OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 W (pat) 92/09

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 92/09 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. Oktober 2011 … B E S C H L U S S In der Einspruchsbeschwerdesache … - 2 - betreffend das Patent 10 2005 039 619.4-34 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Dipl.-Ing. Bertl, sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz, Dipl.-Ing. Müller und Dr. Schön beschlossen: Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Für die am 19. August 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegange- ne Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 25. Januar 2007 veröffentlicht worden. Es betrifft eine Steckverbindung. Gegen das Patent hat mit Schreiben vom 25. April 2007, eingegangen beim DPMA am selben Tag, die Firma H… GmbH & Co. KG in E… Einspruch erhoben, mit der Begründung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu. - 3 - Die Einsprechende hat ihren Vortrag auf die folgenden Schriftstücke gestützt: A1 = Unterlagen der Firma Siemens zum Steckverbinder "DensiPac" mit verschiedenen Erscheinungsdaten. A1.0 DensiPac Information Package, undatiert A1.1 Siemens: "The first SMT backplane connector", undatiert A1.2 Siemens: "DensiPac Data Sheet", undatiert A1.3 Siemens: "DensiPac Specifications", 1. Mai 1997 A1.4 Siemens: "DensiPac Customer Drawings", technische Zeichnungen, im Original DIN A2 oder DIN A3 mit Vermerk über Weitergabevorbehalt, letzte Änderung 17. Februar 1999 A1.5 Siemens: "DensiPac Soldering Report", Ausgabe Juni 1998 A1.6 Siemens: "DensiPac Repair Guidelines" undatiert A1.7 Siemens: "DensiPac Qualification Report", Deckblatt mit Angabe "Date 7 January 1998, Alle weiteren Seiten datiert mit 2000-01-25 A1.8 Siemens: "DensiPac Assembly Report" Ausgabe Februar 1999 A2 = Kopie der Beschriftung der von der Firma Siemens heraus- gegebenen CD-Rom auf der sich die Unterlagen gemäß A1 befinden, Copyrightvermerk 1999 A3 = Siemens AG: Konstruktionszeichnung DensiPac Male / SMT / 4rows, Zeichnungsnummer V23500-DX1XX-M41X-*- 4A26 als DIN A3 Kopie eines DIN A2 Originals, letzte Ände- rung 16. Februar 1999 (Diese Zeichnung ist Teil der Anla- ge A1.4) A4 = Siemens AG: Konstruktionszeichnung DensiPac Padlayout, Zeichnungsnummer V23500-D211X-M411-*-74B9 als DIN A3 Kopie eines DIN A2 Originals, letzte Änderung - 4 - 16. Februar 1999, (Diese Zeichnung ist Teil der Anla- ge A1.4) A5 = Tyco Electronics Corporation: Konstruktionszeichnung DensiPac DensiPac Male 1.25 / SMT / 4rows /S, Zeich- nungsnummer V23500-D*1**-M41*-*-7626 als DIN A4 Ko- pie eines DIN A2 Originals, letzte Änderung 3. Mai 2001 D1 = US 5 588 849 A D2 = EP 0 638 967 B1 D3 = EP 0 924 806 A1. Für die Behauptung, dass der Siemens-Steckverbinder gemäß des Anlagenkonvo- luts A1 seit dem Jahr 1999 von der Firma Siemens angeboten wurde, hat die Ein- sprechende Zeugenbeweis durch Herrn P…, zu laden unter der Anschrift der Einsprechenden, angeboten. Gegenüber mehreren geänderten Fassungen der Patentansprüche sowie gegen- über einer geänderten Fassung der Beschreibung hat die Einsprechende jeweils geltend gemacht, diese würden in unzulässiger Weise über den Umfang der ur- sprünglichen Unterlagen hinausgehen. Nach mündlicher Verhandlung am 31. Juli 2008 hat die Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent widerrufen, mit der Begründung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruhe nicht auf erfin- derischer Tätigkeit, die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 sowohl nach Hilfsantrag 1 als auch nach Hilfsantrag 2 seien in den erteilten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend erkennbar. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. - 5 - Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat auf folgende Druckschrif- ten hingewiesen, die ihm aus dem parallelen Verfahren vor dem US-Patentbehör- de bekannt geworden sind: WO 2005/053105 A1 DE 697 09 744 T2. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 (nunmehr Hauptantrag), vorgelegt am 31. Juli 2008, lautet unter Einfügung einer Gliederung: "a) Steckverbindung mit wenigstens drei vielpoligen Kontaktrei- hen, b) vorzugsweise aus Messer- und Federleisten bestehende Steckverbindungen, c) wobei die Messerleisten (100) mindestens ein erstes Kontakt- element (120) und die Federleisten (200) mindestens ein zwei- tes, zum ersten Kontaktelement korrespondierendes Kontakt- element (220) aufweisen, wobei d) Lötanschlüsse (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) we- nigstens einer Kontaktreihe so angeordnet sind, dass e) die Abstände zwischen den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) dieser wenigstens einen Kontakt- reihe und den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemen- te (120, 220) der restlichen Kontaktreihen f) größer sind als die Abstände zwischen den Lötanschlüs- sen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) innerhalb der restlichen Kontaktreihen, dadurch gekennzeichnet, h) dass für die Kontaktelemente (120) der Messerleiste (100) und die Kontaktelemente (220) der Federleiste (200) jeweils ein Kontaktelement (120, 220) vorgesehen ist." - 6 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, vorgelegt am 31. Juli 2008, lautet un- ter Einfügung einer Gliederung: "a) Steckverbindung mit wenigstens drei vielpoligen Kontaktrei- hen, b) vorzugsweise aus Messer- und Federleisten bestehende Steckverbindungen, c) wobei die Messerleisten (100) mindestens ein erstes Kontakt- element (120) und die Federleisten (200) mindestens ein zwei- tes, zum ersten Kontaktelement korrespondierendes Kontakt- element (220) aufweisen, wobei d) Lötanschlüsse (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) we- nigstens einer Kontaktreihe so angeordnet sind, dass e) die Abstände zwischen den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) dieser wenigstens einen Kontakt- reihe und den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemen- te (120, 220) der restlichen Kontaktreihen f) größer sind als die Abstände zwischen den Lötanschlüs- sen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) innerhalb der restlichen Kontaktreihen, dadurch gekennzeichnet, h) dass für die Kontaktelemente (120) der Messerleiste (100) und die Kontaktelemente (220) der Federleiste (200) jeweils nur ein Kontaktelement (120, 220) vorgesehen ist und g) dass Lötanschlüsse (128, 228) L-förmig abgewinkelt an den Kontaktelementen (120, 220) angeordnet sind." - 7 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3, eingegangen mit Schreiben vom 9. April 2009, lautet unter Einfügung einer Gliederung: "a) Steckverbindung mit wenigstens drei vielpoligen Kontaktrei- hen, b) vorzugsweise aus Messer- und Federleisten bestehende Steckverbindungen, c) wobei die Messerleisten (100) mindestens ein erstes Kontakt- element (120) und die Federleisten (200) mindestens ein zwei- tes, zum ersten Kontaktelement korrespondierendes Kontakt- element (220) aufweisen, wobei d) Lötanschlüsse (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) we- nigstens einer Kontaktreihe so angeordnet sind, dass e) die Abstände zwischen den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) dieser wenigstens einen Kontakt- reihe und den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemen- te (120, 220) der restlichen Kontaktreihen f) größer sind als die Abstände zwischen den Lötanschlüs- sen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) innerhalb der restlichen Kontaktreihen, dadurch gekennzeichnet, h) dass für die Kontaktelemente (120) der Messerleiste (100) und die Kontaktelemente (220) der Federleiste (200) jeweils nur ein Kontaktelement (120, 220) eines einzigen Typs vorgese- hen ist. - 8 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4, eingegangen mit Schreiben vom 9. April 2009, lautet unter Einfügung einer Gliederung: "a) Steckverbindung mit wenigstens drei vielpoligen Kontaktrei- hen, b) vorzugsweise aus Messer- und Federleisten bestehende Steckverbindungen, c) wobei die Messerleisten (100) mindestens ein erstes Kontakt- element (120) und die Federleisten (200) mindestens ein zwei- tes, zum ersten Kontaktelement korrespondierendes Kontakt- element (220) aufweisen, wobei d) Lötanschlüsse (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) we- nigstens einer Kontaktreihe so angeordnet sind, dass e) die Abstände zwischen den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) dieser wenigstens einen Kontakt- reihe und den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemen- te (120, 220) der restlichen Kontaktreihen f) größer sind als die Abstände zwischen den Lötanschlüs- sen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) innerhalb der restlichen Kontaktreihen, dadurch gekennzeichnet, h) dass für die Kontaktelemente (120) der Messerleiste (100) und die Kontaktelemente (220) der Federleiste (200) jeweils nur ein Kontaktelement (120, 220) eines einzigen Typs vorgese- hen ist und g) dass Lötanschlüsse (128, 228) L-förmig abgewinkelt an den Kontaktelementen (120, 220) angeordnet sind. - 9 - Als Aufgabenstellung gibt die Patentinhaberin zuletzt an (jeweils Seite 3, Absatz 1 der Beschreibung zu den Hilfsanträgen 3 und 4), eine Steckverbindung mit we- nigstens drei, insbesondere mit vier oder mehr Kontaktreihen dahingehend weiter- zubilden, dass eine technisch einfache Montage und Kontaktierung auf Leiterplat- ten möglich ist, wobei insbesondere auf aufwendige Verfahren wie beispielsweise bei der "Mikro-Via-Technologie" verzichtet werden solle. Der Patentinhaberin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Juli 2008 aufzuheben und das Patent 10 2005 039 619 im beschränkten Umfang mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 1 vom 31. Juli 2008 hilfsweise Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 2 vom 31. Juli 2008 hilfsweise Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 3 vom 24. November 2010 hilfsweise Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 4 vom 24. November 2010 mit gegebenenfalls anzupassenden Beschreibungen und Figuren aufrecht zu erhalten. - 10 - Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde wird zurückgewiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Schrift- sätze der Beteiligten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat keinen Erfolg. 1. Der Einspruch war zulässig und führte im Ergebnis zurecht zum Widerruf des Patents. Der Einspruchsschriftsatz gab zwar Anlass zur Sorge, ob die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, in ausreichendem Umfang im Einzelnen angegeben wa- ren, da weder nachgewiesen noch behauptet worden war, dass die auf einer CD gespeicherten Unterlagen gemäß der Anlagen A1 bis A5 ausgedruckt und an die Öffentlichkeit gelangt sind. Auch der angebotene Zeugenbeweis hat sich auf die Behauptung beschränkt, dass der "Siemens-Steckverbinder seit dem Jahr 1999 angeboten wurde". Konkre- te Angaben über Lieferungen oder über die Kenntnisnahme der entscheidenden Einzelheiten durch Fachleute, über die Beweis zu erheben wäre, waren in diesem Zusammenhang nicht gemacht worden. Da es sich jedoch beim Streitgegenstand dem Augenschein nach um ein Massen- produkt handelt, wie die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung überzeu- gend dargelegt hat, dass die vollständigen Daten regelmäßig an die Kunden über- geben werden, da das für deren Arbeit unumgänglich ist und sich die Einspre- chende zudem in technischer Hinsicht vollständig mit dem erteilten Patentan- - 11 - spruch 1 auseinandergesetzt hat, berühren hier die Lücken im Vortrag zum Be- kanntwerden der Vorbenutzung in der Öffentlichkeit nach Erkenntnis des Senats nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit des Einspruchs. 2. Die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1, die als Hilfsanträge 1 bis 4 überreicht wurden, gehen über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie beim Deutschen Patent- und Markenamt als für die Einreichung der An- meldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Eine Patenterteilung auf Grundlage einer derartigen unzulässigen Er- weiterung wäre nicht statthaft. Nach Überzeugung des Senats ist der hier zuständige Fachmann ein FH-Inge- nieur oder Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik, der Leiterplatten-Steckver- binder entwickelt. Für diesen Fachmann war aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als erfindungswesentlich erkennbar, dass für die Kontaktelemente der Messerleiste und für die Kontaktelemente der Federleiste jeweils nur ein Kontaktelement eines einzigen Typs vorgesehen ist, wie dies de facto in den jeweiligen Merkmalen h der Patentansprüche 1 nach allen Antragsfassungen beansprucht ist. Abgesehen davon, dass dieses Merkmal weder in einem der ursprünglichen Pa- tentansprüche noch an anderer Stelle der ursprünglichen Unterlagen explizit ge- nannt war, ist anders als die Beschwerdeführerin meint, keiner der Figuren ein- deutig zu entnehmen, dass jeweils alle Kontaktelemente in ihren jeweiligen geo- metrischen Abmessung identisch sind. Bei den Figuren 1 bis 6 handelt es sich nämlich lediglich um perspektivische Darstellungen von Messer- bzw. Federleis- ten. - 12 - Naturgemäß soll durch solche perspektivischen Darstellungen der Gesamtaufbau einer Anordnung verständlich gemacht werden. Dazu werden die Einzelheiten re- gelmäßig nicht maßstäblich, sondern verzerrt wiedergegeben, so dass selbst die relativen Abmessungen allenfalls qualitativ nicht aber exakt entnommen werden können. Daher hatte der Fachmann keinen Anlass, aufgrund der Figuren 1 bis 6 zu mutma- ßen, dass in der Art der Darstellung der Messer- und Federkontakte eine Erfin- dung offenbart sein könnte, zumal die Patentansprüche und die Figurenbeschrei- bung einen ganz anderen Schwerpunkt, nämlich die Gestaltung der Lötanschlüs- se, gesetzt haben. Die beiden Figuren 7 und 8, die den Anschein einer Konstruktionszeichnung er- wecken, der der Fachmann im Zweifelsfall auch nichteingetragene Maße ent- nimmt, zeigen dagegen vielpoligen Steckverbinder, bei denen die Kontaktpole un- terschiedlicher Reihen, gerade nicht miteinander übereinstimmend ausgeführt sind, vielmehr sind in diesen Figuren die Kontaktelemente 125’ bzw. 225’ eindeu- tig jeweils in vier unterschiedlichen Baugrößen ausgeführt. Auch der Umstand, dass die Kontaktelemente in den Figuren 3 und 4 jeweils nur mit einem einzigen Bezugszeichen (120 bzw. 220) versehen sind, kann an dieser Einschätzung nichts ändern, da dies in den Figuren 7 und 8 mit den Bezugszei- chen 125’ und 225’ nicht anders ist. Ein zusätzliches Indiz dafür, dass selbst die Patentinhaberin ursprünglich die geo- metrische Gestalt der Kontaktelemente, abgesehen von den Lötanschlüssen, nicht im Blick hatte, sieht der Senat in der Tatsache, dass ursprünglich als Aufgabe al- lein die Montage und die Kontaktierung auf der Leiterplatte genannt war, also nur die Gestaltung und Anordnung der Lötanschlüsse. - 13 - Eine Auslegung der ursprünglichen Aufgabenstellung, der Begriff "Montage" schließe die Herstellung der Steckverbinder ein, wie die Beschwerdeführerin vor- getragen hat, wäre durch keinen anderen Teil der ursprünglichen Unterlagen ge- rechtfertig. Dass die Kontaktelemente nach Absatz 0031 bis 0033 paarweise um 180° gedreht werden, liefert entgegen der Auffassung der Patentinhaberin keinen Hinweis auf gleichartige Kontaktelemente. Das bewirkt lediglich, dass der Abstand A zwischen den Kontaktelementen benachbarter Kontaktreihen größer ist als der Abstand B der Lötanschlüsse innerhalb eines Kontaktreihenpaares, und dass auf diese Wei- se ein Kanal entsteht (Abs. 0033). Gleiche Kontaktelemente sind in diesem Zu- sammenhang weder erwähnt, noch erforderlich. Im Übrigen gibt auch das von der Beschwerdeführerin in Bezug genommene BGH-Urteil "Formteil" vom 18. Februar 2010 (Xa ZR 52/08) keinen Anlass von die- ser Sichtweise abzuweichen. So macht dort allein die Klägerin geltend, dass strittige Merkmal lasse sich allen- falls den Figuren 2, 5 und 6 entnehmen (Absatz 21), der Senat verwirft jedoch die- se Vorhaltung und stellt klar, dass der Sachverhalt als solcher nicht allein in den Figuren zu diesem Ausführungsbeispiel sondern auch sowohl der Beschreibung als auch dem ursprünglichen Patentanspruch 14 zu entnehmen war (Absatz 23). Auch der Leitsatz dieses BGH-Urteils, wonach es zur Offenbarung eines Merk- mals zur Erfindung gehörend genügen könne, wenn dieses in einer Zeichnung dargestellt sei, darf nur anhand des Absatzes 23 ausgelegt werden, wonach der Umstand, dass in der Figur 8 eine andere (nicht erfindungsgemäße) Ausführungs- form dargestellt sei, nicht dagegen spreche, dass die in den Figuren 1 bis 6 darge- stellte Ausführung zur erfindungsgemäßen Lehre gehörten. - 14 - Somit liegt im vorliegenden Fall ein anderer Sachverhalt vor, als in dem vom BGH in "Formteil" erörterten, zudem eröffnet diese höchstrichterliche Rechtsprechung auch nicht die Möglichkeit einzelne Merkmale, die allein in einer Zeichnung darge- stellt sind, für erfindungswesentlich zu erklären, wie die Beschwerdeführerin meint, vielmehr wird damit die ständige Rechtsprechung des Bundespatentgerichts be- stätigt, wonach ein später in den Hauptanspruch aufgenommenes Merkmal nicht in allen Ausführungsbeispielen der ursprünglichen Unterlagen übereinstimmend dargestellt sein muss. Da kein zulässiger Patentanspruch vorlag, war von einem Vergleich des Streitge- genstandes mit dem Stand der Technik abzusehen. Somit war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen. Bertl Dr. Scholz Müller Dr. Schön Pü