träger aufschwenkbar ist, und 7b) an der der ersten Kante gegenüberliegenden Kante der Rückwand das Bau- gruppen-Modulteil angeordnet ist, -11- 7c) wobei durch das Aufschwenken der Baugruppe die Schenkel des Verbin- dungs-Modulteils in die Schenkel des Baugruppen-Modulteils mechanisch eingreifen. Patentanspruch 4: 1) Baugruppe für ein aus mehreren Baugruppen bestehendes modulares Automatisierungsgerät mit 2a) einer Gehäusekapsel, die wenigstens eine Rückwand und zwei Seitenwände aufweist, 2b) einem an der Rückwand der Baugruppe angeordneten Kontaktierungsteil das mit einem Verbindungs-Modulteil elektrisch verbindbar zusammenwirkt, 2c) wodurch bei zusammengebautem Automatisierungsgerät benachbarte Bau- gruppen zwangsweise abwechselnd je über ein Kontaktierungsteil und ein Verbindungs-Modulteil elektrisch miteinander verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass 3a) das Kontaktierungsteil ein Baugruppen-Modulteil mit mehreren Buskontakten ist und 3b) mit einer Leiterplatte der Baugruppe elektrisch verbunden ist; 4a) das Baugruppen-Modulteil im wesentlichen U-förmig ist und zwei Schenkel aufweist, und 4b) sich die beiden Schenkel im wesentlichen senkrecht zur Rückwand in Rich- tung auf einen Träger hin erstrecken; 5) die Schenkel des Baugruppen-Modulteils stets den gleichen Abstand von der nächstliegenden Seitenwand aufweisen; 6a) die Basis und die Schenkel des zum Baugruppen-Modulteil, komplementä- ren, 6b) ebenfalls im wesentlichen U-förmigen Verbindungs-Modulteils 6c) den Abstand zwischen einem Schenkel des Baugruppen-Modulteils von ei- nem benachbarten Schenkel eines Baugruppen-Modulteils einer benach- barten Baugruppe bei zusammengebautem Automatisierungsgerät überbrü- cken; -12- 7a) die Baugruppe an einer ersten Kante der Rückwand eine Hakvorrichtung auf- weist, mittels der die Baugruppe auf den Träger aufschwenkbar ist, und 7b) an der der ersten Kante gegenüberliegenden Kante der Rückwand das Bau- gruppen-Modulteil angeordnet ist, 7c) wobei durch das Aufschwenken der Baugruppe die Schenkel des Verbin- dungs-Modulteils in die Schenkel des Baugruppen-Modulteils mechanisch eingreifen. 4) Der hier zuständige Fachmann ist als ein berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren, der mit der Entwicklung und Fertigung modularer Automatisierungsgeräte, die aus mehreren, untereinander elektrisch verbundenen Baugruppen bestehen, betraut ist. Wesentlich für den selbstaufbauenden Bus des Anspruchs 1 und die Baugruppe des Anspruchs 4 ist, für den Fachmann, dass jede Baugruppe an ihrer Rückwand sowohl eine Hakvorrichtung (11), mittels welcher die Baugruppe auf einen Träger (6) aufschwenkbar ist, als auch ein U-förmiges Baugruppen-Modulteil (12) mit mehreren Buskontakten aufweist, und dass dieses U-förmige Baugruppen-Mo- dulteil mit einem komplementären ebenfalls U-förmigen Verbindungs-Modulteil (13) so zusammenwirkt, dass sich in zusammengebautem Zustand automatisch eine mäanderförmige, beliebig erweiterbare Busleitung aus abwechselnd anein- ander gereihten Baugruppen-Modulteilen (12) und Verbindungs-Modulteilen (13) ausbildet und durch das Aufschwenken der Baugruppe die Schenkel des U-förmi- gen Verbindungs-Modulteils (13) in die Schenkel des U-förmigen Baugruppen- Modulteils (12) mechanisch eingreifen (vgl. die Figur des Streitpatents), so dass neben der elektrischen Verbindung auch eine mechanische Stabilität gewährleistet ist. Für den Bus nach Anspruch 1 ist zusätzlich entscheidend, dass er selbstauf- bauend ist und somit ohne einen an einem Baugruppenträger vormontierten Rückwandbus auskommt (vgl. Abs. [0016] des Streitpatents). -13- Für den Fachmann ist entgegen der Auffassung der Klägerin der im Streitpatent verwendete Begriff „Automatisierungsgerät“ eine klare und übliche Bezeichnung für ein Gerät der Automatisierungstechnik, mit dem Prozesse automatisiert werden, was u. a. durch den von der Klägerin im Firmennamen verwendeten Begriff „Prozeßautomatisierung“ und die Bezeichnung der Druckschrift K6 („Automatisierungsgerät“) belegt wird. Demgegenüber ist die von der Klägerin vorgeschlagene Definition des Fachmanns als ein mit der Konzeption elektrischer Geräte betrauter Elektrotechnikingenieur zu allgemein und berücksichtigt nicht die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe, einen selbstaufbauenden Bus sowie eine hierfür geeignete Baugruppe zu schaffen, bei welchem der Grundaufwand für die Busverbindung möglichst gering gehalten wird und ein nachträgliches Ergänzen des Automatisierungsgeräts mit zusätzlichen Baugruppen möglich ist. II. Die Nichtigkeitsklage ist als unbegründet zurückzuweisen, da der geltend ge- machte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nicht gegeben ist. 1. Der Gegenstand des Streitpatents ist neu im Sinne von Artikel 138 Abs. 1 lit. a EPÜ i. V. m. Artikel 52 Abs. 1, 54 Abs. 1 EPÜ. Denn keine der Druckschriften K1 bis K8 des vorliegenden Stands der Technik offenbart einen selbstaufbauenden Bus mit einem aus mehreren Baugruppen be- stehenden, modularen Automatisierungsgerät (Anspruch 1) oder eine Baugruppe für ein aus mehreren Baugruppen bestehendes modulares Automatisierungsgerät (Anspruch 4) mit jeweils einem rückseitigen U-förmigen Baugruppen-Modulteil mit mehreren Buskontakten, das mit einem ebenfalls U-förmigen Verbindungsteil elektrisch verbindbar zusammenwirkt und wobei durch Aufschwenken der Bau- gruppe die Schenkel des Verbindungs-Modulteils in die Schenkel des Baugrup- pen-Modulteils mechanisch eingreifen. -14- Druckschrift K1 Die von der Klägerin als neuheitsschädlich angesehene Druckschrift K1, vgl. de- ren Figuren 4 und 5 mit Beschreibung auf den Seiten 7 und 8, offenbart eine Sammelschieneneinrichtung, insbesondere für Gemeinschaftsantennenanlagen, die aus aneinandergereihten und über Bohrungen (6) und Schrauben (5) an einer Montagefläche (2) befestigten einzelnen Sammelschienenabschnitten (1) besteht, in denen U-förmige Hochfrequenz-Doppelleitungen (9) oder Stromversorgungs- leitungen (21) verlaufen, die in Steckverbindungen (8, 22) enden, an welche wie- derum elektrische Geräte (10) mit rückseitigen Steckverbindungen (16, 29, 30), bspw. Verstärker (11), Umsetzer (12), Frequenzweichen (13) oder Stromversor- gungsgeräte (14), angesteckt werden. In den elektrischen Geräten (10) verlaufen ebenfalls U-förmige Hochfrequenz-Doppelleitungen (15) oder Sammelschienen- leiter (24, 26, 28), die in den rückseitigen Steckverbindungen (16, 29, 30) der elektrischen Geräte enden, so dass sich im zusammengebauten Zustand ein mä- anderförmiger, aus einzelnen U-förmigen Abschnitten gebildeter Verlauf der Hochfrequenz-Doppelleitungen und Sammelschienenleiter (9, 15, 21, 24, 26, 28) ergibt. Diese Mäanderform bezieht sich jedoch nur auf die Anordnung der Hochfrequenz- Doppelleitungen und Sammelschienenleiter (9, 15, 21, 24, 26, 28) und damit aus- schließlich auf den elektrischen Signalweg, jedoch nicht auf die körperliche Aus- gestaltung der Steckverbindungen (8, 16, 22, 29, 30). Im Gegensatz dazu sind gemäß den erteilten Patentansprüchen 1 und 4 die beiden komplementären Mo- dulteile auch in ihrer äußeren Gestalt U-förmig ausgebildet, so dass die Schenkel des Verbindungs-Modulteils in die Schenkel des Baugruppen-Modulteils mecha- nisch eingreifen. Dieses Ineinandergreifen von Schenkeln U-förmiger Modulteile ist jedoch weder den Figuren noch der Beschreibung oder den Ansprüchen der Druckschrift K1 zu entnehmen. Insbesondere stellen die in den Figuren 4 und 5 als Ein- oder Ausbuchtung dargestellten Steckverbindungen (8, 16, 22, 29, 30) iVm. den zugehörigen Sammelschienenabschnitten (1) und elektrischen Geräten (10) keine U-förmigen Modulteile gemäß dem Streitpatent dar, sondern lediglich -15- eine schematische Skizzierung des Vorhandenseins von entsprechenden Buch- sen und Steckern für die Hochfrequenz-Doppelleitungen (9) oder Stromversor- gungsleitungen (21), die im zusammengebauten Zustand ineinander stecken. Entgegen der streitpatentgemäßen Lehre eines Aufbausystems ohne vormontier- ten Rückwandbus erfordert zudem die in Druckschrift K1 beschriebene Sammel- schieneneinrichtung vormontierte Sammelschienenabschnitte und ist darüber hin- aus kein Bestandteil eines modularen Automatisierungsgerätes, sondern einer Gemeinschaftsantennenanlage. Druckschrift K2 Die in Druckschrift K1 zum Stand der Technik angeführte und dort anhand Figur 3 erläuterte Druckschrift K2 betrifft ebenfalls eine Sammelschienenanordnung aus aneinandergereihten Sammelschienenabschnitten (10), die jedoch im Unterschied zu den in Druckschrift K1 beschriebenen Sammelschienenabschnitten auf ihrer jeweiligen oberen Seite (33) eine feststehende Kante aufweisen (34), in welche die zu befestigenden elektrischen Geräte, die über entsprechende Haken verfügen müssen, eingehängt werden. An der Vorderseite weisen die Sammelschienenab- schnitte zur Signalübertragung (10) eine Koaxialbuchse (92) und zur elektrischen Kontaktierung eine für die Aufnahme eines Messerkontakts ausgebildete Steck- buchse (23) auf. U-förmige Baugruppen- oder Verbindungsmodulteile offenbart Druckschrift K2 hingegen nicht, denn die an der Vorderseite befindlichen Buchsen (23, 92) sind weder für sich betrachtet noch in Kombination mit den Sammelschie- nenabschnitten U-förmig ausgebildet. Druckschrift K3 Druckschrift K3 bzw. NiB7 ist ein Auszug aus einem Lehrbuch über Bussysteme, das jedoch ebenfalls keinerlei Hinweise bzgl. einer U-förmigen Ausgestaltung von Baugruppen- oder Verbindungsmodulteilen und deren Ineinandergreifen gibt. -16- Druckschriften K4 und K5 Die Druckschriften K4 und K5 zeigen Automatisierungsgeräte mit einem Rück- wandbus, auf den Baugruppen mittels Aufschwenkens montiert werden. Dazu weisen die Baugruppen an der Rückseite Steckverbindungen (11 in K4, 2 in K5) auf, die durch Aufschwenken in entsprechende Steckverbinder des Rückwand- busses (23 in D4, 4 in D5) eingreifen. U-förmige Baugruppen- oder Verbindungs- modulteile sind diesen Druckschriften jedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere stellt der in Fig. 2 der Druckschrift K5 gezeigte Steckverbinder im Gegensatz zum Vortrag der Klägerin kein U-förmiges Baugruppenmodulteil mit der linken und rechten Pinreihe als Schenkel dar, sondern lediglich einen allgemeinen Verbinder mit zwei Pinreihen. Zudem müssten die einzelnen Pins des Steckverbinders 2 der Druckschrift K5 im Fall einer Funktion als streitpatentgegenständliches Modulteil jeweils miteinander verbunden sein, wozu Druckschrift K5 jedoch keinen Hinweis gibt. Druckschrift K6 Druckschrift K6 beschreibt ein Automatisierungsgerät, in dem Baugruppen (1, 2, 3, 4) mit rückseitigen Messerleisten durch Aufschwenken an einem - entgegen der Lehre des Streitpatents bereits vormontierten - Baugruppenträger (6), der einen Parallelbus (S. 7, 2. Abs.) und Federleisten (25) als Steckverbindungen aufweist, befestigt werden, vgl. Figuren 1 bis 3. Die einzelnen Baugruppen haben dabei einfache (Baugruppen 2 bis 4) oder doppelte Breite (Baugruppe 1). Somit ist we- der ein selbstaufbauender Bus, der ohne vormontierten Rückwandbus auskommt, noch eine Verbindung der Baugruppen über U-förmige Baugruppen- oder Verbin- dungsmodulteile mit ineinandergreifenden Schenkeln offenbart. Druckschrift K7 Druckschrift K7 zeigt einen Steckverbinder (connector) für Platinen, der es erlaubt, auf die Verwendung eines Motherboards zu verzichten (Sp. 3, Zn. 25 bis 28). -17- Dazu sind an den Platinen (20) zusätzliche Kopfgehäuse (12) befestigt, in die seit- lich U-förmige Klemmen (14) eingeschoben werden, die über ein Steckergehäuse (16), in das U-förmige Klammern (18) eingebracht sind, klemmend kontaktiert werden. Somit kann Druckschrift K7 dem Fachmann zwar einen Hinweis auf einen rückwandigen und selbstaufbauenden, d. h. nicht vormontierten Bus geben (vgl. Sp. 1, Zn. 50 bis 54), der Steckverbinder mit U-förmigen Klemmen und Klammern aufweist. Jedoch offenbart Druckschrift K7 keine Baugruppe mit einem rückseiti- gen U-förmigen Baugruppen-Modulteil mit mehreren Buskontakten, das mit einem ebenfalls U-förmigen Verbindungsteil elektrisch verbindbar zusammenwirkt und wobei durch Aufschwenken der Baugruppe die Schenkel des Verbindungs-Mo- dulteils in die Schenkel des Baugruppen-Modulteils mechanisch eingreifen, denn weder das Kopfgehäuse (12) mit den Klemmen (14) noch das Steckergehäuse (16) mit den Klammern (18) ist U-förmig oder schwenkbar ausgebildet. Vielmehr haben das Kopfgehäuse (12) sowie das Steckergehäuse (16) eine quaderförmige Form, wobei letzteres zusätzlich mit einem Griff (50), einer Mehrzahl von Monta- gefüßen (52, 54) und einer zentralen Öffnung (44) versehen ist. Dabei ergibt sich aus den Montagefüßen (52, 54), den dort angebrachten Rastnasen (58) und der entsprechenden Führung (32) in dem Kopfgehäuse (12) zwangsläufig, dass das Steckergehäuse (16) nur von oben in das Kopfgehäuse gesteckt werden kann, je- doch ein Aufschwenken nicht möglich ist. Die Klägerin hat vorgetragen, dass ein Bus auch aus einer einzigen Leitung be- stehen kann, und betrachtet eine Klemme 14 als U-förmiges Baugruppenmodulteil und eine Klammer 18 als U-förmiges Verbindungs-Modulteil, deren Schenkel me- chanisch ineinandergreifen. Dieses Verständnis verkennt jedoch, dass gemäß der Lehre des Streitpatents das Kontaktierungsteil ein Baugruppen-Modulteil mit mehreren Buskontakten ist und nicht die einzelnen Pins der Modulteile U-förmig ausgebildet sein sollen, sondern das Verbindungs-Modulteil sowie das Baugruppen-Modulteil an sich. Damit der Fachmann diesbezüglich aus Druckschrift K7 einen Hinweis erhalten könnte, müssten demnach in Druckschrift K7 auch das Steckergehäuse 16 und das kom- -18- plementäre Kopfgehäuse 12 U-förmig mit ineinandergreifenden Schenkeln ausge- bildet und zudem schwenkbar sein, was jedoch nicht der Fall ist. Druckschrift K8 Die Druckschrift K8 beschreibt einen U-förmigen Kurzschlussstecker, mit dem eine elektrische Verbindung zwischen zwei Buchsen hergestellt wird. Ein U-förmiges Gegenstück zum Stecker ist dieser Druckschrift ebenso wenig zu entnehmen wie ein Bussystem oder ein Automatisierungsgerät. 2. Der Gegenstand des Streitpatents beruht auch auf einer erfinderischen Tätig- keit im Sinne von Artikel 138 Abs. 1 lit. a EPÜ i. V. m. Artikel 52 Abs. 2, 54 Abs. 2 und 56 EPÜ. Die Klägerin hat angeführt, dass die streitpatentgemäßen Gegenstände durch eine Kombination der Druckschriften K1 und K2 sowie K1 und K7 nahegelegt seien. So offenbare Druckschrift K2 das Aufschwenken von Baugruppen an Baugruppenträ- ger und Druckschrift K7 das Vorhandensein U-förmiger Modulteile, weshalb die Gegenstände der erteilten Ansprüche 1 und 4 nicht auf einer erfinderischen Tätig- keit hinsichtlich einer jeweiligen Kombination deren Lehren mit der von Druck- schrift K1 beruhten. Da jedoch, wie bereits zur Neuheit ausgeführt, keine der vorliegenden Druck- schriften dem Fachmann einen Hinweis bezüglich einer Baugruppe für ein aus mehreren Baugruppen bestehendes modulares Automatisierungsgerät mit jeweils einem rückseitigen U-förmigen Baugruppen-Modulteil mit mehreren Buskontakten gibt, das mit einem ebenfalls U-förmigen Verbindungsteil elektrisch verbindbar zu- sammenwirkt, wobei durch Aufschwenken der Baugruppe die Schenkel des Ver- bindungs-Modulteils in die Schenkel des Baugruppen-Modulteils mechanisch ein- greifen, kann auch eine Zusammenschau der Druckschriften eine Kombination dieser für das Streitpatent wesentlichen Merkmale nicht nahelegen. -19- Somit haben die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 4 Bestand. Die abhängigen Ansprüche 2, 3, 5 und 6 sind ebenfalls bestandsfähig, da die darin angegebenen Merkmale zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Vorrichtungen nach Ansprüchen 1 bzw. 4 betreffen. 3) Insoweit kam es auf den von der Klägerin im Übrigen auch nur in Bezug auf eventuelle hilfsweise verteidigte Patentansprüche geltend gemachten Nichtig- keitsgrund der nachgehenden Offenbarung (Art. II,§ 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Lit B EPÜ) nicht mehr an. Abgesehen davon , dass die in Art. II § 6 Abs. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 EPÜ aufgezählten Nichtigkeitsgründe nur der erteilten Fassung eines Patents entgegengehalten werden können (vgl. BGH GRUR 2005, 145, 146 - elektronisches Modul), sind hilfsweise verteidigte Fassun- gen von Patentansprüchen grundsätzlich, d. h. ohne Berücksichtigung geltend gemachter Nichtigkeitsgründe, auf ihre patentrechtliche Zulässigkeit hin zu prüfen (vgl. BGH GRUR 1998, 901, 903 - Polymermasse). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Hiernach hat die Klägerin als unterlegene Partei die Kosten des Rechts- streits zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. Sredl Lokys Eisenrauch Brandt Friedrich prö