Beschluss
29 W (pat) 169/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
2mal zitiert
8Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 169/10 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. September 2011 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 305 33 118 (Löschungsverfahren S 190/09) hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzen- den Richterin Grabrucker sowie der Richterinnen Kortge und Dorn beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke Entertainer.de wurde für Waren der Klasse 9: unbespielte Ton-, Bild- (ausgenommen unbelichtete Filme) und Datenträger aller Art, insbesondere Compact-Discs, Tonbänder, Tonkassetten (Kompakt- kassetten), Videoplatten (Bildplatten), -kassetten und -bänder; Rechengeräte; - 3 - und Klasse 16: Papierwaren, Pappe und Waren aus diesen Materia- lien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel, Schreibwaren, Schreibgeräte, Federhalter, Bleistifte; Schreib- und Briefblöcke; Grußkarten; Klebstoffe für Papier und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Schreibmaschinen- und Büro- artikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Druck- lettern; Druckstöcke am 7. Juni 2005 angemeldet und am 10. September 2007 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen. Den am 22. Juli 2009 beim DPMA eingegangenen Löschungsantrag hat der An- tragsteller und Beschwerdeführer damit begründet, dass die angegriffene Marke nicht unterscheidungskräftig sowie bösgläubig angemeldet worden sei. Er sei seit 2002 bei der zentralen Registrierungsstelle DENIC eG eingetragener Inhaber der Domain "entertainer.de" und seit dem 13. Oktober 2006 Inhaber der Wortmarke "Entertainer" (30622622) für vorwiegend im Werbe- und Vermittlungsbereich ange- siedelte Dienstleistungen der Klasse 35. Seit Dezember 2005 nutze er diese Do- main durch Parken auf der Domain-Parking-Plattform des Unternehmens Sedo und plane langfristig ein gewerbliches Internetportal. Die Antrags- und Beschwerdegegnerin hat dem Löschungsantrag mit ihrem am 14. Oktober 2009 beim DPMA eingegangenen Schriftsatz vom 13. Oktober 2009 widersprochen und die Auffassung vertreten, sie habe nicht in einen schutzwürdi- gen Besitzstand des Antragstellers eingegriffen, weil dieser die Domain "entertai- ner.de" bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht genutzt habe. Ihm fehle auch ein ernsthaftes Nutzungsinteresse, weil er sie allein dazu verwende, sie Dritten zu - 4 - überhöhten Preisen zu verkaufen. Demgegenüber habe sie, die Antragsgegnerin, als seit fast 30 Jahren bestehender, größter deutscher Fachverlag der Entertain- ment-Branche ein lebhaftes Eigeninteresse an der streitgegenständlichen Marke. Die Markenabteilung 3.4 des DPMA hat mit Beschluss vom 28. April 2010 den Lö- schungsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, dass eine Bösgläubigkeit der Antragsgegnerin zum Anmeldezeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit festge- stellt werden könne und es der Marke auch nicht an Unterscheidungskraft fehle. Der Antragsteller verfüge nicht über einen schutzwürdigen Besitzstand, weil er die Domain "Entertainer.de" beim sog. Sedoparken nicht markttypisch nutze. Denn es würden dort keine Entertainerinhalte angeboten. Aber selbst wenn ein schutzwür- diger Besitzstand unterstellt würde, hätte die Antragsgegnerin einen rechtferti- genden Grund für den Eingriff und somit keine bösgläubige Absicht gehabt. Als die angegriffene Marke am 7. Juni 2005 angemeldet worden sei, hätten sich die Par- teien in ernsthaften Verhandlungen über den Verkauf der Adresse befunden. Als Fachverlag in der Entertainment-Branche habe die Antragsgegnerin ein Interesse an der eigenen Nutzung der Internetdomain und an der markenrechtlichen Absi- cherung gehabt. Das Scheitern des Verkaufs sei angesichts des angebotenen Kaufpreises von über … € nicht absehbar gewesen. Gegen eine Behinde rungsabsicht der Markeninhaberin spreche zudem, dass sie dem Antragsteller zu- sätzlich zum Kaufpreis die Übertragung der ähnlich lautenden Domain "Der-En- tertainer.de" angeboten habe, und dass sie aus der Marke bisher nicht gegen den Beschwerdeführer vorgegangen sei. Da die Waren der Klassen 9 und 16 – unbe- spielte Datenträger sowie Papier-, Schreib- und Verpackungsmaterialien –, für wel- che die angegriffene Marke eingetragen sei, keinen Inhalt aufwiesen, sei von einer unterscheidungskräftigen Angabe auszugehen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er beantragt, den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 28. April 2010 aufzuheben. - 5 - Er regt zudem die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Begründung an, dass bislang in der Rechtsprechung noch nicht geklärt sei, ob sich eine als Internet-Do- main formulierte Bezeichnung als betrieblicher Herkunftshinweis eigne. Ferner vertritt er die Ansicht, bei der Inhaberschaft einer Domain handele es sich um ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 BGB, das durch Art. 14 GG geschützt sei. Die angegriffene Marke, für die es denknotwendig keine andere Verwendung gebe als die Nutzung als Internetadresse, schränke sein Recht als Inhaber dieser Internet- adresse massiv ein. Aus den vorgelegten Screenshots (Bl. 26 GA) ergebe sich, dass sich auf seiner Domain ausschließlich themenbezogene Werbung befinde. Ferner sei der Verkauf oder ein anderes Geschäft zwischen den Parteien bereits endgültig zum Zeitpunkt der Markenanmeldung gescheitert gewesen: Am 12. Januar 2005 sei die erste Kaufanfrage von der Antragsgegnerin gestellt wor- den, auf die er noch am gleichen Tage geantwortet habe, dass schon andere Kauf- angebote "teilweise im deutlich fünfstelligen Bereich" ihn nicht hätten überzeugen können. Ihr Angebot von … € habe er noch am 13. Januar 2005 abgelehnt. In der Folgezeit seien noch einige Angebote gemacht worden. Am 4. Juni 2005 ha- be er unter Bezugnahme auf die gescheiterten Kaufvertragsverhandlungen vom Jahresbeginn darauf hingewiesen, dass statt eines Verkaufes nur noch eine Ver- mietung in Betracht komme. Am 6. Juni 2005 habe die Antragsgegnerin eine Ver- mietung abgelehnt, um ein Verkaufsangebot gebeten und kurze Zeit später an die- sem Tag ein Kaufangebot über … € netto unterbreitet, das er noch am glei chen Tage unter Hinweis auf die Möglichkeit der Miete abgelehnt habe. Am 7. Juni 2005 habe die Antragsgegnerin ihr Kaufangebot um die Domain "Der-En- tertainer.de" erweitert. Noch am gleichen Tage habe er auch dieses Angebot end- gültig abgelehnt und die Antragsgegnerin habe die angegriffene Marke angemel- det. Danach habe es keine Verhandlungen mehr gegeben. Die Markenanmeldung sei daher ausschließlich zur Beeinträchtigung und Einschüchterung seinerseits, also bösgläubig, vorgenommen worden. Der bekannte Begriff des Entertainers im Sinne von "Alleinunterhalter", "Künstler" sei keine unterscheidungskräftige Anga- be, sondern sogar freihaltebedürftig, weil Entertainer ihre Darbietungen regelmä- - 6 - ßig auf Tonträgern und Papierwaren, wie sie hier für die angegriffene Marke einge- tragen seien, verewigten. Die Antragsgegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Auffassung, die Be- schwerde sei gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 253 ZPO analog un- zulässig, weil der Beschwerdeführer es unterlassen habe, seine vollständige An- schrift anzugeben. Das Sedo-Parking, bei dem völlig unspezifisch Werbung ange- boten werde, sei keine kennzeichenrechtliche Nutzung des Zeichens "entertai- ner.de". Es handele sich nur um ein Angebot zum Erwerb eines Domainnamens, nicht aber um geschäftliches Handeln unter einem Domainnamen. Der Domain- name als solcher stelle kein Immaterialgüterrecht dar. Er könne daher nicht stärker sein als ein Markenrecht. Da der Antragsteller in seiner E-Mail vom 6. Juni 2005 erklärt habe, "sicherlich gibt es einen Betrag, dem ich ggf. wohl nicht widerstehen könnte, aber dieser wäre dann aus Ihrer Sicht sehr wahrscheinlich unwirtschaft- lich", fehle es an einer endgültigen Verkaufsweigerung. Zudem sei er nach wie vor zu einer Vermietung bereit gewesen. Sie, die Antragsgegnerin, sei Inhaberin von acht Domains und acht Marken mit dem Bestandteil "entertainer" (Seiten 4 u. 5 ihres Schriftsatzes vom 13. Oktober 2009, Bl. S. 32 u. S. 33 VA), habe damals die Herausgabe einer Zeitschrift mit dem Namen "entertainer" geplant und in der Aus- gabe 3/05 der von ihr verlegten, führenden Fachzeitschrift "Blickpunkt: Film" eine Titelschutzanzeige für die Bezeichnungen "Entertainer" und "Der Entertainer" ge- schaltet. Wenn Entertainerdarbietungen auf Datenträgern verewigt würden, seien diese nicht mehr "unbespielt", so dass die Behauptung fehlender Unterschei- dungskraft der angegriffenen Marke ins Leere gehe. Der Zulassung der Rechtsbe- schwerde bedürfe es nicht, weil die vom Antragsteller angesprochene Frage be- reits höchstrichterlich geklärt sei (BGH MMR 2009, 534 – ahd.de). - 7 - Der Antragsteller erwidert, dem DPMA liege seine vollständige Anschrift vor. Fer- ner habe er sie im Rubrum seiner Replik vom 15. September 2010 erneut mitge- teilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass die Anschrift des Antrag- stellers weder im Löschungsantrag noch in der Beschwerdeschrift vollständig, nämlich ohne Hausnummer bzw. ohne Straßennamen und Hausnummer, angege- ben war, die Zulässigkeit der Beschwerde überhaupt berührt hat, weil er sie spä- testens im Rubrum seiner Replik vom 15. September 2010 (Bl. 48 GA) vollständig mitgeteilt hat. Die Markenabteilung hat zu Recht und mit überwiegend zutreffender Begründung die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke abgelehnt, weil keine Lö- schungsgründe im Sinne des § 50 Abs. 1 MarkenG gegeben sind. 1. Die Antragsgegnerin hat dem ihr am 27. August 2009 per Einschreiben über- sandten Löschungsantrag fristgerecht mit ihrem am 13. Oktober 2009 beim DPMA eingegangenen Schriftsatz widersprochen. 2. Nach § 50 Abs. 1 MarkenG ist eine Markeneintragung zu löschen, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist. Gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist ein Löschungsgrund gegeben, wenn die Marke bösgläubig angemeldet worden ist. - 8 - Zur Auslegung des Begriffs der Bösgläubigkeit knüpft die Rechtsprechung an ihre zum außerkennzeichenrechtlichen Löschungsanspruch nach § 1 UWG und § 826 BGB entwickelten Grundsätze an. Nach höchstrichterlicher Recht- sprechung ist eine Markenanmeldung bösgläubig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht als Marke, d. h. als Herkunftshinweis, benutzen, sondern die formale Rechtsstel- lung als Inhaber eines Kennzeichenrechts lediglich zum Zwecke der rechts- missbräuchlichen oder sittenwidrigen Behinderung Dritter einsetzen will (BGHZ 167, 278 Rdnr. 41 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 581, 582 = WRP 2005, 881 - The Colour of Elégance, jeweils m. w. N.; BGH MarkenR 2009, 313 - Ivadal). Die Bösgläubigkeit muss, wie bereits aus dem Gesetzeswortlaut folgt, im Zeitpunkt der Anmeldung gegeben sein. Bei der Auslegung des Begriffs der Bösgläubigkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die dem zu entscheidenden Fall eigen sind und zum Zeit- punkt der Einreichung der Anmeldung eines Zeichens vorliegen, insbeson- dere – die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Drit- ter ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware verwendet, – die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie – den Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen (EuGH GRUR 2009, 763, 765 Rdnr. 38 – Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind mehrere Fallgruppen der bösgläubigen Anmeldung herausgearbeitet worden, nämlich u. a. (1) die An- meldung sogenannter Sperrmarken, um Dritte mit Unterlassungs- oder Geld- - 9 - forderungen zu überziehen, ohne dass ein genereller Benutzungswille des Markenanmelders vorliegt, (2) die Anmeldung von Marken mit dem Ziel, den erkannten im Inland bestehenden schutzwürdigen Besitzstand eines Vorbe- nutzers einer gleichen oder verwechselbar ähnlichen Bezeichnung für glei- che oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen ohne rechtfertigenden Grund zu stören oder den weiteren Gebrauch der vorbenutzten Bezeichnung durch den Vorbenutzer zu sperren (vgl. BGH MarkenR 2009, 312, 313 - Ivadal), (3) die Anmeldung der Marke mit der Absicht einer zweckfremden Nutzung des Zeichens, um Dritte in wettbewerbswidriger Weise zu behindern, und (4) der Fall der Markenerschleichung, d. h. wenn der Anmelder falsche Angaben macht oder Umstände verschweigt, um die Eintragung der Marke zu errei- chen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rdnr. 531 m. w. N.; Fe- zer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8 Rdnr. 667 - 678; Grabrucker, Mitt. 2008, 532, 537). Bei Anwendung sämtlicher vorgenannter Grundsätze kann die Markenanmel- dung der Antragsgegnerin nicht als bösgläubig eingestuft werden. a) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin einen schutzwürdigen Besitzstand des Antragstellers ohne sachlichen Grund mit Störungs- oder Behinderungsabsicht verletzt hat. aa) Es fehlt schon an einem Eingriff in einen im Inland bestehenden schutzwürdigen Besitzstand des Antragstellers. Der Besitzstand muss durch eine hinreichende Marktpräsenz und daraus folgen- de Bekanntheit der Kennzeichnung im Inland belegt sein (In- gerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 8 Rdnr. 308 m. w. N.). aaa) Durch die im Jahre 2002 erfolgte Eintragung der Internet- Domain "entertainer.de" bei der zentralen Registrierungs- - 10 - stelle DENIC e. G. hat der Antragsteller keinen schutz- würdigen Besitzstand erlangt. Das aus dem Vertrag mit der DENIC e.G. folgende Nut- zungsrecht an einer Internet-Domain stellt zwar eine ei- gentumsfähige Position im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar; der Inhaber erwirbt aber weder das Ei- gentum an der Internet-Adresse selbst noch ein sonsti- ges absolutes Recht an der Domain, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre (BVerfG GRUR 2005, 261; BGH GRUR 2008, 1099, 1100 Rdnr. 21 – afilias.de). Denn der Eintrag eines Domainnamens ist nicht wie ein absolutes Recht einer bestimmten Person zugewiesen (BGHZ 149, 191, 205 - shell.de). Durch die Benutzung eines Domainnamens kann zwar grundsätzlich ein entsprechendes Unternehmenskenn- zeichen erworben werden, wenn der Verkehr in der als Domainnamen gewählten Bezeichnung einen Herkunfts- hinweis erkennt (BGH a. a. O. Rdnr. 22 – afilias.de). Die Registrierung des Domainnamens im Jahr 2002 allein lässt ein Kennzeichenrecht des Antragstellers aber noch nicht entstehen. bbb) Es kann dahingestellt bleiben, ob das Parken der für den Antragsteller registrierten Internet-Domain "entertai- ner.de" auf der Domain-Parking-Plattform des Unterneh- mens Sedo im vorliegenden Fall eine markenmäßige Verwendung des Domainnamens dargestellt hat, weil der Antragsteller diese Form der Nutzung erst ab Dezember - 11 - 2005, also mehr als ein halbes Jahr nach der am 7. Juni 2005 erfolgten Markenanmeldung der Antrags- gegnerin, aufgenommen hat. Eine kennzeichenmäßige Vorbenutzung der Internet-Domain durch den Antragstel- ler vor der streitgegenständlichen Markenanmeldung kann daher nicht festgestellt werden. ccc) Auch aus der am 13. Oktober 2006 zugunsten des An- tragstellers eingetragenen Wortmarke "Entertainer" (30622622) kann kein schutzwürdiger Besitzstand herge- leitet werden, weil sie erst ein knappes Jahr nach der streitgegenständlichen Markenanmeldung, nämlich am 5. April 2006, und für vorwiegend im Werbe- und Vermitt- lungsbereich angesiedelte Dienstleistungen der Klas- se 35 angemeldet wurde, die mit den für die angegriffene Marke eingetragenen Waren der Klassen 9 und 16 keine Berührungspunkte aufweisen. bb) Aber selbst wenn ein schutzwürdiger inländischer Besitzstand des Antragstellers bestanden hätte, kann nicht festgestellt wer- den, dass die Antragsgegnerin ohne rechtfertigenden Grund mit Störungs- oder Behinderungsabsicht in diesen eingegriffen hätte. Die Anmeldung einer Marke ohne sachlichen Grund liegt vor, wenn der Markenanmelder kein eigenes schutzwürdiges Interes- se an der Eintragung der fraglichen Marke hat. Ein solches Inte- resse besteht jedoch, wenn der Anmelder die Kennzeichnung in beachtlichem Umfang selbst benutzt hat und deren markenrecht- liche Absicherung gegenüber Dritten für erforderlich hält, z. B. durch Fortschreibung einer eigenen Markenfamilie (BGH a. a. O. - 12 - 582 - The Colour of Elégance; Fezer, a. a. O., § 8 Rdnr. 667; Ströbele, a. a. O., § 8 Rdnr. 556). aaa) Die Antragsgegnerin ist als seit fast 30 Jahren be- stehender, größter deutscher Fachverlag der Entertain- ment-Branche Inhaberin von acht Domains und acht Marken mit dem Bestandteil "entertainer" (Seiten 4 u. 5 ihres Schriftsatzes vom 13. Oktober 2009, Bl. S. 32 u. S. 33 VA). Sie plante damals die Herausgabe einer Zeit- schrift mit dem Namen "entertainer" und schaltete dazu bereits in der Ausgabe 3/05 der von ihr verlegten, füh- renden Fachzeitschrift "Blickpunkt: Film" eine Titelschutz- anzeige für die Bezeichnungen "Entertainer" und "Der Entertainer". Sie beabsichtigte daher, ihre eigene Mar- kenfamilie fortzuschreiben, und hatte deshalb ein erheb- liches eigenes schutzwürdiges Interesse an der streitge- genständlichen Markenanmeldung. bbb) Auch aus dem Umstand, dass die angegriffene Marke von der Antragsgegnerin zu einem Zeitpunkt angemeldet wurde, als die Verhandlungen über den Kauf der Inter- net-Domain des Antragstellers im Jahre 2005 beendet zu sein schienen, kann nicht auf ein bösgläubiges Verhalten der Antragsgegnerin geschlossen werden. Die Antragsgegnerin ist zwar dem Vortrag des Antrag- stellers auf Seite 5 seiner Beschwerdeschrift (Bl. 23 GA) nicht entgegengetreten, dass dieser den von der An- tragsgegnerin am 7. Juni 2005 für den Erwerb der Inter- net-Domain "entertainer.de" angebotenen Kaufpreis von … € nebst Übertragung der Domain "Der-Enter - 13 - tainer.de" noch am gleichen Tage abgelehnt hat, aber zu diesem Zeitpunkt waren die Verhandlungen zwischen den Parteien noch nicht endgültig abgeschlossen. (1) Zum einen stand noch das Vermietungsangebot des Antragstellers vom 4. Juni 2005 (Anlage A 3 zum Lö- schungsantrag) im Raum, auf das er in seiner Kaufab- lehnungs-E-Mail vom 7. Juni 2005 (Bl. 23 GA) noch ein- mal ausdrücklich hinwies und das die Antragsgegnerin auch noch nicht endgültig zurückgewiesen hatte (Anlage A 3 zum Löschungsantrag). (2) Zum anderen hatte der Antragsteller auch schon An- fang des Jahres 2005, in seiner E-Mail vom 12. Januar 2005 (Anlage A 1 zum Löschungsantrag), ge- äußert, an einem Verkauf eigentlich nicht interessiert zu sein, aber nicht ausschließen zu können, dass er seine Meinung bei einem wirklich interessanten Angebot än- dere, wobei ihn die bisherigen Angebote, die teilweise deutlich im fünfstelligen Bereich gelegen hätten, nicht überzeugt hätten. Auch in seiner E-Mail vom 6. Juni 2005 (Anlage A 2 zum Löschungsantrag) gab er zu, dass es einen Betrag gebe, dem er ggfls. wohl nicht widerstehen könne, der aber aus Sicht der Antragsgegnerin sehr wahrscheinlich unwirtschaftlich sei. Dass der Verkauf der Domain nicht das Ziel des Antragstellers gewesen ist, wie er in seiner E-Mail vom 7. Juni 2005 (Bl. 23 GA) be- tonte, war daher schon zu Beginn der Verhandlungen be- kannt, und wenn die Antragsgegnerin den richtigen Kauf- preis genannt hätte, hätte auch noch zu diesem Zeit- - 14 - punkt ein Verkauf der Domain zustande kommen kön- nen. ccc) Gegen eine rechtsmissbräuchliche Behinderungsabsicht der Antragsgegnerin spricht zudem, dass sie dem An- tragsteller während der Verkaufsverhandlungen neben dem Kaufpreis von … € auch noch die Übertra gung ihrer eigenen, ähnlich lautenden Domain "Der-En- tertainer.de" angeboten hat, und dass sie nie aus der streitgegenständlichen Marke gegen den Antragsteller vorgegangen ist. 3. Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG liegen ebenfalls nicht vor. Im Falle eines Eintragungshindernisses nach §§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG muss dieses noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Be- schwerde fortbestehen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Ferner kann bei einem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG eine Löschung nur erfolgen, wenn der Löschungsantrag, der von jedermann gestellt werden kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG), innerhalb von 10 Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt worden ist (§ 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). a) Der am 22. Juli 2009 beim DPMA eingegangene Löschungsantrag ist innerhalb der seit dem 10. September 2007 laufenden Zehnjahresfrist gestellt worden. - 15 - b) Der angegriffenen Marke mangelt es für die eingetragenen Waren der Klassen 9 und 16 auch nicht an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. aa) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimm- ten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unterneh- men unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Rdnr. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rdnr. 13 – Marlene- Dietrich-Bildnis II; 935 Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeich- neten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 233, 235 Rdnr. 45 - Standbeutel; 229, 230 Rdnr. 27 - BioID; a. a. O. Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710 Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949 Rdnr. 10 - My World; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - Ber- linCard;). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab an- zulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungs- kraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 411 Rdnr. 8 - STREETBALL; 778, 779 Rdnr. 11 - Willkommen im Leben; 949 f. Rdnr. 10 - My World; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Maßgeb- lich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und anderer- seits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal - 16 - informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleis- tungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 - SAT 2; BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Ebenso ist zu berück- sichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrach- tungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORA- TION). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Un- terscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskrei- se lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - Deutsch- landCard; a. a. O. 854 Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechen- den Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wer- den (vgl. u. a. BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zei- ten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unter- scheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistun- gen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich - 17 - damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH a. a. O. 855 Rdnr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). bb) Die angegriffene Marke besteht aus dem Wortelement "entertai- ner" und dem Bestandteil ".de". aaa) Bei dem Begriff "entertainer" handelt es sich um ein der englischen Sprache entstammendes Substantiv, das mit "Unterhalter(in)" übersetzt wird (Duden – Oxford – Groß- wörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]) und im Sinne eines "[Allein]unterhalters" auch in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist. Er bezeichnet jeman- den, dessen Beruf es ist, einem [größeren] Publikum leichte, heitere Unterhaltung zu bieten (Duden – Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]; Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD- ROM]). bbb) Die zusätzliche Anfügung eines Punktes und der Buch- stabenkombination "de" ist in der konkret angemeldeten Form typisch für die Bildung von Internetadressen und zeigt dem verständigen Durchschnittsverbraucher nur, dass es sich um einen Domain-Namen handelt. Denn die gängigen Top-Level-Domains weisen alle entweder ein geographisches (.de, .at, .it etc.) oder ein organisatori- sches Zuordnungskriterium auf (.com, .org; vgl. BPatG 24 W (pat) 167/03 - handy.com). In ständiger Rechtspre- chung geht das Bundespatentgericht deshalb davon aus, dass "de" nur als Kürzel für den Teil einer Internetadres- se steht und die aus der Einmaligkeit der Registrierung resultierende technische Adressfunktion eines Domain- - 18 - Namens keinen Aufschluss über dessen Eintragungs- fähigkeit gibt (BPatG 26 W (pat) 48/09 - beauty24.de; 29 W (pat) 124/02 - cam24.de jeweils m. w. N.), so dass dieser Buchstabenfolge keine Bedeutung beigemessen werden kann und es für die Unterscheidungskraft ledig- lich auf den Bedeutungsgehalt der Second-Level-Domain "entertainer" ankommt. cc) Es ist somit davon auszugehen, dass die angesprochenen brei- ten Verkehrskreise das Kennzeichen "entertainder.de" im Sinne einer deutschen Internetadresse verstehen, unter der Unterhal- tung oder Unterhaltungskünstler angeboten werden. dd) Die für die angegriffene Marke geschützten Waren der Klassen 9 und 16 weisen keinerlei Bezug zu einem (Allein-)Unterhalter oder Unterhaltungskünstler bzw. zur Unterhaltung auf. aaa) Bei den in Klasse 9 eingetragenen Waren handelt es sich insgesamt um unbespielte Ton-, Bild- (ausgenom- men unbelichtete Filme) und Datenträger aller Art, wel- che zwar in der Entertainmentbranche benötigt werden, aber erst nach dem Bespielen einen entsprechenden Inhalt aufweisen können. Auch in Bezug auf "Rechenge- räte" kann der Bezeichnung "entertainer.de" kein sinnvol- ler Aussagegehalt entnommen werden. bbb) Die Verkehrskreise werden in dem Zeichen "entertai- ner.de" auch im Zusammenhang mit den in Klasse 16 für die angegriffene Marke geschützten Waren "Papierwa- ren, Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel, Schreibwaren, - 19 - Schreibgeräte, Federhalter, Bleistifte; Schreib- und Brief- blöcke; Grußkarten; Klebstoffe für Papier und Schreibwa- ren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Schreibmaschinen- und Büroartikel (ausgenommen Mö- bel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klas- se 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke" keinen be- schreibenden Hinweis auf den Inhalt, die Art, Beschaf- fenheit oder Bestimmung der Waren sehen. ee) In Bezug auf die eingetragenen Waren ist die Bezeichnung "en- tertainer.de" daher unterscheidungskräftig. 4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 Mar- kenG), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass sich eine als Internet- Domain formulierte Bezeichnung als Marke eignet, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern einen Hinweis auf das Unterneh- men oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2009, 685, 687 Rdnr. 20 – ahd.de; GRUR 2008, 1099, 1100 Rdnr. 22 – afilias.de). Grabrucker Kortge Dorn Hu