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Beschluss

29 W (pat) 145/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 145/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 307 42 522 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. August 2011 unter Mitwirkung der Richterinnen Kortge und Dorn und des Richters Kruppa beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke Blue Gecko ist am 29. Juni 2007 angemeldet und am 9. Oktober 2007 unter der Nummer 307 42 522 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ge- führte Register eingetragen worden für folgende Dienstleistungen der Klasse 35: Werbung; Klasse 41: Ausbildung, Schulungen; - 3 - Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistun- gen. Gegen diese Marke, deren Eintragung am 9. November 2007 veröffentlicht wurde, hat die Inhaberin der älteren Wort-/Bildmarke die als Gemeinschaftsmarke am 5. April 2001 unter der Nummer GM 1356724 ein- getragen wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klasse 9: Computer; Computer-Hardware; Computer-Softwa- re (soweit in Klasse 9 enthalten); Klasse 35: Unternehmensberatung; Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenban- ken; Personal-, Stellenvermittlung, Personalbera- tung; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Sammeln und Liefern von Informationen über Stellenangebo- te und -gesuche; Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbei- tung; Computerberatungsdienste, EDV-Beratung, Vermittlung und Zurverfügungstellung von Know- how auf dem EDV-Sektor; Computer-Systemanaly- sen, Aktualisieren, Design, Wartung und Vermie- tung von Computer-Software; Dienstleistungen ei- nes System- und Technologieintegrators sowie ei- - 4 - nes Informatikers; System-Administration und User- Support von LAN's und WAN's; Technologietransfer Widerspruch erhoben. Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschlüssen vom 23. Juli 2009 und 2. März 2010, von denen letzterer im Erinne- rungsverfahren ergangen ist, eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Die Dienstleistungen der angegriffenen Marke "Ausbildung, Schulungen; wissenschaftliche und technologi- sche Dienstleistungen" könnten mit den Waren/Dienstleistungen "Computer-Soft- ware; Computerberatungsdienste, EDV-Beratung, Vermittlung von Know-how auf dem EDV-Sektor; Technologietransfer" zum Teil engste Berührungspunkte in Art, Erbringung, Einsatzgebiet und typischen Anbieterbetrieben aufweisen, während eine Ähnlichkeit zwischen "Werbung" und "Unternehmensberatung" zu verneinen sei. Es sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchs- marke auszugehen, da die Widersprechende eine gesteigerte Kennzeichnungs- kraft nicht hinreichend dargelegt habe. Die jüngere Marke halte die Anforderungen an den Zeichenabstand in jedem Fall ein. Eine schriftbildliche Verwechslungsge- fahr sei ausgeschlossen, da sich die Widerspruchsmarke aufgrund ihrer grafi- schen Gestaltung, die eine eigenständige Charakteristik erkennen lasse, und der kurzen Buchstabenfolge "GECO" deutlich erkennbar von der reinen Wortverbin- dung "Blue Gecko" des angegriffenen Zeichens abhebe. Auch in klanglicher Hin- sicht sei ein hinreichender Abstand eingehalten. Dabei könne dahingestellt blei- ben, ob die Abbildung eines stilisierten Schuppenkriechtiers in der Widerspruchs- marke aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zoologisch der Gattung der Warane, wie noch im Erstbeschluss angenommen, oder der Geckos zuzuordnen sei und ob die Buchstabenfolge "GECO", die aus grammatikalischer und semanti- scher Sicht eher wie eine Abkürzung nach Art eines Kunstbegriffs wirke, dennoch mit einem Gecko in Verbindung gebracht werde. Denn dem Bestandteil "Gecko" sei innerhalb der Wortkombination "Blue Gecko" keine prägende Bedeutung zuzu- - 5 - billigen. Vielmehr seien die beiden Worte in ihrer ohne weiteres erfassbaren Be- deutung von "blauer Gecko" aufeinander bezogen und stünden daher gleichge- wichtig nebeneinander. Ebenso wenig komme dem Bestandteil "Gecko" in der an- gegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zu. Der Gesamtein- druck von "Blue Gecko" werde schlicht durch die Zusammenstellung zweier Wör- ter zu einer Sinneinheit bestimmt. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liege nicht vor. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie (sinnge- mäß) beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 23. Juli 2009 und vom 2. März 2010 aufzuheben. Sie ist der Auffassung, die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien weitgehend identisch oder zumindest hochgradig ähnlich. Der Wider- spruchsmarke sei im Hinblick auf eine ernsthafte Benutzungsdauer von ca. zehn Jahren eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zuzubilligen, zumal sie keine be- schreibenden Elemente in Bezug auf die für sie eingetragenen Waren und Dienst- leistungen aufweise. Selbst bei nur durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei aber eine Verwechslungsgefahr gegeben. Die Gesamtbe- zeichnung "Blue Gecko" der angegriffenen Marke werde begrifflich von dem Wort- bestandteil "Gecko" mit dem Hinweis auf ein Kriechtier geprägt. Das Wort "Blue" konkretisiere lediglich, dass es eben um einen blauen Gecko gehe. Jedenfalls komme der Bezeichnung "Gecko" eine selbstständig kennzeichnende Stellung in der angegriffenen Marke zu. Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammen- hang eine Reihe von Entscheidungen des BPatG und HABM an, bei denen ein vergleichbarer Sachverhalt gegeben sei und eine Verwechslungsgefahr angenom- men wurde (u. a. BPatG 27 W (pat) 166/00 – Blue Jeans/JEANS; 30 W (pat) 273/93 – BLUE TEC/TEC; 26 W (pat) 135/94 – KISS light GOLDLI- MO/KISS). Daraus werde deutlich, dass eine Farbangabe im Zusammenhang mit - 6 - anderen Wortbestandteilen in den Hintergrund trete, jedenfalls aber der zusätzli- che Wortbestandteil eine selbständig kennzeichnende Stellung behalte. Der ange- sprochene Verkehr würde das angegriffene Zeichen "Blue Gecko" trotz der lexika- lischen Nachweisbarkeit von blauen Geckoarten nicht als Gesamtbegriff wahrneh- men. Denn außer zoologischen Experten würde niemand wissen, dass es bei- spielsweise "Blauschwanz Taggeckos" gebe. Die Widerspruchsmarke werde pri- mär durch den Wortbestandteil als einfachster Kennzeichnungsart geprägt. Zudem bestehe vorliegend die Besonderheit, dass der Bildbestandteil mit dem Wortbe- standteil eine begriffliche Einheit bilde und deshalb vom Verkehr auch nicht eigen- ständig wahrgenommen werde. Die Bezeichnung "GECO" werde im Zusammen- spiel mit dem Bild eines Geckos (oder sonstigen Kriechtiers) insgesamt als "Ge- cko" verstanden. Folglich stünden sich die Zeichen "Gecko" und "GECO" (im Ver- braucherverständnis "Gecko") gegenüber, die im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt hochgradig ähnlich seien, so dass eine ummittelbare Verwechslungs- gefahr vorliege. Selbst wenn eine solche verneint würde, sei jedenfalls eine mittel- bare (begriffliche) Verwechslungsgefahr gegeben. Die Beschwerdeführerin nimmt insoweit u. a. auf die o. g. Entscheidung des BPatG zu "Blue Jeans/JEANS" Be- zug. Ferner sei eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serien- kennzeichens gegeben, weil der Verkehr die angegriffene Marke als Teil einer Markenserie der Beschwerdeführerin ansehe. Sie verweist in diesem Zusammen- hang auf die weiteren für sie eingetragenen deutschen Wort- bzw. Wort-/Bildmar- ken "GECO" (305 76 962) und (398 53 804) sowie die IR-Marke "GECO" (887724). Gerade, weil für die Widersprechende die Bezeichnung "GE- CO" als Wortmarke registriert sei, liege die Annahme eines Markenstamms be- sonders nahe. Ein gedankliches Inverbindungbringen der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke dränge sich dem Verkehr auch deshalb in besonderem Maße auf, weil die ebenfalls für die Widersprechende eingetragene Marke (398 53 804) in blauer Farbe gehalten sei. - 7 - Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Das Zeichen "Blue Gecko" werde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht von dem Wort "Gecko" geprägt, da erst durch die Kombination der beiden Begriffe eine neue Sinneinheit entstünde und keiner der einzelnen Bestandteile für sich alleine ausdrucksstark sei. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Ent- scheidungen (z. B. BLUE TEC/TEC sowie Blue Jeans/JEANS) seien auf den vor- liegenden Fall nicht übertragbar. Denn in den dortigen Entscheidungen hätten sich identische Wortbestandteile gegenüber gestanden, wohingegen sich hier die Be- standteile "Gecko" und "GECO" wegen des in der Widerspruchsmarke fehlenden Buchstabens "k" sowohl in schriftbildlicher als auch klanglicher Hinsicht (kurz bzw. lang gesprochenes "e") deutlich unterschieden. Die Widerspruchsmarke werde entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin auch nicht maßgeblich durch den Wortbestandteil "GECO" geprägt. Dass der Wortbestandteil überhaupt auf einen Gecko oder ein anderes Kriechtier hinweisen könne, erschließe sich dem durch- schnittlichen Verbraucher erst bei Betrachten des Bildbestandteils, der auch im Wortbestandteil die Assoziation eines Kriechtiers hervorrufen könne. Würde der Bildbestandteil der Widerspruchsmarke hingegen fehlen, so würde der Durch- schnittsverbraucher den Wortbestandteil "GECO" wohl als Abkürzung bzw. Akro- nym auffassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 8 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass zwischen beiden Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 125 b Nr. 1 MarkenG besteht. Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Fakto- ren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Wa- ren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistun- gen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/- NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr. 16 – Malteserkreuz I; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rd- nr. 23 – Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO). 1. Es ist zumindest von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und da- mit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke auszugehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann der Widerspruchsmarke keine gesteigerte Kennzeichnungskraft bei- gemessen werden, weil ein hoher Bekanntheitsgrad in ganz Deutschland nicht hinreichend dargelegt worden ist. - 9 - Gesteigerte Kennzeichnungskraft entsteht nicht schon durch eine be- sondere Eigenart und Einprägsamkeit des Markenzeichens, welche hier bei dem nicht beschreibenden Markenwort "GECO" und der bildlichen Dar- stellung eines Kriechtieres gegeben sein dürfte. Für die Annahme einer er- worbenen erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte Verkehrs- bekanntheit bedarf es vielmehr hinreichend konkreter Angaben zum Markt- anteil, Umsatz, geografischer Verbreitung, Werbeaufwand inklusive Investi- tionsumfang zur Förderung der Marke sowie zu demoskopischen Befragun- gen (vgl. BGH GRUR 2008, 903, 904 – SIERRA ANTIGUO). Eine solche Bekanntheit der Widerspruchsmarke ist nicht dargetan und belegt worden. Allein der pauschale Vortrag der Beschwerdeführerin, die Widerspruchs- marke sei zehn Jahre ernsthaft benutzt worden, reicht hierfür nicht aus. 2. Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke ist selbst bei Zugrundelegung identischer bzw. hochgradig ähnlicher Waren und Dienstleistungen und Anwendung nur durchschnittli- cher Sorgfalt seitens der angesprochenen Verkehrskreise eine Verwechs- lungsgefahr mangels Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Marken zu verneinen. Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamtein- druck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm ent- gegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH Mar- kenR2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegen- überstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift)Bild und im Bedeu- tungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsge- fahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH MarkenR 2008, 393, - 10 - 395 Rdnr. 21 - HEITEC). Zudem ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen. Für den Gesamteindruck eines Zeichens ist insbesondere der Wortanfang von Bedeutung, weil der Verkehr diesem regelmäßig größere Beachtung schenkt als Endsilben (BGH a. a. O. – NEURO-VIBOLEX/NEURO- FIBRAFLEX). a) Die sich hier gegenüberstehenden Marken werden weder klanglich noch schriftbildlich noch begrifflich ähnlich wahrgenommen. aa) Schon aufgrund ihrer grafischen Elemente, die in der angegriffenen Marke keine Entsprechung finden, weist die Widerspruchsmarke mit dem neben dem Wortbestandteil in etwa gleicher Größe abgebildeten Kriechtier so deutliche, sofort ins Auge fallende Unterschiede zu der jünge- ren, zweigliedrigen Wortmarke "Blue Gecko" auf, dass beide Marken auf Anhieb sicher auseinandergehalten werden können. Die Bildbestandteile können bei der Beurteilung von optischen Ähnlichkeiten auch nicht unbe- rücksichtigt bleiben, da sie in ihrer Gesamtheit zur Kennzeichnungskraft der Marke beitragen. Insofern bleiben sie in der Erinnerung der Verkehrsteil- nehmer und wirken bildlichen Verwechslungen zusätzlich entgegen (vgl. BGH GRUR 2008, 254, 257 Rdnr. 36 – THE HOME STORE; a. a. O. - SIERRA ANTIGUO). Einen markanten Unterschied am grundsätzlich stär- ker beachteten Wortanfang erzeugt ferner das Wortelement "Blue" der an- gegriffenen Marke. Abgesehen davon fällt auf, dass das Element "GECO" der Widerspruchsmarke aus vier Buchstaben in Großschreibung, während - 11 - der Wortbestandteil "Gecko" der angegriffenen Marke aus fünf Buchstaben in Groß- und/oder Kleinschreibung besteht. Eine Verwechslungsgefahr in (schrift-)bildlicher Hinsicht ist daher zu verneinen. bb) Eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der in beiden Marken ähnlich enthaltene Wortbestandteil "Gecko" bzw. "GECO" eine kollisionsbegründende Stellung einnimmt, in- dem er eine die beiden Gesamtmarken prägende Funktion aufweist, und demzufolge die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachläs- sigt werden können (EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 41 – HABM/Shaker [Li- moncello]; GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH a. a. O. Rdnr. 18 – Malteserkreuz I; GRUR 2007, 888 Rdnr. 22 u. 31 – Euro Tele- kom; a. a. O. Rdnr. 18 – SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 772, 776 Rd- nr. 57 – Augsburger Puppenkiste). In diesem Rahmen ist bei der Beurteilung der klanglichen Verwechslungs- gefahr zunächst davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrs- kreise die Widerspruchsmarke nach dem Wortbestandteil als einfachster Bezeichnungsform, also mit "GECO" benennen werden (vgl. u. a. BGH a. a. O., 862 Rdnr. 29 – Malteserkreuz I; a. a. O., 905 Rdnr. 25 – SIERRA ANTIGUO), so dass vorliegend grafische Unterschiede der Marken unbe- rücksichtigt bleiben können. aaa) Die angegriffene Marke setzt sich aus den Wortbestandteilen "Blue" und "Gecko" zusammen. Das aus dem englischen Grundwortschatz stammende Adjektiv "blue" hat die Bedeutung "blau" (Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]). Das im Deutschen und im Englischen gleichlautende Wort "Gecko" bzw. "gecko" bezeichnet ein "(in Tropen u. Subtropen heimisches) zu den Echsen gehörendes Kriechtier von unter- schiedlicher Gestalt u. Größe, mit großen Augen u. mit Haftorganen an den - 12 - Zehen" (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]; Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch a. a. O.). In seiner Gesamtbedeu- tung wird die Wortfolge der angegriffenen Marke ohne weiteres als "blauer Gecko" verstanden. In Bezug auf die für sie geschützten Dienstleistungen fehlt es beiden Bestandteilen an einer Sachaussage. bbb) Das Wortelement "GECO" der Widerspruchsmarke ist lexikalisch nicht nachweisbar, ist aber dem Wort "GECKO" orthografisch ähnlich. Im Rah- men der Beurteilung der klanglichen Verwechslungsgefahr kann zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellt werden, dass "GECO" trotz des fehlen- den Buchstabens "K" in der Wortmitte von einem Großteil der maßgebli- chen Verkehrskreise wie "Gecko", also mit einem kurzen "e", ausgespro- chen wird. Auch die Widerspruchsmarke weist keine beschreibenden Ele- mente in Bezug auf die für sie eingetragenen Waren und Dienstleistungen auf. ccc) Vorliegend kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Be- standteil "Blue" der jüngeren Marke für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktritt, dass dieser für den Gesamteindruck vernachläs- sigt werden könnte. Vielmehr sind die beiden Worte "Blue Gecko", die ohne analysierende Betrachtungsweise in der Bedeutung von "blauer Gecko" er- fasst werden, aufeinander bezogen und bilden eine eigenständige Sinnein- heit. Die Recherche des Senats hat ergeben, dass es verschiedene blaue Geckoarten gibt, wie - den Blauschwanz Taggecko = engl.: blue-tailed day gecko (vgl. En- zyklopädie der Reptilien & Amphibien, Augsburg 1999, S. 149 f., An- lage 1 zum Schreiben des Senats vom 7. Juli 2011, Bl. 39/40 GA; www.reptilienland.com..., Anlage 2 zum o. g. Schreiben, Bl. 41/42 GA), - 13 - - den Blauen Bambus-Taggecko (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Blau- er_Bambus-Taggecko, Anlage 3 zum o. g. Schreiben, Bl. 43 - 45 GA) oder - den Himmelblauen Zwergtaggecko (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Ly- godactylus_williamsi, Anlage 4 zum o. g. Schreiben, Bl. 46 - 48 GA), die jedenfalls unter Terrarienfreunden teilweise auch mit "Blauer Ge- cko" abgekürzt werden (vgl. die Beispiele unter www. aquaterra- shop.de…, www.fotocommunity.de..., www.terrarienfreunde-celle.de..., Anlagen 6 - 8 zum o. g. Schreiben, Bl. 51 - 53 GA). Aber auch wenn das angesprochene Publikum, bei dem es sich nicht um zoologische Experten handeln dürfte, diese Geckoarten nicht kennt und die Wortverbindung "Blue Gecko" als Fantasiebezeichnung auffasst, ver- bindet es in seiner Vorstellung mit einem "blauen Gecko" trotzdem et- was anderes als bloß mit einem "Gecko". Die Farbangabe "Blue" ver- leiht der angegriffenen Marke damit ein zusätzliches einprägsames Charakteristikum. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin tritt die Farbangabe im Zusammenhang mit dem Substantiv "Gecko" da- her keinesfalls völlig in den Hintergrund. Der Verkehr hat auch keine Schwierigkeiten, die kurze und prägnante Wortverbindung "Blue Ge- cko" auszusprechen oder sich zu merken, so dass er nicht dazu nei- gen wird, die angegriffene Marke in einer die Merkbarkeit oder Aus- sprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (BGH GRUR 2002, 626, 628 - IMS GMBH). Vielmehr stehen die genannten Markenbe- standteile gleichwertig nebeneinander und es besteht keine Veranlas- sung, einen Bestandteil der angegriffenen Marke bei der Benennung zu vernachlässigen. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zu- sammenhang angeführte Entscheidung des BPatG zu "BLUE TEC/ TEC" (30 W (pat) 273/93) unterscheidet sich von dem vorliegenden Sachverhalt schon dadurch, dass der Wortbestandteil "BLUE" der dor- tigen angegriffenen Marke in deutlich kleinerer Schrift über den Begriff - 14 - "TEC" gesetzt war. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des BPatG zu "KISS light GOLDLIMO/KISS" bzw. "KISS light SILBER- LIMO/KISS (26 W (pat) 135/94 und 26 W (pat) 136/94), zudem wurden dort der identisch übernommenen Widerspruchsmarke - anders als im vorliegenden Fall - beschreibende Elemente hinzugefügt. ddd) In klanglicher Hinsicht unterscheiden sich die Vergleichsmarken daher schon durch ihre Silbenzahl. Dem dreisilbigen Wortzeichen "Blue Gecko" steht die zweisilbige Bezeichnung "GECO" gegenüber. Die Vokalfolgen "U- E-O" und "E-O" stimmen nur am Ende, bei den beiden letzten Silben, über- ein. Dies gilt auch für den Sprech- und Betonungsrhythmus, so dass auf- grund der deutlichen klanglichen Unterschiede in den regelmäßig stärker beachteten Wortanfängen divergierende Gesamtklangbilder der Vergleichs- zeichen vorliegen. cc) Auch eine begriffliche Verwechslungsgefahr ist wegen des bereits darge- stellten unterschiedlichen Sinngehalts der Vergleichsmarken, nämlich "Blauer Gecko" auf der einen und "Gecko" (bei einem zugunsten der Be- schwerdeführerin unterstellten Verbraucherverständnis des Wortes "GE- CO") auf der anderen Seite, ausgeschlossen. b) Eine mittelbare Verwechslungsgefahr ist ebenfalls zu verneinen. Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, liegt nur dann vor, wenn ein mit der älte- ren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmens- kennzeichen oder Serienzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck her- - 15 - vorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumin- dest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH a. a. O. - THOMSON LIFE; BGH a. a. O. Rdnr. 18 – Malteserkreuz I; a. a. O. Rdnr. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2010, 646 Rd- nr. 15 - OFFROAD). aa) Die mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens greift unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens der jünge- ren mit der älteren Marke dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Un- ternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet (BGH GRUR 2007, 1071 Rdnr. 40 - Kinder II). Selbst wenn "GECO" als Stammbestandteil einer Markenserie der Wider- sprechenden geeignet wäre, müsste die Widersprechende über eine auf dem Markt präsente Markenserie mit diesem Stammbestandteil verfügen (EuGH GRUR Int. 2007, 1009 Rdnr. 64 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAIN- BRIDGE]). Die Widersprechende verfügt im Inland - neben der Widerspruchsmarke - nur über zwei weitere Marken mit dem Bestandteil "GECO" (Wort-/Bildmar- ke (398 53 804) und die Wortmarke "GECO" (305 76 962) - die IR-Wortmarke "GECO" (887724) genießt hingegen Schutz nur für das Ausland), bei denen jedoch in keinem Fall dem Bestandteil "GECO" ein weiteres Element wie bei der angegriffenen Marke vorangestellt ist. Hinzu kommt, dass zur tatsächlichen Verwendung dieser Marken und ihrer Prä- senz auf dem Markt nichts weiter vorgetragen worden ist. Von einem Ein- fügen der angegriffenen Marke in eine Serienreihe der Widersprechenden kann daher keine Rede sein. - 16 - Abgesehen davon fehlt es auch an einem hinreichend übereinstimmenden Bestandteil in beiden Marken. Das als Stammbestandteil in Betracht kom- mende Element muss identisch sein oder nur so geringfügig abweichen, dass es unbemerkt bleibt oder für einen Druck- oder Hörfehler gehalten wird (BGH GRUR 1972, 549, 550 – Messinetta; GRUR 1989, 350, 353 Ab- bo/Abo). Insoweit reichen bereits relativ geringfügige Unterschiede aus, um den Gedanken an Serienmarken desselben Unternehmens nicht aufkom- men zu lassen (BGH a. a. O. – Messinetta; a. a. O., 1074 Rdnr. 41 – Kinder II). Die abweichende Schreibweise des Bestandteils "Gecko" in der jünge- ren Marke wird jedoch vom angesprochenen Verkehr nicht unbemerkt blei- ben und auch nicht als eine unbeabsichtigte andere Schreibweise von "GE- CO" angesehen. bb) Mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Markenusur- pation wird angenommen, wenn ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zu- sammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erschei- nungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt. Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kenn- zeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Mar- ke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaft- lich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (BGH a. a. O. Rd- nr. 18 – Malteserkreuz I). Zwar wird der Wortbestandteil der Widerspruchsmarke in der jüngeren Mar- ke ähnlich übernommen, aber "Blue " ist kein Unternehmenskennzeichen o- der eine bekannte Marke der Beschwerdegegnerin. - 17 - cc) Eine mittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr ist ebenfalls zu verneinen. Eine solche kann gegeben sein, wenn trotz der erkannten begrifflichen Un- terschiede wegen einer Ähnlichkeit des Sinngehalts und einer einander ent- sprechenden Markenbildung auf eine Zusammengehörigkeit im Sinne von Serienmarken geschlossen werden kann (BGH BGH Mitt. 1968, 196, 197 - Jägerfürst/Jägermeister; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 394 m. w. N.). Dies gilt insbesondere bei Marken, die denselben charakteristi- schen Aufbau aufweisen oder aus sonstigen Gründen - etwa wegen eines branchenüblichen Hinweises auf eine Produktserie für unterschiedliche Ziel- gruppen oder weil die eine Marke als Verkleinerungsform der anderen Mar- ke aufgefasst werden kann - den Gedanken an dieselbe betriebliche Her- kunft nahelegen (Ströbele/Hacker a. a. O., m. w. N.). Eine mittelbare begriff- liche Verwechslungsgefahr setzt nach der Rechtsprechung allerdings vo- raus, dass sich die gedankliche Verbindung aufdrängt (BGH GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2004, 779, 782 - Zwilling/Zwei- brüder). Unterstellt, das angesprochene Publikum entnimmt dem Wortbestandteil der Widerspruchsmarke "GECO" die Bedeutung des Begriffs "Gecko", ste- hen sich vom Sinngehalt der Vergleichsmarken ein Gecko und ein blauer Gecko gegenüber. Eine Zusammengehörigkeit im Sinne von Serienmarken drängt sich jedoch aus den oben unter b) aa) genannten Gründen gerade nicht auf. Die Vergleichsmarken weisen weder denselben charakteristi- schen Aufbau auf noch sind sonstige Gründe ersichtlich, die eine herkunfts- hinweisende Assoziation auszulösen vermögen, insbesondere fehlen Darle- gungen der Widersprechenden dazu, dass sie bereits eine Reihe ähnlich gebildeter Marken benutzt. Im Übrigen führt die gesamtbegriffliche Verbin- dung der angegriffenen Marke zu einer eigenständigen Sinneinheit von der Vorstellung weg, der Markenbestandteil "Gecko" stelle den Stammbestand- teil von Serienmarken dar. - 18 - Die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des BPatG zu "Blue Jeans/JEANS (27 W (pat) 166/00), in welcher eine mittelbare begriffli- che Verwechslungsgefahr mit dem Gattungsbegriffcharakter von "Jeans" begründet wurde, ist schon deshalb nicht auf den vorliegenden Fall über- tragbar, weil es sich bei "Gecko" - anders als bei "Jeans" - nicht um einen Gattungsbegriff handelt. Einen entsprechenden Gattungsbegriffcharakter hätten allenfalls die Begriffe "Echsen" oder "Geckos. c) Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt nicht vor. Eine sol- che wird angenommen, wenn die Vergleichskennzeichnungen zwar als un- terschiedlich und als solche verschiedener Unternehmen aufgefasst wer- den, jedoch gleichwohl aufgrund besonderer Umstände, insbesondere we- gen ihrer teilweisen Übereinstimmung, geschlossen wird, dass zwischen den Unternehmen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organi- satorischer Art bestehen. Von einer solchen Verwechslungsgefahr kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig nur dann ausgegan- gen werden, wenn sich die ältere Marke zu einem im inländischen Verkehr bekannten Unternehmenskennzeichen entwickelt hat (BGH a. a. O., 599 – Kleiner Feigling; a. a. O., 867 - Mustang). In dem Firmennamen "GECO Aktiengesellschaft" ist zwar das Wortelement "GECO" enthalten. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieses Zeichen ein bekanntes Unternehmenskennzeichen in Deutschland gewor- den ist. Ein Vortrag der Beschwerdeführerin hierzu fehlt. Abgesehen davon kann nicht einmal bei berühmten älteren Marken ohne weiteres davon aus- gegangen werden, dass bereits durch ihre Einbeziehung als Lautfolge in jüngere Marken die Gefahr von Verwechslungen im weiteren Sinne begrün- det wird (BGH GRUR 1978, 170, 172 - FAN). Es ist auch nicht anzuneh- men, dass der Verkehr das Wort "Gecko" mit dem Unternehmenskennzei- chen der Beschwerdeführerin "GECO" gleichsetzen wird. - 19 - Auch sonstige Umstände, aus denen eine Verwechslungsgefahr im weite- ren Sinne hergeleitet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Bloße Annähe- rungen oder gedankliche Assoziationen reichen für die Annahme einer mar- kenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr nicht aus (BGH a. a. O., 783 - Zwilling/Zweibrüder). Kortge Kruppa Dorn Hu