Beschluss
25 W (pat) 514/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 514/11 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 041 517.7 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Vorsit- zenden Richterin am Landgericht Grote-Bittner und des Richters Metternich beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Wortfolge Insel der Balance ist am 12. Juli 2010 als Wortmarke zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgend genannten Waren der Klassen 5, 30 und 32 angemeldet worden: Klasse 5: "Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees) für medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert"; Klasse 30: "Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees) für Genusszwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/o- der instantisiert und/oder mineralisiert; Tee-Extrakte; Eistee; Ge- tränke mit oder auf der Basis von Tee/Kräutertee/Früchtetee (auch in trinkfertiger Form und/oder Beimischung von Fruchtgetränken und/oder Fruchtsäften); Zubereitungen überwiegend bestehend aus Tee-Extrakten und/oder Extrakten aus teeähnlichen Erzeug- nissen in pulverisierter und/oder granulierter und/oder instantisier- ter Form, auch aromatisiert und/oder vitaminisiert und/oder mine- ralisiert und/oder mit Gewürzen und/oder Milchbestandteilen und/oder weiteren Zutaten; Getränkepulver und Fertiggetränke - 3 - (soweit in Klasse 30 enthalten), insbesondere auf der Basis vonTee, Tee-Extrakten, Kaffee, Kaffee-Extrakten, Kaffee-Ersatz- mitteln, Kaffee-Ersatzmittelextrakten, Kakao, Malz, Zucker, Zu- ckerersatzmitteln, Zichorie und/oder anderen geschmackgeben- den Zutaten (jeweils einzeln und/oder in Kombination miteinan- der); Kakao; Kaffee; Kaffee-Ersatzmittel"; Klasse 32: "alkoholfreie Getränke, insbesondere Getränke unter Beimischung von Tee/Kräutertee/Früchtetee; Energie-Getränke (Energy- Drinks); Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Mineralwässer und andere kohlensäurehaltige Wässer; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Instantgetränkepulver zur Her- stellung alkoholfreier Getränke; Extrakte und Essenzen zur Her- stellung alkoholfreier Getränke". Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts, hat die Anmeldung nach entsprechender Beanstandung durch Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes vom 22. November 2010 zurückgewie- sen. Aus Sicht der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unter- scheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Es handele sich um einen her- kunftsneutralen Slogan mit ausgeprägter Werbefunktion, die deutlich und unmissverständlich hervortrete und aus Sicht des durchschnittlich informier- ten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrau- chers ohne analysierende Betrachtungsweise und ohne weiteres Nachden- ken erkennbar sei. Die grammatikalisch korrekt und aus gebräuchlichen Wör- tern der deutschen Sprache gebildete Wortfolge "Insel der Balance" spiegele keine individualisierende Eigenart wieder, sondern stelle ein Werteverspre- - 4 - chen in anpreisender Form dar. Die Örtlichkeit "Insel" werde häufig mit posi- tiven Assoziationen wie Erholung, Entspannung, Ruhe, Traum oder eine po- positive Stimmung verbunden und wecke Gedanken in Richtung eines körperlich-seelischen Wohlbefindens. Beispielsweise suggeriere der lexika- lisch nachweisbare Spruch "reif für die Insel" umgangssprachlich "einen Ur- laub dringend nötig haben" und im übertragenen Sinne die positive Vor- stellung von "Erholung, Ruhe, körperlich-seelische Entspannung und Rege- neration dringend nötig haben". Der seit langem in die die deutsche Sprache eingegangene Begriff "Balance" trage die lexikalisch synonyme Bedeutung für "inneres, seelisches Gleichgewicht". Die angemeldete Marke setze sich somit aus einer Kombination schutz- unfähiger Bestandteile zusammen, die in ihrer Kombination keinen über die Summe dieser Bestandteile hinausgehenden kennzeichnungskräftigen Ge- samtbegriff ergäben. In ihrer Gesamtheit vermittle die angemeldete Marke le- diglich einen anpreisenden Werbeslogan in der Bedeutung "Herstellung des inneren, seelischen Gleichgewichts für das körperlich-seelische Wohlbefin- den, wonach sich Menschen sehnen, wovon Menschen träumen oder wel- ches Menschen (aus Gesundheitsgründen) dringend benötigen". Die ange- sprochenen inländischen Verkehrskreise würden die angemeldete Marke nur als ein solches Werbeversprechen verstehen und ihr keine individualisieren- de Unterscheidungskraft zumessen. Soweit die Anmelderin auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen verweise, könne dies zu keiner anderen Beurteilung führen, da diese kein Recht auf Eintragung begründeten. Auch die von der Anmelderin genannte EuGH-Entscheidung "Vorsprung durch Technik" spreche nicht für die Schutz- fähigkeit der angemeldeten Marke, da die vom EuGH hinsichtlich der Schutz- fähigkeit des vorgenannten Slogans aufgestellten Maßstäbe im vorliegenden Fall nicht zuträfen. - 5 - Dagegen richtet sich die von der Anmelderin erhobene Beschwerde. Die Anmelderin ist der Auffassung, dass die angemeldete Marke schutzfähig und unterscheidungskräftig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sei. Bei Marken sei es nicht untypisch, wenn in ihnen enthaltene Begriffe auch in Sprichwörtern oder Redewendungen vorkämen, mit denen vielfältige Gedan- kenbilder verknüpft werden könnten, wie z. B. "Grüne Insel", "Reif für die In- sel". Die Wortkombination "Insel der Balance" beschreibe lediglich einen un- bekannten Ort mit der positiven Eigenschaft der "Balance", vermittle aber kei- ne sachbezogene Information in Bezug auf die beanspruchten Waren, insbe- sondere nicht hinsichtlich Herkunft, Zutaten oder Geschmacksrichtungen. Vielmehr handele es sich um eine abstrakte Phantasiebezeichnung für die beanspruchten Waren im Sinne eines fiktiven Ortes mit erstrebenswerten, positiven Charakteristika. Sie enthalte auch kein unmittelbares oder mittelba- res herkunftsneutrales Werbeversprechen, welches eine bestimmte Wirkung bei Kauf oder Verzehr dieser Waren ankündige. Ferne wiesen diese Waren auch keinen zwangsläufigen oder offensichtlichen Bezug zu einer Insel auf und die markenmäßige Kennzeichnung mit einem Insel-Begriff verschaffe diesen Waren auch keine besondere Wertigkeits- oder Qualitätsstufe. Da der angemeldeten Marke somit kein im Vordergrund stehender Begriffs- inhalt zugeordnet werden könne, weise sie Unterscheidungskraft auf. Es handele sich insoweit auch nicht um einen feststehenden Begriff, lehne sich nicht unmittelbar an eine konkrete Redewendung an und stelle kein ge- bräuchliches, umgangssprachliches Synonym für ein herkunftsneutrales Werteversprechen dar. Vielmehr handele es sich um einen eigenständigen Kombinationsbegriff, der merkfähig sei und die Wiedererkennung der damit gekennzeichneten Produkte ermögliche. - 6 - Auch wenn Voreintragungen keine Bindungswirkung hätten, könnten sie zur Darlegung der Eintragungspraxis in vergleichbaren Fällen dienen, woraus sich ergebe, dass Ortsangaben/Sachbezeichnungen mit positiven Assoziatio- nen bzw. mit Anspielungscharakter sehr wohl unterscheidungskräftig seien. Im Übrigen handele es sich bei der angemeldeten Marke auch um keine in Bezug auf die beanspruchten Waren unmittelbar beschreibende und frei- haltebedürftige Angabe, so dass auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht erfüllt sei. Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. November 2010 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Aktenin- halt verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG statthaft. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die angemeldete Wortfolge weist entgegen der Auffassung der Anmelderin keine Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), so dass die Mar- kenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 Mar- kenG). 1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eig- nung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu wer- den. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsiden- tität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten - 7 - (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusam- menhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006, a. a. O.). Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen - wie die vorliegend angemeldete Wortfolge - sind bei der Beurteilung der Unterscheidungs- kraft wie andere Wortmarken zu behandeln. Sie unterliegen keinen stren- geren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätz- liche Originalität aufweisen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8, Rdn. 143 m. w. N.). Es ist auch nicht erforderlich, dass sie einen selb- ständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Gleichwohl ist zu berück- sichtigen, dass der Verkehr in Slogans regelmäßig dann keinen Her- kunftshinweis sieht, wenn der Slogan eine bloße Werbefunktion ausübt, die z. B. darin besteht, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienst- leistungen anzupreisen, es sei denn, dass die Werbefunktion im Ver- gleich zu ihrer behaupteten Herkunftsfunktion offensichtlich von unterge- ordneter Bedeutung ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, Tz. 35 DAS PRIN- ZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Diese Grundsätze werden durch die Entscheidung des EuGH in GRUR 2010, 228 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK nicht entscheidend modifi- - 8 - ziert. Auch wenn allein aus der Tatsache, dass es sich bei dem jeweili- gen Zeichen um einen Werbeslogan oder um eine schlagwortartige Wort- folge handelt, nicht auf die fehlende Schutzfähigkeit dieses Zeichens ge- schlossen werden kann, so setzt die Bejahung der Unterscheidungskraft unverändert voraus, dass das Zeichen geeignet sein muss, die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unter- nehmen stammend zu kennzeichnen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige Marke nicht nur in einer gewöhn- lichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfor- dern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 57 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Nach diesen Kriterien weist die Wortfolge "Insel der Balance" im Zusam- menhang mit den vorliegend beanspruchten Waren nicht die erforderli- che Unterscheidungskraft auf. Der Begriff "Insel" wird umgangssprachlich nicht mehr nur in der lexi- kalisch definierten Bedeutung als "ein ringsum von Wasser eines Mee- res, Sees oder Flusses umgebenes Stück Land" (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011, S. 919; der Anmelderin als Anlage 1 zum Senatshinweis vom 25. August 2011 im Parallelverfahren 25 W (pat) 512/11 übermittelt) verstanden. Wie die als weitere Anlagen 2 bis 6 zum Senatshinweis vom 25. August 2011 im Parallelverfahren 25 W (pat) 512/11 an die Anmelderin übersendeten Belege zeigen, näm- lich "Genuss-Insel" als Bezeichnung für eine Vinothek bzw. ein Delikatessen- und Weingeschäft mit Kochschule und "Weinaka- - 9 - demie", "Insel der Erholung" als (anpreisende) Bezeichnung für eine Ferienwohnung, "Insel der Entspannung" als Bezeichnung von Physiotherapie- und Massagepraxen, und das umgangs- sprachliche Schlagwort "reif für die Insel" als Synonym für "ei- nen Urlaub dringend nötig haben", ist der Markenstelle dahingehend zuzustimmen, dass der Be- griff "Insel" ohne Weiteres positive Assoziationen in Richtung Erholung, Entspannung, Ruhe im Sinne eines körperlichen Wohlbefindens weckt. Der in der angemeldeten Wortfolge als weiterer Bestandteil enthaltene Be- griff "Balance" bedeutet "Gleichgewicht" (vgl. Duden, Deutsches Universal- wörterbuch, 7. Aufl. 2011, S. 250; als Anlage 1 zum Senatshinweis vom 25. August 2011 der Anmelderin übermittelt, Bl. 46 d. A.). Die Wortfolge "In- sel der Balance" suggeriert mithin, dass der Genuss der beanspruchten Wa- ren oder von Zubereitungen mit diesen Produkten als Zutat eine das Gleich- gewicht (wieder-)herstellende Wirkung hat, die dem Konsumenten zumindest kurzzeitig Entspannung und Ruhe von Stress und Anstrengungen verschafft. Angesichts dieser unmittelbar auf der Hand liegenden Bedeutung der Wort- folge mit einem zumindest engen beschreibenden Bezug zu allen bean- spruchten Waren wird der Verkehr hierin gerade keinen Hinweis auf die be- triebliche Herkunft der so gekennzeichneten Produkte erkennen. Ferner ist davon auszugehen, dass bei der angemeldeten Wortfolge auch keine der Annahme eines engen beschreibenden Bezugs entgegenstehende Mehrdeutigkeit gegeben ist, ferner auch keine Originalität und Prägnanz, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern würde oder bei den an- gesprochenen Verkehrskreisen einen entscheidungsrelevanten Denkprozess auslösen könnte. - 10 - 2. Soweit die Anmelderin auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen verweist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese – wie auch die An- melderin selbst in ihrer Beschwerdebegründung ausführt (Bl. 21 d. A.) – nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T- Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47 - 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42 - 44 -Postkantoor; GRUR 2004, 428, Tz. 63 - Henkel), des BGH (vgl. z. B. BGH GRUR 2008, 1093, Tz. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I; GRUR 2011, 230 - SUPERgirl) und des BPatG (vgl. dazu GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 – Li- nuxwerkstatt) keine Bindungswirkung haben. Im Übrigen ergeben sich aus den von der Anmelderin genannten Voreintragungen keine Erkenntnise, die angesichts der oben dargelegten, der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke entgegenstehenen Gründe zu einer anderen Beurteilung führen könn- ten. Die Beschwerde bleibt daher erfolglos. 3. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Die Anmelderin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhand- lung gestellt (§ 69 Nr. 1 MarkenG). Es waren ferner keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen entscheidungserheblich, die der Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedurft hätten, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch aus anderen Gründen nicht geboten war (§ 69 Nr. 3 MarkenG). Knoll Grote-Bittner Metternich Hu