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Beschluss

9 W (pat) 6/11

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 6/11 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. August 2011 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2008 035 131.8-13 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bülskämper, Paetzold und Dipl.-Ing. Reinhardt beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Der Anmelder hat am 28. Juli 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Schwerkraftmotor zur Gewinnung von Energie" eingereicht. Die Patentanmeldung steht in Zusatzbeziehung zur Hauptanmeldung 10 2008 021 589.9. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 hat die Prüfungsstelle für F03G des Deut- schen Patent- und Markenamts vorliegende Anmeldung zurückgewiesen. Zur Be- gründung führt sie unter Bezugnahme auf ihren Prüfungsbescheid vom 7. Juli 2009 und auf die Anhörung vom 22. Oktober 2010 aus, dass in der Anmel- dung ein sogenanntes perpetuum mobile beschrieben sei. Bei dem Anmeldungs- gegenstand handele es sich um einen Schwerkraftmotor zur Gewinnung von Ener- gie, bei dem durch Massenüberhänge ein ständiges Drehmoment zu erwarten sein solle. Dies widerspreche dem in den Naturwissenschaften allgemein aner- kannten Grundsatz von der Erhaltung der Energie, nach dem Energie weder er- zeugt noch vernichtet, sondern nur in eine andere Form umgewandelt werden kann. Der anmeldungsgemäße Schwerkraftmotor verstoße indes dagegen. Ihm fehle daher die technische Brauchbarkeit, er sei deshalb nicht patentierbar. Die nach Auffassung des Anmelders bestehende Fehlerhaftigkeit dieses Grundsatzes habe der Anmelder nicht überzeugend dartun können. - 3 - Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss wendet sich der Anmelder mit seiner Be- schwerde. Der mit den ursprünglichen Anmeldeunterlagen angemeldete Schwer- kraftmotor gebe mehr Energie ab als zu seiner Inganghaltung erforderlich sei. Mit im Laufe des Prüfungsverfahrens eingereichten weiteren Unterlagen seien aller- dings Weiterentwicklungen des Anmeldungsgegenstands beschrieben, bei denen von außen Antriebsenergie zugeführt werde und die daher nicht als perpetuum mobile angesehen werden könnten. Nach Hinweis des Senats, dass diese nach dem Anmeldetag geltend gemachten Weiterbildungen den ursprünglich offenbarten Gegenstand in unzulässiger Weise erweiterten (sogenannte "unzulässige Erweiterung") und bei ihrer Einbeziehung schon deswegen eine Erteilung ausgeschlossen sei, verfolgt der Anmelder seine Patentanmeldung nur noch im Rahmen der ursprünglichen Anmeldungsunterla- gen. Der Patentanmelder beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F03G vom 28. Oktober 2010 aufzuheben und das Patent mit den Unterlagen vom Anmeldetag zu erteilen. Patentanspruch 1 lautet: "Der Schwerkraftmotor ist im Besonderen dadurch gekennzeich- net: Ɣ Durch zwei Gewichtsträgerscheiben (1) drehend Ɣ durch zwei Zahnräder (2) stehend Ɣ durch acht Zahnräder (3) drehend Ɣ durch vier Kurbelwellen (5) - 4 - Ɣ und vier Gewichtskörpern (7) Ɣ durch acht Radialtauschgetriebe (8) Ɣ einer Hauptwelle (9) innen gekurbelt Ɣ einen stabilen Tragrahmen Ɣ eine Bodenplatte Ɣ durch zwei Heberinge (14) Ɣ durch vier Gewindestangen (16) Ɣ durch vier Elektrogetriebemotoren (15) Ɣ durch vier Gewindemuttern (17)." II. 1. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden. Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Für eine wirksame Beschwerdeerklärung ist eine wortlautgemäße Bezeichnung als Beschwerde dabei nicht zwingend vorgeschrieben. Es genügt, wenn das Ver- halten des Beschwerdeführers den Willen zur Anfechtung des ergangenen Be- schlusses erkennen lässt (Schulte PatG 8. Auflage § 73 Rdn. 64 ff.). Dies muss aus den Gesamtumständen entnehmbar sein. Vorliegend ist in erster Linie das am 18. November 2010 innerhalb der Beschwer- defrist beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Schreiben des An- melders vom 11. November 2010 in Betracht zu ziehen, das allerdings gemäß sei- nem Wortlaut keine Erklärung einer Beschwerde abgibt. Konkrete Absichten, die der Anmelder mit diesem Schreiben verfolgen würde, oder gar Anträge des An- melders sind nicht formuliert. Gleichwohl lässt der Inhalt des Schreibens erken- nen, dass der Anmelder die getroffene Entscheidung in der Sache für falsch hält. Der Anmelder hat zudem innerhalb der Beschwerdefrist unter Angabe des Akten- zeichens eine Einzahlung an das Deutsche Patent- und Markenamt in Höhe der - 5 - seinerzeit geltenden Beschwerdegebühr getätigt, was auf seine Absicht zur Einlei- tung eines Beschwerdeverfahrens hindeutet. In Anbetracht dieser Sachlage und der grundsätzlichen Maßgabe, bei Prüfung auf Vorliegen einer Beschwerdeerklä- rung eher großzügig zu verfahren (BGH IX ZB 369/02 in NJW 2004, 1112 ff.), wer- tet der Senat das Schreiben vom 11. November 2010 als wirksame Beschwerde- erklärung. Die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde sind ebenfalls erfüllt. 2. Die Entscheidung in vorliegender Zusatzanmeldung ergeht trotz nicht rechts- kräftig erledigter Hauptanmeldung. Über die zu letzterer eingelegte Beschwerde des Anmelders gegen die Zurückweisung durch die Prüfungsstelle ist vom Rechts- pfleger des Senats sowie nach gegen dessen Entscheidung eingelegter Erinne- rung vom Senat jedoch bereits dahin entschieden, dass die Beschwerde wegen Nichtzahlung der Beschwerdegebühr als nicht erhoben zu gelten habe. Die Entscheidung in hier vorliegender Sache kann erfolgen, weil das Zusatzpatent selbst bei unterstellter Gewährbarkeit der Hauptanmeldung nicht gewährbar wäre. 3. Die Anmeldung betrifft einen Schwerkraftmotor zur Gewinnung von Energie. Gemäß den ursprünglichen Anmeldeunterlagen und den Ausführungen des An- melders in der mündlichen Verhandlung sind bei dem mit diesen Unterlagen offen- barten Schwerkraftmotor zwei Gewichtsträgerscheiben 1 einander gegenüberlie- gend auf einer drehfest angeordneten Hauptwel- le 9 drehbar gelagert (vgl. hier wiedergegebene Fi- gur 1). Auf der außenlie- genden Seite der Ge- wichtsträgerscheiben 1 - 6 - und benachbart zu diesen ist jeweils ein feststehendes Zahnrad 2 auf der Haupt- welle gelagert. An jeder Gewichtsträgerscheibe 1 drehbar gelagert sind in glei- chem Umfangsabstand vier Zahnräder 3, die gleichgroßen Durchmesser haben wie das feststehende Zahnrad 2 und mit diesem kämmen. Jedes der Zahnräder 3 trägt ein mit ihm drehfest verbundenes erstes Tellerrad eines Kegelradgetriebes 8, das über auf zwei in demselben Träger gelagerte Ritzel auf ein ihm gegenüberlie- gend angeordnetes zweites Tellerrad arbeitet (vgl. Figur 3). Erstes und zweites Tellerrad drehen gegenläufig (Beschreibung Seite 2, Ziffer 7.). Das zweite Teller- rad dreht eine Kurbelwelle 5 mit einem Arm, dessen Ende an einem drehbar gela- gerten Hebering 14 geführt ist und einen Gewichtskörper 7 trägt. Der Gewichtskör- per 7 kann entlang einer Gewindestange 16 zwecks Einstellung der Länge eines wirksamen Hebelarms für die Drehmomenterzeugung verstellt werden. Nach Auffassung des Anmelders bewirken die Gewichtskörper 7 eine Drehung der Gewichtsträgerscheibe 1 um die Hauptwelle 9 und dadurch einen Umlauf der drehbaren Zahnräder 3 um das feststehende Zahnrad 2. Die Arme der Kurbelwel- le 5 würden dabei stets horizontal gehalten, so dass sich ein permanenter einseiti- ger Massenüberhang ergäbe. Insgesamt werde so über die zum Betrieb des Schwerkraftmotors notwendige Energie hinaus überschüssige Energie erzeugt, die anderweitig nutzbar sei. 4. Ein derartiger Schwerkraftmotor widerspricht den allgemeingültigen Erkenntnis- sen der Fachwelt und ist deshalb mangels technischer Brauchbarkeit dem Patent- schutz nicht zugänglich. Die mit dem Anmeldungsgegenstand beabsichtigte Gewinnung von Energie allein durch Nutzung von Gravitationskräften widerspricht dem Satz von der Erhaltung der Energie, der inhaltlich zum Ausdruck bringt, dass Energie, durch welche tech- nisch-physikalischen Maßnahmen auch immer, nicht gleichsam aus dem Nichts entstehen kann. Energie kann nur von einer Form in eine andere Form umgewan- delt werden. Um daher einem physikalischen System Energie zur Nutzung entzie- - 7 - hen zu können, muss dafür mindestens dieselbe Energie dem System, gegebe- nenfalls in anderer Form, zugeführt werden. In der Praxis ist wegen der unver- meidlichen Verluste bei einer Energieumwandlung die dem System zuzuführende Energie sogar stets größer als die dem System wieder zur Nutzung entziehbare. Dieses gilt für jedes technische System, wie immer es auch aufgebaut sein mag. Der alledem zugrundeliegende Satz von der Erhaltung der Energie ist von der Fachwelt allgemein anerkannt und hat trotz mannigfaltigster Widerlegungsversu- che in Theorie und Praxis bisher nicht widerlegt werden können. Im Falle des anmeldungsgemäßen Schwerkraftmotors bedeutet dies, dass die vom Anmelder angestrebte Energiegewinnung allein durch Nutzung der Schwer- kraft nicht möglich ist. Unterstellt man die Funktion des vom Anmelder beabsich- tigten maschinellen Bewegungsablaufs, so muss - was der Anmelder offenbar übersieht - bei einer stationären Betriebsweise der Gewichtskörper 7 an einem be- stimmten Bahnpunkt nach jeder Umdrehung stets denselben Energiezustand auf- weisen. Die Energiedifferenz zwischen z. B. dem höchsten Punkt des Gewichts- körpers (0 Uhr) und seinem tiefsten Punkt (6 Uhr) muss somit ausgehend von dem niedrigeren Energiezustand an diesem tiefsten Punkt wieder aufgewendet werden, wenn der Gewichtskörper durch Weiterdrehung an den höchsten Punkt zurückge- führt werden und dort die gegenüber seiner Ausgangsposition (0 Uhr) unveränder- te Geschwindigkeit haben soll. Wird von dieser Energiedifferenz ein Teil zur an- derweitiger Nutzung abgezweigt, steht nicht mehr genügend Energie zur Rückfüh- rung des Gewichtskörpers 7 in seine höchste Stellung (0 Uhr) und seine anfängli- che Geschwindigkeit zur Verfügung. Der Motor kommt zum Stillstand. Mit dem angemeldeten Gegenstand wird somit die angestrebte Wirkung, ohne Energiezufuhr von außen an der Gewichtsträgerscheibe Energie abnehmen zu können, nicht erzielt. Zur tatsächlichen Funktion einer solchen als "perpetuum mo- bile" zu bezeichnenden Maschine und zu deren konstruktiven Realisierung ist mit vorliegender Anmeldung eine nachvollziehbare Lehre nicht angegeben. Der Ge- - 8 - genstand vorliegender Anmeldung ist damit technisch nicht brauchbar und des- halb nicht patentierbar (BGH X ZB 5/84 in PMZ 1986, 117, 118). Pontzen Bülskämper Richter Paetzold kann wegen Urlaubs- abwesenheit nicht unterschreiben. Pontzen Reinhardt Pü