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Beschluss

20 W (pat) 16/06

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 16/06 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 1. August 2011 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 44 883.6-31 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. August 2011 durch den Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber so- wie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Musiol beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 04 N - hat die am 12. September 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Vorrichtung und Verfahren zur Wiederga- be von Audio- und/oder Videosignalen" durch Beschluss vom 12. Januar 2006 zu- rückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die mit Eingabe vom 27. April 2005 eingereichten Pa- tentansprüche 1 bis 23 zu Grunde. Der Anmeldegegenstand betrifft eine Vorrichtung und Verfahren zur Wiedergabe von Audio- und/oder Videosignalen. Ausgehend von einem bekannten Rundfunkempfänger (vgl. DE 44 22 235 A1, im nachfolgenden D1), bei dem bei Erhalt entsprechender Kennsignale, bspw. für ab- gestrahlte Verkehrsmeldungen, der Beginn und das Ende der Abspeicherung empfangener digitaler Audiosignale ausgelöst wird, und einem bekannten Geräte- system zur drahtlosen Fernauswahl und zum drahtlosen Fernabruf von in einer Datenbank gespeicherten Tondaten (vgl. DE 198 31 653 A1, im Nachfolgenden D2), mit dem von einer Zentrale über einen Mobilfunkkanal Musikstücke abgerufen werden können und auf Audiogeräten von Kraftfahrzeugen geladen werden kön- nen (vgl. urspr. Beschreibung, Seite 1, Absätze 2 und 3), hat es sich die Anmelde- rin zur Aufgabe gemacht, eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Wiedergabe von Audio- und/oder Videosignalen zu entwickeln, die jeweils in der Lage sind, auf nut- zerindividuelle Wünsche einzugehen, ohne dass die Audio- und/oder Videosignale über einen Mobilfunkkanal an ein spezielles Endgerät gesendet werden (vgl. urspr. Beschreibung Seite 1, vorletzter Absatz). - 3 - Diese Aufgabe soll mit den Gegenständen der einander nebengeordneten Patent- ansprüche 1, 5, 20 und 25 gelöst werden. In ihrem Prüfungsbescheid vom 21. Dezember 2004 verneint die Prüfungsstelle die Gewährbarkeit der einander nebengeordneten unabhängigen Patentansprü- che 1, 5, 20 und 25, da deren Gegenstände im Hinblick auf die Druckschrift D3 DE 39 09 334 A1 nicht mehr neu seien. Zu den geltenden abhängigen Patentansprüchen 2 bis 4, 6 bis 8, 21, 22, 24, 26, 27 und 29 führt die Prüfungsstelle aus, dass in diesen im Vergleich zum Inhalt der Druckschrift D4 DE 198 05 409 A1 (vgl. Zusammenfassung; Spalte 2, Zeile 16 bis Spalte 3, Zeile 8; Spalte 7, Zei- len 38 bis 40) kein patentfähiger Überschuss erblickt werden könne, der fachmän- nisches Wissen und Können überfordern würde. Im Zusammenhang mit den Patentansprüchen 10 und 30 ("Mobilfunkkanal") ver- weist die Prüfungsstelle auf die Zusammenfassung und die Patentansprüche der D5 DE 198 46 452 A1 in denen u. a. auch die Freigabe von bestimmten KfZ-Funktionen angesprochen sei. - 4 - Für die ursprünglich geltenden Patentansprüche 12 bis 15 und 18 sei die Druck- schrift D9 WO 98/43415 A1 insbesondere mit den dortigen Ansprüchen heranzuziehen (Anspruch 8 oder 10 zum vorliegenden Patentanspruch 15). In den übrigen Patentansprüchen sei kein erfinderischer Überschuss zu erkennen. Als weiteren Stand der Technik nennt die Prüfungsstelle zusätzlich noch die Druckschriften D6 DE 44 06 091 A1 D7 EP 963 119 A1 D8 DE 195 18 930 A1. In Beantwortung dieses Bescheides vom 27. April 2005 hat die Anmelderin zum Ersatz der bisherigen Anspruchsfassungen neue Patentansprüche 1 bis 23 und neue Beschreibungsseiten 1, 2, 3, 4, 4a und 4b überreicht. Sie hat die Ansicht ver- treten, die neuen unabhängigen Ansprüche 1, 3, 14 und 17 seien gegenüber dem genannten Stand der Technik neu und ergäben sich zudem nicht in nahe liegen- der Weise aus einer oder einer beliebiger Kombination der genannten Druckschrif- ten. Die Prüfungsstelle hat in ihrem Erwiderungsbescheid vom 27. Juni 2005 unter Hin- weis auf die Druckschriften D2 und D3 ausführlich begründet, warum ihrer Ansicht nach die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 3, 14 und 17 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würden. Die Prüfungsstelle hat ferner ausgeführt, dass die Patentansprüche 3 und 17 unzulässig seien, da sie, bis auf das Merkmal der Einrichtung zum Speichern, identisch mit den Patentansprü- - 5 - chen 1 bzw. 14 seien und demzufolge der Anmelderin für die geltenden Patentan- sprüche 3 und 17 kein Rechtsschutzbedürfnis zugesprochen werden könne. Mit Eingabe vom 23. September 2005 begründet die Anmelderin ihr Rechtsschutz- interesse an den Patentansprüchen 3 und 17. Die Anmelderin hält des Weiteren die Gegenstände der Patentansprüche 1, 3, 14 und 17 für patentfähig, da der zuständige Durchschnittsfachmann weder durch die D2 noch durch die D3 eine Anregung erhalte, die in der D3 offenbarte Schaltung um eine in einem Kraftfahrzeug angeordnete programmierbare Steuereinrichtung mit den anmeldungsgemäßen Merkmalen zu ergänzen. Die Prüfungsstelle für Klasse H 04 N des Deutschen Patent- und Markenamts hat in Reaktion darauf die in Rede stehende Patentanmeldung durch Beschluss vom 12. Januar 2006 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wird damit begründet, dass sich die Gegenstände der Patent- ansprüche 14 und 17 für einen Fachmann ohne erfinderisches Zutun in nahe lie- gender Weise aus den Druckschriften D2 und D3 ergäben. Die Prüfungsstelle verweist, ohne die Beschlussfassung darauf zu stützen, auch noch einmal darauf, warum ihrer Ansicht nach die Antragstellerin kein Rechts- schutzbedürfnis hinsichtlich der Patentansprüche 3 und 17 besäße. Gegen diesen, am 6. Februar 2006 zugestellten Beschluss wendet sich die An- melderin mit ihrer am 17. Februar 2006 eingelegten Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 7. März 2006 hat die Beschwerdeführerin nochmals geänderte Patentansprü- che 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 1 und Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsan- trag 2 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihr An- spruchsbegehren verteidigt und zuletzt beantragt: - 6 - 1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 N des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 12. Januar 2006 aufzuhe- ben und das Patent 100 44 883 auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen: Bezeichnung: Vorrichtung und Verfahren zur Wiedergabe von Audio- und/oder Videosignalen Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 23 vom 27. April 2005 Beschreibung: Beschreibungsseiten 1 bis 4, 4a, 4b, vom 27. April 2005 Beschreibungsseiten 5 und 6 vom Anmeldetag Zeichnungen: Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag Hilfsantrag 1: Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 23 vom 7. März 2006 Beschreibung: Beschreibungsseiten 1 bis 4, 4a, 4b, vom 27. April 2005 Beschreibungsseiten 5 und 6 vom Anmeldetag Zeichnungen: Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag - 7 - Hilfsantrag 2: Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 22 vom 7. März 2006 Beschreibung: Beschreibungsseiten 1 bis 4, 4a, 4b, vom 27. April 2005 Beschreibungsseiten 5 und 6 vom Anmeldetag Zeichnungen: Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag 2. die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Die unabhängigen Patentansprüche gemäß dem Haupt- und den Hilfsanträgen 1 und 2 lauten wie folgt: Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag: "1. Vorrichtung (1) zur Wiedergabe von von mindestens einer Sendeeinrichtung (2) abgestrahlten digitalisierten Audio- und/oder Videosignalen (S1), - wobei die digitalisierten Audio- und/oder Videosigna- le (S1) als Dateien oder Dateipakete von Audio- und/oder Videosignalen mit jeweils mindestens einer Kennung eines - den Inhalt der Audio- und/oder Videosignale, - die Art des Inhalts der Audio- und/oder Videosig- nale, - einen Darsteller der Audio- und/oder Videosignale und/oder - 8 - - den Zeitraum der Entstehung der Audio- und/oder Videosignale umfass(s)enden benutzerspezifischen Kriteriums zur Abspeicherung und/oder Wiedergabe von Dateien oder Dateipaketen von digitalisierten Audio- und/oder Videosignalen (S2) abstrahlbar sind, - wobei die Vorrichtung (1) eine in einem Kraftfahrzeug angeordnete Empfangseinrichtung (3), eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete Einrichtung (6) zum Spei- chern der Audio- und/oder Videosignale (S2) und eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete Einrichtung (7) zur Wiedergabe der Audio- und/oder Videosignale (S2) auf- weist, - und wobei eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete pro- grammierbare Steuereinrichtung (4) vorgesehen ist, die die Einrichtung (6) zum Speichern der Audio- und/oder Videosignale (S2) derart steuert, dass die Audio- und/oder Videosignale (S2) nach dem benutzerspezifi- schen Kriterium speicherbar sind." Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag: "3. Vorrichtung (1) zur Wiedergabe von von mindestens einer Sendeeinrichtung (2) abgestrahlten digitalisierten Audio- und/oder Videosignalen (S1), - wobei die digitalisierten Audio- und/oder Videosigna- le (S1) als Dateien oder Dateipakete von Audio- und/oder Videosignalen mit jeweils mindestens einer Kennung eines - den Inhalt der Audio- und/oder Videosignale, - 9 - - die Art des Inhalts der Audio- und/oder Videosig- nale, - einen Darsteller der Audio- und/oder Videosignale und/oder - den Zeitraum der Entstehung der Audio- und/oder Videosignale umfass(s)enden benutzerspezifischen Kriteriums zur Abspeicherung und/oder Wiedergabe von Dateien oder Dateipaketen von digitalisierten Audio- und/oder Videosignalen (S2) abstrahlbar sind, - wobei die Vorrichtung (1) eine in einem Kraftfahrzeug angeordnete Empfangseinrichtung (3), und eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete Einrichtung (7) zur Wiedergabe der Audio- und/oder Videosignale (S2) aufweist, - und wobei eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete pro- grammierbare Steuereinrichtung (4) vorgesehen ist, die die Einrichtung (7) zur Wiedergabe von Audio- und/oder Videosignalen (S2) derart ansteuert, dass die Audio- und/oder Videosignale (S2) nach benutzerspezifischen Kriterien wiedergebbar sind." Patentanspruch 14 gemäß Hauptantrag: "14. Verfahren zur Wiedergabe von von mindestens einer Sende- einrichtung (2) abgestrahlten digitalisierten Audio- und/oder Videosignalen (S1), - wobei die digitalisierten Audio- und/oder Videosigna- le (S1) als Dateien oder Dateipakete von Audio- und/oder Videosignalen mit jeweils mindestens einer Kennung eines - 10 - - den Inhalt der Audio- und/oder Videosignale, - die Art des Inhalts der Audio- und/oder Video- signale, - einen Darsteller der Audio- und/oder Videosig- nale und/oder - den Zeitraum der Entstehung der Audio- und/oder Videosignale umfass(s)enden benutzerspezifischen Kriteriums zur Abspeicherung und/oder Wiedergabe von Da- teien oder Dateipaketen von digitalisierten Audio- und/oder Videosignalen (S2) abstrahlbar sind, wobei in einer Vorrichtung (1), die zumindest eine in einem Kraftfahrzeug angeordnete Empfangseinrich- tung (3), eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete Ein- richtung (6) zum Speichern der empfangenen Audio- und/oder Videosignale (S2) und eine in dem Kraft- fahrzeug angeordnete Einrichtung (7) zur Wiederga- be der Audio- und/oder Videosignale (S2) aufweist, empfangene Audio- und/oder Videosignale gespei- chert und wiedergegeben werden, - und wobei die empfangenen Audio- und/oder Video- signale (S2) in Abhängigkeit des benutzerspezifi- schen Kriteriums abgespeichert und wiedergegeben werden." Patentanspruch 17 gemäß Hauptantrag: "17. Verfahren zur Wiedergabe von von mindestens einer Sende- einrichtung (2) abgestrahlten digitalisierten Audio- und/oder Videosignalen (S1), - 11 - - wobei die digitalisierten Audio- und/oder Videosigna- le (S1) als Dateien oder Dateipakete von Audio- und/oder Videosignalen mit jeweils mindestens einer Kennung eines - den Inhalt der Audio- und/oder Videosignale, - die Art des Inhalts der Audio- und/oder Video- signale, - einen Darsteller der Audio- und/oder Videosig- nale und/oder - den Zeitraum der Entstehung der Audio- und/oder Videosignale umfass(s)enden benutzerspezifischen Kriteriums zur Abspeicherung und/oder Wiedergabe von Da- teien oder Dateipaketen von digitalisierten Audio- und/oder Videosignalen (S2) abstrahlbar sind, - wobei in einer Vorrichtung (1), die zumindest eine in einem Kraftfahrzeug angeordnete Empfangseinrich- tung (3), und eine in einem Kraftfahrzeug angeordne- te Einrichtung (7) zur Wiedergabe der Audio- und/oder Videosignale (S2) aufweist, empfangene Audio- und/oder Videosignale gespeichert und wie- dergegeben werden, - und wobei die empfangenen Audio- und/oder Video- signale (S2) in Abhängigkeit des benutzerspezifi- schen Kriteriums abgespeichert und wiedergegeben werden." Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 3 gemäß Hilfsantrag 1 entsprechen ih- rem Wortlaut nach den Patentansprüchen 1 und 3 gemäß Hauptantrag, der unab- hängige Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 1 dem Patentanspruch 17 gemäß Hauptantrag. - 12 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet (Abweichungen vom Patentan- spruch 1 gemäß Hauptantrag kursiv): "1. Vorrichtung (1) zur Wiedergabe von von mindestens einer Sendeeinrichtung (2) abgestrahlten digitalisierten Audio- und/oder Videosignalen (S1), - wobei die digitalisierten Audio- und/oder Videosigna- le (S1) als Dateien oder Dateipakete von Audio- und/oder Videosignalen mit jeweils mindestens einer Kennung eines - den Inhalt der Audio- und/oder Videosignale, - die Art des Inhalts der Audio- und/oder Videosig- nale, - einen Darsteller der Audio- und/oder Videosignale und/oder - den Zeitraum der Entstehung der Audio- und/oder Videosignale umfass(s)enden benutzerspezifischen Kriteriums zur Abspeicherung und/oder Wiedergabe von Dateien oder Dateipaketen von digitalisierten Audio- und/oder Videosignalen (S2) abstrahlbar sind, - wobei die Vorrichtung (1) eine in einem Kraftfahrzeug ange- ordnete Empfangseinrichtung (3), eine in dem Kraft- fahrzeug angeordnete Einrichtung (6) zum Speichern der Audio- und/oder Videosignale (S2) und eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete Einrichtung (7) zur Wiedergabe der Audio- und/oder Videosignale (S2) aufweist, und wobei eine in dem Kraftfahrzeug ange- ordnete programmierbare Steuereinrichtung (4) vor- gesehen ist, die die Einrichtung (6) zum Speichern - 13 - der Audio- und/oder Videosignale (S2) derart steuert, daß die Audio- und/oder Videosignale (S2) nach dem benutzerspezifischen Kriterium speicherbar sind - oder die Vorrichtung (1) eine in einem Kraftfahrzeug ange- ordnete Empfangseinrichtung (3), und eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete Einrichtung (7) zur Wieder- gabe der Audio- und/oder Videosignale (S2) aufweist, und wobei eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete programmierbare Steuereinrichtung (4) vorgesehen ist, die die Einrichtung (7) zur Wiedergabe von Audio- und/oder Videosignalen (S2) derart ansteuert, daß die Audio- und/oder Videosignale (S2) nach benutzerspe- zifischen Kriterien wiedergebbar sind. Der unabhängige Patentanspruch 13 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht seinem Wort- laut nach dem Patentanspruch 17 gemäß Hauptantrag. Bezüglich der jeweils geltenden Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentan- spruchs 1 sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 und 2 nicht patentfähig ist. 1. Der Senat erachtet als zuständigen Fachmann für die Beurteilung der vorliegen- den Gegenstände bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit einen Diplomin- genieur (FH) der Übertragungstechnik mit speziellen Kenntnissen bezüglich der Realisierung von Vorrichtungen für den Empfang und die benutzerorientierte Auf- bereitung von Audio- und Videosignalen in einem Kraftfahrzeug. Ein solcher Fach- - 14 - mann verfügt unter anderem über konkrete Kenntnisse bezüglich der Signaleigen- schaften und der zum Anmeldezeitpunkt gängigen Übertragungsprotokolle. In die- sem Zusammenhang sind ihm beispielsweise sowohl die analoge als auch die di- gitale Signalübertragung bekannt. Er kennt aber auch die Einbettung und Übertra- gung von programmbegleitenden Zusatzinformationen, wie beispielsweise das Ra- dio Data System (RDS) und das Video Programming System (VPS). 2. Zum Hauptantrag Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag mag zwar als neu gelten, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). a) Die beanspruchte Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lässt sich in folgende Merkmale gliedern: 1. Vorrichtung (1) zur Wiedergabe von von mindestens ei- ner Sendeeinrichtung (2) abgestrahlten digitalisierten Au- dio- und/oder Videosignalen (S1), M1.1 die digitalisierten Audio- und/oder Videosignale (S1) sind als Dateien oder Dateipakete von Audio- und/oder Video- signalen abstrahlbar, M1.2 die Dateien oder Dateipakete von Audio- und/oder Vi- deosignalen weisen jeweils mindestens eine Kennung ei- nes benutzerspezifisches Kriteriums zur Abspeicherung und/oder Wiedergabe von Dateien oder Dateipaketen von digitalisierten Audio- und/oder Videosignalen (S2) auf, die Kennung steht für M1.2.1 den Inhalt der Audio- und/oder Videosignale, M1.2.2 die Art des Inhalts der Audio- und/oder Videosignale, - 15 - M1.2.3 einen Darsteller der Audio- und/oder Videosignale und/oder den Zeitraum der Entstehung der Audio- und/oder Videosignale die Vorrichtung (1) weist auf: M1.3.1 eine in einem Kraftfahrzeug angeordnete Empfangsein- richtung (3) und M1.3.2 eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete Einrichtung (6) zum Speichern der Audio- und/oder Videosignale (S2) und M1.3.3 eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete Einrichtung (7) zur Wiedergabe der Audio- und/oder Videosignale (S2) und M1.3.4 eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete programmierbare Steuereinrichtung (4) steuert die die Einrichtung (6) zum Speichern der Audio- und/oder Videosignale (S2) derart, dass die Audio- und/oder Videosignale (S2) nach dem benutzerspezifischen Kriterium speicherbar sind. b) In der Fig. 1 der Druckschrift D3 ist eine Schaltung zum ausgewählten Empfang (vgl. Empfänger 28) und Wiedergeben bzw. Aufzeichnen (vgl. Rundfunk-, Fern- seh- und/oder Aufnahmegeräte 344) vorbestimmter Rundfunk- und/oder Fernseh- sendungen als bekannt entnehmbar (vgl. Spalte 1, Zeilen 5 bis 7), die einem Be- nutzer die gezielte Auswahl von Rundfunk- und Fernsehprogrammen dadurch er- leichtern soll (vgl. Spalte 1, Zeilen 26 bis 30), dass mit den abgestrahlten Audio- und/oder Videosignalen diesen zugeordnete Informationen in Form digitalisierter Daten, bspw. videotext-codierte Daten (vgl. bspw. Spalte 2, Zeilen 10 bis 16), VPS-codierte Daten (vgl. Spalte 1, Zeilen 8 bis 14) oder RDS-Daten (vgl. Spalte 1, Zeilen 45 bis 51) übertragen werden. Diese, die einzelnen Rundfunk- und Fern- sehprogramme begleitenden Daten enthalten jeweils charakteristische Merkmale - 16 - ( → Kennungen), die mit vom Nutzer abgespeicherten Bewertungsdaten verglichen werden. Bei Übereinstimmung können vom Benutzer ausgewählte Audio- und/oder Videosignale aufgezeichnet oder zur Anzeige gebracht werden (vgl. Spalte 1, Zeilen 8 bis 14; Spalte 2, Zeilen 39 bis 43; Spalte 4, Zeilen 32 bis 54) (Merkmal M1.2). Im Einzelnen kennzeichnen die begleitenden Daten Titel (Merk- mal M1.2.2), VPS- oder RDS-Codierung, Datum und charakteristische Merkmale der Rundfunk- und/oder Fernsehbeiträge (vgl. einmal mehr Spalte 1, Zeilen 45 bis 51 und Spalte 4, Zeilen 32 bis 45), mithin der Audio- und/oder Videosignale, unter denen der Fachmann zwanglos sämtliche ihm bekannte, einen Rundfunk- und/oder Fernsehbeitrag kennzeichnende Informationen subsumiert, so die Art des Inhalts, bspw. Spielfilm, Unterhaltungssendung, Sportsendung, Dokumenta- tion, Nachrichten usw. (derartige Informationen sind dem Fachmann bspw. bereits aus den Programm-Type-Daten eines mitübertragenen RDS-Signals bekannt) (Merkmal M1.2.2), oder die ohnehin zu jeder Sendung angebotenen Abspann-In- formationen, bspw. Produzent, Regisseur, Drehbuchautor, Darsteller, Entste- hungsdatum usw. (Merkmal M1.2.3). Unabhängig davon bleibt es dem Fachmann im Hinblick auf eine Verbesserung der Akzeptanz unbenommen, die Angebotsliste von verwertbaren Kennungen für Rundfunk- und/oder Fernsehbeiträge entspre- chend den Nutzerwünschen jederzeit weiter zu ergänzen bzw. anzupassen. Für den Empfang der abgestrahlten Audio- und/oder Videosignale wird in der Vor- richtung nach der Fig. 1 oder Fig. 3 ein Empfänger 28 (Merkmal M1.3.1teilw.) vor- gehalten. Nach ihrer signaltechnischen Aufbereitung können die Audio- und/oder Videosignale dann wahlweise in einem Rundfunk- oder Fernsehgerät zur Anzeige gebracht (Fig. 1, 344, i. V. m. Spalte 4, Zeilen 1 bis 3 oder Fig. 3, gestrichelt um- randeter Bereich) (Merkmal M1.3.3teilw.) und in einem Aufnahmegerät abgespei- chert werden (vgl. Fig. 1, 344 i. V. m. Spalte 3, Zeile 68 bis Spalte 4, Zeile 3) (Merkmal M1.3.2teilw.). - 17 - Die dafür relevante Steuerung ist in der Fig. 1 mittels einer Steuerschaltung reali- siert, die sich aus den Komparatoren 16 und 44, den Programmdatenspeichern 11 und 35, dem Benutzerbewertungsprofilspeicher 47, dem VPS-Speicher, dem Da- tumsspeicher 22 und schließlich dem Schalter 340 zusammensetzt und über die Eingabevorrichtung 50 programmierbar ist (vgl. Spalte 3, Zeilen 63 bis 66 und Spalte 4, Zeilen 28 bis 32) (Merkmal M1.3.4teilw.). Soweit die Anmelderin die Auffassung vertritt, dass der Fachmann nicht in Erwä- gung ziehe, die vorbekannte Vorrichtung nach der D3 in einem Kraftfahrzeug zu platzieren, weil deren Bedienung den Kraftfahrer vom Verkehrsgeschehen ablen- ken würde, kann sie damit nicht durchdringen. Denn auch mit der Vorrichtung nach der D3 wird das anmeldungsgemäße Ziel verfolgt, einen Benutzer bei der Auswahl von Rundfunk- und Fernsehprogrammen dadurch zu entlasten, dass in Übereinstimmung von charakteristischen Merkmalen mit einem individuellen Be- wertungsprofil des Benutzers, welches in einem Bewertungsprofilspeicher der Vor- richtung abgelegt ist (vgl. Spalte 2, Zeilen 6 bis 10), ein sehr begrenzter Empfang von Rundfunk- und/oder Fernsehbeiträgen möglich ist (vgl. Spalte 2, Zeilen 39 bis 43), die wahlweise zur Anzeige gebracht oder aufgezeichnet werden können. Die- ser Komfort lässt sich nach der Lehre der D3 sogar noch weiter dadurch steigern, dass durch eine Auswertung des Benutzerverhaltens charakteristische Bewer- tungsdaten der Rundfunk- und/oder Fernsehsendungen im Hinblick auf die indivi- duelle Interessenslage des Benutzers ermittelt und abgespeichert werden (vgl. Spalte 3, Zeilen 28 bis 33 und Spalte 6, Zeilen 30 bis 35). Da der Fachmann mit der Vorrichtung nach der D3 dem Ziel einer den Benutzer entlastenden Bedienung eines Empfangsgeräts für Audio- und/oder Videosignale entscheidend näher kommt, bietet sich die Vorrichtung nach der D3 für die Imple- mentierung in einem Kraftfahrzeug förmlich an. Eine Anregung zu diesem Schritt erhält der Fachmann nicht zuletzt auch durch die in der D3 angesprochene Aus- wertung von Zusatzinformationen, die mit dem RDS-System übertragen werden, ein Informationssystem, welches bekanntlich für die Übertragung und den Emp- - 18 - fang von Zusatzdaten in einem Autoradio entwickelt wurde (Merkmale M1.3.1 bis M1.3.4)Rest). Auch der Umstand, dass in der D3 die Rundfunk- und Fernsehsendungen nicht explizit als digitale, in Form von Dateien oder Dateipaketen abgestrahlte Signale ausgewiesen sind, begründet zur Überzeugung des Senats kein erfinderisches Tätigwerden des Fachmanns, da zum Einen die in der D3 allgemein gehaltene Formulierung eine digitale Übertragungsform von Rundfunk- und oder Fernseh- sendungen nicht ausschließt, zum Anderen, selbst wenn zu Gunsten der Anmel- derin nur analoge Übertragungsformen unterstellt werden, der Fachmann im Rah- men einer planvollen Vorgehensweise bestrebt sein wird, die in der D3 als vorteil- haft offenbarten Maßnahmen auch für digitale Signalübertragungsformen anzu- wenden, die sich im Rahmen einer technischen Weiterentwicklung auf diesem Ge- biet etabliert haben (Merkmal M1.1). c) Mit dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag fallen auch alle anderen Ansprüche des Hauptantrags, da das Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH Beschluss vom 26. September 1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - elek- trisches Speicherheizgerät mit weiteren Nachweisen). 3. Zum Hilfsantrag 1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist identisch mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, so dass bezüglich seiner Patentfähigkeit das unter II.2.b zum Hauptantrag Ausgeführte in gleicher Weise gilt. Mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 fallen auch alle anderen Ansprüche des Hilfsantrags 1 (siehe auch II.2.c). - 19 - 4. Zum Hilfsantrag 2 a) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 umfasst die Merkmale des verteidig- ten Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und unterscheidet sich von diesem durch folgende zusätzlichen Merkmale an seinem Ende: die Vorrichtung (1) weist auf: M1.4.1 eine in einem Kraftfahrzeug angeordnete Empfangsein- richtung (3) und M1.4.2 eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete Einrichtung (7) zur Wiedergabe der Audio- und/oder Videosignale (S2) und M1.4.3 eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete programmierbare Steuereinrichtung (4) , die die Einrichtung (7) zur Wieder- gabe von Audio- und/oder Videosignalen (S2) derart an- steuert, dass die Audio- und/oder Videosignale (S2) nach benutzerspezifischen Kriterien wiedergebbar sind. Da die Merkmale M1.4.1 bis 1.4.3 nur alternativ beansprucht sind, umfasst der Pa- tentanspruch 1 auch den nicht patentfähigen Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Insoweit gilt für den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 die gleiche Beurteilung wie für den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (siehe II.2.b). Mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 fallen auch alle anderen Ansprüche des Hilfsantrags 2 (siehe auch II.2.c). - 20 - III. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Patentansprüche 3 und 17 gemäß Hauptantrag in ihrer geltenden Abfassung zulässig sind oder nicht, da die fehlende Patentfähigkeit des Anmeldegegenstandes bereits durch das Nichtvorlie- gen einer erfinderischen Tätigkeit der verteidigten Fassungen des Patentan- spruchs 1 festgestellt ist und eine Rangfolge der Abarbeitung von Zurückwei- sungsgründen, entgegen der Auffassung der Anmelderin im Patentgesetz nicht vorgesehen ist (BGH Beschluss vom 24. Mai 2004 - X ZB 20/03, GRUR 2004, 667, 669 - elektronischer Zahlungsverkehr). Ebenso braucht der Frage nicht mehr nachgegangen werden, ob sämtliche Merk- male der geltenden Anspruchsfassungen gemäß Haupt- oder Hilfsantrag in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart sind oder nicht. IV. Die Beschwerdegebühr ist nicht zurückzuerstatten. Entgegen dem Vortrag der An- melderin sieht der Senat durch den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle das rechtliche Gehör der Anmelderin nicht verletzt. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, der unmittelbar gem. Art. 103 Abs. 1 GG, § 93 Abs. 2 PatG nur für das Gericht und nur in sinngemäßer Anwen- dung für das Deutsche Patent- und Markenamt als Verwaltungsbehörde gilt (vgl. BGH Beschluss vom 28. April 1966 - Ia ZB 9/65 - GRUR 1966, 583 f. - Abtastver- fahren), bedeutet, dass den Parteien Gelegenheit gegeben werden muss, selber zum gesamten Sachverhalt und zu allen Rechtsfragen Stellung zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 15. August 1996 - 2 BvR 2600/95, NJW 1996, 3202; BGH, Beschluss vom 12. April 2001 - X ZB 1/10, GRUR 2011, 656 Rn. 6 - Modu- larer Fernseher, mit weiteren Nachweisen). Er verlangt insbesondere nicht zusätz- - 21 - lich, dass das Amt oder das Gericht den Verfahrensbeteiligten jeweils vor der Sachentscheidung ihre endgültige Rechtsauffassung offenzulegen hätten (BGH, a. a. O. - Abtastverfahren; Schulte/Moufang, Patentgesetz, 8. Auflage, § 59 Rn. 226; Busse/Schuster/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Auflage, § 93 Rn. 6). Wird das rechtliche Gehör versagt, liegt grundsätzlich ein wesentlicher Verfah- rensverstoß vor, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Rückzahlung der Beschwerdegebühr führt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Entscheidung auf dem Verstoß beruht, d. h. kausal war. Sie kann also nur aufge- hoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1961 - 2 BvR 4/60, BVerfGE 13, 132, 144). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die seitens der Prüfungsstelle im Zu- rückweisungsbescheid vom 12. Januar 2006 erstmals genannte Vorschrift des § 9 Abs. 4 PatV in der Sache geeignet war, das fehlende Rechtsschutzbedürfnis der Patentansprüche 3 und 17 zu begründen. Jedenfalls war der Hinweis auf diese Rechtsvorschrift nicht kausal für die Zurückweisung der Patentanmeldung. Der Beschluss gründet sich nämlich ausweislich seiner Begründung auf mangeln- de Patentfähigkeit der unabhängigen Patentansprüche 17 und 14. So lautet der letzte Satz des Beschlusses: "Da die vorliegende Anmeldung mit (mindestens) zwei nicht gewährbaren unabhängigen Patentansprüchen aufrechterhalten wird, muss sie zurückgewiesen werden." Zu dem den Beschluss begründenden Zurück- weisungsgrund, der Gegenstand der unabhängigen Patentansprüche 14 und 17 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, hat die Prüfungsstelle bereits im Bescheid vom 27. Juni 2005 unter Bezugnahme auf die ihrer Meinung nach entge- genstehenden Druckschriften D2 und D3 eingehend Stellung bezogen. - 22 - Auch das fehlende Rechtsschutzbedürfnis der Patentansprüche 3 und 17 wurde - allerdings in der Tat ohne Nennung einer Rechtsvorschrift - von der Prüfungsstel- le in diesem Bescheid bereits begründend erläutert. Zu allen seitens der Prüfungsstelle dargelegten Patenthinderungsgründen hat die Anmelderin nochmals mit Eingabe vom 23. September 2005 Stellung genommen. Die dort vorgetragenen Argumente haben die Prüfungsstelle nicht überzeugt, wes- halb das Verfahren aus Sicht der Prüfungsstelle entscheidungsreif war. Zwar lässt sich die Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss - in einem ausdrücklich als Nachtrag deklarierten Absatz - noch einmal auf eine Diskussion bezüglich des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses bezüglich der Patentansprüche 3 und 17 ein und verweist erstmalig auf § 9 Abs. 4 PatV, macht aber, wie aus der Begrün- dung zweifelsfrei hervorgeht, ihre hierzu vorgetragenen Argumente nicht zur Grundlage des Zurückweisungsbeschlusses. Die Prüfungsstelle hat in ihrem Beschluss keine tragenden Gründe aufgegriffen, zu denen sie in den Vorbescheiden nicht schon einmal explizit Stellung genom- men hatte. Die Prüfungsstelle hatte der Anmelderin mit den Bescheiden vom 21. Dezember 2004 und 27. Juni 2005 auch Gelegenheit gegeben, sich zu allen die Entscheidung tragenden Erwägungen der Prüfungsstelle zu äußern (§ 48 PatG i. V. m. § 42 Abs. 3 Satz 2 PatG), wovon die Anmelderin in ihren Bescheidserwide- rungen auch ersichtlich Gebrauch gemacht hat. Somit erweist sich der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Kleinschmidt Dr. Mittenberger-Huber Richter Gottstein ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Kleinschmidt Musiol Pü